TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/2 2000/09/0186

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Veröffentlicht am 02.10.2003
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Index

67 Versorgungsrecht;

Norm

KOVG 1957 §20a idF 2002/II/455;
VersorgungsRÄG 1991 Art6 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des Dr. M in B, vertreten durch Mag. Gabriele Pfandlsteiner, Rechtsanwältin in 6900 Bregenz, St. Annastraße 1/III, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien vom 5. September 2000, Zl. OB.910-007932-009, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Gewährung eines Pauschbetrages für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der im Jahr 1922 geborene Beschwerdeführer bezieht aufgrund eines Bescheides des Landesinvalidenamtes für Vorarlberg in Bregenz vom 30. Dezember 1964 eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v.H.

Mit einem Bescheid der genannten Behörde vom 12. Februar 1962 wurde dem Beschwerdeführer "gemäß § 32 Abs. 3 und Anlage zu §§ 32 und 33 Ziffer VII/1, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 (KOVG 1957), in Verbindung mit Artikel II, Abs. 1, 3 und 4 des BG. vom 15. 12. 1961, BGBl. Nr. 319 als Ersatz für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch ab 1. 1. 1962 ein monatlicher Pauschbetrag von S 30,-- geleistet".

Mit Antrag vom 18. Mai 1989 begehrte der Beschwerdeführer ein weiteres Kleider- und Wäschepauschale mit der Begründung, er sei dauernd auf den Gebrauch von zwei Stockstützen angewiesen; da er bei seinem extremen Kurzstumpf die Prothese (meist) nicht benützen könne, verwende er (auch aus Sicherheitsgründen) die Stützen.

Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Vorarlberg vom 7. Juli 1989 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Mai 1989 "gemäß Abschnitt VII der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 - KOVG 1957 -, in der derzeit geltenden Fassung, abgewiesen".

Mit Eingabe vom 8. Mai 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung eines zweiten Kleider- und Wäschepauschales mit der Begründung, er sei zur Fortbewegung "sowohl auf die Oberschenkelprothese als auch auf zwei Stützkrücken angewiesen".

Mit Bescheid des Bundessozialamtes Vorarlberg vom 24. Mai 2000 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2000 gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 86 Abs. 1 KOVG 1957 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die Begründung dieses Bescheides hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:

"Am 8.5.2000 haben Sie beim Bundessozialamt einen Antrag auf Gewährung eines zweiten Kleider- und Wäschepauschales mit der Begründung eingebracht, dass Sie zur Fortbewegung sowohl auf die Oberschenkelprothese als auch auf zwei Stützkrücken angewiesen seien.

Mit rechtskräftigen Bescheid vom 7.7.1989 OB: 910-007932-009 hat das Landesinvalidenamt für Vorarlberg entschieden, dass gem. Abschnitt VII der Anlage zu § 32 KOVG 1957 kein weiteres Leider- und Wäschepauschale (richtig: Kleider- und Wäschepauschale) gebührt. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass Ihnen für den Verlust des Oberschenkels bereits ein Kleider- und Wäschepauschale zuerkannt wurde und für ein und den selben Leidenszustand auch im Falle der dauernden Benützung von zwei Stücksützen (richtig: Stützkrücken) nur ein Kleider- und Wäschepauschale gewährt werden kann."

Mit dem im Instanzenzug ergangenen vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 2000 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 2000 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Vorarlberg den Antrag auf Gewährung eines weiteren Kleider- und Wäschepauschales gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weil bereits mit dem rechtskräftigen Bescheid des Landesinvalidenamtes für Vorarlberg vom 7. Juli 1989 die Gewährung eines weiteren Kleider- und Wäschepauschales abgewiesen worden sei. In der fristgerechten eingebrachten Berufung wurde dagegen eingewendet, dass weitere Gesundheitsschädigungen als halbkausale Dienstbeschädigung (DB) hinzugekommen seien.

