RS OGH 1956/7/11 2Ob149/56, 1Ob137/66, 1Ob63/71, 1Ob157/71, 7Ob69/74, 5Ob207/74, 4Ob57/78, 5Ob754/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1956
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Norm

ABGB §1489 IIB
AHG §6 Abs1

Rechtssatz

Bei fortgesetzter Schädigung beginnt die Verjährung für den Ersatz des erstentstandenen Schaden mit der Kenntnis des Beschädigten von ihm zu laufen; für jede weitere Schädigung beginnt eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt, in welchem sie dem Beschädigten zur Kenntnis gelangt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 149/56
    Entscheidungstext OGH 11.07.1956 2 Ob 149/56
    Veröff: ZVR 1957/125 S 130
  • 1 Ob 137/66
    Entscheidungstext OGH 26.05.1966 1 Ob 137/66
    Beisatz: Immissionen nach § 364a ABGB. (T1)
    Veröff: EvBl 1966/426 S 547 = JBl 1967,32
  • 1 Ob 63/71
    Entscheidungstext OGH 25.03.1971 1 Ob 63/71
    Veröff: ImmZ 1971,217 = MietSlg 23610
  • 1 Ob 157/71
    Entscheidungstext OGH 24.06.1971 1 Ob 157/71
    Beisatz: Monatlicher Mietzinsentgang (T2)
    Veröff: 23225
  • 7 Ob 69/74
    Entscheidungstext OGH 09.05.1974 7 Ob 69/74
    Veröff: SZ 47/61 = JBl 1974,482 = RZ 1974/118 S 212
  • 5 Ob 207/74
    Entscheidungstext OGH 02.10.1974 5 Ob 207/74
  • 4 Ob 57/78
    Entscheidungstext OGH 16.01.1979 4 Ob 57/78
    Beisatz: Nichtentrichtung vorgeschriebener Sozialversicherungsbeiträge. (T3)
    Veröff: Arb 9770 = DRdA 1980,27 (mit Anmerkung von Koziol)
  • 5 Ob 754/79
    Entscheidungstext OGH 11.03.1980 5 Ob 754/79
    Beisatz: Hier: Mehraufwand für Ersatzwohnung (T4)
  • 5 Ob 623/80
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 623/80
    Vgl
  • 1 Ob 516/82
    Entscheidungstext OGH 17.03.1982 1 Ob 516/82
    Vgl; Beisatz: Getrennte Beurteilung der Forderungen gegen den Ehestörer auf Ersatz der Überwachungskosten aus selbständigen, aufeinanderfolgenden Beobachtungsaufträgen an Detektivbüro. (T5)
  • 3 Ob 502/85
    Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 502/85
    Beisatz: Eine festgesetzte Schädigung liegt nicht vor, wenn es um einen bereits entstandenen, der Höhe aber noch nicht völlig bekannten, sich durch weitere Säumigkeit des Verkäufers mit der Mängelbeseitigung nur erhöhenden Schaden, vor allem aber, wenn es um einen sogar der Höhe nach vorhersehbaren Folgeschaden geht. (T6)
    Veröff: JBl 1986,304 (P Bydlinski)
  • 1 Ob 21/87
    Entscheidungstext OGH 24.06.1987 1 Ob 21/87
    Beis wie T6
  • 4 Ob 543/87
    Entscheidungstext OGH 03.11.1987 4 Ob 543/87
  • 8 Ob 1632/91
    Entscheidungstext OGH 18.10.1991 8 Ob 1632/91
    Auch; Beisatz: Hier: Monatlicher Mietzinsentgang wegen Schaden an der Wasserzuleitung. (T7)
  • 1 Ob 41/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 41/94
    Auch; Beisatz: Schäden infolge fortgesetzten oder wiederholten Verhaltens ist jede einzelne Handlung oder Unterlassung für sich selbst Schadensursache, weshalb mit jeder weiteren Zufügung eines Schadens eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt in Gang gesetzt wird, in welchem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt. (T8)
  • 1 Ob 2/96
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 2/96
    Auch
  • 1 Ob 94/03k
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 94/03k
    Auch; Beisatz: Die Nichterfüllung der im Bewilligungsbescheid erteilten Auflagen (in casu: zum Schutz der Fischereirechte) ist als fortgesetztes Verhalten des Bescheidadressaten ein Dauerdelikt, so dass mit jeder Schadenszufügung eine gesonderte Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt, in Gang gesetzt wird. (T9)
  • 10 Ob 84/04g
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 10 Ob 84/04g
    Beisatz: Eine fortgesetzte Schädigung in diesem Sinn liegt vor, wenn durch eine schädigende Anlage, Nichtbeseitigen eines gefährlichen oder Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustandes Schäden hervorgerufen werden, oder wenn wiederholte schädigende Handlungen vorliegen, von denen jede den Tatbestand einer neuen Rechtsverletzung verkörpert und jede für sich Schadensursache ist. Von einer fortgesetzten Schädigung kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn ein Schaden eingetreten ist, der sich nur wegen Fortdauer des schädigenden Verhaltens vergrößert hat. (T10)
    Veröff: SZ 2005/6
  • 1 Ob 11/07k
    Entscheidungstext OGH 03.05.2007 1 Ob 11/07k
    Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 nur: Eine fortgesetzte Schädigung in diesem Sinn liegt vor, wenn durch eine schädigende Anlage, Nichtbeseitigen eines gefährlichen oder Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustandes Schäden hervorgerufen werden, oder wenn wiederholte schädigende Handlungen vorliegen, von denen jede den Tatbestand einer neuen Rechtsverletzung verkörpert und jede für sich Schadensursache ist. (T11)
