RS OGH 2024/2/20 2Ob316/70; 2Ob271/71; 8Ob141/77; 8Ob62/80; 8Ob179/80; 2Ob7/82; 8Ob128/83; 2Ob3/85;

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Veröffentlicht am 03.12.1970
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Rechtssatz

Insoferne ein Urteil auf Feststellung der Schadenersatzpflicht auch die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge in sich begreift, unterliegen dann diese künftig (dh nach dem Feststellungsurteil) verfallenden Renten neuerlich der dreijährigen Verjährung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0034202

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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