TE OGH 1988/12/6 2Ob88/88

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Veröffentlicht am 06.12.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ilse U***, Missionarin, Romualdstraße 61,

D-7955 Ochsenhausen, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Kurt Eckmair und Dr. Reinhard Neureiter, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V*** L***,

Bahnhofstraße 35, 6900 Bregenz, vertreten durch Dr. Jörg Kaiser und Dr. Werner Hagen, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen S 946.000.- sA und Feststellung (S 100.000.-), Revisionsstreitwert S 701.964.- und Rekursstreitwert S 270.000.-, infolge Revision der klagenden Partei und Rekurses der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13. November 1987, GZ 4 R 167/87-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. März 1987, GZ 4 Cg 30/87-5, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei und dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten. Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 19. Dezember 1981 ereignete sich in Bezau ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Lenkerin eines PKW und Alois V*** als Halter und Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Bei diesem Unfall erlitt die Klägerin einen Kniescheibentrümmerbruch links mit Abschürfungen über dem Kniegelenk, einen Nasenbeinbruch und eine Schädelprellung. Mit der am 23. Jänner 1987 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 946.964.- sA; überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Unfallsfolgen gerichtetes Feststellungsbegehren. Dem Grunde nach stützte sie ihr Begehren auf die Behauptung, daß Alois V*** den Unfall allein verschuldet habe.

Das Leistungsbegehren der Klägerin umfaßt folgende Beträge:

Schmerzengeld                          S   250.000.-

Verunstaltungsentschädigung            S    30.000.-

Pflege- und Aushilfskosten             S    32.200.-

Hausfrauenrente                        S   224.842.-

Verdienstentgang                       S   256.500.-

Anschaffungskosten für ein Be-

hindertenfahrzeug                      S    92.000.-

Kosten von Kur- und Heilbehandlungen   S    65.422.-

Vermehrte Aufwendungen und Besuchs-

kosten                                 S     5.000.-

Verwaltungskostenhonorar für die

O*** Schaden- und Versicherungsbe-

ratung GmbH                            S    75.000.-

                                   S 1,030.964.-

abzüglich Akontozahlungen              S    84.000.-

                                   S   946.964.-

Auf Grund erheblicher gesundheitlicher Dauerfolgen sei auch das Feststellungsbegehren berechtigt.

Die Beklagte bestritt die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach und wendete Verjährung ein.

Die Klägerin erwiderte, ihre Ansprüche seien nicht verjährt. Auf Grund der geleisteten Akontozahlungen und eines Anbotes auf Erlassung eines Versäumungsurteiles über das Feststellungsbegehren liege ein Anerkenntnis der Beklagten vor. Sie habe auch auf die Geltendmachung der Verjährung verzichtet. Außerdem liege keine gänzliche Ablehnung der Ansprüche im Sinne des § 63 Abs 2 KFG vor. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die Klägerin, die beim Unfall vom 19. Dezember 1981 die eingangs angeführten schweren Verletzungen erlitten hatte, wurde anfangs von Dr. Clement A***, Rechtsanwalt in Feldkirch, vertreten. Dieser machte mit dem am 2. März 1982 bei der Beklagten eingelangten Schreiben vom 26. Februar 1982 Sachschäden in Höhe von zusammen S 37.900.- sowie ein Schmerzengeld (vorbehaltlich späterer Modifikation und Ausdehnung) von S 90.000.- geltend und forderte die Beklagte zur Vorschußleistung binnen acht Tagen auf. Auf Grund dieses Schreibens hat die Beklagte die geltend gemachten Sachschäden der Klägerin sofort ersetzt.

Mit Schreiben vom 7. Juni 1982 übermittelte Dr. A*** ein bei ihm am 4. Juni 1982 eingelangtes unfallchirurgisches Gutachten des Dr. Horst H*** vom 1. Juni 1982, in dem unter anderem ausgeführt ist, daß eine abschließende Beurteilung bezüglich des Endzustandes der Klägerin erst in etwa einem halben Jahr möglich sei. Unter Hinweis darauf kündigte Dr. A*** im genannten Schreiben vom 7. Juni 1982 an, er werde im Interesse seiner Mandantin eine Feststellungsklage einbringen und erwarte diesbezüglich das Einverständis der Beklagten. Weiters bezifferte er die Schmerzengeldansprüche im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen, der Kniescheibenoperation, der Metallentfernung und der Narkosemobilisierung mit insgesamt S 44.000.-.

In ihrem Antwortschreiben vom 24. Juni 1982 teilte die Beklagte Dr. A*** mit, daß sie die bisher bekannten Schmerzengeldansprüche auf Grund des vorliegenden Gutachtens mit S 40.000.- als angemessen erachte und einem Feststellungsbegehren derzeit nicht zustimmen könne, aber gerne bereit sei, die Klägerin ein halbes Jahr vor Ablauf der Verjährung auf ihre Kosten von einem von ihr namhaft gemachten Arzt untersuchen zu lassen. In der Anlage wurde eine Abfindungserklärung über das Schmerzengeld von S 40.000.- übermittelt. In der Folge wurde seitens der Klägerin eine Abfindungserklärung vom 18. Juli 1982 unterfertigt, nach deren Vorliegen die Beklagte im Herbst 1982 an die Klägerin zur Abgeltung der bisher bekannten Schmerzengeldansprüche den Betrag von S 44.000.- überwies.

