TE OGH 2018/9/25 4Ob142/18p

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj L***** K*****, geboren ***** 2000, vertreten durch den Vater Mag. F***** K*****, dieser vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Nobert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterhalt, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Mutter J***** K*****, vertreten durch Mag. Anna-Maria Freiberger, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. März 2018, GZ 45 R 551/17p-84, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. September 2017, GZ 79 PU 64/16a-71, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in ihrem Spruchpunkt 6. insoweit aufgehoben, als die Mutter damit verpflichtet wurde, zusätzlich zu ihrer laufenden Unterhaltsverpflichtung dem Minderjährigen an Sonderbedarf für dessen Besuch der ***** Matura-Schule, beginnend ab 1. Februar 2017 bis auf weiteres monatlich 270 EUR sowie den einmaligen Betrag von 273,24 EUR (für Schulbücher) zu bezahlen, wobei auch hiefür die Modalitäten des im Spruchpunkt 1. dieses Beschlusses ausgeführten Leistungsbefehls gälten. Dem Erstgericht wird insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung bestätigt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Text

Begründung:

Die Eltern des Minderjährigen sind seit 2015 geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich nach § 55a EheG vom 11. 8. 2015 vereinbarten sie die gemeinsame Obsorge über den damals knapp Fünfzehnjährigen bei überwiegendem Aufenthalt bei der Mutter. Der Vater verpflichtete sich im Vergleich zur Zahlung von Geldunterhalt an den Minderjährigen sowie „abgesehen von diesem Kindesunterhalt … zur Bezahlung der schulbezogenen Sonderausgaben“, damals 180 EUR Schulgeld für eine private Mittelschule in W***** sowie Aufwendungen für Schulskikurs, Sportwochen und sonstige Ausrüstungsgegenstände.

Nunmehr lebt der Minderjährige seit 13. 6. 2016 beim Vater. Mit Vergleich vom 29. 6. 2016 vereinbarten die Eltern, dass die gemeinsame Obsorge aufrechterhalten wird und hauptsächlicher Aufenthalt und hauptsächliche Betreuung beim Vater liegen. Weiters hielten die Eltern fest, sie möchten, dass der Minderjährige im Herbst [2016] die Landwirtschaftliche Fachschule ***** in O***** mit Vollinternat besuche (in der Folge: „Fachschule“).

Der Minderjährige besuchte die Fachschule von September 2016 bis Februar 2017, wobei er regelmäßig an den Wochenenden und auch in den Ferien zu seinem Vater nach W***** fuhr und dann von diesem betreut wurde. Die Kosten für den Besuch der Fachschule beliefen sich auf monatlich (zehnmal pro Jahr) 305 EUR. Der Vater bezahlte für diesen Schulbesuch insgesamt 1.830 EUR, diverse kleinere Positionen sowie Fahrtkosten von insgesamt 1.011,30 EUR und für diverse notwendige bzw von der Schule verlangte Kleidung insgesamt 586,52 EUR.

Seit Februar 2017 besucht der Minderjährige die „***** Matura-Schule“ in W***** (in der Folge: „Maturaschule“), wofür der Vater seit 14. 2. 2017 monatlich 270 EUR zahlt. Für den Besuch der Maturaschule kaufte der Vater neue Schulbücher um 273,24 EUR und zahlte 60 EUR für eine Jahreskarte in W*****.

Am 24. 3. 2017 schaffte der Vater für den Minderjährigen eine Brille um 402 EUR an.

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 7. 6. 2017, GZ 79 Ps 64/16a-65, bestätigt mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. 8. 2017, AZ 45 R 375/17f, wurde der Antrag der Mutter auf Entscheidung, dass der Minderjährige weiterhin die Fachschule besuche, mit der Begründung abgewiesen, dass dem eingeschlagenen Bildungsweg des Minderjährigen und dem Besuch der Maturaschule keine Bedenken entgegenstehen.

