TE OGH 1985/7/2 2Ob3/85

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Veröffentlicht am 02.07.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef A, Taxiunternehmer, 5020 Salzburg, Kugelhofstraße 20, vertreten durch Dr. Josef Lechner, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagten Parteien 1.) Franz B, 5020 Salzburg, Strubergasse 42, 2.) C D Gesellschaft mbH, 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstraße 128, 3.) E F Wechselseitige Versicherungsanstalt, 1010 Wien, Ringturm, Der Erst- und die Drittbeklagte vertreten durch Dr. Alfred Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, die Zweitbeklagte vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 1,771,609 und Zahlung einer monatlichen Rente von S 23.722 je s.A. (Revisionsstreitwert S 1,763.809 und S 23.628 monatliche Rente je s.A.), infolge Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 23. Oktober 1984, GZ 4 R 185/85-111, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Mai 1984, GZ 8 Cg 51/82-105, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.

Der Erst- und die Drittbeklagte sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 22.156,50 (darin S 1.200,- Barauslagen und S 1.905,15 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten seiner Revisionsbeantwortung, die Zweitbeklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 20.240,53 (darin S 1.300,- Barauslagen und S 1.730,96 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten seiner Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 21. November 1977 bei einem Verkehrsunfall, den der Erstbeklagte allein verschuldete, so schwer verletzt, daß er nicht mehr in der Lage ist, in seinem Taxiunternehmen selbst als Fahrer tätig zu sein. Die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger für alle künftigen Schäden und Nachteile aus diesem Unfall wurde mit Teil- und Teilanerkenntnisurteil des Erstgerichtes vom 31. Mai 1978, 8 Cg 147/78-6, rechtskräftig festgestellt, wobei die Haftung der Drittbeklagten mit den Haftpflichtversicherungssummen, den PKW der Zweitbeklagten betreffend, beschränkt wurde. Zum Unfallszeitpunkt betrug die Versicherungssumme bezüglich des vorgenannten Fahrzeuges für das Ereignis S 2,400.000,--.

Mit den Teilurteilen vom 7. Dezember 1979 und 12. Jänner 1981 wurden sämtliche Schäden mit Ausnahme des Verdienstentganges rechtskräftig erledigt. Das Begehren auf Verunstaltungsentschädigung wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 6. Oktober 1980 rechtskräftig abgewiesen.

Der Kläger macht seinen Verdienstentgang ab 21. November 1977 bis 31. März 1984 in Form eines Kapitalbetrages und ab 1. April 1984 in Form einer Rente mit der Begründung geltend, daß er durch die unfallsbedingte Beinamputation nicht mehr in der Lage sei, seinen Beruf als Taxilenker auszuüben, und daher einen Fahrer anstellen habe müssen. Damit sei dem Kläger ein Schaden erwachsen, der in dem Aufwand bestehe, den er für den angestellten Taxilenker tätigen müsse. Da dieser Aufwand dem Kläger abzugsfrei verbleiben müsse, seien die Beklagten verpflichtet, ihm auch die auf die Entschädigungsbeträge entfallenden Steuern zu ersetzen, sodaß sich ein Entschädigungsanspruch für die Vergangenheit von S 1,771.609,-- und ein Rentenanspruch ab 1. April 1984 von S 23.722,-- monatlich ergebe. Der Kläger ließ in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3. April 1984 das Rentenbegehren gegenüber der Drittbeklagten fallen.

Die Beklagten bestritten das Klagsvorbringen, beantragten, das Klagebegehren abzuweisen, und wendeten ein, daß beim Kläger tatsächlich kein Einkommensentgang eingetreten sei. Ein solcher Einkommensentgang würde im übrigen höchstens S 12.000 monatlich betragen. Außerdem wäre der Kläger auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen, über das 65. Lebensjahr hinaus als Taxilenker ohne einen angestellten Fahrer tätig zu sein.

