TE OGH 2009/6/25 2Ob33/09f

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Veröffentlicht am 25.06.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei René J*****, vertreten durch den Sachwalter Josef Thaler, IfS-Sachwalterschaft, Marktplatz 10, 6800 Feldkirch, dieser vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. Manfred L*****, und 2. A*****-AG, *****, beide vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler, Dr. Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen (restlich) 157.196,15 EUR sA und Rente (Streitwert: 86.379,48 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. Jänner 2009, GZ 4 R 126/08y-145, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 3. März 2008, GZ 6 Cg 215/02h-132, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

1. Das angefochtene Teilurteil wird hinsichtlich der Abweisung weiterer 22.599,40 EUR sA bestätigt, sodass es einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt zu lauten hat:

Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 1.) 157.196,15 EUR samt 4 % Zinsen aus 5.406,80 EUR vom 7. 8. 2002 bis 9. 9. 2004, aus 49.947,48 EUR vom 10. 9. 2004 bis 20. 3. 2007 und aus 157.196,15 EUR seit 21. 3. 2007, sowie 2.) ab 1. 1. 2007 monatliche Personalpflegekosten von 2.399,43 EUR zu bezahlen, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei zu Punkt 2.) mit der Versicherungssumme aus einem bestimmten Haftpflichtversicherungsvertrag beschränkt ist, wird hinsichtlich eines Teilbegehrens von 26.430,32 EUR samt 4 % Zinsen aus 810,85 EUR vom 7. 8. 2002 bis 20. 3. 2007 und aus 26.430,32 EUR seit 21. 3. 2007 abgewiesen.

Die Entscheidung über die auf dieses Teilbegehren entfallenden Verfahrenskosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

2. Im Übrigen, hinsichtlich der Abweisung eines weiteren Teilbegehrens von 18.019,20 EUR samt 4 % Zinsen aus 8.000 EUR vom 10. 9. 2004 bis 20. 3. 2007 und aus 18.019,20 EUR seit 21. 3. 2007 wird das Teilurteil aufgehoben. In diesem Umfang wird auch das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die hierauf entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der 1977 geborene Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 19. 8. 1999 so schwer verletzt, dass er seit seiner Entlassung aus dem Krankenhaus „rund um die Uhr" gepflegt und betreut werden muss. Einzige Pflegeperson ist seine Mutter. Die beklagten Parteien haften für ein Drittel seines Schadens.

Der Kläger brachte gegen die beklagten Parteien am 7. 8. 2002 die Schadenersatzklage ein, die neben dem Leistungsbegehren auch ein Feststellungsbegehren enthielt. Sein Leistungsbegehren umfasste auch die Kosten der Angehörigenpflege, deren Ersatz der Kläger zunächst - damals noch ausgehend von einem 50%igen Mitverschulden - ab 1. 2. 2001 mit monatlich 1.734,25 EUR begehrte. Mit am 29. 4. 2004 beim Erstgericht eingelangtem Schriftsatz schränkte er dieses Begehren unter Anrechnung eines Mitverschuldensanteils von zwei Drittel auf monatlich 135,17 EUR ein, modifizierte aber gleichzeitig den Beginn des Leistungszeitraums mit 1. 1. 2001. In der Tagsatzung vom 9. 9. 2004 dehnte er die monatlichen Beträge auf 1.135,17 EUR aus. Dabei wurde jeweils das vom Kläger bezogene Pflegegeld in Abzug gebracht.

Bereits am 13. 5. 2004 wurde mit rechtskräftigem Teilanerkenntnisurteil festgestellt, dass die beklagten Parteien - die zweitbeklagte Partei beschränkt auf die Versicherungssumme aus dem Haftpflichtversicherungs- vertrag - dem Kläger für ein Drittel aller künftigen Schäden aus dem Unfall vom 19. 8. 1999 zu haften haben. Die Abschrift des dieses Urteil beinhaltenden Verhandlungsprotokolls wurde den Parteienvertretern am 1. 6. 2004 zugestellt.

Mit Urteil des Erstgerichts vom 17. 2. 2005 wurden dem Kläger (unter anderem) die begehrten Kosten der Angehörigenpflege für den Zeitraum Jänner 2001 bis August 2004 mit (kapitalisiert) 49.947,48 EUR sA und ab 1. 9. 2004 als monatliche Rente in Höhe von 1.135,17 EUR zuerkannt.

Das Berufungsgericht bestätigte diesen Zuspruch mit (weiterem) Teilurteil vom 25. 5. 2005.