Im Zuge der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung erhielt die – nur für den Minderjährigen sorgepflichtige – Mutter rund 195.000 EUR aus dem Verkauf des früher als Ehewohnung dienenden Einfamilienhauses. Als eine der Erbinnen nach ihrer 2015 verstorbenen Mutter erhielt die Mutter des Minderjährigen weitere rund 288.000 EUR. Aus diesem Barvermögen von insgesamt rund 483.000 EUR kaufte die Mutter im Jahr 2015 eine Eigentumswohnung in der Stadt S***** um (einschließlich Nebenkosten) rund 117.000 EUR und im Jahr 2016 eine – von ihr nunmehr auch bewohnte – Eigentumswohnung in O***** um (einschließlich Nebenkosten) rund 180.000 EUR, wobei sie weitere 24.500 EUR für die Renovierung und rund 1.700 EUR im Jänner 2017 für eine Reparatur ausgab. Weitere größere Ausgaben des Barvermögensrests von rechnerisch rund 160.000 EUR stehen nicht fest.

Die Mutter erzielt aus der Vermietung der Eigentumswohnung in S***** und der Untervermietung einer weiteren – von ihr angemieteten – Wohnung in W***** ein Einkommen von insgesamt monatlich rund 778 EUR. Ein sonstiges Einkommen der Mutter aus selbständiger Tätigkeit war nicht feststellbar.

Von Juni 2016 bis 30. 8. 2017 war die Mutter arbeitslos; sie war von Juni 2016 bis 24. 3. 2017 wegen rezidivierender depressiver Störungen arbeitsunfähig und bezog Krankengeld von 28,38 EUR pro Tag. Seit 31. 8. 2017 bezieht sie ein Arbeitseinkommen von rund 710 EUR netto pro Monat. Seit 21. 4. 2017 entrichtet die selbstversicherte Mutter einen Krankenversicherungsbeitrag von rund 102 EUR pro Monat.

Die Mutter wandte für ihre Lebenshaltung seit Juli 2016 monatlich durchschnittlich 2.036 EUR auf.

Der Minderjährige begehrte von seiner Mutter 500 EUR monatlichen Unterhalt ab 1. 7. 2016 aufgrund eines Unterhaltszahlungen in Höhe des einfachen Regelbedarfs rechtfertigenden Monatseinkommens der Mutter von mindestens 2.055 EUR. Es sei auch der durch die Erbschaft bedingte Vermögensstamm zu berücksichtigen. Zudem beantragte er, die Mutter zu verpflichten, den Sonderbedarf für den Zeitraum 1. 9. 2016 bis 31. 1. 2017 zu bezahlen, nämlich für die Fachschul- und Internatskosten monatlich 515 EUR und für den ab 1. 2. 2017 entstandenen Sonderbedarf für Maturaschulkosten 270 EUR monatlich (diese zur Hälfte), weiters die Anschaffungskosten für die schulbedingt erforderlichen Auslagen im September 2016 von 685,52 EUR und die schulbedingt erforderlichen Auslagen im Februar 2017 von 273,24 EUR, die Hälfte aller Fahrtkosten von 1.296 EUR sowie die Hälfte der Anschaffungskosten der optischen Brille von 402 EUR. Aus dem Scheidungsvergleich sei nicht abzuleiten, dass sich der Vater zur Tragung der Kosten jedweder Schule verpflichtet habe, gar im nunmehr vorliegenden Fall, da sich der Minderjährige bei ihm aufhalte. Der Minderjährige besuche die Maturaschule in W*****, da sich der Vater die Fachschule nicht mehr leisten könne und keine öffentliche Schule den Minderjährigen während des Schuljahres aufgenommen hätte. Er sei für den Besuch der Maturaschule geeignet und erbringe auch die entsprechenden positiven Leistungen. Einer Aufnahmeprüfung für den Erwerb der Matura bedürfe es nicht.