Über Auftrag des Dr. A*** erstellte Dr. Hermann B*** vom Kreiskrankenhaus Leutkirch nach der dort vorgenommenen Metallentfernung ein unfallchirurgisches Gutachten vom 9. Juni 1983. Darin wurde unter anderem der Grad der unfallkausalen Invalidität mit 30 % beurteilt und ausgeführt, daß die Klägerin weiterhin fünf Tage pro Monat komprimiert Schmerzen erleiden werde müssen. Dieses Gutachten übermittelte Dr. A*** der Beklagten mit Schreiben vom 28. Juni 1983, in dem er unter anderem ausführte, daß sich die Schmerzengeldansprüche der Klägerin bei Bedachtnahme auf ihre Lebenserwartung auf S 300.000.- beziffert, und um Bekanntgabe ersuchte, ob seitens der Beklagten ein Interesse an einer Pauschalabfindung dieser Ansprüche bestehe. Es werde jedoch festgehalten, daß infolge der Unfallverletzung in Zukunft weitere Behandlungsmaßnahmen notwendig sein würden und zur Sicherung dieser Ansprüche eine Feststellungsklage eingebracht werde. Am 22. September 1983 wurde die Beklagte von Dr. A*** in Kenntnis gesetzt, daß die Klägerin die Vollmacht gekündigt habe und einen Rechtsanwalt in Deutschland beauftragen werde. Am 20. Oktober 1983 langte bei der Beklagten das Schreiben der O*** Schaden- und Versicherungsberatung Gesellschaft mbH vom 18. Oktober 1983 ein, in dem unter Hinweis auf die Beauftragung mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch die Geschädigte und auf ein beigeschlossenes Schreiben vom selben Tage an die D*** Rechtsschutzversicherungs-AG um Stellungnahme zu den darin enthaltenen Forderungspositionen binnen drei Wochen gebeten wurde. Weiters wurde eine Akontierung in der Größenordnung von S 100.000.- als angemessen erachtet und für den Fall der Verweigerung auf eine erhöhte Verzugszinsenforderung hingewiesen. Das erwähnte Schreiben an die D*** Rechtsschutzversicherung enthielt Vorschläge über die Höhe der geltend zu machenden Schadenersatzansprüche. Diese werden darin wie folgt beziffert:

derzeitiges Schmerzengeld    mindestens          S 120.000,-

jährliche Schmerzengeldrente                     S  50.000.-

                                bis          S  60.000.-

Abgeltung für Behinderung bei der Tätigkeit

als Missionarin der Zeugen Jehovas               S  70.000.-

                                bis          S  80.000.-

Anspruch nach § 1326 ABGB                        S  40.000.-

                                bis          S  50.000.-

Kosten für Pflege- und Aushilfskraft             S  33.600.-

Hausfrauenrente               monatlich          S   3.000.-

In ihrem Schreiben vom 24. November 1983 nahm die Beklagte zu

diesen Ansprüchen Stellung. Sie anerkannte ein Schmerzengeld von

insgesamt S 80.000.-, bestritt die geltend gemachten Ansprüche auf

eine Schmerzengeldrente, eine Entschädigung wegen Behinderung bei

der Missionstätigkeit, eine Entschädigung nach § 1326 ABGB und eine

Hausfrauenrente und bot für den Vergleichsfall aus dem Titel der

Entschädigung nach § 1326 ABGB S 5.000.- und für Pflegegebühren

S 10.000.- an, sodaß unter Berücksichtigung der bereits geleisteten

Schmerzengeldzahlung von S 44.000.- noch ein Betrag von S 51.000.-

aushaften würde. Eine entsprechende Abfindungserklärung wurde der

"O***" als Anlage zu diesem Schreiben übermittelt.

Im Antwortschreiben vom 22. Dezember 1983 bezeichnete die "O***" die angebotenen Ersatzleistungen als zu gering bemessen, begründete die von ihr erhobenen Ansprüche und forderte die Beklagte auf, ihr Vergleichsangebot nochmals zu überarbeiten. Die Beklagte antwortete mit ihrem Schreiben vom 14. Februar 1984, in dem sie im wesentlichen ihre Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche bekräftigte, unter Bedachtnahme auf soziale Aspekte jedoch vorschlug, aus dem Titel der begehrten Hausfrauenrente entgegenkommenderweise im Zuge einer vergleichsweisen Regelung S 5.000.- zu vergüten. Die bereits übermittelte Abfindungserklärung könne im Falle einer vergleichsweisen Regelung um diesen Betrag erhöht werden. In ihrem Antwortschreiben vom 21. März 1984 beharrte die "O***" unter Hinweis auf die Rechtsprechung auf ihrem Standpunkt hinsichtlich der Schmerzengeldrente und der Entschädigung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Missionarin der Zeugen Jehovas und schlug weiters vor: "Bezüglich etwaiger zukünftiger Ansprüche empfehlen wir eine Feststellungsklage mit einem Streitwert von S 5.000.-. Hier müßte ein Anerkenntnisurteil von Ihnen angenommen werden."

Im Antwortschreiben vom 25. April 1984 bestritt die Beklagte neuerlich unter Dartuung ihres Rechtsstandpunktes die Ansprüche für Schmerzengeldrente, Abgeltung nach § 1326 ABGB und Verdienstentgang.

