Entscheidungsdatum
16.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G307 2195921-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo und Serbien, vertreten durch Dr. Rudolf MAYER in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Kosovo und Serbien, vertreten durch Dr. Rudolf MAYER in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. wie folgt zu lauten hat:
"IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.""IV. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 24.2.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 24.2.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG.
2. Am 02.03.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: AFA/LPD XXXX) die polizeiliche Erstbefragung statt.2. Am 02.03.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: AFA/LPD römisch 40 ) die polizeiliche Erstbefragung statt.
3. Am 19.06.2017 und 02.08.2017 wurde der BF vor dem BFA Einvernahmen zur Fluchtroute, den persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen einvernommen.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 25.04.2018, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt V.), ihm gemäß § 55 Abs.1a FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 25.04.2018, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
5. Mit dem am 17.05.2018 datierten und beim BFA, RD Wien am selben Tag eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge der Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF gemäß § 3 AsylG internationalen Schutz gewähren, in eventu der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und den BF hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 AsylG den Status einen subsidiär Schutzberechtigten einräumen, in eventu der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben, dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilen und die Abschiebung in das Heimatland des BF für unzulässig erklären.5. Mit dem am 17.05.2018 datierten und beim BFA, RD Wien am selben Tag eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge der Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF gemäß Paragraph 3, AsylG internationalen Schutz gewähren, in eventu der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und den BF hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, AsylG den Status einen subsidiär Schutzberechtigten einräumen, in eventu der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben, dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilen und die Abschiebung in das Heimatland des BF für unzulässig erklären.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 18.05.2018 vom BFA vorgelegt und sind dort am 22.05.2018 eingelangt.
7. Mit Schreiben vom 21.05.2018 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX (im Folgenden: StA XXXX) dem BVwG mit, dass der BF am XXXX.2018 den kosovarischen Behörden am Flughafen XXXX übergeben und in den Kosovo rücküberführt worden sei.7. Mit Schreiben vom 21.05.2018 teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 (im Folgenden: StA römisch 40 ) dem BVwG mit, dass der BF am römisch 40 .2018 den kosovarischen Behörden am Flughafen römisch 40 übergeben und in den Kosovo rücküberführt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist kosovarischer wie serbischer Staatsbürger und geschieden. Er ist frei von Obsorgepflichten, Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum Islam. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF ermordet wurde. Der Verbleib der Mutter des BF ist unbekannt.
1.2. Der BF absolvierte in seiner Heimat 8 Jahre lang die Grund- und 4 Jahre lang die Hauptschule. Seinen Lebensunterhalt verdiente er als Bauarbeiter.
1.3. Der BF reiste im Jahr 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 07.08.2001 seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2002 in allen Spruchpunkten zu Ungunsten des BF abgewiesen wurde. Abgesehen von zwei kurzen Unterbrechungen in der zweiten Septemberhälfte 2007 sowie in den Monaten April bis Ende Juni 2016 hielt sich der BF durchgehend im Bundesgebiet auf und war innerhalb dieser Zeitspanne auch im Österreich gemeldet. Der BF heiratete am XXXX.2002 die deutsche Staatsangehörige XXXX, geb. am XXXX. Dem aufgrund dieser Eheschließung gestellten Antrag auf Ausstellung einer quotenfreien Erstniederlassungsbewilligung wurde von der BPD XXXX stattgegeben und dem BF eine solche Bewilligung vom 17.10.2002 bis 30.04.2003 erteilt Dieser Aufenthaltstitel wurde dem BF bis zum 03.10.2003 verlängert. In der Folge verfügte der BF bis zum 12.04.2017 über eine von der Abteilung 35 des Magistrats der Stadt XXXX ausgestellte Daueraufenthaltskarte. Der BF ist seit 2008 wieder geschieden.1.3. Der BF reiste im Jahr 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 07.08.2001 seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2002 in allen Spruchpunkten zu Ungunsten des BF abgewiesen wurde. Abgesehen von zwei kurzen Unterbrechungen in der zweiten Septemberhälfte 2007 sowie in den Monaten April bis Ende Juni 2016 hielt sich der BF durchgehend im Bundesgebiet auf und war innerhalb dieser Zeitspanne auch im Österreich gemeldet. Der BF heiratete am römisch 40 .2002 die deutsche Staatsangehörige römisch 40 , geb. am römisch 40 . Dem aufgrund dieser Eheschließung gestellten Antrag auf Ausstellung einer quotenfreien Erstniederlassungsbewilligung wurde von der BPD römisch 40 stattgegeben und dem BF eine solche Bewilligung vom 17.10.2002 bis 30.04.2003 erteilt Dieser Aufenthaltstitel wurde dem BF bis zum 03.10.2003 verlängert. In der Folge verfügte der BF bis zum 12.04.2017 über eine von der Abteilung 35 des Magistrats der Stadt römisch 40 ausgestellte Daueraufenthaltskarte. Der BF ist seit 2008 wieder geschieden.