    Beisatz: Wird einer Behörde vorgeworfen, rechtswidrig und schuldhaft einen negativen Bescheid erlassen und nach dessen Aufhebung weitere Schäden dadurch verschuldet zu haben, dass nicht unverzüglich ein positiver „Ersatzbescheid" erlassen wurde, ist für den Beginn der Verjährungsfrist zwischen den Schäden, die bei pflichtgemäßem Verhalten auch bei einer umgehenden neuen Entscheidung nicht mehr vermeidbar gewesen wären und jenen zu unterscheiden, die (auch) auf die schuldhafte Untätigkeit bzw die pflichtwidrige Verzögerung bei der Erlassung eines neuen Bescheids zurückgehen. Bei letzteren handelt es sich nicht um vorhersehbare Folgeschäden, sodass jeder weitere Schadenseintritt einen neuen Verjährungsbeginn auslöst. (T12)
  • 10 Ob 72/07x
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 Ob 72/07x
    Beis wie T10 nur: Eine fortgesetzte Schädigung in diesem Sinn liegt vor, wenn durch eine schädigende Anlage, Nichtbeseitigen eines gefährlichen oder Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustandes Schäden hervorgerufen werden. (T13)
    Beisatz: Hier: Die fortgesetzte Nichtzurverfügungstellung der dem Kläger vertragsmäßig zugesicherten Wohnung stellt einen vertragswidrigen Dauerzustand im Sinne einer fortgesetzten Schädigung dar, sodass der Kläger nicht verpflichtet war, innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt des Primärschadens eine Feststellungsklage zur Wahrung seines Anspruches für künftige Schäden einzubringen. (T14)
  • 8 ObA 66/09b
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 ObA 66/09b
  • 8 Ob 81/10k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 81/10k
  • 3 Ob 55/11a
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 55/11a
    Vgl
  • 4 Ob 144/11x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 144/11x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung. (T15)
  • 4 Ob 46/12m
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 46/12m
    Auch; Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche wegen eines Kartellrechtsverstoßes. (T16)
    Veröff: SZ 2012/78
  • 3 Ob 227/12x
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 227/12x
    Auch; Beisatz: Solange ein Leistungsanspruch aufrecht ist, kann nicht die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnen, der an dessen Stelle treten soll. (T17)
  • 1 Ob 56/13m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 56/13m
    Auch; Beisatz: Hier: Verjährungsfrist eines Staatshaftungsanspruchs. (T18)
    Veröff: SZ 2013/50
  • 1 Ob 130/13v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 130/13v
    Auch
  • 1 Ob 50/13d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 50/13d
    Vgl
  • 5 Ob 230/14f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 230/14f
    Auch; Beisatz: Fortgesetzte Schädigung durch Nichtbeseitigung eines gefährlichen Zustands. (T19)
  • 1 Ob 211/14g
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 211/14g
    Vgl auch
  • 1 Ob 123/15t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 123/15t
    Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Veröff: SZ 2015/85
  • 6 Ob 232/15h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 232/15h
    Beis wie T2; Beisatz: Der Geschädigte ist bei fortgesetzter Schädigung ausnahmsweise nicht genötigt, innerhalb von drei Jahren nach Eintritt und Bekanntwerden des Primärschadens eine Feststellungsklage zur Wahrung seines Anspruchs auf Ersatz künftiger Schäden einzubringen. Dies ist selbst dann nicht erforderlich, wenn diese Schäden schon vorhersehbar sind. (T20)
    Beisatz: Der verbesserungspflichtige Schuldner verletzt seine Pflichten täglich aufs neue, solange er die geschuldete Leistung nicht vornimmt. Bei der Nichteinhaltung mehrmaliger Zusagen, eine Mängelverbesserung vorzunehmen, fallen ihm wiederholte Pflichtverletzungen zur Last. (T21)
  • 5 Ob 206/16d
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 206/16d
    Beisatz: „Fortgesetzte Schadenszufügung“ durch Reparatur an einer Zwischendecke des Mietjobjets, § 8 Abs 3 MRG. (T22); Veröff: SZ 2017/33
  • 9 Ob 39/17a
    Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 Ob 39/17a
    Beis wie T20; Beisatz: Hier: Umsatzrückgänge wegen Umbauarbeiten des Vermieters. (T23)
  • 6 Ob 174/17g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 174/17g
    Vgl; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T11
  • 5 Ob 68/18p
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 68/18p
    Auch
  • 6 Ob 132/19h
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 132/19h
    Beis wie T20; Beisatz: Gerade der Fall wiederholter bzw fortdauernder Vertragsverletzung stellt einen Beispielsfall für fortgesetzte Schädigung dar. (T24)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0034536

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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