Die Schiedskommission hat die Berufungsangelegenheit geprüft und festgestellt, dass bereits mit Bescheid vom 7. Juli 1989 die Gewährung eines weiteren Kleider- und Wäschepauschales abgewiesen wurde. In der Begründung wurde festgehalten, dass für ein und den selben Leidenszustand, auch im Falle der dauernden Benützung von zwei Stützkrücken, nur ein Kleider- und Wäschepauschale gebühre.

Da sich der am 8. Mai 2000 eingebrachte Antrag im Wesentlichen auf den gleichen Sachverhalt stützt, der bereits der oben angeführten Entscheidung vom 7. Juli 1989 zugrunde gelegt wurde, entspricht die Zurückweisung des Antrages auf Gewährung eines weiteren Kleider- und Wäschepauschales den Bestimmungen des § 68 Abs. 1 AVG.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind ...

Die Anführung von neuen Gründen für die Zulässigkeit der neuerlichen Geltendmachung des Anspruches im Berufungsverfahren kann nicht berücksichtigt werden.

Im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, der einen Parteienantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen erkennbar in dem Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag auf Zuerkennung eines weiteren Kleider- und Wäschepauschales verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Zu dieser Gegenschrift hat der Beschwerdeführer einen Schriftsatz vom 16. Februar 2001 erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Abschnitt VII der Anlage zu § 32 KOVG 1957 wurde zufolge Art. I Z. 48 des Versorgungsrechts-Änderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 687/1991, mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgehoben.

Nach Art. VI Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 687/1991 gelten die gemäß Abschnitt VII der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, rechtskräftig zuerkannten Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch als gemäß § 20a Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 zuerkannte Leistungen.

Die Zuerkennung von monatlichen Pauschbeträgen für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch ist seit 1. Jänner 1992 in § 20a (in Abschnitt III betreffend Beschädigtenrente; §§ 7-20a) des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 geregelt.

Gemäß § 20a Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (idF BGBl. II Nr. 455/2002) sind als monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch auf Antrag zur Beschädigtenrente zu leisten:

1. Einseitig Ober- oder Unterarm oder Handamputierten, einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierten, einseitig oder beidseitig Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung, Trägern von Stützapparaten, Trägern Stützmiedern aus starrem Material (ausgenommen Leibbandagen), Beschädigten, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, Stützkrücken oder Krankenstöcken angewiesen sind, Benützung von Rollstühlen, Beschädigten mit abgesonderten Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringer Ausdehnung, kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluss 18,60 EUR;

2. doppeltamputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Beschädigten mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Stomaversorgung oder Inkontinenzhilfen, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. beziehen 29,60 EUR;

3. dreifach oder vierfachamputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Empfängern einer Pflegezulage oder Blindenzulage mindestens der Stufe III, Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren sofern sei hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v.H. beziehen 49,50 EUR.

Treffen mehrere der unter Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen zu, so sind nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle die entsprechenden Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seiner Zeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/18/0295, und vom 17. Dezember 2002, Zl. 2002/11/0073).

Eine Änderung der Rechtslage ist - entgegen dem Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde auf die seit 1. Jänner 1992 in Geltung stehende Bestimmung des § 20a KOVG 1957 - seit der Abweisung seines ersten Antrages vom 18. Mai 1989 mit Bescheid vom 7. Juli 1989 deshalb nicht eingetreten, weil sich die - mit Abschnitt VII der Anlage zu § 32 KOVG 1957 nahezu wörtlich übereinstimmende - Bestimmung des § 20a KOVG 1957 inhaltlich nicht so geändert hat, dass sie, hätte sei bereits früher bestanden, eine anders lautende Entscheidung ermöglicht hätte (vgl. insoweit die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, zweite Auflage 1998, Seite 1421, E 96 wiedergegebene Judikatur).

