RS OGH 1998/12/15 1Ob180/98x, 5Ob116/09h, 2Ob107/11s, 6Ob175/18f, 8Ob125/19v

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Norm

ABGB §140 Ag
ABGB §140 Be

Rechtssatz

Der Unterhaltsberechtigte ist wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für die diesen begründende Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. Führt indessen der Unterhaltsverpflichtete bei der Unterhaltsbemessung den Sonderbedarf eines bei der Unterhaltspflicht konkurrierenden Kindes ins Treffen, so ist er insoweit schon deshalb behauptungsbelastet und beweisbelastet, weil dieser Umstand seiner Sphäre zuzurechnen ist und ihm dessen Bewahrheitung begünstigte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 180/98x
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 180/98x
  • 5 Ob 116/09h
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 116/09h
    Vgl; Beisatz: Wenn kein Deckungsmangel für den geltend gemachten Sonderbedarf besteht, bedarf es eines konkreten Vorbringes des Unterhaltsberechtigten, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorläge oder dass die Differenzbeträge anderweitig durch Sonderbedarf aufgebraucht würden. (T1)
  • 2 Ob 107/11s
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 107/11s
    nur: Der Unterhaltsberechtigte ist wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für die diesen begründende Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. (T2)
  • 6 Ob 175/18f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 175/18f
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 125/19v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 125/19v
    Vgl; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111406

Im RIS seit

14.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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