Das Erstgericht sprach dem Kläger im zweiten Rechtsgang S 1,763.809 s. A. zu und verurteilte den Erst- und die Zweitbeklagte zur Zahlung einer Rente von S 23.628 monatlich an den Kläger vom 1. April 1984 bis 31. Jänner 2000. Das Mehrbegehren nach weiteren S 7.800 s.A. sowie das Rentenmehrbegehren von S 94,-- monatlich vom 1. April 1984 bis 31. Jänner 2000 wurden abgewiesen.

Die gegen den stattgebenden Teil des Ersturteiles gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen des Erst- und der Drittbeklagten sowie der Zweitbeklagten aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 2 Z 2, 3 und 4 ZPO; während der Erst- und die Drittbeklagte Abänderung im Sinne der Klagsabweisung beantragen und hilfsweise einen Aufhebungsantrag stellen, strebt die Zweitbeklagte Abänderung im Sinne der Klagsabweisung, allenfalls im Sinne des Zuspruches einer monatlichen Rente von nur S 3.900 an den Kläger an; auch sie stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger beantragt in seinen Revisionsbeantwortungen, den Revisionen nicht Folge zu geben.

Keine der beiden Revisionen ist berechtigt.

Das Berufungsgericht hat in seinem Aufhebungsbeschluß vom 12. Jänner 1981, ON 51, der vom Obersten Gerichtshof mit Entscheidung vom 17. November 1981, 2 Ob 92, 93/81, ON 55 der Prozeßakten, bestätigt wurde, ausgesprochen, daß das Verfahren vor dem Erstgericht im zweiten Rechtsgang sich auf die von der Aufhebung betroffenen Teile des Ersturteiles zu beschränken hat, also auf die Fragen der Berechnung der Höhe des Einkommenentganges des Klägers. Hiezu hat das Erstgericht im zweiten Rechtsgang im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Nach dem Unfall glaubte der Kläger zunächst noch, nach seiner gesundheitlichen Wiederherstellung selbst mit dem Taxi fahren zu können. Aus diesem Grund erwarb er ein Fahrzeug mit Automatic-Schaltung. Es stellte sich dann aber heraus, daß wegen der Amputation bis in den Oberschenkel der Kläger nicht mehr in der Lage ist, selbst als Taxifahrer tätig zu sein. Vorübergehend beschäftigte der Kläger durch zwei bis drei Monate das Ehepaar Heinz und Monika G, die zusammen aber nicht mehr gefahren sind, als ein Fahrer fahren würde. Ab 1. August 1978 ist Josef H als angestellter Fahrer für den Kläger tätig. Er allein ist mit dem Taxifahrzeug des Klägers unterwegs. Wegen der Beschäftigung eines angestellten Fahrers mußte der Kläger eine Vollkaskoversicherung für sein Fahrzeug abschließen. Ohne den Unfall wäre der Kläger jedenfalls bis zu seinem 70. Lebensjahr selbst gefahren. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Taxiunternehmen und angestellten Fahrern besteht für den Bereich Salzburg kein Kollektivvertrag. Es hat sich ein Abrechnungsmodus in der Weise herausgebildet, daß der angestellte Fahrer an den Unternehmer pro gefahrenem Kilometer einen bestimmten Betrag abzuliefern hat und der dem Fahrer dann verbleibende Betrag sein Einkommen darstellt. Zwischen dem Kläger und Josef H ist vereinbart, daß ein Fixum von S 7.000,-- besteht, mit dem der Kläger Josef H auch bei der Gebietskrankenkasse angemeldet hat. Nach dem derzeitigen Stand werden für das Taxifahrzeug die Betriebskosten vom Kläger getragen, und er erhält von Josef H für die ersten gefahrenen 100 Kilometer S 6,50 pro Kilometer und für die weiter gefahrenen Kilometer S 5,--, wobei 10 Leerkilometer nicht bezahlt werden müssen. Die Einsteiggebühr von S 20,-- und sämtliche weiteren Zuschläge wie zum Beispiel für die Beförderung von Gepäck, Schiern, mehr als drei Personen und das Befahren von Bergstrecken (Gaisberg, Mönchsberg usw) verbleibt dem angestellten Fahrer und muß nicht an den Kläger abgeliefert werden.

