RS OGH 1990/5/21 1Ob585/90, 6Ob608/90, 3Ob1502/91, 8Ob602/91, 1Ob635/92, 1Ob622/93, 1Ob544/94, 1Ob64

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Norm

ABGB §140
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2

Rechtssatz

Der vom Unterhaltsschuldner zu bestreitende Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten muss dann streng geprüft werden, wenn ersterer ohnehin Unterhaltsleistungen erbringt, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen. Eine solche Prüfung führt dazu, dass der Unterhaltspflichtige zur Deckung eines Sonderbedarfes nur dann verhalten werden darf, wenn der Unterhaltsberechtigte dartut, dass er trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeträge außerstande wäre, diese Kosten auf sich zu nehmen. Ein solcher Beweis gelänge dem Unterhaltsberechtigten etwa dann, wenn er nachweisen kann, dass der Überhang der regelmäßigen Unterhaltsleistungen durch die Bestreitung anderen anerkennenswerten Sonderbedarfes bereits aufgezehrt ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 585/90
    Entscheidungstext OGH 21.05.1990 1 Ob 585/90
    Veröff: SZ 63/81 = ÖA 1991,100
  • 6 Ob 608/90
    Entscheidungstext OGH 06.09.1990 6 Ob 608/90
  • 3 Ob 1502/91
    Entscheidungstext OGH 23.01.1992 3 Ob 1502/91
    nur: Der vom Unterhaltsschuldner zu bestreitende Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten muss dann streng geprüft werden, wenn ersterer ohnehin Unterhaltsleistungen erbringt, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen. Eine solche Prüfung führt dazu, dass der Unterhaltspflichtige zur Deckung eines Sonderbedarfes nur dann verhalten werden darf, wenn der Unterhaltsberechtigte dartut, dass er trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeträge außerstande wäre, diese Kosten auf sich zu nehmen. (T1)
  • 8 Ob 602/91
    Entscheidungstext OGH 26.09.1991 8 Ob 602/91
  • 1 Ob 635/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 1 Ob 635/92
    Auch; Beisatz: Erhält der Unterhaltsberechtigte über den Regelbedarf hinausgehende Unterhaltsbeträge, ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung Sonderbedarf dann zu ersetzen, soweit diese Aufwendungen höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und dem zuerkannt gewesenen Unterhalt (SZ 63/81; 6 Ob 608/90, 8 Ob 602/91; Schlemmer / Schwimann aaO RdZ 24). (T2)
  • 1 Ob 622/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 622/93
    Vgl auch
  • 1 Ob 544/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 544/94
    Auch
  • 1 Ob 641/94
    Entscheidungstext OGH 13.12.1994 1 Ob 641/94
    Auch; nur T1; Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 622/93
  • 3 Ob 1572/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 3 Ob 1572/95
    nur: Der vom Unterhaltsschuldner zu bestreitende Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten muss dann streng geprüft werden, wenn ersterer ohnehin Unterhaltsleistungen erbringt, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen. (T3)
  • 9 Ob 513/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 9 Ob 513/95
  • 6 Ob 643/95
    Entscheidungstext OGH 21.12.1995 6 Ob 643/95
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 2089/96s
    Entscheidungstext OGH 20.06.1996 6 Ob 2089/96s
    Auch
  • 1 Ob 415/97d
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 415/97d
    Auch; nur T1; Beisatz: Ist der Unterhaltsberechtigte in der Lage, den ihm geleisteten Sonderbedarf in Raten aus dem ihm gewährten, den Regelbedarf deutlich übersteigenden Unterhaltsbeitrag zu bestreiten, dann verringert sich die vom Unterhaltsverpflichteten zu erbringende laufende monatliche Unterhaltsleistung entsprechend den dem Unterhaltsberechtigten zumutbaren Ratenzahlungen. Dabei tritt weder eine Überalimentierung in einem Teilbereich noch eine einschneidende Kürzung in anderen Teilbereichen der Unterhaltsbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ein. (T4)
  • 4 Ob 77/99y
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 77/99y
    Auch; nur: Eine solche Prüfung führt dazu, dass der Unterhaltspflichtige zur Deckung eines Sonderbedarfes nur dann verhalten werden darf, wenn der Unterhaltsberechtigte dartut, dass er trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeträge außerstande wäre, diese Kosten auf sich zu nehmen. (T5)
  • 7 Ob 101/99z
    Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 101/99z
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 143/02i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 143/02i
    Auch; Beisatz: Die Überschreitung der Unterhaltsbeträge, die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu gewähren sind, ist nur zur Bedeckung existenznotwendigen Sonderbedarfs oder gegenüber in irgendeiner Weise besonders förderungswürdigen Kindern zulässig. (T6)
    Beisatz: Die Anerkennung von Sonderbedarf ist stets strengen Anforderungen zu unterwerfen. (T7)
  • 9 Ob 40/02a
    Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 Ob 40/02a
    nur T3
  • 2 Ob 89/03g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 89/03g
    Beisatz: Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte lediglich deshalb nicht Unterhaltsbeiträge entsprechend der vollen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erhält, weil er schon die Luxusgrenze erreicht hat; dann muss der Sonderbedarf zusätzlich zugesprochen werden, weil bei einer solchen Konstellation das Argument der nicht zu billigenden Überalimentierung des Unterhaltsberechtigten ins Leere ginge, sind doch Leistungen aus dem Titel des Sonderbedarfes zweckbestimmt und stehen nicht zur freien Verfügung des Unterhaltsberechtigten. (T8)