Die Mutter brachte – soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Relevanz – vor, sie sei krank und nicht arbeitsfähig. Ihr Vermögen sei nicht zur Bemessung des Kindesunterhalts heranzuziehen; vom Barvermögen aus Scheidung und Erbschaft sei außer einem Notgroschen nichts mehr vorhanden. Zu schulischem Sonderbedarf hätten die Eltern vereinbart, dass ihn der Vater abdecke. Die Mutter hätte dem Besuch der Fachschule nicht zugestimmt, hätte sie die damit verbundenen Kosten tragen müssen. Der Vater habe die Kosten des Internats zu tragen, zumal er sich auch Betreuungskosten erspare. Die Maturaschule sei für den Minderjährigen nicht geeignet. Mangels Besuchs einer für ihn geeigneten Schule sei der Minderjährige als selbsterhaltungsfähig anzusehen, sodass beantragt werde, die Mutter ab 1. 2. 2017 von der Unterhaltsverpflichtung zu entheben. Der Minderjährige habe sein Barvermögen bzw die Erträgnisse daraus zur Deckung des Schulgeldes einzusetzen.

Das Erstgericht verpflichtete die Mutter zur Zahlung von 450 EUR Unterhalt pro Monat (Spruchpunkt 1.) und wies erkennbar das Mehrbegehren von 50 EUR (Spruchpunkt 2.) sowie den Antrag der Mutter ab, sie von ihrer Unterhaltsverpflichtung zu entheben (Spruchpunkt 3.). Zusätzlich zur laufenden Unterhaltsverpflichtung verpflichtete das Erstgericht die Mutter zur Zahlung jeweils der Hälfte des Sonderbedarfs für den Besuch der Fachschule von September 2016 bis Februar 2017, für schulbedingt notwendige Anschaffungskosten für Kleidung und Bettzeug (insgesamt 1.118 EUR) und für den Kauf einer Brille (201 EUR; Spruchpunkt 5.). Den Antrag des Minderjährigen auf Verpflichtung der Mutter zu weiteren Sonderbedarfskosten für den Besuch der Fachschule sowie insgesamt den Besuch der Maturaschule wies das Erstgericht ab (Spruchpunkt 6.).

Da das Einkommen der geldunterhaltspflichtigen Mutter schwer zu beurteilen sei und die Verwendung der ihr zugekommenen Beträge nur teilweise nachvollzogen werden könne, seien die von ihr selbst bezifferten Lebenshaltungskosten der Unterhaltsbemessung in Höhe von 22 % des anrechenbaren Einkommens zugrundezulegen, was auch dem Regelbedarf des Minderjährigen entspreche. Die Internatsunterbringung sei keine Drittpflege gewesen, sondern diese Zeiten seien immer noch der Betreuungsleistung des
– somit nicht geldunterhaltspflichtigen – Vaters zuzurechnen. Die Kosten des Fachschulinternats, über dessen Besuch die Eltern einig gewesen seien, sowie die schulspezifisch geforderten Kleidungskosten überstiegen den Regelbedarf und seien daher Sonderbedarf, der von beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu tragen sei; Fahrtkosten vom und zum Internat habe hingegen der Vater alleine zu tragen, der durch den Internatsbesuch auch Ersparnisse gehabt habe. Da hinsichtlich der Maturaschule kein Einvernehmen der Eltern bestehe, seien alle Kosten hierfür kein Sonderbedarf. Der Minderjährige sei nicht selbsterhaltungsfähig, auch wenn er das erste Semester der Fachschule „gerade mal positiv abgeschlossen und abgebrochen“ habe; es bleibe daher abzuwarten, wie sich die weiteren schulischen Leistungen – es handle sich bei der Maturaschule mangels Abschluss einer Ausbildung um keine zweite Ausbildung – entwickeln würden. Auch das Rekursgericht im Obsorgeverfahren habe ausgesprochen, dass gegen den eingeschlagenen Bildungsweg des Minderjährigen keine Bedenken bestünden; dem schließe sich hier das Erstgericht an.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht und dem Rekurs des Minderjährigen teilweise Folge. Es änderte den erstgerichtlichen Beschluss nur in seinem Spruchpunkt 6. dahin ab, dass die Mutter auch verpflichtet wurde, zusätzlich zu ihrer laufenden Unterhaltsverpflichtung dem Minderjährigen an Sonderbedarf für den Besuch der Maturaschule, beginnend ab 1. Februar 2017 bis auf weiteres monatlich 270 EUR sowie den einmaligen Betrag von 273,24 EUR (für Schulbücher) zu bezahlen. Der Unterhalt des Minderjährigen sei nach der Prozentmethode zutreffend bemessen worden und entspreche in etwa dem Regelbedarf. Der Scheidungsvergleich, wonach sich der Vater vollkommen unabhängig von seiner Unterhaltsverpflichtung dazu verpflichtet habe, das Schulgeld zu bezahlen, könne zufolge geänderter Umstände – der nunmehrigen Betreuung durch den Vater – nicht gegen die Auferlegung des Sonderbedarfs ins Treffen geführt werden. Auf eine Ersparnis des Vaters infolge der Internatsbetreuung des Minderjährigen sei nicht näher einzugehen, weil ohnedies nur die Hälfte der Sonderbedarfskosten zugesprochen worden seien. Auch die mit dem Besuch der Maturaschule verbundenen notwendigen Kosten (Schulbesuch und Bücher, nicht jedoch die Jahreskarte) seien ein von der Mutter – zufolge Deckungsmangels, weil der laufende Unterhalt den Regelbedarfssatz nicht übersteige – zu tragender Sonderbedarf. Der Unterhaltsanspruch sei nicht wegen Annahme einer fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit des Minderjährigen ab März 2017 erloschen. Bezogen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass durch den nunmehr eingeschlagenen Bildungsweg eine Verbesserung des künftigen Fortkommens des Minderjährigen eintreten werde, zumal dieser derzeit über keinerlei Qualifikationen verfüge. Der bisherige Bildungsweg des Minderjährigen spreche nicht gegen eine Gymnasialausbildung. Dass die Reifeprüfung infolge des während des Schuljahres abgebrochenen Besuchs der Fachschule in angemessener Zeit nur durch den Besuch einer privaten Maturaschule erzielt werden könne, sei schon deshalb plausibel, weil der 17-jährige Minderjährige während des laufenden Schuljahres in die 5. Klasse eines öffentlichen Gymnasium hätte wechseln müssen. Der Minderjährige absolviere in der Maturaschule einen regelmäßigen Unterricht an Wochentagen.