Durch diese sonstigen Einnahmen, die Josef H dem Kläger nicht abzuliefern hat, werden die Leerkilometer, die der genannte angestellte Taxilenker über die 10 Leerkilometer hinaus zurückzulegen hat, ausgeglichen. Für den Bereich Salzburg gibt es keine durchschnittlichen Einnahmeberechnungen angestellter Fahrer. Der Kilometerersatz, der zwischen dem Unternehmer und seinem Fahrer vereinbart wird, ist das Ergebnis einer Gesamtkalkulation, sodaß zum Beispiel dann, wenn das Einsteiggeld verringert würde, sich der Kilometergeldsatz, den der Fahrer abzuliefern hat, verringern würde. Der Kläger ist Einnahmen-Ausgabenrechner und kann daher steuerlich keine Verlustvorträge geltend machen. Die Anmeldung des Fahrers Josef H durch den Kläger bei der Sozialversicherung erfolgte betragsmäßig unabhängig davon, welche Beträge Josef H tatsächlich verbleiben.

Ausgehend von den Ziffern, die Josef H nach den unterfertigten Belegen tatsächlich abgeliefert und der Rechnung zugrundegelegt hat, betragen die Aufwendungen des Klägers für den angestellten Fahrer unter Berücksichtigung auch der Kaskoversicherung für das Fahrzeug folgende steuerkorrigierten Nettobeträge: 1977 S 12.260,--, 1978 S 124.257,--, 1979

S 110.327,--, 1980 S 134.996,--, 1981 S 121.816,--, 1982

S 131.658,-- und 1983 S 144.174,--. Für das ganze Jahr 1984 würde ein Entschädigungsbetrag von netto S 147.258,-- anfallen, für die Zeit bis 31. März 1984 daher ein Viertel. Bei einer Auszahlung sowohl der Entschädigungsbeträge für die Vergangenheit bis 31. Dezember 1983 als auch für die Zeit bis 31. März 1984 noch im Jahr 1984 wäre unter Berücksichtigung der Rentenzahlungen der I an den Kläger und unter Berücksichtigung auch der Rentenzahlung der Erst- und Zweitbeklagten 1984 ein Betrag von S 1,763.809,-- erforderlich, wobei darin auch eine 4 %ige Verzinsung der Entschädigungsbeträge der vergangenen Jahre bis 31. März 1984 berücksichtigt ist. Um den Aufwand des Klägers aus der Anstellung eines Fahrers ab 1. April 1984 abzudecken, ist unter Einschluß der vom Kläger zu leistenden Einkommensteuerbeträge ein monatlicher Betrag von S 23.628,-- erforderlich.

Die J K hat aus dem Unfall vom 21. November 1977 an den Kläger bis 31. Dezember 1981 an Bar- und Sachleistungen S 339.675,-- erbracht und für 1982 und 1983 weitere S 94.158,30, insgesamt also S 433.833,30 bis 31. Dezember 1983. Ab 1. Jänner 1984 wird als Barleistung die Rente von etwa S 3.400,--

