RS OGH 1997/2/26 3Ob7/97v, 1Ob97/97x, 4Ob263/98z, 6Ob87/99h, 1Ob49/02s, 1Ob158/07b, 10Ob51/08k, 9Ob3

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Veröffentlicht am 26.02.1997
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Norm

ABGB §140 Cb

Rechtssatz

Einem Kind kann dann eine zweite Berufsausbildung gegen den Willen, jedoch (ganz oder teilweise) dennoch auf Kosten des Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, wenn es eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung (überdurchschnittliche Begabung) sowie ausreichenden Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennen lässt, es dem Unterhaltsschuldner zumutbar erscheint, dafür Leistungen zu erbringen, und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dadurch eine nicht unbedeutende Verbesserung des künftigen besseren Fortkommens des Kindes eintreten wird. Dem Unterhaltspflichtigen sind nach seiner bei der Interessenabwägung im Vordergrund stehenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit weitere Unterhaltsbeiträge für die Zweitausbildung seines Kindes aber jedenfalls nur dann zumutbar, wenn er seine eigenen Bedürfnisse trotz solcher Leistungen noch immer in Annäherung an den angemessenen Unterhalts decken könnte. Er muss sich also nicht auf das Existenzminimum einschränken.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 7/97v
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 7/97v
    Veröff: SZ 70/36
  • 1 Ob 97/97x
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 1 Ob 97/97x
    Vgl; Beisatz: Es kommt nicht nur auf die (im vorliegenden Fall überdurchschnittlichen) Lebensverhältnisse des Vaters, sondern auch auf jene des Kindes an. (T1)
  • 4 Ob 263/98z
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 263/98z
    Auch; nur: Einem Kind kann dann eine zweite Berufsausbildung gegen den Willen, jedoch (ganz oder teilweise) dennoch auf Kosten des Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, wenn es eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung (überdurchschnittliche Begabung) sowie ausreichenden Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennen lässt, es dem Unterhaltsschuldner zumutbar erscheint, dafür Leistungen zu erbringen, und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dadurch eine nicht unbedeutende Verbesserung des künftigen besseren Fortkommens des Kindes eintreten wird. (T2)
  • 6 Ob 87/99h
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 87/99h
    Auch; Beisatz: Zumindest der erste Wechsel der Studienrichtung des unterhaltsberechtigten Studenten löst noch nicht das Erlöschen der Unterhaltspflicht aus. Nicht nur beim Hochschulstudium sondern auch bei anderen beruflichen Ausbildungen ist zumindest ein einmaliger Wechsel zu tolerieren. (T3)
  • 1 Ob 49/02s
    Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 49/02s
    Vgl; Beisatz: Für die Belastbarkeit eines Geldunterhaltspflichtigen ist zu beachten, dass Entscheidungen in Unterhaltssachen an den Verhältnissen in einer fiktiven "intakten Familie" zu orientieren sind. (T4)
    Veröff: SZ 2002/39
  • 1 Ob 158/07b
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 158/07b
    nur T2; Beis wie T4
  • 10 Ob 51/08k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 10 Ob 51/08k
    Auch; Beisatz: Hier: Aufnahme eines Bachelorstudiums für Kommunikationswissenschaften nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch positiven Abschluss der Handelsschule und fünfjähriger Berufstätigkeit. (T5)
  • 9 Ob 37/10x
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 37/10x
    nur T2
  • 2 Ob 179/10b
    Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 179/10b
    nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Das Weiterbestehen eines Unterhaltsanspruchs ist bei einer Zweitausbildung an strengere Voraussetzungen gebunden als jene, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind. (T6)
    Beisatz: Verbesserte Fortkommenschancen können nicht nur in einer „höherwertigen“ akademischen Ausbildung liegen, sondern auch darin, dass ? auch wenn damit keine bessere Entlohnung verbunden ist ? ein sicherer, krisenfesterer Ausbildungszweig angestrebt wird. (T7)
  • 4 Ob 40/12d
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 40/12d
    Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zweitlehre (Konditor als Ergänzung zu Koch/Kellner). (T8)
  • 2 Ob 141/11s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
    nur T2
  • 3 Ob 212/12s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 212/12s
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 8 Ob 82/13m
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 82/13m
  • 1 Ob 149/13p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 149/13p
    Vgl; Beis wie T4
  • 9 Ob 7/16v
    Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 Ob 7/16v
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 3 Ob 128/16v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 128/16v
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Diese Bestimmungsfaktoren sollen eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen. (T9)
    Beisatz: Ein besonderes Interesse dokumentierender Fleiß und die für die gewählte Ausbildung und das damit angestrebte berufliche Ziel bestehende besondere ? über die jedem Maturanten zuzugestehende grundsätzliche Eignung für ein Universitäts? oder Fachhochschulstudium können durch den Abschluss eines Studiums in Mindeststudienzeit dokumentiert werden. (T10)
    Beisatz: Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass eine akademische Ausbildung ein besseres Fortkommen ermöglicht, also insbesondere mit erhöhten Verdienstchancen verbunden ist. (T11)
  • 3 Ob 47/18k
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 47/18k
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Das gilt aber nicht für einen studierenden Unterhaltspflichtigen. (T12)
  • 5 Ob 185/18v
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 185/18v
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 10 Ob 95/18w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 Ob 95/18w
    Beisatz: Hier: Besuch einer Berufsfachschule für Physiotherapie nach positivem Abschluss einer HTL und einer einjährigen Ausbildung zur Diplomierten Gesundheitstrainerin und staatlich geprüften FIT-Instruktorin. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107722

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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