RS OGH 1990/6/28 7Ob579/90, 1Ob544/94, 2Ob560/95, 3Ob270/98x, 4Ob77/99y, 1Ob143/02i, 2Ob89/03g, 4Ob9

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Veröffentlicht am 28.06.1990
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Norm

ABGB §140 Be

Rechtssatz

Die Kosten einer Internatsunterbringung sind als Sonderbedarf zu berücksichtigen, wenn diese aus Gründen der Berufsausbildung erfolgt, eine gleichwertige Berufsausbildung am Ort der Betreuung nicht möglich ist und eine tägliche Zureise vom Wohnort zum Ort der Ausbildung nicht in Betracht kommt oder dem Kind nicht zumutbar ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 579/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 579/90
    Veröff: SZ 63/121
  • 1 Ob 544/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 544/94
  • 2 Ob 560/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 2 Ob 560/95
    Auch; Beisatz: Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung. (T1)
  • 3 Ob 270/98x
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 3 Ob 270/98x
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 77/99y
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 77/99y
    Auch
  • 1 Ob 143/02i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 143/02i
    Vgl; Beisatz: Wenn der Geldunterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen, die den Regelbedarf deutlich übersteigen, verhalten ist, darf er in aller Regel nicht noch weiter belastet werden, sondern sind die für die besonderen Aktivitäten des Unterhaltsberechtigten erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich aus den den Regelbedarf ohnehin beträchtlich übersteigenden laufenden Unterhaltsleistungen zu bestreiten. Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als die Mutter durch die schulbedingte Abwesenheit des Kindes von ihrer Betreuungs- und Verpflegungstätigkeit ganz massiv entlastet wird und daher Geld für "Sonderausgaben" zur Verfügung steht, das bei einer "normalen" Betreuung nicht vorhanden wäre. (T2)
  • 2 Ob 89/03g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 89/03g
    Beisatz: Hier: Besonders schwierige Situation der Pflegebefohlenen und die offenbar mit der Internatsunterbringung verbundene Konsolidierung ihres psychischen Zustandes, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, die Kosten des Internates als Sonderbedarf anzuerkennen. Dazu war auch eine Zustimmung des Unterhaltspflichtigen nicht notwendig. (T3)
  • 4 Ob 97/04z
    Entscheidungstext OGH 08.06.2004 4 Ob 97/04z
  • 1 Ob 150/08b
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 150/08b
  • 8 Ob 53/09s
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 53/09s
    Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang iSd § 140 Abs 2 ABGB weiters, ob der das Kind betreuende Elternteil durch die schulbedingte Abwesenheit des Kindes von der Betreuungs- und Verpflegungstätigkeit entlastet wird und daher Geld für Sonderausgaben zur Verfügung steht, das bei gewöhnlicher Betreuung nicht vorhanden wäre. (T4); Beisatz: Es kommt nicht auf die Art der Ausbildung an, die der Unterhaltsberechtigte absolviert, sondern immer darauf, ob im konkreten Einzelfall ein Bedarf besteht (Individualbedarf), der über den allgemeinen Bedarf hinaus gerechtfertigt erscheint. (T5); Beisatz: Ob Ausbildungs- und Internatskosten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tourismusschule einen Unterhaltssonderbedarf bilden, lässt sich nicht generell beantworten, sondern nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilen. (T6)
  • 2 Ob 224/08t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
  • 7 Ob 163/09k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 163/09k
    Auch; Beisatz: Studium außerhalb des Heimatorts. (T7)
  • 2 Ob 128/10b
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 128/10b
    Auch; Vgl Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/143
  • 4 Ob 142/18p
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 142/18p
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Fachhochschule. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047562

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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