monatlich bezahlt. Zum Teil im Rahmen des Strafverfahrens und zum Teil im Verlauf des anhängigen Rechtsstreites wurden unabhängig davon von der Drittbeklagten an den Kläger Beträge von S 321.158,16 geleistet. Die Versicherungssumme von S 2,400.000,-- ist unter Berücksichtigung der Leistungen der I, die sich auch hinsichtlich der laufenden Rente bei den Beklagten regressieren kann, erschöpft. Der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes legte das Erstgericht die ihm laut den zitierten Rechtsmittelentscheidungen überbundene Rechtsansicht zugrunde, daß der Kläger mit Recht den Schaden, den er als selbständig Erwerbstätiger nicht in einem verminderten Betriebsertrag. sondern infolge der Bezahlung angestellter Ersatzkräfte erlitten habe bzw. erleide, geltend machen könne. Die Einstellung von Ersatzkräften habe den Zweck, ein Absinken des Ertrages wegen gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit des Betriebsinhabers hintanzuhalten. Der Kläger habe seinem Anspruch auf Ersatz des bereits entstandenen und des in der Zukunft entstehenden Verdienstentganges den Aufwand zugrunde gelegt, den er, durch die Unfallsfolgen an der weiteren Tätigkeit als Fahrer seines Taxis gehindert, durch die Einstellung einer Ersatzkraft in seinem Taxiunternehmen tatsächlich tätigen mußte bzw. tätigen werde müssen. Die Berechnung dieses Aufwandes für die Zeit ab dem Unfallsereignis und für die Zukunft sei daher sachgerecht, wobei zutreffend bei der Feststellung einer Verdienstentgangsrente eine Prognose bezüglich der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden künftigen Einkommensentwicklung erstellt worden sei. In diesem Umfang hätte daher der Zuspruch an den Kläger zu erfolgen gehabt, wobei die Frage der Rentenkürzung gemäß § 155 VersVG dadurch nicht mehr entstanden sei, daß der Kläger auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens das Rentenbegehren gegenüber der Drittbeklagten fallen gelassen habe. Die Abdeckung des Aufwandes des Klägers für die Zukunft sei bis zu dessen 70. Lebensjahr notwendig, weil der Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt tatsächlich die Absicht hatte, bis zu diesem Zeitpunkt selbst als Taxifahrer tätig zu sein und daher der gesamte Zeitraum bis zu diesem Lebensalter von dem Schadensereignis, für das die Beklagten grundsätzlich einzustehen hätten, beeinträchtigt sei. Die Unbeachtlichkeit der Verjährungseinrede der Beklagten begründete das Erstgericht mit der Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteiles.

Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und vollständig und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.

Da die Revisionen des Erst- und der Drittbeklagten sowie diejenige der Zweitbeklagten die Ermittlung des Verdienstentganges des Klägers bekämpfen, ist ihre gemeinsame Erledigung zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht weiter zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Erst- und die Drittbeklagte bringen in der Rechtsrüge ihrer Revision vor, Josef H sei kein beim Kläger angestellter Taxifahrer gewesen, vielmehr habe zwischen dem Kläger und H ein Unternehmenspachtverhältnis bestanden. Der Kläger habe durch die Verpachtung seines Unternehmens jedoch nach dem Unfall keine Einkommenseinbuße erlitten, sondern daraus höhere Einkünfte bezogen als durch die eigene Tätigkeit als Unternehmer vor dem Unfall. Dem ist zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof in der im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung 2 Ob 92, 93/81 darauf hingewiesen hat, daß sich infolge der Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO das fortgesetzte Verfahren vor dem Erstgericht auf die von den aufgezeigten Mängeln betreffenden Teile des erstgerichtlichen Verfahrens und Urteiles zu beschränken hatte (§ 496 Abs 2 ZPO). Die Neudurchführung des Verfahrens erstreckt sich auf diejenigen Verfahrensteile, die im konkreten Fall unmittelbar oder mittelbar durch den Mangel berührt werden und deren Erneuerung oder Ergänzung sich notwendig aus der Behebung des Mangels ergibt. Neue Sachanträge sind ebenso ausgeschlossen wie Prozeßanträge zu bereits aus dem Bereich der Neuverhandlung ausgeschiedenen Verfahrensergebnissen und -abschnitten (vgl. Fasching IV 213, Anm. 10 zu § 496 ZPO). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend ausgeführt, daß der Schadenersatzanspruch des Klägers nur mehr im Sinne der Ermittlung des Aufwandes des Klägers für die aufgenommene Ersatzkraft zu prüfen war. Eine Prozeßbehauptung der Beklagten in der Richtung, daß in Wahrheit eine Unternehmensverpachtung vorliege, wäre mit Rücksicht auf die schon abschließend erfolgte Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und Josef H als Dienstverhältnis schon im zweiten Rechtsgang vor dem Erstgericht ausgeschlossen gewesen. Umso mehr steht der Behandlung des diesbezüglichen Vorbringens in der Revision das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot entgegen. In der Revision des Erst- und der Drittbeklagten wird weiter ausgeführt, die Vorinstanzen hätten Feststellungen darüber treffen müssen, wie hoch der Aufwand des Klägers für den Fahrer H in den Jahren 1978 bis 1983 gewesen sei und wie hoch er voraussichtlich in den Jahren 1984 und 1985 gewesen wäre; es sei auffallend, daß im Sachverständigengutachten ON 88 ausgeführt werde, daß die Monatsrente ab 1. Jänner 1984 näherungsweise S 21.938,25 betrage, wobei von einem jährlichen Aufwand für den angestellten Taxilenker von S 318.155,81 (steuerkorrigiert S 147.258) ausgegangen werde, dieser Aufwand wegen der Steuerkorrektur für das Jahr 1984 auf S

