TE OGH 2019/7/10 13Os23/19k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Strafsache gegen Helfried L***** wegen Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. Oktober 2018, GZ 16 Hv 40/18g-92, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Schneider, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Schürhuber zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den jeweils wegen des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB ergangenen Schuldsprüchen A/I hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Milena G***** und A/II, demzufolge im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

Helfried L***** wird gemäß § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf freigesprochen, er habe Nachgenannten in ihren Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zugefügt, dass er sie durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen und Duldungen verleitete, die diese Schäden herbeiführten, und zwar

1) am 4. Juni 2017 in H********** Milena G***** durch die Vorgabe, ihr eine Beschäftigung als Hostess bei „Fifty-Shades-of-Grey-Partys“ zu verschaffen, zur Duldung ihrer Ankettung in nahezu nacktem Zustand an ein Kreuz und an eine Wand und

2) am 20. Juli 2017 in G***** Julia S***** durch die Vorgabe, ihr eine Beschäftigung als Masseurin zu verschaffen, zur Vornahme einer Intimmassage an ihm und zur Duldung einer Intimmassage an sich.

Für die ihm weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich mehrere Vergehen der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB (A/I hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Almeida H*****, A/III und A/IV), das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (B), das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB (C), mehrere Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (D), mehrere Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (E) und das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (F) wird Helfried L***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 202 Abs 2 StGB gemäß § 31 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 13. Dezember 2017, AZ 4 U 53/16b, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von

sechs Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die vom 20. Oktober 2017, 21:10 Uhr, bis zum 24. Oktober 2018, 15:45 Uhr, erlittene Vorhaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Der Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helfried L***** mehrerer Vergehen der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB (A), eines Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (B), eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB (C), mehrerer Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (D), mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (E) und eines Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (F) schuldig erkannt.

Danach hat er in F*****, G*****, H***** und an anderen Orten

A) Nachgenannten in ihren Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zugefügt, dass er sie durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen und Duldungen verleitete, die diese Schäden herbeiführten, und zwar

I) am 4. Juni 2017 Milena G***** und Almeida H***** durch die Vorgabe, ihnen eine Beschäftigung als Hostessen bei „Fifty-Shades-of-Grey-Partys“ zu verschaffen, zur Duldung ihrer Ankettung in nahezu nacktem Zustand an ein Kreuz und an eine Wand,

II) am 20. Juli 2017 Julia S***** durch die Vorgabe, ihr eine Beschäftigung als Masseurin zu verschaffen, zur Vornahme einer Intimmassage an ihm und zur Duldung einer Intimmassage an sich sowie

III) und IV) am 30. September 2017 und am 3. Oktober 2017 weitere sieben namentlich genannte Opfer durch die wahrheitswidrige Vorgabe, Arzt zu sein, zu im Urteil näher beschriebenen Handlungen und Duldungen,

B) am 20. Juli 2017 Julia S***** außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er nach der unter A/II dargestellten Tat ihre Hand gewaltsam festhielt, diese gegen ihren erkennbaren Willen zu seinem Penis führte und Masturbationsbewegungen ausführte, sie gleichzeitig mit der anderen Hand am Hals erfasste und in weiterer Folge im Kinnbereich festhielt,

C) am 4. Juni 2017 außer dem Fall des § 205 Abs 1 StGB eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr geschlechtliche Handlungen vornahm, indem er Milena G*****, nachdem er sie mit ihrem Einverständnis an Händen und Füßen an ein Kreuz gekettet hatte, auspeitschte, sie im unbekleideten Zustand am ganzen Körper, insbesondere im Intimbereich, nämlich an den Brüsten, den Oberschenkeln und im Genitalbereich, intensiv betastete, seinen nackten Körper an sie schmiegte, an ihren Brustwarzen Klammern anbrachte und ihr Stromstöße versetzte sowie heißes Kerzenwachs auf ihre Brüste und ihren Unterkörper träufelte,

D) am 4. Juni 2017 Milena G***** und Almeida H***** außer den Fällen des § 201 StGB durch gefährliche Drohung mit dem Entzug der persönlichen Freiheit und Verletzungen am Körper zur Vornahme von geschlechtlichen Handlungen, nämlich zu wechselseitigen Berührungen im Bereich der Scheide und der Brüste genötigt, indem er äußerte, dass sie es bereuen würden, wenn sie seinen bezughabenden Aufforderungen nicht nachkommen sollten, wobei die Tat bei den Genannten jeweils eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit in Form einer Anpassungsstörung und starker Konzentrationsstörungen (US 9), zur Folge hatte,

E) Nachgenannte vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

I) am 6. März 2016 Edith K*****, indem er an ihren Brustwarzen angebrachte Klammern herunterschlug und ihr Peitschenhiebe versetzte, wodurch sie Hautabschürfungen im Brustbereich und Hämatome erlitt, und

II) am 4. Juni 2017 Almeida H***** durch das Versetzen eines heftigen Peitschenhiebes gegen den unbekleideten Oberkörper, wodurch sie einen Bluterguss im Bereich des Oberkörpers erlitt, weiters

F) am 20. Juli 2017 eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht, indem er Mitarbeitern des Hotels F***** eine von ihm mit falschen Daten versehene und dem Namen „Gerhard Kager“ unterfertigte Anmeldung übergab.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse (Sanktionsfragen werden von der Beschwerde nicht angesprochen) – über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268).

Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Rüge mit der zum Schuldspruch C erhobenen Kritik an den Feststellungen, wonach

der Angeklagte gegenüber Milena G***** und Almeida H***** stets beteuert habe, die Beschäftigung als Party-Hostessen hätte für die jungen Frauen lediglich die Versorgung der Party-Teilnehmer – beispielsweise mit Getränken und Essen – zum Inhalt (US 8),

der Angeklagte Milena G***** auspeitschte, obwohl diese ihn „mehrmals aufforderte damit nicht einverstanden zu sein und ihn auch aufforderte, die Fesseln zu lösen“ (US 8),

Milena G***** ursprünglich aufgrund der Täuschungshandlungen mit der Fesselung einverstanden gewesen sei (US 9) und

der Angeklagte die Tathandlungen setzte, um sich „durch all diese geschlechtlichen Handlungen zu erregen bzw. zu befriedigen“ (US 9).

Die Feststellung, der Angeklagte habe die Wehrlosigkeit der Milena G***** zur intensiven Betastung ihrer Brüste und ihres Genitalbereichs ausgenutzt (US 9), gründeten die Tatrichter entgegen der Beschwerdebehauptung zum Schuldspruch C unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) mängelfrei auf die als glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeuginnen Milena G***** und Almeida H***** (US 11; ON 83 S 11 iVm ON 54 S 7 f und ON 83 S 9 iVm ON 55 S 6).

Der insoweit erhobene Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) verkennt, dass eine solche dann vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431). Ein derartiges Fehlzitat behauptet die Beschwerde jedoch gar nicht. Der Vorwurf an die Tatrichter, aus der Aussage der genannten Zeuginnen statt der vertretbarerweise gezogenen Schlüsse nicht andere abgeleitet zu haben, kritisiert bloß deren Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099431 [T2]).

Zum Schuldspruch D wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung, wonach er Milena G***** und Almeida H***** mit der Drohung, sie sollten seinen Anweisungen folgen, sonst würden sie es bereuen, aufforderte, sich – zwischenzeitig völlig nackt – wechselseitig zu berühren (US 9). Mit dem Hinweis auf – isoliert dargestellte – Aussagepassagen der Genannten bei ihren kontradiktorischen Vernehmungen (vgl aber RIS-Justiz RS0116504) zeigt er jedoch weder eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) noch eine Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) auf, sondern bekämpft einmal mehr unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

Der Kritik einer offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zuwider haben die Tatrichter diese unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit mängelfrei aus dem objektiven Tatgeschehen und der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet (US 11; vgl RIS-Justiz RS0116882).

Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) zum Schuldspruch C die Feststellung bekämpft, wonach der Angeklagte die Tathandlungen setzte, um sich durch diese geschlechtlichen Handlungen zu erregen bzw zu befriedigen (US 9), versagt sie – wie bereits die Mängelrüge – mangels Bekämpfung entscheidender Tatsachen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 474).

Mit der Anführung einzelner Aussagepassagen der Zeuginnen Milena G***** und Almeida H***** vermag die Tatsachenrüge erhebliche Bedenken weder an der Feststellung zu wecken, wonach der Angeklagte Milena G***** sowohl an den Brüsten als auch im Genitalbereich intensiv berührte (US 9; C), noch in Ansehung des festgestellten Bedeutungsinhalts der Drohung, der Angeklagte werde die beiden Frauen, sollten sie seinen Anweisungen nicht folgen, am Körper verletzen oder ihnen neuerlich die Freiheit entziehen (US 9; D). Gleiches gilt betreffend die Feststellung, wonach die vom Schuldspruch D umfassten Taten bei beiden Opfern zu einer jeweils länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit in Form von Anpassungsstörungen und starken Konzentrationsstörungen führten (US 9).

Ebenso wenig legt der Hinweis auf die aus dem Zusammenhang gelösten, als „widersprüchlich“ bezeichneten Ausführungen des Sachverständigen, wonach bei den Opfern eine posttraumatische Belastungsstörung eher milder Ausprägung vorliege (ON 91 S 5), gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung zur letztgenannten Feststellung qualifiziert nahe (RIS-Justiz RS0118780 [T4]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zu verwerfen.

Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass dem Ersturteil in den Schuldsprüchen A/I in Ansehung der Tat zum Nachteil der Milena G***** sowie A/II nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO anhaftet, die zum Nachteil des Angeklagten wirkt und daher von Amts wegen aufzugreifen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):

Das zu den genannten Schuldsprüchen inkriminierte Vergehen der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB kann nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten verfolgt werden (§ 108 Abs 3 StGB). Eine solche Ermächtigung der Milena G***** sowie der Julia S***** lag nach der Aktenlage bei Einbringung der Anklage nicht vor (vgl § 92 Abs 2 erster Satz StPO; 14 Os 2/06k, SSt 2006/17). Hinzugefügt sei, dass die als Ermächtigung geltende Erklärung der Milena G*****, als Privatbeteiligte am Verfahren mitzuwirken (ON 80a; vgl § 92 Abs 2 letzter Satz StPO), erst nach diesem Zeitpunkt abgegeben wurde. Solcherart liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigendes, nicht mehr sanierbares Verfolgungshindernis (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) vor.

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (§ 288 Abs 2 StPO).

Im Umfang der aufgehobenen Schuldsprüche war sogleich in der Sache selbst zu erkennen (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO) und insoweit mit Freispruch vorzugehen (vgl Lendl, WK-StPO § 259 Rz 40).

Zu der infolge Aufhebung des Strafausspruchs vorzunehmenden Strafneubemessung ist vorweg festzuhalten, dass Helfried L***** mit Urteil des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 13. Dezember 2017, AZ 4 U 53/16b, wegen des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 8 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden ist (vgl ON 81).

Gegenständlich war mildernd die teilweise geständige Verantwortung des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB), erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und Verbrechen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verurteilungen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB).

Ausgehend davon (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich bei einer Strafdrohung von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 202 Abs 2 erster Strafsatz StGB) unter Bedachtnahme (§ 31 Abs 1 StGB) auf die dargestellte Vorverurteilung auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die im Spruch genannte Zusatzstrafe als angemessen.

Die Anrechnung der Vorhaftzeiten gründet sich auf § 38 Abs 1 Z 1 StGB.

Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in der Vorhaft (§ 38 StGB) zugebrachten Zeit hat gemäß § 400 StPO der Vorsitzende des Erstgerichts mit Beschluss zu entscheiden.

Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Zu der gegen die Zusprüche an die Privatbeteiligten Milena G*****, Almeida H*****, Simone Su*****, Julia Sch***** und Liliana O***** gerichteten Berufung:

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten zur Zahlung von je 2.770 Euro an Milena G***** und Almeida H***** sowie von je 100 Euro an Simone Su*****, Julia Sch***** und Liliana O*****.

Zudem stellte es fest, dass der Angeklagte für aus den Taten vom 4. Juli 2017 allenfalls zum Nachteil der Milena G***** und der Almeida H***** resultierende Dauer- und Spätfolgen haftet.

Die Berufung beschränkt sich darauf, mit der Behauptung, „aus dem abgeführten Beweisverfahren [habe sich] die genaue Höhe der angeblich durch die Handlungen des Angeklagten verursachten Schäden nicht zweifelsfrei ergeben [...], insbesondere die Dauer der von den Privatbeteiligten behaupteten Schmerzen,“ eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg zu fordern.

Mit Blick auf die erfolglos bekämpften Feststellungen, wonach der Angeklagte Milena G***** und Almeida H***** durch strafbare Handlungen zu geschlechtlichen Handlungen missbrauchte (vgl § 1328 ABGB), sowie zu den dabei erlittenen Körperverletzungen (vgl § 1325 ABGB) und psychischen Beeinträchtigungen der Genannten (US 9; vgl dazu RIS-Justiz RS0031191 [T5]) ist der vom Erstgericht in freier Überzeugung (Spenling, WK-StPO § 369 Rz 6 mwN) zuerkannte (Teil-)Betrag von 2.770 Euro ebenso wenig zu beanstanden wie die Feststellung der Haftung für allfällige Spät- und Dauerfolgen (zu letzteren Spenling, WK-StPO § 371 Rz 1/1 mwN).

Gleiches gilt in Ansehung des Zuspruchs von je 100 Euro mit Blick auf die nicht bekämpften Feststellungen zu den Tathandlungen zum Nachteil der Simone Su*****, der Julia Sch***** und der Liliana O***** (US 6 f).

Der Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche war daher nicht Folge zu geben.

Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E125670

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00023.19K.0710.000

Im RIS seit

29.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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