Von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an bis zu seiner Festnahme reiste der BF mehrmals in den Kosovo, um dort seinen Urlaub zu verbringen.
1.4. Am XXXX.2016 wurde der BF in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft genommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2016, Zahl XXXX, wurde die vom Justizministerium der Republik Kosovo begehrte Auslieferung des BF in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt. Der BF verblieb bis zum XXXX.2018, dem Tag seiner Überführung in den Kosovo, in Auslieferungshaft. Die vom RV des BF beschrittenen Rechtswege zum OLG XXXX, OGH und EuGH blieben erfolglos. Der OGH wies den Antrag des BF auf Erneuerung des Verfahrens und den damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung mit Beschluss vom XXXX.2016, Zahl XXXX und XXXX zurück. Der BF hält sich nicht mehr im Bundesgebiet auf.1.4. Am römisch 40 .2016 wurde der BF in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft genommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2016, Zahl römisch 40 , wurde die vom Justizministerium der Republik Kosovo begehrte Auslieferung des BF in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt. Der BF verblieb bis zum römisch 40 .2018, dem Tag seiner Überführung in den Kosovo, in Auslieferungshaft. Die vom Regierungsvorlage des BF beschrittenen Rechtswege zum OLG römisch 40 , OGH und EuGH blieben erfolglos. Der OGH wies den Antrag des BF auf Erneuerung des Verfahrens und den damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung mit Beschluss vom römisch 40 .2016, Zahl römisch 40 und römisch 40 zurück. Der BF hält sich nicht mehr im Bundesgebiet auf.
1.5. Der BF stellte aus dem Stand der Auslieferungshaft am XXXX.2016 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.1.5. Der BF stellte aus dem Stand der Auslieferungshaft am römisch 40 .2016 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
1.6. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Im Kosovo liegt ihm das Verbrechen des schweren Mordes gemäß § 147 Abs. 7 iVm § 24 des kosovarischen Strafgesetzbuches zur Last. Dieser Vorwurf war auch der Grund für das oben erwähnte Auslieferungsersuchen.1.6. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Im Kosovo liegt ihm das Verbrechen des schweren Mordes gemäß Paragraph 147, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, des kosovarischen Strafgesetzbuches zur Last. Dieser Vorwurf war auch der Grund für das oben erwähnte Auslieferungsersuchen.
1.7. In Österreich lebt die Schwester des BF, XXXX, seine beiden Brüder XXXX und XXXX halten sich in Deutschland, eine Schwester namens XXXX in Dänemark auf. Zu diesen pflegt der BF keinen Kontakt.1.7. In Österreich lebt die Schwester des BF, römisch 40 , seine beiden Brüder römisch 40 und römisch 40 halten sich in Deutschland, eine Schwester namens römisch 40 in Dänemark auf. Zu diesen pflegt der BF keinen Kontakt.
1.8. Der BF war in Österreich vom 14.12.2007 bis 13.06.2014 in 17 Beschäftigungsverhältnissen bei insgesamt 14 Arbeitgebern beschäftigt. Das kürzeste Arbeitsverhältnis dauerte 12 Tage, das längste rund 3 1/2 Monate.
1.9. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die in Art 2, 3 EMRK sowie in den diesbezüglichen Zusatzprotokollen normierten Rechte des BF gefährdet werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Clan um XXXX derartig viel Macht hat, dass er die Polizei im Kosovo dazu benutzen könnte, den BF zu ermorden und ihm derart einer der soeben erwähnten Gefahren auszusetzen.1.9. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die in Artikel 2, 3, EMRK sowie in den diesbezüglichen Zusatzprotokollen normierten Rechte des BF gefährdet werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Clan um römisch 40 derartig viel Macht hat, dass er die Polizei im Kosovo dazu benutzen könnte, den BF zu ermorden und ihm derart einer der soeben erwähnten Gefahren auszusetzen.