Der Oberste Gerichtshof hob mit Beschluss vom 27. 4. 2006, 2 Ob 176/05d, sowohl das Teilurteil des Berufungsgerichts als auch das erstinstanzliche Urteil im Umfang der Kosten der Angehörigenpflege auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Im zweiten Rechtsgang sind nach Einschränkung des Klagebegehrens um den bis dahin ebenfalls noch anhängig verbliebenen „Pflegesachaufwand" nur mehr die Kosten der Angehörigenpflege Prozessgegenstand. Mit Schriftsatz vom 8. 3. 2007, der beim Erstgericht am 12. 3. 2007 einlangte und in der Tagsatzung vom 20. 3. 2007 vorgetragen wurde, dehnte der Kläger sein Begehren auf monatlich 2.649,43 EUR (2001), 2.766,72 EUR (2002), 2.849,92 EUR (2003), 2.915,56 EUR (2004), 3.012,02 EUR (2005) und 3.207,58 EUR (2006 und ab 1. 1. 2007) aus.

Mit weiterem Schriftsatz vom 21. 6. 2007 schränkte der Kläger das Klagebegehren schließlich wieder auf folgende monatliche Ersatzansprüche ein: 1.975,92 EUR (2001); 2.076,48 EUR (2002); 2.144,42 EUR (2003); 2.206,65 EUR (2004); 2.296,78 EUR (2005); 2.399,43 EUR (2006 und ab 1. 1. 2007). Diese Beträge wurden für den Zeitraum 2001 bis 2006 mit 157.196,15 EUR kapitalisiert. Ab 1. 1. 2007 begehrte der Kläger nunmehr eine monatliche Rente von 2.399,43 EUR.

Die im zweiten Rechtsgang vorgenommene Ausdehnung des Klagebegehrens wurde in dem „nach der Einschränkung verbliebenen Umfang" pflegschaftsgerichtlich genehmigt.

Die beklagten Parteien wandten, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, hinsichtlich aller vor dem 8. 3. 2004 fällig gewordenen und den monatlichen Betrag von 135,17 EUR übersteigenden Ansprüche Verjährung ein.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 153.365,23 EUR sA und des Rentenbegehrens statt und wies das auf 3.830,92 EUR sA lautende Mehrbegehren (rechtskräftig) ab.

Zum Verjährungseinwand verwies es auf die Entscheidung 1 Ob 134/00p und führte aus, bei Erhebung eines Feststellungsbegehrens für künftige Schäden sei die Ausdehnung eines Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist auch dann zulässig, wenn die Klagsausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen gestützt werde, sondern ihren Grund lediglich in einem unverhofft günstigen Sachverständigengutachten habe. Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar, in welchem der Kläger das Klagebegehren nur aufgrund der für ihn günstigen Sachverständigengutachten ausgedehnt habe.

Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung mit Teilurteil teilweise dahin ab, dass es zusätzlich zum Teilbetrag von 3.830,92 EUR weitere (richtig) 40.618,60 EUR sA, insgesamt somit 44.449,52 EUR sA abwies. Im Übrigen, also hinsichtlich des Zuspruchs weiterer 112.746,63 EUR sA und des Rentenbegehrens sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung hob es das erstinstanzliche Urteil wegen primärer Verfahrensmängel zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auf. Es sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil nicht zulässig sei.

Das Berufungsgericht erachtete den Verjährungseinwand der beklagten Parteien teilweise als berechtigt. Es treffe zwar zu, dass die Verjährung künftiger Ansprüche durch Feststellungsklagen unterbrochen werde. Ausgenommen seien hievon jedoch wiederkehrende Leistungen, für welche jeweils die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 (gemeint wohl: § 1480) ABGB gelte. Der Kläger habe nach der Klagseinschränkung mit dem Schriftsatz vom 29. 4. 2004 ab Jänner 2001 monatlich 135,17 EUR begehrt. Die Ausdehnung in der Tagsatzung vom 9. 9. 2004 habe nur für die nicht länger als drei Jahre davor fällig gewordenen Beträge Unterbrechungswirkung entfaltet, also erst ab September 2001. Die sodann mit Schriftsatz vom 12. 3. 2007 erfolgte Ausdehnung könne erst für die ab März 2004 fällig gewordenen Beträge wirksam sein. Davon ausgehend seien folgende Beträge nicht verjährt: Jänner bis August 2001: 1.081,36 EUR (8 x 135,17 EUR); September 2001 bis Februar 2004: 34.055,10 EUR (30 x 1.135,17 EUR); März bis Dezember 2004: 22.066,50 EUR (10 x 2.206,65 EUR); Jänner bis Dezember 2005: 27.561,36 EUR (12 x 2.296,78 EUR); Jänner bis Dezember 2006: 28.793,16 EUR (12 x 2.399,43 EUR). Dies ergebe einen Betrag von 113.557,48 EUR, wovon die vom Erstgericht für die Zeiten der Krankenhausaufenthalte des Klägers rechtskräftig abgewiesenen Teilbeträge von insgesamt 810,85 EUR abzuziehen seien. Danach verblieben 112.746,63 EUR.