Das Rekursgericht sprach nachträglich aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs deshalb zulässig sei, weil ihm ein grober Fehler bei der Ermessensanwendung unterlaufen sein könnte.

Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die Mutter erkennbar die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass sie ihrer Unterhaltspflicht enthoben werde, in eventu dass sie keinen Sonderbedarf zu tragen habe. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Der Minderjährige beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist teilweise auch berechtigt.

Im Revisionsrekurs wird ins Treffen geführt, der Minderjährige sei selbsterhaltungsfähig; die Mutter habe ihr Vermögen verbraucht und es fehlten Feststellungen hierzu sowie zur Frage, über welches Einkommen sie in Zukunft verfügen werde, das ihr die in der Zukunft aufgetragenen Unterhaltszahlungen ermöglichen solle; der Vater habe sich im Scheidungsvergleich zur Zahlung der Schulkosten verpflichtet, weshalb die Mutter die Kosten der Fachschule nicht zu tragen habe; die Kosten der Maturaschule erfüllten die Kriterien für Sonderbedarf nicht, jedenfalls fehlten hierzu entsprechende Feststellungen.

Hierzu wurde erwogen:

1. Selbsterhaltungsfähigkeit ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der sonst Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung seines standesgemäßen Unterhalts infolge seiner Berufsausbildung durch eigene Arbeit selbst zu verdienen (RIS-Justiz RS0047567 [insbes T4, T6]); eine Berufsausbildung ist wesentliche Voraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl RIS-Justiz RS0047632; RS0047621). Der dem Pflichtschulalter entwachsene, objektiv nicht selbsterhaltungsfähige Unterhaltsberechtigte kann seinen Unterhaltsanspruch wegen (fiktiver) Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen (RIS-Justiz RS0114658 [T1]).

