TE OGH 2017/11/21 6Ob174/17g

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Rechtsanwälte OG, *****, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 175.769,71 EUR sA (Revisionsinteresse 151.743,64 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juli 2017, GZ 4 R 199/16p-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Daraus ergeben sich für den Rechtsanwalt eine Reihe von Pflichten, wie unter anderem Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts sind, nämlich der Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsbetreuung (RIS-Justiz RS0112203). Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwalts, der eine Vertretung übernimmt, gehört aber die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten (RIS-Justiz RS0038682). Der Rechtsanwalt ist aufgrund des Bevollmächtigungsvertrags zu sachgemäßer Vertretung seines Klienten verpflichtet, haftet aber nicht für den Erfolg. Wenn er aber die Ausführung des übernommenen Auftrags durch Verschulden vereitelt, so steht seinem Entlohnungsanspruch die aufhebende Einrede des schuldhaft nicht erfüllten Vertrags entgegen (RIS-Justiz RS0038695). Ob der Rechtsanwalt im Einzelfall die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden und stellt regelmäßig keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0023526 [T16]).

1.1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass – um die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs zu verhindern, der aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen besteht – sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist des § 1489 ABGB erhoben werden muss (RIS-Justiz RS0034286&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=23.10.2017&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=JJR_19730905_OGH0002_0010OB00128_7300000_002">RS0034286); eine Ausdehnung beziehungsweise Änderung der Klage auf während des Prozesses fällig werdende Schadensbeträge ist auch dann möglich, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist schon abgelaufen sein sollte, sie ist aber zur Aufrechterhaltung der Unterbrechung nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0034286 [T5]).

Allerdings bezieht sich die Unterbrechungswirkung einer Feststellungsklage nicht auf bereits bekannte und fällige Schadenersatzansprüche (RIS-Justiz RS0034286 [T8]); durch die Einbringung der Feststellungsklage wird nämlich nur die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen (RIS-Justiz RS0034771 [T3]). Das Begehren auf Ersatz künftiger Schäden unterbricht somit nicht die Verjährung bereits fälliger Ansprüche, die mit Leistungsklage geltend gemacht werden könnten (RIS-Justiz RS0034771 [T4]).

1.2. Die Beklagte brachte, vertreten durch die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft, zunächst im Juni 2003 eine auf Leistung von 3 Mio EUR und auf Feststellung gerichtete Amtshaftungsklage ein. Offensichtlich aufgrund eines von der Beklagten beauftragten Privatgutachtens wurde das Klagebegehren schließlich im Oktober 2006 auf insgesamt 21.191.049 EUR ausgedehnt, wobei laut diesem Gutachten schon Ende des Jahres 2003 ein Schaden von rund 8 Mio EUR entstanden war. Sowohl die Vorinstanzen als auch die außerordentliche Revision differenzieren deshalb zutreffend zwischen (angeblichen) Schadenersatzansprüchen der Beklagten im Zeitraum bis Juni 2003 und solchen im Zeitraum zwischen Juni 2003 und Oktober 2006:

1.3. Dabei erscheint zunächst die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klagsausdehnung sei hinsichtlich des Zeitraums bis Juni 2003 vertretbar gewesen, nicht korrekturbedürftig. Wie unter 1.1. dargestellt, entfaltete das Feststellungsbegehren vom Juni 2003 für davor entstandene Ansprüche keine Unterbrechungswirkung, worauf der Geschäftsführer von der Klägerin auch hingewiesen worden war; dieser gab vielmehr die Anweisung, die über 3 Mio EUR hinausgehenden Beträge bis Ende 2003 „auf jeden Fall geltend zu machen“, auch wenn diesbezüglich ein Verjährungseinwand der Gegenseite drohte (Ersturteil Seite 56 Abs 1 iVm Beilage ./DDD). Die (ausschließliche) Argumentation der außerordentlichen Revision in diesem Punkt, die erfolgte Klagsausdehnung sei im Hinblick auf das Feststellungsbegehren insoweit nicht „erforderlich“ gewesen, übersieht die erwähnte Rechtsprechung.

Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung 1 Ob 134/00p und meint, nach Ablauf der ursprünglichen Frist sei eine Ausdehnung des Schadenersatzbegehrens auch dann zulässig, wenn die Klagsausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen gestützt wird, sondern ihren Grund lediglich in einem unverhofft günstigen Sachverständigengutachten hat. Allerdings bezieht sich diese Rechtsprechung auf Schmerzengeldansprüche (siehe 1 Ob 134/00p; 1 Ob 100/02s; 2 Ob 130/04p; 2 Ob 180/04s; 2 Ob 58/07d; 4 Ob 78/08m; 2 Ob 167/11i) und findet ihre Rechtfertigung darin, dass die endgültige Bezifferung eines Schmerzengeldanspruchs typischerweise erst nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens möglich ist (2 Ob 33/09f). Aus diesem Grund wurde ihre Anwendung etwa auf Kosten einer Angehörigenpflege abgelehnt: In Einzelfällen könne zwar auch hier zur Ermittlung der Höhe des monatlich zu vergütenden Ersatzbetrags das Gutachten eines Sachverständigen hilfreich sein, anders als beim Schmerzengeld werde dieser Betrag aber nicht durch Bemessung, sondern durch Berechnung eruiert (2 Ob 33/09f). Gleiches wurde für den Sanierungsaufwand bei Bauschäden festgehalten (2 Ob 180/13d). Auch für die vorliegenden Ansprüche ist die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung nicht einschlägig: Die Ausmittelung des Schadens erfolgte im Amtshaftungsprozess zwar mithilfe eines Sachverständigengutachtens, es handelte sich aber auch hier um einen Fall der Berechnung und nicht um einen solchen der Bemessung eines Schadens im Sinne der dargestellten Rechtsprechung.

1.4. Hinsichtlich des Zeitraums von Juni 2003 bis Oktober 2006 macht die außerordentliche Revision geltend, es wäre ausreichend gewesen, bloß das Feststellungsbegehren auch auf die seit Klagserhebung gesetzten weiteren schadensbegründenden Behördenhandlungen zu stützen; nicht notwendig sei es dagegen gewesen, das Leistungsbegehren auszudehnen. Inhaltlich geht es dabei um die Frage, ob die Aufhebung eines Bescheids im Jänner 2004 als eigenes schadensauslösendes Ereignis qualifiziert werden könnte beziehungsweise müsste.

Grundsätzlich unterbricht eine Feststellungsklage die Verjährungsfrist sowohl für alle schon eingetretenen als auch für alle aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (RIS-Justiz RS0087613&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=23.10.2017&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=JJR_19951122_OGH0002_0010OB00041_9400000_001">RS0087613). Bei einer erneuten Schädigung beginnt allerdings auch eine neue Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem das neue Schadensereignis dem Beschädigten zur Kenntnis gelangt (RIS-Justiz RS0034536&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=23.10.2017&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=JJR_19560711_OGH0002_0020OB00149_5600000_001">RS0034536). In diesem Fall ist jede einzelne Handlung oder Unterlassung für sich selbst Schadensursache, weshalb mit jeder weiteren Zufügung eines Schadens eine neue Verjährung in Gang gesetzt wird (RIS-Justiz RS0034536 [T8]). Eine fortgesetzte Schädigung in diesem Sinn liegt etwa vor, wenn wiederholte schädigende Handlungen vorliegen, von denen jede den Tatbestand einer neuen Rechtsverletzung verkörpert und jede für sich Schadensursache ist (RIS-Justiz RS0034536 [T10]). Vor dem Hintergrund dieser komplexen Rechtslage (vgl bloß die diffizilen Abwägungen in der Entscheidung 6 Ob 232/15h) ist es nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin die Auffassung vertrat, hinsichtlich der Schäden aus der Aufhebung des Bescheids im Jahr 2004 könnte eine gesonderte Verjährungsfrist zu laufen beginnen, weshalb bis Jänner 2007 mit einer Klagsausdehnung vorgegangen werden müsse; die Gerichte könnten diesbezüglich zum Ergebnis kommen, dass die ursprüngliche Klage aus dem Jahr 2003 insoweit keine Unterbrechungswirkung entfaltete.

Die Auffassung der außerordentlichen Revision, es hätte ausgereicht, nur das Feststellungsbegehren auszudehnen, wird so nicht geteilt: Kann der Geschädigte die Höhe eines bereits eingetretenen und ihm dem Grunde nach bekannten Schadens durch naheliegende zweckmäßige Maßnahmen ermitteln, so ist dem Geschädigten ein rechtlich schutzwürdiges Interesse auf alsbaldige Feststellung lediglich der Haftung des in Anspruch genommenen Ersatzpflichtigen für den geltend gemachten Schaden abzusprechen. Er muss daher solche Maßnahmen ergreifen, um auf diese Weise die Voraussetzung für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen (vgl RIS-Justiz RS0118968). Die Feststellungsklage ist nur subsidiär zulässig (RIS-Justiz RS0038849 [T5]); soweit der Schaden schon eingetreten und der Ersatzanspruch bezifferbar sind, scheidet deshalb ein Feststellungsbegehren im Allgemeinen aus (RIS-Justiz RS0038849 [T15]; vgl auch 1 Ob 219/16m). Hier lag der Beklagten im Zeitpunkt der Klagsausdehnung im Oktober 2006 bereits das Privatgutachten vor, auf welches sie auch ihre Klagsausdehnung stützte. Der Beklagten war daher eine Bezifferung ihres Schadens, der ihr aus der Aufhebung des Bescheids im Jahr 2004 entstanden war, möglich. Damit war aber die Auffassung der Klägerin, eine sichere Verjährungsunterbrechung sei hinsichtlich dieser Schäden nur durch ein Leistungs- und nicht durch ein bloßes Feststellungsbegehren möglich, durchaus vertretbar. Genau in diese Richtung beriet die Klägerin auch die Beklagte.

