-             4 Ob 108/98f          
-             1 Ob 350/98x  nur: Erwächst einem unterhaltsberechtigten Kind ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf („Regelbedarf") eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, bilden diese Kosten einen Sonderbedarf. (T1)
 Beisatz: Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wodurch dieser Sonderbedarf verursacht wurde und ob dessen Deckung dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern zumutbar ist. Jedenfalls hat die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf Ausnahmecharakter. (T2)
 
-             4 Ob 77/99y          
-             7 Ob 101/99z          
-             1 Ob 16/02p  Vgl; Beisatz: Die mit einem Auslandsaufenthalt des Kindes erheblich höhere finanzielle Aufwendungen bilden einen Sonderbedarf. (T3) 
-             1 Ob 143/02i  Auch; Beis wie T2 nur: Jedenfalls hat die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf Ausnahmecharakter. (T4)
 Beisatz: Die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf hat stets Ausnahmecharakter. Wenn der Geldunterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen, die den Regelbedarf deutlich übersteigen, verhalten ist, darf er in aller Regel nicht noch weiter belastet werden, sondern sind die für die besonderen Aktivitäten des Unterhaltsberechtigten erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich aus den den Regelbedarf ohnehin beträchtlich übersteigenden laufenden Unterhaltsleistungen zu bestreiten. (T5)
 Beisatz: Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als die Mutter durch die schulbedingte Abwesenheit des Kindes von ihrer Betreuungstätigkeit und Verpflegungstätigkeit ganz massiv entlastet wird und daher Geld für "Sonderausgaben" zur Verfügung steht, das bei einer "normalen" Betreuung nicht vorhanden wäre. (T6)
 
-             4 Ob 97/04z          
-             7 Ob 187/05h  Auch; Beis wie T2 
-             6 Ob 183/06i  Auch; nur T1; Beisatz: Kosten für eine anwaltliche Vertretung können nur bei besonderer Schwierigkeit des Falles aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. (T7) 
-             9 Ob 47/06m  Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte ist wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für die diesen begründende Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. (T8) 
-             1 Ob 124/07b  Vgl auch; Beisatz: Die Kosten für die (notwendige) Anschaffung eines Computers sind als Sonderbedarf anzuerkennen, wenn dadurch die schulische Ausbildung des Unterhaltsberechtigten gefördert wird. Das gilt auch bei teilweiser außerschulischer Nutzung des Notebooks durch den Unterhaltsberechtigten. (T9) 
-             1 Ob 150/08b  Beisatz: Hier: Internatskosten für „Unikatschule". (T10)
 Beisatz: Sonderbedarf ist immer nur bei „Deckungsmangel" zuzusprechen, der dann gegeben ist, wenn der Sonderbedarf nicht aus der Differenz zwischen dem konkret bemessenen Unterhalt und dem Regelbedarf bestritten werden kann. (T11)
 
-             5 Ob 116/09h  Vgl; Beisatz: Die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung stellen einen solchen Sonderbedarf dar. (T11a) 
-             8 Ob 53/09s  nur T1;  Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T12 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T4 wurde gelöscht. - Jänner 2017 (T12)
 Beis wie T8; Beisatz: Ob Ausbildungs- und Internatskosten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tourismusschule einen Unterhaltssonderbedarf bilden, lässt sich nicht generell beantworten, sondern nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilen. (T13)
 
-             4 Ob 120/09i  Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Kosten der Ausbildung an privater Tourismusschule. (T14) 
-             7 Ob 163/09k  Auch; Beisatz: Studium außerhalb des Heimatorts. (T15) 
-             2 Ob 128/10b  Vgl; Veröff: SZ 2010/143 
-             8 Ob 50/10a  Auch; Beis wie T8; Beis wie T11 
-             9 Ob 53/10z  nur T1; Beisatz: Ob die Kosten für Laptop und Drucker für das Studium einen Sonderbedarf bilden, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. (T16) 
-             2 Ob 107/11s  Entscheidungstext  OGH  16.09.2011  2 Ob 107/11s   Vgl auch; Beis wie T8 
-             10 Ob 17/12s  Entscheidungstext  OGH  05.06.2012  10 Ob 17/12s   Auch 
-             2 Ob 106/12w  Entscheidungstext  OGH  07.08.2012  2 Ob 106/12w   nur T1 
-             10 Ob 20/13h  Entscheidungstext  OGH  28.05.2013  10 Ob 20/13h   Auch 
-             1 Ob 207/15w  Entscheidungstext  OGH  24.11.2015  1 Ob 207/15w   Auch; Beis wie T2 nur: Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wodurch dieser Sonderbedarf verursacht wurde und ob dessen Deckung dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern zumutbar ist. (T17)
 Beis wie T11a
 
-             9 Ob 72/15a  Entscheidungstext  OGH  21.12.2015  9 Ob 72/15a   Vgl auch; Beis wie T8 
-             4 Ob 242/16s  Entscheidungstext  OGH  20.12.2016  4 Ob 242/16s   Auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob überhaupt ein Sonderbedarf vorliegt, sind die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern zunächst nicht zu berücksichtigen. (T18) 
-             6 Ob 89/17g  Entscheidungstext  OGH  07.07.2017  6 Ob 89/17g   Auch; Beis wie T18 
-             8 Ob 3/18a  Vgl auch 
-             2 Ob 136/18s  Vgl auch;  Veröff: SZ 2018/73 
-             4 Ob 142/18p  Auch; Beis wie T2; Beis wie T18 
-             9 Ob 70/19p  Bei wie T11a; Beisatz: Ist die Behandlung einer Zahnfehlstellung medizinisch notwendig, liegt grundsätzlich ein Sonderbedarf vor. (T19)