Gegen das abweisende Teilurteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen (auch) in diesem Umfang aufzuheben und die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die beklagten Parteien beantragen in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Verjährungseinwands von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; sie ist auch teilweise berechtigt.

Der Kläger macht geltend, dass das Berufungsgericht auf die vom Erstgericht zitierte Rechtsprechung zur Unterbrechungswirkung einer mit einer rechtzeitigen Leistungsklage verbundenen Feststellungsklage (1 Ob 134/00p) überhaupt nicht eingegangen sei. Die Anwendung der darin dargelegten Grundsätze sei auch im vorliegenden Fall geboten, in welchem es zur Ermittlung der Kosten der Angehörigenpflege eines (hier bereits mehrfach ergänzten, aber immer noch unzureichenden) Sachverständigengutachtens bedarf.

Hiezu wurde erwogen:

1. Zur Verjährung der „zukünftigen" Ansprüche:

1.1 Vorauszuschicken ist, dass der erkennende Senat in der Entscheidung 2 Ob 49/98i mit Hinweis auf die Vorjudikatur klargestellt hat, dass der Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Pflegeperson auf die Erbringung wiederkehrender Leistungen gerichtet ist und daher der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB unterliegt.

1.2 Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Einbringung einer Feststellungsklage die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen und daher zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen (RIS-Justiz RS0034771), weshalb auch eine Klagsausdehnung auf später fällig werdende Beträge nicht erforderlich ist. Die Unterbrechung der Verjährung endet erst mit der Zustellung (nach einigen - hier nicht näher zu erörternden - Lehrmeinungen mit dem Eintritt der Rechtskraft) des dem Feststellungsbegehren stattgebenden Urteils (vgl 3 Ob 33/00z; 1 Ob 147/01a; 9 Ob 219/02z; je mwN). Dies gilt auch für alle im Zeitpunkt der Klage noch nicht fälligen und daher zukünftigen Rentenansprüche (RIS-Justiz RS0034371). Soweit ein stattgebendes Feststellungsurteil die Verpflichtung zum Ersatz künftig (das heißt nach dem Feststellungsurteil) fällig werdender Rentenbeträge in sich begreift, unterliegen diese dann neuerlich der dreijährigen Verjährung (§ 1480 ABGB; RIS-Justiz RS0034202).

1.3 Unter „künftigen" Leistungen sind aber nicht nur solche gemeint, die erst nach Zustellung des Feststellungsurteils fällig werden, sondern auch solche, die zwischen der Einbringung der Feststellungsklage und der Zustellung (Rechtskraft) des Feststellungsurteils angefallen sind (9 Ob 219/02z; 10 Ob 88/07z). Für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Wegfall der Unterbrechungswirkung neu zu laufen, sodass auch Ansprüche, die während des anhängigen Feststellungsprozesses noch gar nicht geltend gemacht worden sind, innerhalb von drei Jahren nach Zustellung (Rechtskraft) des Feststellungsurteils eingeklagt werden könnten (vgl EvBl 1964/321 = ZVR 1965/42; SZ 39/19; SZ 43/222; 3 Ob 33/00z9 Ob 219/02z; RIS-Justiz RS0034371). Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass innerhalb der nach Ende der Unterbrechungswirkung neu laufenden Verjährungsfrist auch die betragliche Ausdehnung einzelner, während des Feststellungsprozesses bereits geltend gemachter Rentenbeträge noch möglich ist.

1.4 Der Rechtssatz, auf den sich das Berufungsgericht stützte (RIS-Justiz RS0034202), bezieht sich hingegen nur auf die wiederkehrenden Ansprüche, die erst nach dem Wegfall der Unterbrechungswirkung fällig geworden sind; für diese beginnt dann jeweils ab Fälligkeit der einzelnen Ansprüche der Lauf der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB (SZ 43/222; 2 Ob 49/98i; 2 Ob 145/01i; 2 Ob 46/05m uva).

1.5 Im vorliegenden Fall trat die Unterbrechungswirkung mit Einbringung der das Feststellungsbegehren enthaltenden Klage am 7. 8. 2002 für alle künftig fällig werdenden Beträge in jenem Umfang ein, in welchem dem Feststellungsbegehren später stattgegeben wurde. Die Unterbrechungswirkung endete mit Zustellung des Teilanerkenntnisurteils am 1. 6. 2004. Demnach war die Klagsausdehnung vom 12. 3. 2007, soweit sie pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde, für die seit dem 7. 8. 2002 fällig gewordenen Ansprüche noch zulässig. Insoweit muss der Verjährungseinwand entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls ins Leere gehen.