1.10. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat, um der Auslieferung dorthin zu entgehen. Ein weiterer Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch seiner Rasse Probleme. Auch sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstünden, konnten nicht festgestellt werden. 1.11. Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.
1.11. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet über soziale, berufliche oder sonstige Anknüpfungspunkte verfügt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die zu Familienstand, Staatsbürgerschaft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Schul- und Berufsausbildung, den persönlichen Verhältnissen, beruflicher Tätigkeit im Kosovo sowie den dortigen Aufenthalt und dem Verbleib der Geschwister getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen vor dem BFA und sind mit den Feststellungen im Bescheid, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, in Einklang zu bringen. Der BF brachte einen kosovarischen Reisepass in Vorlage, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Der Kosovo wurde zwar am 17.02.2008 unabhängig, der BF jedoch im (ehemaligen) Jugoslawien geboren und scheint sowohl in dem auf den Namen des BF im Zentralen Melderegister lautenden Auszug wie jenem aus dem Fremdenregister "Serbien" als Staatsangehörigkeit aus. Auch die Vollzugsdateninformation der Justizanstalt Josefstadt vom 24.02.2016 spiegelt dasselbe Bild wieder. Da der BF sein Fluchtvorbringen ausschließlich auf den Kosovo bezog, prüfte das Bundesamt den gegenständlichen Sachverhalt zu Recht nur in Bezug auf diesen Staat.
Der BF hielt sich zwar rund 17 Jahre lang im Bundesgebiet auf, konnte jedoch keine Bescheinigungsmittel für allenfalls vorhandene Deutschkenntnisse vorlegen, weshalb dahingehend nichts festgestellt werden konnte.
Die Ehe mit XXXX folgt dem Inhalt der im Akt einliegenden Heiratsurkunde. Dass diese 2008 wieder geschieden wurde, ist den Ausführungen des BF in dessen zweiter Einvernahme vor dem BFA wie seinem ZMR-Auszug zu entnehmen.Die Ehe mit römisch 40 folgt dem Inhalt der im Akt einliegenden Heiratsurkunde. Dass diese 2008 wieder geschieden wurde, ist den Ausführungen des BF in dessen zweiter Einvernahme vor dem BFA wie seinem ZMR-Auszug zu entnehmen.
Die Urlaubsbesuche des BF im Kosovo während seiner Aufenthaltsberechtigung in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben vor dem BFA.
Die bloße Behauptung des BF, sein Vater sei ermordet worden, ohne nähere Belege, reicht als Beweis hiezu nicht hin. Hinsichtlich seiner Mutter und deren Aufenthaltsort konnte der BF keine näheren Angaben machen.
Die bisher ausgeübten Beschäftigungen wie deren Dauer folgen dem Inhalt des auf ihn lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Da er laufend - wenn auch nur immer wieder für wenige Monate - Erwerbstätigkeiten nach ging, ist von dessen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab er auch an, gesund zu sein.
Den fehlenden Kontakt zu seinen Geschwistern hat der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA selbst behauptet.
Die ursprüngliche Asylantragstellung sowie die bisher eingeräumten Aufenthaltsberechtigungen sind dem ZFR-Auszug wie dem Vorakt des Bundesasylamtes zu entnehmen.
Schulbildung und Berufsausbildung im Kosovo ergeben sich aus dem Inhalt der polizeilichen Erstbefragung.
Die Festnahme zum Zwecke der Auslieferungshaft, das Auslieferungsbegehren der kosovarischen Behörden sowie der Ausgang des dahingehend geführten Verfahrens folgen dem Inhalt der Beschlüsse des LG für Strafsachen XXXX, OLG XXXX und des OGH.Die Festnahme zum Zwecke der Auslieferungshaft, das Auslieferungsbegehren der kosovarischen Behörden sowie der Ausgang des dahingehend geführten Verfahrens folgen dem Inhalt der Beschlüsse des LG für Strafsachen römisch 40 , OLG römisch 40 und des OGH.
Die Antragstellung aus dem Stande der Untersuchungshaft ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Einvernahme in Abgleichung mit jenem der Festnahme des BF.
Der Festnahmezeitpunkt folgt dem Inhalt der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom 24.02.2006, dem Bescheidinhalt sowie jenem des ZMR.Der Festnahmezeitpunkt folgt dem Inhalt der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt römisch 40 vom 24.02.2006, dem Bescheidinhalt sowie jenem des ZMR.