1.5  Mit ihren Ausführungen, die Klägerin habe nicht ausreichend über das Kostenrisiko aufgeklärt und keine risikoarmen Alternativen aufgezeigt, die Klagsausdehnung sei jedoch mit exorbitanten Kosten verbunden gewesen, sodass damit das Prozesskostenrisiko enorm erhöht worden sei, weicht die außerordentliche Revision von den Feststellungen der Vorinstanzen ab. Tatsächlich hat die Klägerin die Beklagte mehrfach darüber aufgeklärt, wie sich die Prozesskosten in Abhängigkeit vom im Verfahren maßgeblichen Streitwert entwickeln; auch konkret bezogen auf eine Klagsausdehnung wurde das Kostenrisiko besprochen, insbesondere wurde die zusätzlich anfallende Pauschalgebühr genannt und die kostenrechtlichen Folgen einer „Überklagung“ besprochen.

Maßnahmen, die eine Verjährung verhindern können und für den Mandanten keine Nachteile bedeuten, hat der Anwalt jedenfalls zu ergreifen (RIS-Justiz RS0038719&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=23.10.2017&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=JJR_19821124_OGH0002_0060OB00784_8200000_001">RS0038719). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass Maßnahmen, die – wie eine Klagsausdehnung aufgrund der Kostenbelastung – auch Nachteile beziehungsweise Risiken mit sich bringen, keinesfalls zu ergreifen wären: So wurde etwa zu 9 Ob 99/02b ausgeführt, selbst dort, wo bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, eine Verjährung (oder Präklusion) könne (noch) nicht eintreten, habe ein Rechtsanwalt schon bei der Möglichkeit der Anspruchsverjährung die zu deren Vermeidung erforderlichen Maßnahmen zu setzen; eine Einschränkung auf Maßnahmen, die keine Nachteile bedeuten, findet sich in dieser Entscheidung nicht. Auch in einem solchen Fall schuldet der Rechtsanwalt vielmehr eine Beratung, wobei er die Vor- und Nachteile sowie Risiken der Klagsausdehnung oder deren Unterlassung darzustellen hat. Dem hat die Klägerin hier entsprochen.

2. Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz mehrere Gegenforderungen erhoben, die sich mit 317.179,95 EUR aus insgesamt 20 (angeblich) überhöhten Honorarrechnungen der Klägerin im Zeitraum 2003 bis 2010 und aus 218.209 EUR an Pauschalgebühr für die Klagsausdehnung zusammensetzen. Das Berufungsgericht erachtete diese als nicht zu Recht bestehend, weil sich die Beklagte auf einen tauglichen Rechtsgrund wie etwa eine Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB weder gestützt noch den dafür notwendigen Irrtum bei Erbringung der Leistung behauptet habe.

2.1. Soweit die außerordentliche Revision dem nunmehr entgegen hält, die Beratung der Klägerin sei unvollständig und damit unrichtig gewesen, weshalb die Klägerin nicht bloß ihren Honoraranspruch „verwirkt“, sondern auch schadenersatzpflichtig geworden sei – die Beklagte meint damit offensichtlich die Bemessung des Honorars aufgrund der ausgedehnten Klagsforderung anstelle des ursprünglichen Klagsbetrags von 3 Mio EUR (vgl ihren Schriftsatz ON 8) –, sind ihr die Ausführungen zu 1. entgegenzuhalten. Die Klagsausdehnung ist nicht zu beanstanden, weshalb auch die erhöhte Bemessungsgrundlage zur Anwendung zu kommen hat. Dies gilt auch für die Pauschalgebühr.

2.2. Die Beklagte hat zwar in ihrer Klagebeantwortung zu den 20 Honorarrechnungen der Klägerin im Zeitraum 2003 bis 2010 ausgeführt, sie habe die Honorare in Unkenntnis deren tatsächlicher Berechtigung bezahlt. In ihrem Schriftsatz ON 8, in welchem sie ihren Schaden durch Verrechnung eines überhöhten Honorars „aufschlüsselt und präzisiert“, bezieht sich die Beklagte zu einzelnen Honorarnoten jedoch auf in Rechnung gestellte Barauslagen, die sich betraglich mit den zugrundeliegenden Honorarnoten Beilagen ./3 bis ./22 nicht in Einklang bringen lassen. Aufgrund dieser Unschlüssigkeit des Vorbringens geht der Vorwurf der außerordentlichen Revision, es wäre „zu prüfen gewesen, inwieweit die verrechneten Honorare tatsächlich berechtigt waren“, ohne näher darzulegen, in welchem konkreten Umfang eine (angeblich) überhöhte Bezahlung erfolgte, ins Leere.

Textnummer

E119985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00174.17G.1121.000

Im RIS seit

07.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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