Weiters führte sie in diesem Schreiben aus: "Bei Einbringung einer Feststellungsklage mit dem von Ihnen bezifferten Streitwert würden wir die erste Tagsatzung unbesucht lassen ...... Mit gleicher Post werden wir eine Akontozahlung in Höhe von S 40.000.- auf das Konto Ihrer Mandantin bei der Kreissparkasse Leutkirch erbringen. Den noch aushaftenden Teil der anerkannten Ansprüche von Frau U*** in Höhe von S 16.000.- sowie die Kosten Ihres Büros in Höhe von S 8.000.-, welche wir im Zuge einer vergleichsweisen Regelung übernehmen, werden wir an die gewünschte Adresse überweisen, sobald beiliegende Teilabfindungserklärung ergänzt und unterfertigt bei uns einlangt."

Tatsächlich hat die Beklagte der Klägerin im Mai 1984 einen Betrag von S 40.000.- überwiesen. Eine weitere Abfindungserklärung wurde der Beklagten von der Klägerin oder ihrer Vertreterin nicht übermittelt.

Erst etwa ein Jahr später übermittelte die "O***" der Beklagten ein Gutachten des Dr. Clemens M*** vom 20. Februar 1985 und machte zugleich neuerlich detailliert Schadenersatzansprüche aus dem Unfall von zusammen S 564.130.- (abzüglich Akontozahlung) zuzüglich Feststellungsbegehren, einer monatlichen Hausfrauenrente von S 3.000.- und einer monatlichen Entschädigung für die Nichterfüllung der religiösen Betätigung von S 5.000.- ab Juni 1985 geltend. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben mit ihrem Schreiben vom 21. Juni 1985 an die "O***" welches folgenden wesentlichen Inhalt hat:

"Die von Ihnen für Frau U*** geltend gemachten Schadenersatzansprüche sind mit 19. Dezember 1984 verjährt. Die Forderungen entbehren zum überwiegenden Teil sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach jeglicher rechtlicher Grundlage. Da wir die Vertretung durch Sie als unreell betrachten, sind wir nicht bereit, weiterhin mit Ihnen zu korrespondieren."

Die "O***" bestätigte den Erhalt dieses Schreibens mit ihrem Schreiben vom 8. Juli 1985, in dem sie unter Dartuung diesbezüglicher Argumente den Standpunkt vertrat, daß die Schadenersatzansprüche nicht verjährt seien; sie forderte die Beklagte deshalb zur neuerlichen Stellungnahme auf. Auf dieses Schreiben hat die Beklagte nicht mehr geantwortet. Mit Schreiben vom 22. August 1985 hat der nunmehrige Klagsvertreter der Beklagten mitgeteilt, daß die Klägerin ab nun von ihm vertreten werde und die Ansprüche der Klägerin nach Sichtung der Unterlagen bekanntgegeben würden. Bis zur Einbringung der Klage am 23. Jänner 1987 wurde sodann zwischen den Streitteilen keine Korrespondenz mehr geführt.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin verjährt seien.

Diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde von der Klägerin mit Berufung bekämpft.

Aus Anlaß dieses Rechtsmittels hob das Berufungsgericht mit Beschluß das Urteil des Erstgerichtes und das diesem vorausgegangene Verfahren, soweit es sich auf die Schadensposition "Verwaltungskostenhonorar für O*** Schaden- und Versicherungsberatung GmbH" in der Höhe von S 75.000.- sA bezog, als nichtig auf und wies in diesem Umfang die Klage zurück. Dieser Beschluß blieb unangefochten. Soweit sich die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des Erstgerichtes über das Begehren auf Zahlung eines restlichen Schmerzengeldes von S 170.000.- sA und über das Feststellungsbegehren richtete, gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel Folge; es hob in diesem Umfang und im Kostenpunkt mit Beschluß die Entscheidung des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies in diesem Umfang die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Im übrigen gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin keine Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes im Umfang der Abweisung des auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 701.964.- sA gerichteten Begehrens als Teilurteil. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen folgendes aus:

Nach § 63 Abs 2 KFG unterliege der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer der gleichen Verjährung wie der gegen den ersatzpflichtigen Versicherten; die Verjährung beginne mit dem Zeitpunkt, mit dem die Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten beginne. Die Verjährungsfrist betrage drei Jahre. Sie beginne mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten der Eintritt des Schadens und die Person des Schädigers soweit bekannt geworden sei, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könne. Die Kenntnis der genauen Höhe des Schadens sei nicht erforderlich; es genüge die Möglichkeit der Ermittlung des Schadens und die Kenntnis der schädlichen Wirkungen des schädigenden Ereignisses. Bei Verkehrsunfällen beginne die Verjährung grundsätzlich mit dem Unfallstag, sofern keine besonderen Umstände gegeben seien, die die Annahme einer späteren Kenntnis des Geschädigten rechtfertigen könnten. Für solche Umstände sei der Geschädigte behauptungs- und beweispflichtig. Dies gelte sowohl für das Leistungs- als auch für das Feststellungsbegehren. Im vorliegenden Fall sei ein Vorbringen, aus dem ein späterer Beginn der Verjährungsfrist abgeleitet werden könnte, von der Klägerin nicht erstattet worden, weshalb das Erstgericht mit Recht davon ausgegangen sei, daß die dreijährige Verjährungsfrist für die Leistungsansprüche der Klägerin mit dem Unfallstag, also dem 19. Dezember 1981, zu laufen begonnen habe. Durch die Einbringung einer Feststellungsklage könne der Verjährung des Ersatzanspruches für künftige voraussehbare Schäden begegnet werden; es beginne also auch dafür die Verjährungsfrist bereits mit der Kenntis der schädigenden Handlung und ihrer schädlichen Wirkungen.