Die Rückführung des BF in sein Heimatland ergibt sich aus dem Inhalt des von der StA XXXX an das erkennende Gericht am 21.06.2018 gerichteten Schreibens.Die Rückführung des BF in sein Heimatland ergibt sich aus dem Inhalt des von der StA römisch 40 an das erkennende Gericht am 21.06.2018 gerichteten Schreibens.
2.2.2. Was das das Fluchtvorbringen betrifft, erweist sich dieses - wie von der belangten Behörde zutreffend dargelegt - als unglaubwürdig und zudem - selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt - als nicht asylrelevant:
Der BF stützte seinen Fluchtgrund einerseits auf die nicht erfüllte Forderung seines Exschwagers XXXX, dessen Kinder (und zugleich Neffen und Nichten des BF) in den Kosovo zu überführen. Andererseits befürchte er wegen Auftragstäterschaft in einem Mordfall verurteilt zu werden, welche ihm aufgrund dieser Weigerung (die Kinder rückzuführen) durch den Einfluss des XXXX zugeschoben worden sei.Der BF stützte seinen Fluchtgrund einerseits auf die nicht erfüllte Forderung seines Exschwagers römisch 40 , dessen Kinder (und zugleich Neffen und Nichten des BF) in den Kosovo zu überführen. Andererseits befürchte er wegen Auftragstäterschaft in einem Mordfall verurteilt zu werden, welche ihm aufgrund dieser Weigerung (die Kinder rückzuführen) durch den Einfluss des römisch 40 zugeschoben worden sei.
Diese Behauptungen sind jedoch mit mehreren Ungereimtheiten belastet:
So führte der BF an, XXXX sei wegen einer Messerattacke im Jahr 2001 wegen versuchten Mordes zu einer 5jährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, nach 3 Jahren freigelassen und zugleich in den Kosovo abgeschoben worden. Dort habe im Jahr 2005 oder 2006 auf das Haus der Eltern des BF geschossen und ständig nach Angehörigen des BF und diesem selbst gesucht. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb der BF bis ins Jahr 2016 gewartet hat, um einen Asylantrag zu stellen. Bei der vom BF geschilderten, massiven Bedrohung hätte ein mit Vernunft begabter Mensch wohl keinen Moment gezögert und schon nach diesen Vorfällen internationalen Schutz begehrt. Abgesehen davon, dass es dahingehend am zeitlichen Konnex zum Fluchtgrund fehlt, ist die Antwort des BF, welche er auf den dahingehenden Vorhalt machte, nämlich sich mit den österreichischen Gesetzen nicht so gut auszukennen, als reine Schutzbehauptung zu werten.So führte der BF an, römisch 40 sei wegen einer Messerattacke im Jahr 2001 wegen versuchten Mordes zu einer 5jährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, nach 3 Jahren freigelassen und zugleich in den Kosovo abgeschoben worden. Dort habe im Jahr 2005 oder 2006 auf das Haus der Eltern des BF geschossen und ständig nach Angehörigen des BF und diesem selbst gesucht. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb der BF bis ins Jahr 2016 gewartet hat, um einen Asylantrag zu stellen. Bei der vom BF geschilderten, massiven Bedrohung hätte ein mit Vernunft begabter Mensch wohl keinen Moment gezögert und schon nach diesen Vorfällen internationalen Schutz begehrt. Abgesehen davon, dass es dahingehend am zeitlichen Konnex zum Fluchtgrund fehlt, ist die Antwort des BF, welche er auf den dahingehenden Vorhalt machte, nämlich sich mit den österreichischen Gesetzen nicht so gut auszukennen, als reine Schutzbehauptung zu werten.
Es widerspricht ferner der Lebenserfahrung - auch dies wurde dem BF von der belangten Behörde vorgeworfen - dass dieser während seines Aufenthaltes in Österreich mehrmals den Kosovo zu Urlaubszwecken aufgesucht hat. Auch wenn niemand (des XXXX) davon gewusst haben soll, so hätte der BF vor dem Hintergrund seiner großen Befürchtungen, dieser Clan werde ihn töten, wohl von Reisen in den Kosovo Abstand genommen.Es widerspricht ferner der Lebenserfahrung - auch dies wurde dem BF von der belangten Behörde vorgeworfen - dass dieser während seines Aufenthaltes in Österreich mehrmals den Kosovo zu Urlaubszwecken aufgesucht hat. Auch wenn niemand (des römisch 40 ) davon gewusst haben soll, so hätte der BF vor dem Hintergrund seiner großen Befürchtungen, dieser Clan werde ihn töten, wohl von Reisen in den Kosovo Abstand genommen.
