RS OGH 1998/4/21 4Ob108/98f, 1Ob350/98x, 4Ob77/99y, 7Ob101/99z, 1Ob16/02p, 1Ob143/02i, 4Ob97/04z, 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1998
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Norm

ABGB §140 Be
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Be

Rechtssatz

Erwächst einem unterhaltsberechtigten Kind ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf („Regelbedarf") eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, bilden diese Kosten einen Sonderbedarf (SZ 63/81). Auch Ausbildungskosten können als Sonderbedarf anerkannt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 108/98f
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 108/98f
  • 1 Ob 350/98x
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 350/98x
    nur: Erwächst einem unterhaltsberechtigten Kind ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf („Regelbedarf") eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, bilden diese Kosten einen Sonderbedarf. (T1)
    Beisatz: Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wodurch dieser Sonderbedarf verursacht wurde und ob dessen Deckung dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern zumutbar ist. Jedenfalls hat die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf Ausnahmecharakter. (T2)
  • 4 Ob 77/99y
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 77/99y
  • 7 Ob 101/99z
    Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 101/99z
  • 1 Ob 16/02p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 16/02p
    Vgl; Beisatz: Die mit einem Auslandsaufenthalt des Kindes erheblich höhere finanzielle Aufwendungen bilden einen Sonderbedarf. (T3)
  • 1 Ob 143/02i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 143/02i
    Auch; Beis wie T2 nur: Jedenfalls hat die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf Ausnahmecharakter. (T4)
    Beisatz: Die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf hat stets Ausnahmecharakter. Wenn der Geldunterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen, die den Regelbedarf deutlich übersteigen, verhalten ist, darf er in aller Regel nicht noch weiter belastet werden, sondern sind die für die besonderen Aktivitäten des Unterhaltsberechtigten erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich aus den den Regelbedarf ohnehin beträchtlich übersteigenden laufenden Unterhaltsleistungen zu bestreiten. (T5)
    Beisatz: Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als die Mutter durch die schulbedingte Abwesenheit des Kindes von ihrer Betreuungstätigkeit und Verpflegungstätigkeit ganz massiv entlastet wird und daher Geld für "Sonderausgaben" zur Verfügung steht, das bei einer "normalen" Betreuung nicht vorhanden wäre. (T6)
  • 4 Ob 97/04z
    Entscheidungstext OGH 08.06.2004 4 Ob 97/04z
  • 7 Ob 187/05h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 7 Ob 187/05h
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 183/06i
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 183/06i
    Auch; nur T1; Beisatz: Kosten für eine anwaltliche Vertretung können nur bei besonderer Schwierigkeit des Falles aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. (T7)
  • 9 Ob 47/06m
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 47/06m
    Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte ist wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für die diesen begründende Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. (T8)
  • 1 Ob 124/07b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 124/07b
    Vgl auch; Beisatz: Die Kosten für die (notwendige) Anschaffung eines Computers sind als Sonderbedarf anzuerkennen, wenn dadurch die schulische Ausbildung des Unterhaltsberechtigten gefördert wird. Das gilt auch bei teilweiser außerschulischer Nutzung des Notebooks durch den Unterhaltsberechtigten. (T9)
  • 1 Ob 150/08b
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 150/08b
    Beisatz: Hier: Internatskosten für „Unikatschule". (T10)
    Beisatz: Sonderbedarf ist immer nur bei „Deckungsmangel" zuzusprechen, der dann gegeben ist, wenn der Sonderbedarf nicht aus der Differenz zwischen dem konkret bemessenen Unterhalt und dem Regelbedarf bestritten werden kann. (T11)
  • 5 Ob 116/09h
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 116/09h
    Vgl; Beisatz: Die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung stellen einen solchen Sonderbedarf dar. (T11a)
  • 8 Ob 53/09s
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 53/09s
    nur T1; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T12 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T4 wurde gelöscht. - Jänner 2017 (T12)
    Beis wie T8; Beisatz: Ob Ausbildungs- und Internatskosten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tourismusschule einen Unterhaltssonderbedarf bilden, lässt sich nicht generell beantworten, sondern nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilen. (T13)
  • 4 Ob 120/09i
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 120/09i
    Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Kosten der Ausbildung an privater Tourismusschule. (T14)
  • 7 Ob 163/09k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 163/09k
    Auch; Beisatz: Studium außerhalb des Heimatorts. (T15)
  • 2 Ob 128/10b
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 128/10b
    Vgl; Veröff: SZ 2010/143
  • 8 Ob 50/10a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 50/10a
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T11
  • 9 Ob 53/10z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 53/10z
    nur T1; Beisatz: Ob die Kosten für Laptop und Drucker für das Studium einen Sonderbedarf bilden, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. (T16)
  • 2 Ob 107/11s
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 107/11s
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 10 Ob 17/12s
    Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 Ob 17/12s
    Auch
  • 2 Ob 106/12w
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 106/12w
    nur T1
  • 10 Ob 20/13h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 Ob 20/13h
    Auch
  • 1 Ob 207/15w
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 207/15w
    Auch; Beis wie T2 nur: Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wodurch dieser Sonderbedarf verursacht wurde und ob dessen Deckung dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern zumutbar ist. (T17)
    Beis wie T11a
  • 9 Ob 72/15a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 72/15a
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 4 Ob 242/16s
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 242/16s
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob überhaupt ein Sonderbedarf vorliegt, sind die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern zunächst nicht zu berücksichtigen. (T18)
  • 6 Ob 89/17g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 89/17g
    Auch; Beis wie T18
  • 8 Ob 3/18a
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 3/18a
    Vgl auch
  • 2 Ob 136/18s
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 2 Ob 136/18s
    Vgl auch; Veröff: SZ 2018/73
  • 4 Ob 142/18p
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 142/18p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T18
  • 9 Ob 70/19p
    Entscheidungstext OGH 28.11.2019 9 Ob 70/19p
    Bei wie T11a; Beisatz: Ist die Behandlung einer Zahnfehlstellung medizinisch notwendig, liegt grundsätzlich ein Sonderbedarf vor. (T19)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109908

Im RIS seit

21.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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