RS OGH 1982/11/24 6Ob784/82, 2Ob582/83, 2Ob586/88, 8Ob621/89, 8Ob555/91, 1Ob250/97i, 9Ob363/97s, 3Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1982
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Norm

ABGB §1009
ABGB §1299 C
RAO §9

Rechtssatz

Stellt sich dem Rechtsanwalt die Frage, ob er zur Vermeidung eines Schadens seines Mandanten eine Maßnahme zu treffen hat, die keinen Nachteil mit sich bringen kann, dann hat er diese Maßnahme zu ergreifen, auch wenn sie - auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht - möglicherweise nicht notwendig ist. Ist es auch nur möglich, dass ein Anspruch verjährt, dann hat der Rechtsanwalt, sofern damit keine Nachteile für seinen Mandanten verbunden sind, zur Vermeidung der Verjährung erforderliche Maßnahmen zu treffen, selbst wenn bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, die Verjährung würde ohnedies nicht eintreten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 784/82
    Entscheidungstext OGH 24.11.1982 6 Ob 784/82
  • 2 Ob 582/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1983 2 Ob 582/83
    nur: Ist es auch nur möglich, dass ein Anspruch verjährt, dann hat der Rechtsanwalt, sofern damit keine Nachteile für seinen Mandanten verbunden sind, zur Vermeidung der Verjährung erforderliche Maßnahmen zu treffen, selbst wenn bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, die Verjährung würde ohnedies nicht eintreten. (T1)
  • 2 Ob 586/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 2 Ob 586/88
    nur: Stellt sich dem Rechtsanwalt die Frage, ob er zur Vermeidung eines Schadens seines Mandanten eine Maßnahme zu treffen hat, die keinen Nachteil mit sich bringen kann, dann hat er diese Maßnahme zu ergreifen, auch wenn sie - auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht - möglicherweise nicht notwendig ist. (T2)
  • 8 Ob 621/89
    Entscheidungstext OGH 23.11.1989 8 Ob 621/89
  • 8 Ob 555/91
    Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 555/91
    nur T2
  • 1 Ob 250/97i
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 250/97i
    nur T2
  • 9 Ob 363/97s
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 Ob 363/97s
    Beisatz: Dass eine neue Klage oder eine Ausdehnung des Klagebegehrens für den Mandanten ein Kostenrisiko bedeutet hätte, mag zwar ein Nachteil sein, doch kann dieser eine Erörterung der Gefahr des Rechtsverlustes durch Verjährung bei Unrichtigkeit seiner Rechtsansicht nicht ersetzen, so dass auch bei vertretbarer Rechtsansicht die Unterlassung naheliegender zumutbarer Maßnahmen die Haftung begründet. (T3)
  • 3 Ob 30/97a
    Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 30/97a
  • 8 Ob 51/00h
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 51/00h
  • 9 Ob 99/02b
    Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 Ob 99/02b
    nur: Ist es auch nur möglich, dass ein Anspruch verjährt, dann hat der Rechtsanwalt zur Vermeidung der Verjährung erforderliche Maßnahmen zu treffen, selbst wenn bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, die Verjährung würde ohnedies nicht eintreten. (T4)
  • 7 Ob 198/07d
    Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 198/07d
    nur T4; Beisatz: Hier: Aus den vom Mandanten übergebenen Unterlagen, ergaben sich ausreichende Verdachtsmomente dafür, dass die Information aus rechtlicher Sicht im Hinblick auf eine allfällige Verjährungsproblematik nicht vollständig sein konnte, was eine Erörterung nötig gemacht hätte. (T5)
  • 3 Ob 58/09i
    Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 58/09i
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 6 Ob 77/11h
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 77/11h
    Vgl
  • 9 Ob 37/12z
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 37/12z
    nur T1
  • 3 Ob 89/15g
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 89/15g
    Auch
  • 6 Ob 174/17g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 174/17g
    Vgl; Beisatz: Maßnahmen, die eine Verjährung verhindern können und für den Mandanten keine Nachteile bedeuten, hat der Anwalt jedenfalls zu ergreifen. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass Maßnahmen, die – wie eine Klagsausdehnung aufgrund der Kostenbelastung – auch Nachteile beziehungsweise Risiken mit sich bringen, keinesfalls zu ergreifen wären. In einem solchen Fall schuldet der Rechtsanwalt vielmehr eine Beratung, wobei er die Vor- und Nachteile sowie Risiken der Klagsausdehnung oder deren Unterlassung darzustellen hat. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0038719

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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