Die Einbringung einer - in der Folge

erfolgreichen - Feststellungsklage unterbreche die Verjährung aller im Zeitpunkt der Klagseinbringung zukünftigen, aus dem betreffenden Rechtsverhältnis abgeleiteten Ansprüche des Klägers, sodaß also insbesondere einer Ausdehnung des Begehrens auf Zahlung eines Schmerzengeldes unter dieser Voraussetzung auch nach Ablauf der Verjährungszeit die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden könne. Erhebe also der Kläger innerhalb der Verjährungsfrist neben der Leistungsklage auf Zahlung bereits fälliger Beträge auch eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftig fällig werdende voraussehbare Schadenersatzforderungen, dann werde mit der Einbringung der Feststellungsklage (wenn und soweit ihr später stattgegeben werde) die Verjährung derartiger Schadenersatzforderungen unterbrochen. Infolge erfolgreicher Einbringung der Feststellungsklage könne die Verjährung aber nur gegenüber jenen Ansprüchen nicht mehr eingewendet werden, die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht verjährt gewesen seien. Hingegen könne die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage bereits eingetretene Verjährung von Leistungsansprüchen auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden, wenn der Feststellungsklage in der Folge stattgegeben werde. Gehe man davon aus, daß die dreijährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Leistungs- und Feststellungsbegehren mit dem Unfallstag (19. Dezember 1981) zu laufen begonnen habe, so seien bis zur Klagseinbringung am 23. Jänner 1987 fünf Jahre, ein Monat und drei Tage vergangen und sei daher im Zeitpunkt der Klagseinbringung die dreijährige Verjährungsfrist längst abgelaufen gewesen. Ob aus der Wendung im Schreiben der Beklagten vom 14. Februar 1984 (Beilage 13): "Zur Sicherung der gerechtfertigten hinkünftigen Ansprüche Ihrer Klientin wären wir grundsätzlich bereit, auf die Einrede der Verjährung, mit gleicher Wirkung eines Feststellungsurteiles, zu verzichten" ein unbedingter Verzicht auf die Einrede der Verjährung abgeleitet werden könne oder ob ein solcher Verzicht nur unter der Voraussetzung erfolgt sei, daß es zu einer vergleichsweisen Regelung über die bereits geltend gemachten Leistungsansprüche komme, könne dahingestellt bleiben. Ein solcher Verzicht wäre jedenfalls vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt und daher gemäß § 1502 ABGB unwirksam.

Sei der Gläubiger durch den Schuldner veranlaßt worden, die Forderung nicht innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen, könne der Verjährungseinrede allerdings die Replik der Arglist entgegengehalten werden. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn zuerst auf die Verjährungseinrede verzichtet worden sei und sie dann doch erhoben werde. Selbst wenn man aber einen solchen Sachverhalt hier als gegeben annähme, wäre damit für den Rechtsstandpunkt der Klägerin nichts gewonnen. Nehme nämlich der Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist diese Zusage zurück, was hier mit der Berufung auf die Verjährung im Schreiben der Beklagten vom 21. Juni 1985 (Beilage 17) geschehen sei, so dürfe der Gläubiger nicht untätig bleiben, sondern müsse, um sich die Replik der Arglist zu wahren, innerhalb angemessener Frist eine Verjährungsunterbrechung herbeiführen. Die Klägerin habe zwar auf das Schreiben der Beklagten vom 21. Juni 1985 mit einem Antwortschreiben vom 8. Juli 1985 (Beilage 18) reagiert, in dem sie den Eintritt der Verjährung bestritten habe. Ein Schritt, der im Sinne des § 1497 ABGB die Unterbrechung der Verjährung herbeiführen hätte können, sei aber erst etwa eineinhalb Jahre später durch die Einbringung der Klage gesetzt worden. Ein derart langes Zuwarten, für das auch kein gerechtfertigter Grund behauptet worden und ersichtlich sei, müsse aber zum Verlust der Replik der Arglist führen.

Dasselbe gelte für die zwischen den Streitteilen stattgefundenen Vergleichsverhandlungen. Die Verjährung werde unter dem Gesichtspunkt redlicher Rechtsausübung durch Vergleichsverhandlungen gehemmt, und zwar auch durch Vergleichsverhandlungen zwischen dem Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers. Dabei handle es sich um eine Ablaufhemmung. Die Verjährung trete nur dann nicht ein, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen innerhalb angemessener, in der Regel aber nur kurz zu bemessender Frist das Verfahren fortgesetzt werde.

Die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 21. Juni 1985 (Beilage 17), in dem sie den Einwand der Verjährung erhoben und eine weitere Korrespondenz abgelehnt habe, die bis dahin allenfalls andauernden Vergleichsverhandlungen jedenfalls eindeutig abgebrochen. Da die Klägerin nach dieser eindeutigen Beendigung der Vergleichsverhandlungen mit der Einbringung der Klage noch eineinhalb Jahre zugewartet habe, sei eine Hemmung der Verjährung durch die Vergleichsverhandlungen nicht erfolgt.