2. Zur Verjährung der bei Einbringung der Klage bereits fälligen Ansprüche:

2.1 Wie bereits erörtert wurde, bezieht sich die Unterbrechungswirkung einer Feststellungsklage grundsätzlich nur auf zukünftige, nicht aber auf bereits bekannte und fällige Schadenersatzansprüche (2 Ob 105/05p; RIS-Justiz RS0034771, RS0034286 [T8]). Bei Verbindung einer rechtzeitigen Leistungsklage mit einer später erfolgreichen Feststellungsklage ist daher etwa die Ausdehnung eines Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist zulässig, wenn die Klagsausdehnung auf neuen, inzwischen eingetretenen Schadenswirkungen beruht. Sie wird in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aber auch dann noch als zulässig angesehen, wenn sie zwar nicht auf neue Schadenswirkungen, aber auf die Ergebnisse eines für den Kläger (unverhofft) günstigen Sachverständigengutachtens gestützt wird (2 Ob 96/95; 2 Ob 513/95; 1 Ob 134/00p; 2 Ob 58/07d; 4 Ob 78/08m uva; RIS-Justiz RS0031702 [T3]).

2.2 Diese Rechtsprechung findet ihre Rechtfertigung darin, dass die endgültige Bezifferung eines Schmerzengeldanspruchs typischerweise erst nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens möglich ist. Auf die nach dem tatsächlichen Pflegeaufwand und dem objektiven Wert der von dritter Seite erbrachten Leistungen konkret zu ermittelnden Kosten der Angehörigenpflege (zur Berechnungsmethode vgl die in dieser Rechtssache ergangene Entscheidung 2 Ob 176/05d) trifft dies grundsätzlich nicht zu. In Einzelfällen kann zwar auch hier zur Ermittlung der Höhe des monatlich zu vergütenden Ersatzbetrags das Gutachten eines Sachverständigen hilfreich sein. Anders als beim Schmerzengeld wird dieser Betrag aber nicht durch Bemessung sondern durch Berechnung eruiert. Gerade der Anlassfall zeigt, dass die mehrfache Änderung der begehrten Beträge keineswegs nur auf den gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen, sondern vorrangig auf unterschiedlichen, im ersten Rechtsgang vom Obersten Gerichtshof, im zweiten Rechtsgang schon vom Berufungsgericht - zu Recht - nicht gebilligten Berechnungsvarianten beruht.

Unter diesen Umständen kommt eine analoge Anwendung der zur Unterbrechungswirkung einer mit einem Leistungsbegehren verbundenen Feststellungsklage bei Schmerzengeldansprüchen ergangenen Rechtsprechung auf die Kosten der Angehörigenpflege nicht in Betracht.

3. Ergebnis:

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Verjährungseinwand der beklagten Parteien in geringerem als vom Berufungsgericht angenommenen Umfang berechtigt ist. Folgt man dessen in der Revision nicht beanstandeten Berechnungsmethode, sind folgende weitere Ansprüche nicht verjährt:

September bis Dezember 2002: 3.765,24 EUR (2.076,48 EUR - 1.135,17 EUR = 941,31 EUR x 4); Jänner bis Dezember 2003: 12.111 EUR (2.144,42 EUR - 1.135,17 EUR = 1.009,25 EUR x 12); Jänner bis Februar 2004: 2.142,96 EUR (2.206,65 EUR - 1.135,17 EUR = 1.071,48 EUR x 2). Dies ergibt insgesamt 18.019,20 EUR.

Da die Höhe des Anspruchs aufgrund der vom Berufungsgericht bejahten Verfahrensmängel auch im zweiten Rechtsgang noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ist das Teilurteil des Berufungsgerichts, soweit damit ein weiteres Teilbegehren von 18.019,20 EUR sA abgewiesen wurde, aufzuheben. In diesem Umfang ist auch das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Das Erstgericht wird nach der gebotenen Ergänzung des Beweisverfahrens auch über dieses Teilbegehren neuerlich zu entscheiden haben.

Hinsichtlich der Abweisung weiterer 22.599,40 EUR sA konnte das Teilurteil hingegen bestätigt werden.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO, in Ansehung des Teilurteils auf § 52 Abs 2 ZPO.

Textnummer

E91315

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00033.09F.0625.000

Im RIS seit

25.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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