  • 4 Ob 96/08h
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 96/08h
    Beis wie T2
  • 1 Ob 150/08b
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 150/08b
    Auch
  • 5 Ob 116/09h
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 116/09h
    Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Erbringt der Unterhaltsschuldner ohnedies Unterhaltsleistungen, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen, ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung Sonderbedarf nur dann zu ersetzen, wenn dessen Aufwendungen höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und der laufenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung. Dabei genügt es, dass der Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, den ihm geleisteten Sonderbedarf in Raten aus dem ihm zustehenden, den Regelbedarf deutlich übersteigenden Unterhaltsbetrag zu bestreiten. (T9)
    Beisatz: Wenn kein Deckungsmangel für den geltend gemachten Sonderbedarf besteht, bedarf es eines konkreten Vorbringes des Unterhaltsberechtigten, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorläge oder dass die Differenzbeträge anderweitig durch Sonderbedarf aufgebraucht würden. (T10)
    Beisatz: Der Vergleichsmaßstab der Üblichkeit einer bestimmten Aufwendung in einer „intakten Familie" ist nicht zur Beurteilung dafür heranzuziehen, ob überhaupt ein Deckungsmangel anzunehmen ist, sondern für die Frage der Zumutbarkeit der Tragung des Sonderbedarfs durch den Unterhaltsverpflichteten im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit. (T11)
    Beisatz: Besteht kein Deckungsmangel, weil der geleistete Unterhalt, insoweit er über dem Regelunterhalt liegt, den Sonderbedarf abdeckt, nimmt der Unterhaltsberechtigte insofern bereits an den gehobenen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teil. Ein „Aufsplitten" des gesamten Unterhaltsbeitrags in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen" Unterhaltsbedarfs und des zweckgebundenen Sonderbedarfs ist nicht angebracht, dient doch die Gesamtleistung an Unterhalt der Abdeckung aller unterschiedlichen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten. Kann der Unterhaltsberechtigte bereits aus dem gesamten ihm geleisteten Unterhalt auch Sonderbedarf abdecken, nimmt er schon dadurch an den gehobenen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teil (so schon 1 Ob 150/08b). (T12)
    Beisatz: Die Teilhabe des Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen wird bereits durch die „Prozentsatzkomponente", die ja bereits der Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung trägt, gewährleistet. (T13)
    Bem: Hier: Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung. (T14)
  • 8 Ob 53/09s
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 53/09s
    Vgl; Beis ähnlich wie T7
  • 7 Ob 163/09k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 163/09k
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Studium außerhalb des Heimatorts. (T15)
  • 3 Ob 144/10p
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 144/10p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T8
  • 8 Ob 50/10a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 50/10a
    Auch; Beis wie T8
  • 2 Ob 58/14i
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 58/14i
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T12 nur: Ein „Aufsplitten" des gesamten Unterhaltsbeitrags in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen" Unterhaltsbedarfs und des zweckgebundenen Sonderbedarfs ist nicht angebracht. (T16)
    Beisatz: Hier: Sonderbedarf in Form einmaliger Zahlung für volljähriges behindertes Kind. (T17)
  • 1 Ob 207/15w
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 207/15w
    Beis wie T9 nur: Erbringt der Unterhaltsschuldner ohnedies Unterhaltsleistungen, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen, ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung Sonderbedarf nur dann zu ersetzen, wenn dessen Aufwendungen höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und der laufenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung. (T18)
    Beis wie T2; Beis wie T10; Bem wie T14; Beisatz: Bei einmaligen Anschaffungen und auch Zahnbehandlungskosten, die einen Anspruch auf Sonderbedarf begründen können, ist zwecks Erzielung einer sachgerechten Lösung der Anschaffungspreis durch so viele Monate zu teilen wie der Nutzungsdauer des angeschafften Gegenstands entspricht. Das jeweilige Ergebnis ist mit der Differenz zwischen Regelbedarf und zuerkanntem Unterhalt zu vergleichen. Hier: Zahnregulierungskosten ? kein deckungspflichtiger Sonderbedarf. (T19)
  • 4 Ob 51/17d
    Entscheidungstext OGH 03.05.2017 4 Ob 51/17d
    Auch; Beis wie T16
  • 8 Ob 72/17x
    Entscheidungstext OGH 23.02.2018 8 Ob 72/17x
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T19
  • 8 Ob 3/18a
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 3/18a
    Beis wie T8; Beis wie T9
  • 4 Ob 142/18p
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 142/18p
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 6 Ob 175/18f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 175/18f
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T18
  • 10 Ob 51/19a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 51/19a
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 8 Ob 70/21h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 Ob 70/21h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047525

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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