Durch die von der Beklagten geleisteten Zahlungen von S 44.000.- im November 1983 und von S 40.000.- im Mai 1984 sei die Verjährung nicht unterbrochen worden. Abschlagszahlungen seien zwar als die Verjährung unterbrechende Anerkenntnisse im Sinne des § 1497 ABGB zu behandeln. Es müsse sich dabei aber um Teilzahlungen handeln, mit denen zum Ausdruck gebracht werde, daß der Schuldner auf Abschlag einer weiteren, unter Umständen erst im Prozeßweg festzustellenden Verpflichtung leisten wolle.

Die im November 1983 geleistete Zahlung von S 44.000.- sei ausdrücklich zur Abgeltung des bis dahin bekannten Schmerzengeldes geleistet worden und für die Frage der Verjährung schon deshalb bedeutungslos, weil nach dieser Zahlung neuerlich mehr als drei Jahre bis zur Einbringung der Klage verstrichen seien. Auf die im Mai 1984 geleistete weitere Zahlung von S 40.000.- treffe dies zwar nicht zu. Diese Zahlung sei im Schreiben der Beklagten vom 25. April 1984 (Beilage 15) auch als Akontozahlung bezeichnet worden. Für die Frage, ob diese Zahlung als Anerkenntnis im Sinne des § 1497 ABGB anzusehen sei, müsse jedoch der gesamte Inhalt dieses Schreibens vom 25. April 1984 sowie die Vorkorrespondenz herangezogen werden. Daraus ergebe sich, daß die Beklagte schon in der Vorkorrespondenz vergleichsweise eine Schadenersatzforderung von insgesamt S 96.000.- anerkannt und die Zahlung von S 40.000.- deshalb als Akontozahlung bezeichnet habe, weil damit noch nicht die gesamten vergleichsweise anerkannten Ansprüche bezahlt worden seien. Die Beklagte habe also damit zum Ausdruck gebracht, daß sie im Fall einer vergleichsweisen Regelung bereit sei, zusätzlich zu den beiden bisher geleisteten Zahlungen noch einen weiteren Betrag von S 16.000.- sowie Kosten von S 8.000.- zu zahlen. Wenn zu diesem Zweck eine "Teilabfindungserklärung" übersendet worden sei, so sei dies so zu verstehen, daß diese Abfindungserklärung nicht die gesamten von der Beklagten vergleichsweise anerkannten Leistungen umfaßt habe, da über die erste Zahlung in der Höhe von S 44.000.- bereits eine eigene Abfindungserklärung abgegeben worden sei. Die Zahlung von S 40.000.- vom Mai 1984 habe daher auch von der Klägerin nur als Akontozahlung auf den von der Beklagten angebotenen Vergleichsbetrag, also nur für den Fall als Akontozahlung aufgefaßt werden können, daß die Klägerin den von der Beklagten angebotenen Vergleichsvorschlag angenommen hätte, nicht aber als Teilzahlung auf die von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzforderungen, die zum Ausdruck bringen hätten sollen, daß die Beklagte diese Forderungen auch nur teilweise als berechtigt anerkennen wollte. Eine solche Teilzahlung auf einen angebotenen Vergleichsbetrag könne bei der Beurteilung der Frage, ob darin ein Anerkenntnis im Sinne des § 1497 ABGB zu erblicken sei, einer Teilzahlung auf den vom Geschädigten geforderten Schadenersatzbetrag nicht gleichgesetzt werden. Es sei klar gewesen, daß die Beklagte dann, wenn die Klägerin ihren Vergleichsvorschlag nicht annahm, zu weiteren Zahlungen nicht bereit gewesen sei und keine über die bereits erbrachten Zahlungen hinausgehenden Schadenersatzforderungen anerkennen habe wollen. Aus der festgestellten Korrespondenz ergebe sich, daß die Beklagte solche über ihr Vergleichsanbot hinausgehende Schadenersatzforderungen immer ausdrücklich bestritten habe. Die von der Beklagten geleisteten Zahlungen seien im übrigen zum weitaus überwiegenden Teil für das Schmerzengeld erfolgt, das die Beklagte mit S 80.000.- anerkannt habe. Die Berechtigung aller übrigen geltend gemachten Schadenspositionen habe die Beklagte schon dem Grunde nach immer bestritten und diesbezüglich lediglich vergleichsweise die Zahlung geringfügiger Beträge angeboten. Aus den von der Beklagten geleisteten Zahlungen könne damit aber ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis nicht abgeleitet werden. Bei der Hemmung der Verjährung im Sinne des § 63 Abs 2 KFG handle es sich um eine Fortlaufhemmung. Von der Anmeldung eines Schadenersatzanspruches im Sinne dieser Gesetzesstelle könne aber nur dann gesprochen werden, wenn der Geschädigte seine vermeintliche Forderung ziffernmäßig bestimmt habe; andernfalls handle es sich nur um eine Anzeige des Schadensereignisses im Sinne des § 63 Abs 4 KFG. Da für die Verjährung von Feststellungsansprüchen dieselben Grundsätze wie für die Verjährung von Leistungsansprüchen zu gelten hätten, müsse auch ein Feststellungsanspruch beim Versicherer ausdrücklich angemeldet werden, damit für ihn die Hemmung der Verjährung im Sinne des § 63 Abs 2 zweiter Satz KFG eintreten könne. Eine ablehnende Erklärung im Sinne des § 63 Abs 2 KFG habe das Erstgericht zutreffend im Schreiben der Beklagten vom 21. Juni 1985 (Beilage 17) erblickt.