Die belangte Behörde hat - ebenso wie die Behörde erster Instanz - eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes verneint bzw. entschiedene Sache deshalb angenommen, weil auch im Falle der dauernden Benützung von zwei Stützkrücken für ein und denselben Leidenszustand, nämlich den Verlust des Oberschenkels, nur ein Kleider- und Wäschepauschale gewährt werden könne.

Die belangte Behörde hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der meritorisch abgewiesene Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Mai 1989 und sein nunmehr gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesener Antrag vom 8. Mai 2000 sich im Sachverhalt darin unterscheiden, dass der Beschwerdeführer zu seiner Fortbewegung nicht bloß ein Hilfsmittel (die Stützkrücken) sondern nunmehr zwei Hilfsmittel (die Prothese und die Stützkrücken) verwendet; zudem sind seit dem Bescheid vom 7. Juli 1989 im Leidenszustand des Beschwerdeführers Veränderungen eingetreten (vgl. den Bescheid des Bundessozialamtes Vorarlberg vom 18. September 1997 über die zusätzliche Anerkennung von Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung und den Bescheid des Bundessozialamtes Vorarlberg vom 12. Jänner 1998 über die Gewährung einer Schwerstbeschädigtenzulage).

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist diese Sachverhaltsänderung nicht deshalb unwesentlich, weil beide Hilfsmittel sich auf ein und den selben Leidenszustand beziehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen, zu Abschnitt VII der Anlage zu § 32 KOVG 1957 ergangenen Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom 31. Jänner 1963 in Slg. Nr. 5956/A, vom 14. Juni 1963 in Slg. Nr. 6055/A und vom 27. November 1964 in Slg. Nr. 6506/A) dargetan hat, kommt es bei der Zuerkennung der monatlichen Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch auf den Zustand des Beschädigten im Hinblick auf den Kleider- und Wäscheverschleiß an. Der Bezug von mehreren Pauschbeträgen ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgeschlossen. Das Ausmaß des Kleider- und Wäschepauschales wird nicht nach dem Ausmaß der Beschädigung gemessen, sondern nach dem durch einzelne Beschädigungen verursachten Kleider- und Wäscheverschleiß.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem in Slg. Nr. 6506/A veröffentlichten Erkenntnis ausdrücklich ausgeführt hat, habe die belangte Behörde - nachdem sie feststellte, dass der Beschädigte Träger eines Stützapparates und auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sei - "jedenfalls das Gesetz insofern verletzt, als sie ihm nur einen Pauschbetrag in der Höhe von 30,-- S bewilligt hat. Abgesehen von dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist nicht einzusehen, dass der außergewöhnliche Kleider- und Wäscheverbrauch geringer sein soll, wenn der Beschädigte nicht nur auf ein orthopädisches oder sonstiges Hilfsmittel angewiesen ist, dass seinen außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverschleiß verursacht, sondern auf zwei oder mehrere derartige Hilfsmittel". Für die von Abschnitt VII der Anlage zu § 32 KOVG 1957 inhaltlich nicht abweichende Rechtslage des nunmehr anzuwendenden § 20a KOVG 1957 kann nichts anderes gelten.

Die belangte Behörde hat somit, in dem sie den gemäß § 68 Abs. 1 AVG auf das Prozesshindernis der entschiedenen Sache gestützten Zurückweisungsbescheid der Behörde erster Instanz bestätigte, obwohl der Antragssteller eine nicht unwesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes gegenüber dem Vorbescheid vom 7. Juli 1989 in seinem Antrag vom 8. Mai 2000 vorgebracht hat, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Über den Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2000 wird daher meritorisch zu entscheiden sein.

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die im Hinblick auf die Gebührenbefreiung gemäß § 64 Abs. 2 KOVG 1957 zu Unrecht verzeichneten Barauslagen von S 2.500,-- (die allerdings zutreffend tatsächlich nicht entrichtet wurden).

Wien, am 2. Oktober 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090186.X00

Im RIS seit

30.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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