Dass der BF im Herkunftsstaat keiner Gefahr der Verletzung nach den Art 2 und 3 EMRK sowie der dahingehenden Zusatzprotokolle ausgesetzt ist, wurde im Beschluss des OLG XXXX vom XXXX.2018 umfassend dargetan.Dass der BF im Herkunftsstaat keiner Gefahr der Verletzung nach den Artikel 2 und 3 EMRK sowie der dahingehenden Zusatzprotokolle ausgesetzt ist, wurde im Beschluss des OLG römisch 40 vom römisch 40 .2018 umfassend dargetan.
So heißt es etwa auf Seite 3 des Beschlusses:
"Über die von XXXX erhobene Menschenrechtsbeschwerde wurde zwischenzeitig mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Dezember 2017 entschieden, in dem einstimmig keine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK festgestellt wurde"."Über die von römisch 40 erhobene Menschenrechtsbeschwerde wurde zwischenzeitig mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Dezember 2017 entschieden, in dem einstimmig keine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK festgestellt wurde".
Auf Seite 5 heißt es im letzten Absatz:
"Eine Auslieferung ist an einen Staat ausgeschlossen, in dem Folter
oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Rahmen der
Strafverfolgung eingesetzt wird oder zu besorgen ist, dass ein
faires, den Anforderungen des Art 6 EMRK entsprechendes
Strafverfahren nicht durchgeführt wird oder wurde. Eine Auslieferung
kann für den Aufenthaltsstaat nur dann eine Verletzung des Art 3
EMRK bedeuten, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen,
dass die betroffene Person im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr
einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein
könnte".............
Auf Seite 6 im vorletzten Absatz heißt es weiter:
"Unter diesen Prämissen sind die vorgelegten neuen Beweismitteln
weder für sich allein noch im Zusammenhang mit den bereits früher
erhobenen Beweisen geeignet, die konkrete Gefahr einer drohenden
Konventionsverletzung darzutun." ......
Seite 7, 8 Zeile:
"Wenn XXXX in seinem Wiederaufnahmeantrag darauf verweist, dass anzunehmen sei, dass auch er von Polizeibeamten zu den Anschuldigungen gegen ihn befragt werden wird, und sich schon aus der im Zuge des ersten Wiederaufnahmeantrags vorgelegten eidesstattlichen Erklärung des XXXX ergibt, dass dieser von der kosovarischen Polizei unter Anwendung von Gewalt zu seiner, den Wiederaufnahmewerber (hier: BF) belastenden Aussage gezwungen worden sei, ist hiezu auszuführen, dass zjm einen XXXX den auf ihn ausgeübten psychischen und physischen Druck in keinster Weise näher konkretisiert hat, dieser Übergriff von XXXX zudem nur unverifiziert behauptet wird, und reicht zum anderen allein die bloße Möglichkeit drohender Übergriffe nicht hin, um eine Auslieferung auszuschließen.""Wenn römisch 40 in seinem Wiederaufnahmeantrag darauf verweist, dass anzunehmen sei, dass auch er von Polizeibeamten zu den Anschuldigungen gegen ihn befragt werden wird, und sich schon aus der im Zuge des ersten Wiederaufnahmeantrags vorgelegten eidesstattlichen Erklärung des römisch 40 ergibt, dass dieser von der kosovarischen Polizei unter Anwendung von Gewalt zu seiner, den Wiederaufnahmewerber (hier: BF) belastenden Aussage gezwungen worden sei, ist hiezu auszuführen, dass zjm einen römisch 40 den auf ihn ausgeübten psychischen und physischen Druck in keinster Weise näher konkretisiert hat, dieser Übergriff von römisch 40 zudem nur unverifiziert behauptet wird, und reicht zum anderen allein die bloße Möglichkeit drohender Übergriffe nicht hin, um eine Auslieferung auszuschließen."