Daraus ergebe sich, daß mit Ausnahme des Feststellungsbegehrens und der Schmerzengeldansprüche alle mit der Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüche verjährt seien. Die Klägerin habe nämlich alle Ansprüche mit Ausnahme des Schmerzengeldes und des Feststellungsbegehrens erstmals mit Schreiben vom 18. Oktober 1983 (Beilage 9 und 10) bei der Beklagten ziffernmäßig bestimmt angemeldet. Für diese Ansprüche sei die Verjährung also nur in der Zeit vom 18. Oktober 1983 bis 21. Juni 1985, das sind ein Jahr, acht Monate und drei Tage, gehemmt gewesen. Da zwischen dem Beginn der Verjährungsfrist und der Klagseinbringung fünf Jahre, ein Monat und drei Tage verstrichen seien, hätte die Hemmung mehr als zwei Jahre, einen Monat und drei Tage dauern müssen, um die Verjährung verhindern zu können. Hinsichtlich dieser Ansprüche im Betrag von S 701.964.- sA sei somit das Klagebegehren vom Erstgericht mit Recht infolge Verjährung abgewiesen worden.

Die Einbringung eines Feststellungsbegehrens im Hinblick auf künftige Schäden sei bereits im Schreiben des damaligen Klagevertreters an die Beklagte vom 7. Juni 1982 (Beilage 3) angekündigt und erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 21. Juni 1985 endgültig abgelehnt worden. Das Schreiben der Beklagten vom 24. Juni 1982 (Beilage 4), worin ausgeführt werde, daß die Beklagte einem Feststellungsbegehren zur Zeit nicht zustimmen könne, stelle keine endgültige Ablehnung im Sinne des § 63 Abs 2 KFG dar. Für das Feststellungsbegehren sei somit die Verjährung gemäß § 63 Abs 2 KFG vom 7. Juni 1982 bis zum 21. Juni 1985 bzw bis zur Zustellung dieses Schreibens an die Vertreterin der Klägerin (welche nach dem Schreiben derselben vom 8. Juli 1985, Beilage 18, jedenfalls vor diesem Tag erfolgt sei), somit mehr als drei Jahre, gehemmt gewesen, sodaß die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Dasselbe gelte für die Schmerzengeldforderung, die erstmals mit Schreiben vom 26. Februar 1982 mit einem Betrag von S 90.000.- unter dem Vorbehalt späterer Ausdehnung der Beklagten bekanntgegeben worden sei. Die Beklagte habe zwar in ihrer Korrespondenz wiederholt zur Schmerzengeldforderung Stellung genommen und vergleichsweise dafür einen Betrag von S 80.000.- anerkannt, eine endgültige Ablehnung der darüber hinausgehenden Schmerzengeldansprüche sei aber ebenfalls erst mit dem Schreiben vom 21. Juni 1985 erfolgt. Da auf Grund eines erfolgreichen Feststellungsbegehrens eine spätere Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens ohne Rücksicht auf den zwischenzeitlichen Ablauf der Verjährungsfrist zulässig sei, müsse davon ausgegangen werden, daß die Schmerzengeldforderung auf Grund der Hemmung gemäß § 63 Abs 2 KFG zur Gänze (und nicht nur mit dem zunächst geltend gemachten Betrag von S 90.000.-) noch nicht verjährt sei. Ziehe man von der mit der Klage geltend gemachten Schmerzengeldforderung von S 250.000.- die darauf geleisteten Zahlungen der Beklagten von S 80.000.- ab, so ergebe sich somit noch eine offene Schmerzengeldforderung von S 170.000.-, die zu Unrecht wegen Verjährung abgewiesen worden sei.

Die Beklagte habe sämtliche in der Klage geltend gemachten Ansprüche - abgesehen vom Einwand der Verjährung - ausdrücklich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten. Verfahrensergebnisse, die eine Beurteilung der Schadenshaftung dem Grunde nach zuließen, fehlten zur Gänze. Die vorliegenden Verfahrensergebnisse reichten auch nicht aus, um die Berechtigung des Feststellungsbegehrens und die Höhe des der Klägerin zustehenden Schmerzengeldes zu beurteilen. Im Umfang des Abspruches über das Feststellungsbegehren und das restliche Schmerzengeldbegehren von S 170.000.- sA sei daher das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben; in diesem Umfang sei die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft es aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wird von der Beklagten mit dem Antrag bekämpft, ihn im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.

Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben. Die Klägerin hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rekurs der Beklagten keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Rechtsmittel sind zulässig, im Ergebnis aber sachlich nicht berechtigt.

I) Zur Revision der Klägerin:

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).