23.722 erhöht werde, obwohl die Basis des Aufwandes die gleiche geblieben sei.

Hiezu sind die Revisionswerber neuerlich darauf zu verweisen, daß im fortgesetzten Verfahren nur mehr der dem Kläger durch den Aufwand für den als Ersatzkraft aufgenommenen Taxilenker Josef H entstandene Schaden zu ermitteln war. Das Erstgericht hat der Ermittlung dieses Aufwandes vor allem das Gutachten des Sachverständigen Dkfm. Dr. L im Zusammenhalt mit dem Gutachten des Sachverständigen Mag. M zugrundegelegt. Die Anfechtung der auf das Gutachten eines Sachverständigen gegründeten Feststellungen ist nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur unter der Voraussetzung möglich, daß der Sachverständige gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen und ein solcher Verstoß die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätte.

Abgesehen davon ist die Anfechtung von Schlußfolgerungen eines Sachverständengutachtens als dem Tatsachenbereich angehörend der überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (vgl. SZ 52/188, JBl 1982, 491 ua). Einen Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren Regeln des sprachlichen Ausdruckes vermochte die Revision jedoch hinsichtlich der vom Erstgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegten Sachverständigengutachten nicht darzutun. Die Gutachten der Sachverständigen sind in sich widerspruchsfrei und nach den Gesetzen der Logik nachvollziehbar; der Sachverständige Dkfm. Dr. L hat in seinem Hauptgutachten und in den mehrfachen schriftlichen Ergänzungen dieses Gutachtens sowie in den in den mündlichen Verhandlungen erstatteten Ergänzungsgutachten den dem Kläger durch den Unfall entstandenen Verdienstentgang ermittelt und entgegen der Auffassung der Revision auch im Ergänzungsgutachten ON 99 durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen dargelegt, wie er die monatliche Rente für das Jahr 1984 mit dem Betrag von S 23.722 errechnete. Die Ausführungen der Revision stellen sich daher lediglich als im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar.

Der Erst- und die Drittbeklagte halten auch im Revisionsverfahren die Einrede der Verjährung aufrecht und bringen vor, der Kläger habe neben dem Feststellungsbegehren bereits den konkreten Verdienstentgang geltend gemacht, sodaß die bis zur Zustellung des Feststellungsurteiles geltend gemachten Schadenersatzansprüche vom Feststellungsbegehren nicht umfaßt gewesen seien. Die für die Zeit vor dem 9. März 1979 geltend gemachten Ersatzansprüche, soweit sie den in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 1978 begehrten Betrag von S 10.159,20

übersteigen, seien daher verjährt. Es seien aber auch die Rentenbeträge für die Zeit ab 9. März 1979, soweit sie den Betrag von S 10.159,20 übersteigen, verjährt, da das Urteil nicht eine vom jeweiligen Aufwand (konkreter monatlich entstehender Schaden) abhängige Rente zuspreche, sondern eine vom jeweiligen konkreten Schaden unabhängige Rente. Da diese Rente vom Feststellungsurteil nicht umfaßt war, seien die den Betrag von S 10.159,20 übersteigenden Beträge verjährt. Auch der Zuspruch der monatlichen Rente von S 23.628 sei unrichtig, da sich die Höhe dieser Rente in Zukunft verändern könne, je nach dem, ob der übliche Lohn der angestellten Taxilenker in Salzburg steige oder falle. Was die Einrede der Verjährung betrifft, hat schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß durch die Einbringung einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen wird, sodaß eine Klagsausdehnung unnötig ist. Allerdings unterliegt die durch das Feststellungsurteil ausgedrückte Judikatschuld selbst wieder der Verjährung, die mit der Zustellung dieses Urteiles zu laufen beginnt. Insofern ein Urteil auf Feststellung der Schadenersatzpflicht auch die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge in sich begreift, unterliegen dann diese künftig, daß heißt nach dem Feststellungsurteil anfallenden Renten neuerlich der im § 1480 ABGB festgesetzten dreijährigen Verjährung (vgl. SZ 43/222, SZ 45/8 ua). Für die vom Schädiger zu vertretenden Folgeschäden beginnt die Verjährung des Ersatzanspruches in jenem Zeitpunkt, in dem dem Beschädigten die Rechtsgutbeeinträchtigung, deren Folge sie sind, bekannt wird. Lehre und Rechtsprechung (Koziol, Haftpflichtrecht 2 1, 318 und die dort unter FN 1 zitierte Literatur und Judikatur) schränken jedoch die Anwendung dieser Regel auf unvorhersehbare Folgewirkungen ein. Es sollte nämlich vermieden werden, dem Geschädigten zur Wahrung seiner Interessen die Klageerhebung aufzuzwingen, wenn weitere Schadensfolgen nicht vorhersehbar sind und deshalb auch seine Annahme gerechtfertigt erscheint, daß weitere Ansprüche nicht in Betracht kommen (5 Ob 686/80). Hiebei ist auf das Erfahrungswissen von Menschen durchschnittlicher Bildung in bezug auf die Voraussehbarkeit von weiteren Schäden vor sachkundiger Information abzustellen. Der Beginn der Verjährungsfrist ist in diesen Fällen dann ab Kenntnis dieser sachkundigen Information anzunehmen, es sei denn, daß eine vorher erlangte Kenntnis von den behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten für einen früheren Zeitpunkt nachgewiesen wird (5 Ob 686/80, EvBl 1980/100). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß das Feststellungsurteil vom 31. Mai 1978, mit welchem die Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Schäden und Nachteile des Klägers aus dem Unfall vom 21. November 1977

festgestellt wurde, den Parteien am 14. Juni 1978 zugestellt wurde. Für Klagsausdehnungen hinsichtlich des Rentenbegehrens, die in den drei darauffolgenden Jahren erfolgten, kommt daher eine Verjährung infolge Ablaufes der kurzen Verjährungsfrist nach § 1480 ABGB jedenfalls nicht in Betracht. Auch bezüglich der späteren Klagsausdehnungen ist die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht berechtigt, weil diese durchwegs innerhalb eines kürzeren Zeitraumes als drei Jahre nach der entsprechenden Gutachtenserstattung, auf welche sich die Klagsausdehnungen stützen, erfolgte. Wie dargelegt, kann die Voraussehbarkeit der Folgeschadensmöglichkeit zeitlich erst ab der ergänzenden Gutachtenserstattung in der betreffenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung bzw. der Zustellung der schriftlichen Gutachten, auf welche sich jeweils die Klagsausdehnung stützt, angesetzt werden. Eine frühere sachkundige Information des Klägers als durch die Gutachtenserstattung seitens des Sachverständigen Dkfm. Dr. Leonhard L wurde von den dafür behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. SZ 52/186 ua) nicht eingewendet.