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes außerhalb des Pflichtschulalters erlischt daher zusammengefasst grundsätzlich erst dann, wenn das Kind nach Beendigung (Abschluss oder Abbruch) der Schulausbildung eine zielstrebige Berufsausbildung oder zumutbare Erwerbstätigkeit nach Abschluss der Berufsausbildung unterlässt. Nach Beendigung der Schulausbildung ist dem Kind ein angemessener Zeitraum für eine zielstrebige Berufsausbildung und Arbeitsplatzsuche einzuräumen (8 Ob 3/13v mwN).

Weder die Voraussetzungen für eine Beendigung der Schulausbildung noch die Annahme einer Arbeits- oder Ausbildungsunwilligkeit in diesem Sinne oder der Abschluss einer („ersten“, vgl RIS-Justiz RS0107722) Berufsausbildung sind hier gegeben.

2. Soweit die Mutter behauptet, sie habe ihr gesamtes Vermögen verbraucht und könne daraus künftig zu ihrem Einkommen nichts beitragen, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen in dritter Instanz ist auch im Außerstreitverfahren grundsätzlich nicht mehr anfechtbar (vgl RIS-Justiz RS0007236). Soweit sie zwischenzeitig geänderte Einkommensverhältnisse ins Treffen führt, ist dem zu entgegnen, dass auch im außerstreitigen Revisionsrekursverfahren Neuerungsverbot herrscht (RIS-Justiz RS0119918). Eine Berücksichtigung von nova producta kommt nicht in Betracht, wenn bloß die Gefahr besteht, aufgrund geänderter Verhältnisse „überhöhte“ Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Bei einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse steht dem Unterhaltspflichtigen ohnedies ein Antrag auf Neubemessung offen (RIS-Justiz RS0119918 [T8]).

3.1. Dass die Kosten des Besuchs der Fachschule grundsätzlich einen über den Regelbedarf hinausgehenden Sonderbedarf bilden (vgl dazu RIS-Justiz RS0047562), wird von der Revisionsrekurswerberin nicht substanziell in Zweifel gezogen.

3.2. Soweit sie sich auf den Scheidungsvergleich stützt, begegnet dessen Auslegung durch die Vorinstanzen, dass die vom Vater übernommene Verpflichtung, das damals anfallende Schulgeld zu zahlen, unter der nunmehr weggefallenen Voraussetzung der hauptsächlichen Betreuung des Minderjährigen durch die Mutter stand, im vorliegenden Einzelfall keinen Bedenken.

3.3. Grundsätzlich leistet der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, nach § 231 Abs 2 ABGB durch die Haushaltsführung und Betreuung seinen Beitrag zum Unterhalt. Aus der Anerkennung der Betreuung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag durch den Gesetzgeber und aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass der Unterhaltspflichtige (andere Elternteil) im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für einen Sonderbedarf des Kindes aufkommen muss (RIS-Justiz RS0047553). Die Kosten einer im Kindesinteresse liegenden außerhäuslichen Betreuung sind grundsätzlich vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen (vgl RIS-Justiz RS0128259; RS0047553). Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen den Eltern wird nur dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt, wie etwa die Kosten einer in der Person des Kindes begründeten Drittpflege (RIS-Justiz RS0047553 [T1]; RS0047562 [T4]). Der betreuende Elternteil, der durch die schulbedingte Abwesenheit des Minderjährigen entlastet wird, hat daher zu den Kosten des Sonderbedarfs beizutragen (1 Ob 150/08b; vgl auch 7 Ob 163/09k).

3.4. Mit der von ihnen als angemessen erachteten hälftigen Teilung der Kosten für die Fachschule sind die Vorinstanzen von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen nicht zum Nachteil der Revisionsrekursweberin abgewichen: Der Vater tritt der Tragung der Hälfte dieser Kosten nicht entgegen; die Mutter wird mit der Tragung der Hälfte nicht unbillig (vgl RIS-Justiz RS047311) belastet.