In ihrer Rechtsrüge versucht die Klägerin darzutun, daß die Vorinstanzen zu Unrecht die Verjährung ihrer im vorliegenden Rechtsstreit gestellten Leistungsansprüche (mit Ausnahme des Schmerzengeldbegehrens) angenommen hätten, weil die von der Beklagten geleisteten Teilzahlungen als Anerkenntnis zu werten seien und damit eine Unterbrechung der Verjährung herbeigeführt hätten, weil im Verhalten der Beklagten ein Verjährungsverzicht zu erblicken sei, weil die Verjährung nach § 63 Abs 2 KFG gehemmt gewesen sei und weil letztlich über das Feststellungsbegehren noch nicht rechtskräftig abgesprochen sei.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Im Sinne des § 1497 ABGB muß die für die Unterbrechung der

Verjährung geeignete Anerkennung der Forderung nicht ausdrücklich

erfolgen; vielmehr genügt jede Handlung des Schuldners, die in

irgendeiner Weise sein Bewußtsein, aus dem betreffenden

Schuldverhältnis dem Gläubiger verpflichtet zu sein, zum Ausdruck

bringt, wobei es auf den objektiven Erklärungswert der

Willensäußerung ankommt. Ein solches Anerkenntnis kann insbesondere

auch durch die Leistung einer Teilzahlung zum Ausdruck gebracht

werden, wenn dabei erkennbar ist, daß sie der Schuldner als Abschlag

auf eine weitergehende Verpflichtung leistet und damit nicht den

Gläubiger als gänzlich befriedigt betrachten will. Entscheidend für

den anerkennenden Charakter einer Teilzahlung ist demnach der

erkennbare Ausdruck des Schuldners, daß er nur auf Abschlag einer

weiteren Verpflichtung leistet, deren grundsätzlicher Bestand ihm

bewußt ist (SZ 48/44 mwN uva).

Daran fehlt es im vorliegenden Fall in Ansehung der von der

Beklagten im Mai 1984 an die Klägerin geleisteten Teilzahlung von

S 40.000.- (die im Herbst 1982 an die Klägerin geleistete

Teilzahlung kann schon deshalb unerörtert bleiben, weil seit dieser

Teilzahlung bis zur Klagseinbringung mehr als drei Jahre vergingen),

weil sich aus dem Inhalt der Korrespondenz der Streitteile eindeutig

ergibt, daß diese Teilzahlung nicht in Anerkennung der von der

Klägerin behaupteten Schadenersatzansprüche (mit Ausnahme des

ngeldes) erfolgte, die von der Beklagten dem Grunde nach immer

ausdrücklich bestritten wurden, sondern im Rahmen einer von der

Beklagten vorgeschlagenen vergleichsweisen Bereinigung, wobei sich

die Beklagte hinsichtlich der hier in Frage stehenden Ansprüche der

Klägerin nur zu geringfügigen Kulanzzahlungen bereit erklärte, die

Berechtigung dieser Ansprüche dem Grunde nach aber nach wie vor

eindeutig bestritt.

In der im Mai 1984 von der Beklagten an die Klägerin geleisteten Teilzahlung von S 40.000.- kann daher ein die Verjährung der hier in Frage stehenden Leistungsansprüche der Klägerin unterbrechendes Anerkenntnis dem Grunde nach nicht erblickt werden. Ein ausdrücklicher Verjährungsverzicht der Beklagten liegt nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen in Ansehung der hier in Frage stehenden Leistungsansprüche der Klägerin nicht vor. Das Berufungsgericht hat durchaus zutreffend mit umfangreichen Judikaturhinweisen, auf die verwiesen werden kann, ausgeführt, daß die Verjährung unter dem Gesichtspunkt redlicher Rechtsausübung durch Vergleichsverhandlungen im Sinne einer Ablaufhemmung gehemmt wird und dann nicht eintritt, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen innerhalb angemessener Frist der Rechtsstreit eingeleitet bzw fortgeführt wird. Dem ist nichts hinzuzufügen. Im Hinblick auf die Länge der im vorliegenden Fall zwischen dem Abbruch der Vergleichsverhandlungen (Schreiben der Beklagten vom 21. Juni 1985) und der Klagseinbringung (23. Jänner 1987) vergangenen Zeitspanne kann auch aus den zwischen den Streitteilen geführten Vergleichsverhandlungen keine Hemmung der Verjährung der hier in Frage stehenden Ansprüche abgeleitet werden. Die Fortlaufshemmung der Verjährung im Sinne des § 63 Abs 2 KFG (nunmehr § 23 Abs 2 KHVG 1987) setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch dem Versicherer gegenüber ziffernmäßig bestimmt geltend macht (ZVR 1975/141; ZVR 1980/347; RdW 1986, 272 uva). Dies geschah im vorliegenden Fall hinsichtlich der hier in Frage stehenden Leistungsansprüche der Klägerin (und auch hier nur teilweise) erstmals mit dem am 20. Oktober 1983 bei der Beklagten eingelangten Schreiben der Vertreterin der Klägerin vom 18. Oktober 1983; von da an bis zur endgültigen Ablehnung dieser Ansprüche durch die Beklagte mit dem Schreiben vom 21. Juni 1985 verging ein Zeitraum von weniger als zwei Jahren, sodaß auch bei Berücksichtigung einer derartigen Fortlaufshemmung die dreijährige Verjährungsfrist bei Klagseinbringung bereits abgelaufen war.

