RS OGH 1990/11/15 7Ob628/90, 6Ob643/95, 1Ob150/08b, 7Ob163/09k, 10Ob20/13h, 4Ob142/18p

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Veröffentlicht am 15.11.1990
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Norm

ABGB §140 Be

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob zur Deckung des Sonderbedarfs beide Elternteile anteilig beizutragen habe, ist von § 140 Abs 2 ABGB auszugehen. Aus der Anerkennung der Betreuung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag durch den Gesetzgeber und aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass der Unterhaltspflichtige (andere Elternteil) im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für einen Sonderbedarf des Kindes aufkommen muss. Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen den Eltern wird nur dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt, wie etwa die Kosten einer in der Person des Kindes begründeten Drittpflege (4 Ob 532/90). Zahnregulierungskosten gehören jedoch nicht zu diesem Bereich.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 628/90
    Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 628/90
    Veröff: RZ 1991/25 S 98
  • 6 Ob 643/95
    Entscheidungstext OGH 21.12.1995 6 Ob 643/95
  • 1 Ob 150/08b
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 150/08b
    Auch; nur: Bei Beurteilung der Frage, ob zur Deckung des Sonderbedarfs beide Elternteile anteilig beizutragen habe, ist von § 140 Abs 2 ABGB auszugehen. Aus der Anerkennung der Betreuung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag durch den Gesetzgeber und aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass der Unterhaltspflichtige (andere Elternteil) im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für einen Sonderbedarf des Kindes aufkommen muss. Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen den Eltern wird nur dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt. (T1)
    Beisatz: Hier: Internatskosten. (T2)
  • 7 Ob 163/09k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 163/09k
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 20/13h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 Ob 20/13h
    Auch
  • 4 Ob 142/18p
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 142/18p
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047553

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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