Seite 8:
"Von dem Moment an, an dem er (gemeint der BF) unten sein wird, ist der tot", ist nicht geeignet, konkret eine ernsthafte Gefahr für die Person des XXXX nachzuweisen. Denn bei der Prüfung, ob ein konkretes Risiko besteht, dass die betroffene Person im ersuchenden Staat der tatsächlichen Gefahr einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist auf objektive, verläßliche Informationsquellen zurückzugreifen. Die seiner Schwester (Schwester des BF) von einem ihr unbekannten Mann zugetragene Mitteilung, dass XXXX in den Händen eines mächtigen Polizeibeamten landen und dies zu seinem Tod führen werde, vermag die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Gefahr für den Betroffenen nicht nachzuweisen, gründet sich diese doch auf eine gänzlich unbestimmte Quelle"."Von dem Moment an, an dem er (gemeint der BF) unten sein wird, ist der tot", ist nicht geeignet, konkret eine ernsthafte Gefahr für die Person des römisch 40 nachzuweisen. Denn bei der Prüfung, ob ein konkretes Risiko besteht, dass die betroffene Person im ersuchenden Staat der tatsächlichen Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist auf objektive, verläßliche Informationsquellen zurückzugreifen. Die seiner Schwester (Schwester des BF) von einem ihr unbekannten Mann zugetragene Mitteilung, dass römisch 40 in den Händen eines mächtigen Polizeibeamten landen und dies zu seinem Tod führen werde, vermag die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Gefahr für den Betroffenen nicht nachzuweisen, gründet sich diese doch auf eine gänzlich unbestimmte Quelle".
Seite 8, letzter Absatz:
"Im Übrigen spricht der Umstand, dass Mitglieder der XXXX-Familie im Zielstaat (gemeint ist der Kosovo) wiederholt in Verfolgung gezogen und auch verurteilt worden sind, gegen die behauptete Machtfülle dieser Familie und kommt darin auch zum Ausdruck, dass die kosovarischen Behörden durchaus in der Lage und willens sind, den behaupteten Risiken mit rechtsstaatlichen Mitteln Mitteln entgegenzuwirken."
Seite 9, Mitte:
".............jedoch kam dieser (der Europäische Gerichtshof) mit
schlüssiger, nachvollziehbarer Begründung zu dem Schluss, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass XXXX im Falle seiner Auslieferung der konkreten Gefahr einer Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre".schlüssiger, nachvollziehbarer Begründung zu dem Schluss, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass römisch 40 im Falle seiner Auslieferung der konkreten Gefahr einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre".
Auch wenn sich die erwähnten Gerichte (LG, OLG, OGH und EGMR) mit der Zulässigkeit der Auslieferung in den Kosovo zu befassen hatten, geht es dort - wie im gegenständlichen Verfahren - um die Prüfung der Legitimität der Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat unter dem Blickwinkel der Art 2 und 3 EMRK.Auch wenn sich die erwähnten Gerichte (LG, OLG, OGH und EGMR) mit der Zulässigkeit der Auslieferung in den Kosovo zu befassen hatten, geht es dort - wie im gegenständlichen Verfahren - um die Prüfung der Legitimität der Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat unter dem Blickwinkel der Artikel 2 und 3 EMRK.
Im Ergebnis zeigen die aus dem zitierten Beschluss entnommenen Auszüge, dass die Befürchtung des BF, der XXXX benutze die Polizei als sein Instrument, um den BF zu töten, nicht nachvollziehbar sind.Im Ergebnis zeigen die aus dem zitierten Beschluss entnommenen Auszüge, dass die Befürchtung des BF, der römisch 40 benutze die Polizei als sein Instrument, um den BF zu töten, nicht nachvollziehbar sind.
Selbst wenn das Vorbringen des BF, er sei einer massiven Bedrohung durch die Familie XXXX ausgesetzt, ist diesem kein aslyrelevanter Sachverhalt zu entnehmen, wie noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird.Selbst wenn das Vorbringen des BF, er sei einer massiven Bedrohung durch die Familie römisch 40 ausgesetzt, ist diesem kein aslyrelevanter Sachverhalt zu entnehmen, wie noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird.
Zu beachten ist ferner, dass der BF eigenen Angaben zufolge selbst - wie er sagte -"nicht wirklich" bedroht wurde, was sein Vorbringen weiter relativiert.
2.2.3. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in diesen, beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.Die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten. So hat der BF am Ende seiner Einvernahme vor dem BFA zu den ihm vorgehaltenen Länderberichten vorgebracht, er brauche das nicht.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würdeZentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde
(VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText">