RS OGH 2024/11/19 2Ob8/66; 2Ob124/70; 2Ob187/71; 8Ob141/77; 6Ob743/78; 2Ob16/81; 2Ob149/83; 6Ob715/8

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Veröffentlicht am 28.01.1966
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Rechtssatz

Durch die Einbringung der Feststellungsklage (der später stattgegeben wurde) wurde die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen. Dabei ist es bedeutungslos, dass die Klägerin hinsichtlich eines Anspruchsteiles zunächst auf Leistung geklagt, diesen Anspruchsteil aber ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen hatte.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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