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach ständiger Rechtsprechung mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Beschädiger bzw. den Ersatzpflichtigen kennt, dem der Schaden zugerechnet wird (vgl. SZ 40/40 uva). Das Vorbringen der Revision hinsichtlich der Verjährung der den Betrag von S 10.159,20 übersteigenden Rentenbeträge für die Zeit ab 9. März 1979 ist schon in seinem Ausgangspunkt verfehlt, daß dem Kläger eine 'vom jeweiligen konkreten Schaden unabhängige Rente' zugesprochen worden sei. Die zugesprochenen Rentenbeträge stellen sich vielmehr als Ersatz des konkret festgestellten Verdienstentganges des Klägers dar, wobei hinsichtlich des in Zukunft entstehenden Verdienstentganges eine Prognose der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Einkommensentwicklung vorzunehmen war. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Verjährungseinrede nicht für gerechtfertigt erachtet.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Zweitbeklagte bekämpft in der Rechtsrüge ihrer Revision zunächst die Berechnung des dem Kläger zugesprochenen Verdienstentganges in Form des Ersatzes des Aufwandes für den als Ersatzkraft aufgenommenen Taxilenker und wendet sich insbesondere gegen die Zugrundelegung des in Salzburg bestehenden Abrechnungsmodus zwischen Taxiunternehmern und angestellten Fahrern.

Dem Kläger wäre mit Rücksicht auf seine vollständige Erwerbsunfähigkeit die gänzliche Aufgabe seines Taxiunternehmens zumutbar gewesen, weshalb er nur Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch entgangenen tatsächlichen Verdienstes, nämlich des Nettoverdienstes im Unfallszeitpunkt von ca. S 3.900 monatlich habe. Dies ergebe sich auch aus der den Kläger treffenden Schadensminderungspflicht. Zum Unfallszeitpunkt habe sich der Kläger aber nach seinen Einkünften keine Ersatzkraft leisten können.

Mit diesem Vorbringen ist die Zweitbeklagte zunächst auf die im vorliegenden Verfahren ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 92,93/81 zu verweisen, in der ausgesprochen wurde, daß der Schade, den ein selbständig Erwerbstätiger infolge eines Unfalls erleidet, sich nicht nur in einem verminderten Betriebsertrag, sondern auch in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken kann. Die Einstellung von Ersatzkräften hat den Zweck, ein Absinken des Ertrages wegen gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit des Betriebsinhabers hintanzuhalten. Entgegen der Auffassung der Revision war es dem Kläger daher nicht verwehrt, seinem Anspruch auf Ersatz des bereits entstandenen und des in Zukunft entstehenden Verdienstentganges den Aufwand zugrundezulegen, den er, durch die Unfallsfolgen an der weiteren Tätigkeit als Fahrer seines Taxis gehindert, durch die Einstellung einer Ersatzkraft in seinem Taxiunternehmen tätigen mußte. Soweit die Zweitbeklagte die Berechnung dieses Aufwandes bekämpft, ist sie auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Revision des Erst- und der Drittbeklagten zu verweisen.

Auf eine angebliche Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger kann sich die Zweitbeklagte aber schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil ein solcher Einwand im Verfahren vor dem Erstgericht im ersten Rechtsgang nicht erhoben wurde und sich das fortgesetzte Verfahren, wie schon bei Erledigung der Revision des Erst- und der Drittbeklagten dargelegt, ausschließlich auf die Ermittlung des Verdienstentganges des Klägers in Form des Aufwandes für den als Ersatzkraft aufgenommenen Taxilenker zu beschränken hatte.

Das Vorbringen, 'die zweitbeklagte Partei hält ihre bisherigen Ausführungen zur Einrede der Verjährung vollinhaltlich aufrecht', stellt keine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge dar, sodaß darauf nicht einzugehen war.

Es war daher auch der Revision der Zweitbeklagten ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E06114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00003.85.0702.000

Dokumentnummer

JJT_19850702_OGH0002_0020OB00003_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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