Rechtssatz
Beim Schmerzengeld handelt es sich um eine Globalentschädigung; bei der Ausmessung kann daher das Globalbegehren nicht in einzelne, bestimmte Verletzungen beziehungsweise Folgeerscheinungen zuzuordnende Teilbeträge zerlegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0031191Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025