Was letztlich das von der Klägerin gestellte Feststellungsbegehren betrifft, hat das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt, daß durch die Einbringung einer in der Folge erfolgreichen Feststellungsklage an der im Zeitraum der Einbringung der Feststellungsklage bereits eingetretenen Verjährung von Leistungsansprüchen nichts geändert wird, weil sich die Unterbrechungswirkung der Feststellungsklage eben nur auf im Zeitpunkt ihrer Einbringung zukünftige Schadenersatzansprüche bezieht (SZ 39/19; ZVR 1973/158; 8 Ob 508/87; 1 Ob 555, 556/88 uva). Der Umstand, daß im vorliegenden Verfahren über das Feststellungsbegehren der Klägerin noch nicht abschließend entschieden ist, hindert daher nicht die Annahme der Verjährung von ihr gestellter Leistungsansprüche, soweit diese Verjährung bereits vor Einbringung der Feststellungsklage eingetreten ist. Insgesamt vermag die Klägerin mit ihren Revisionsausführungen einen dem Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsirrtum nicht aufzuzeigen, sodaß ihrem Rechtsmittel ein Erfolg versagt bleiben muß. Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.

II) Zum Rekurs der Beklagten:

Die Beklagte versucht in ihrem Rechtsmittel darzutun, daß auch das Feststellungsbegehren der Klägerin und ihr aus dem Rechtsgrund des Schmerzengeldes gestelltes Leistungsbegehren wegen Verjährung abzuweisen sei.

Auch dem kann nicht gefolgt werden.

Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß für die

Verjährung des Feststellungsbegehrens die gleichen Grundsätze gelten

wie für die Verjährung eines Leistungsbegehrens und daß ein

Feststellungsanspruch beim Versicherer ausdrücklich angemeldet

werden muß, damit für ihn die Hemmung der Verjährung im Sinne des

§ 63 Abs 2 KFG (nunmehr § 23 Abs 2 KHVG 1987) eintreten kann

(ZVR 1980/347; ZVR 1984/210). Die Anmeldung des

Feststellungsanspruches der Klägerin bei der Beklagten in diesem

Sinne erfolgte nach den Feststellungen der Vorinstanzen mit dem

Schreiben des damaligen Vertreters der Klägerin vom 7. Juni 1982,

die endgültige Ablehnung dieses Anspruches durch die Beklagte mit

ihrem Schreiben vom 21. Juni 1985. Damit war hinsichtlich des

Feststellungsbegehrens die Verjährungsfrist durch mehr als drei

Jahre im Sinne des § 63 Abs 2 KFG gehemmt und damit jedenfalls zur

Zeit der Klagseinbringung noch nicht abgelaufen.

Richtig führt die Beklagte aus, daß die Einbringung der

Feststellungsklage auch an der bereits im Zeitpunkt dieser Klage eingetretenen Verjährung von Schmerzengeldansprüchen nichts ändern könnte. Daraus ist aber zu ihren Gunsten nichts abzuleiten. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Folge des Laufes der Verjährung künftiger Ansprüche an die Unterlassung eines Feststellungsbegehrens nur dann zu knüpfen, wenn mit derartigen künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (SZ 48/27; ZVR 1987/113; ZVR 1988/83 mwN uva). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalles nicht mit Wahrscheinlichkeit damit rechnen mußte, daß sie verletzungsbedingt gesundheitliche Dauerfolgen davontragen werde, daß sie vielmehr diese Kenntnis erst auf Grund des Gutachtens des Dr. B*** vom 9. Juni 1983 erlangte, während vorher allfällige Dauerfolgen durch ihre beim Unfall erlittenen Verletzungen nicht abgeschätzt werden konnten. Frühestens von diesem Zeitpunkt an kann daher die dreijährige Verjährungsfrist für ihren endgültigen (globalen) Schmerzengeldanspruch berechnet werden. Der damalige Vertreter der Klägerin hat mit Schreiben vom 28. Juni 1983 einen derartigen Schmerzengeldanspruch der Klägerin von S 300.000.- bei der Beklagten angemeldet; die endgültige Ablehnung dieses Anspruches erfolgte erst mit Schreiben der Beklagten vom 21. Juni 1985. Im Hinblick auf die dadurch bedingte Fortlaufshemmung im Sinne des § 63 Abs 2 KFG hinsichtlich dieses angemeldeten Schmerzengeldanspruches der Klägerin war zur Zeit der Klagseinbringung (23. Jänner 1987) die dreijährige Verjährungsfrist jedenfalls noch nicht abgelaufen, sodaß das Berufungsgericht hinsichtlich des noch offenen Schmerzengeldanspruches der Klägerin den Eintritt der Verjährung im Ergebnis mit Recht verneint hat. Da die zur Beurteilung der sachlichen Berechtigung des Feststellungsbegehrens der Klägerin und ihres noch offenen Schmerzengeldbegehrens erforderlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, hat das Berufungsgericht mit Recht die Entscheidung des Erstgerichtes in diesem Umfang aufgehoben.

Auch dem Rekurs der Beklagten muß daher ein Erfolg versagt bleiben.

Da dieses Rechtsmittel zur Klärung der Rechtsfrage beigetragen hat, ist die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens im Sinne des § 52 ZPO dem weiteren Verfahren vorzubehalten (EvBl. 1958/28).

Anmerkung

E16178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00088.88.1206.000

Dokumentnummer

JJT_19881206_OGH0002_0020OB00088_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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