4.1. Erwächst einem unterhaltsberechtigten Kind ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf („Regelbedarf“) eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, bilden diese Kosten einen Sonderbedarf (RIS-Justiz RS0109908; vgl auch RS0047564). Der Sonderbedarf betrifft inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes (RIS-Justiz RS0107180). Auch Ausbildungskosten können als Sonderbedarf anerkannt werden (RIS-Justiz RS0109908). Ist die Aufnahme in eine öffentliche Schule trotz zeitgerechter und nachdrücklicher Bemühungen des Unterhaltsberechtigten wegen Auslastung der Aufnahmekapazität nicht möglich, kann Schulgeld für eine Privatschule dann als Sonderbedarf anerkannt werden, wenn ein gerechtfertigter Grund gerade für diesen Ausbildungsweg spricht. Als derartige Gründe kommen etwa in Frage: eine besondere Begabung des Kindes, die gerade durch den gewählten Schultyp gefördert werden kann; Unterbringung in einer fremdsprachigen Schule nach vorangegangenem langjährigem Auslandsaufenthalt des Kindes; besonderes berufliches Interesse und damit verbundener intensiver Wunsch des Kindes nach einem bestimmten Ausbildungsweg (RIS-Justiz RS0109906; RS0107724; vgl auch RS0047133).

Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wodurch dieser Sonderbedarf verursacht wurde und ob dessen Deckung dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern zumutbar ist, wobei bei der Beurteilung, ob überhaupt ein Sonderbedarf vorliegt, die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern zunächst nicht zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0109908 [T2, T18]; vgl RS0047544; RS0047543).

Ein solcher Mehrbedarf ist nur deckungspflichtig, wenn er aus gerechtfertigten, in der Person des Minderjährigen liegenden Gründen entstanden ist. Weiters muss der Bedarf den Kriterien der „Individualität“, „Außergewöhnlichkeit“ und „Dringlichkeit“ entsprechen. Inhaltlich fallen darunter hauptsächlich Aufwendungen für Gesundheit und Persönlichkeitsentwicklung (Ausbildung, Talentförderung und Erziehung – RIS-Justiz RS0047544 [T12]; vgl RS0047539). Da die Gewährung von Sonderbedarf Ausnahmecharakter hat, ist die – auch hier vorliegende – Überschreitung der „Prozentsatzkomponente“, der das Hauptgewicht bei der Unterhaltsbemessung zukommt, nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei besonders förderungswürdigen Kindern zulässig (RIS-Justiz RS0047543 [T3]; RS0047525 [T6, T7]; vgl 8 Ob 53/09s mwN). Der Unterhaltsberechtigte ist für die die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf begründenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig (RIS-Justiz RS0111406 [T2]; RS0109908 [T8]).

4.2. Der Revisionsrekurswerberin ist zuzustimmen, dass es einer besonderen Begründung bedarf, weshalb der Minderjährige förderungswürdig erscheint und er zur Erreichung der Matura gerade diese private Maturaschule in Anspruch nimmt. Es wäre neben der besonderen Eignung zu klären gewesen, ob dem Minderjährigen kostengünstigere gleichwertige Alternativen etwa im öffentlichen Bereich zur Verfügung stehen, weil die für den Unterhaltspflichtigen weniger belastende Alternative stets den Vorzug genießt (vgl RIS-Justiz RS0107724 [T2]).

4.3. Da sich anhand des festgestellten Sachverhalts nicht beurteilen lässt, ob die Revisionsrekurswerberin über die Kosten des laufenden Unterhalts hinaus auch die Kosten der privaten Maturaschule als Sonderbedarf mitzutragen hat, war die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen in diesem Umfang unvermeidlich. Das Erstgericht wird konkrete Feststellungen zu den dargelegten, vom Minderjährigen zu beweisenden Kriterien nachzutragen haben.

4.4. Mit dem Minderjährigen wird dabei zu erörtern und es wird von ihm klarzustellen sein, in welchem Umfang er die diesbezüglichen Kosten begehrt (vgl ON 33: „zur Gänze“; ON 61: „jeweils zur Hälfte“).

5. In Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes findet ein Kostenersatz nicht statt (§ 101 Abs 2 AußStrG).

Textnummer

E123210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00142.18P.0925.000

Im RIS seit

21.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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