RS OGH 2004/3/18 1Ob13/04z, 5Ob92/05y, 3Ob49/12w, 8Ob39/12m, 9Ob31/12t, 6Ob96/13f, 6Ob92/15w, 4Ob86/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
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Norm

ABGB §1489 IIB
ZPO §41 B1
ZPO §228 C1

Rechtssatz

Kann der Geschädigte die Höhe eines bereits eingetretenen und ihm dem Grunde nach bekannten Schadens durch naheliegende zweckmäßige Maßnahmen, deren Kosten in einem Leistungsprozess als vorprozessuale Kosten ersatzfähig sind, ermitteln, und müssen solche Maßnahmen vor Einbringung einer Leistungsklage, gleichviel ob vorher ein Feststellungsurteil ergangen ist oder nicht, jedenfalls ergriffen werden, um einen bereits eingetretenen Schaden beziffern zu können, so ist dem Geschädigten ein rechtlich schutzwürdiges Interesse auf alsbaldige Feststellung lediglich der Haftung des in Anspruch genommen Ersatzpflichtigen für den geltend gemachten Schaden abzusprechen. Er muss daher solche Maßnahmen ergreifen, um auf diese Weise die Voraussetzung für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 13/04z
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 13/04z
  • 5 Ob 92/05y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 92/05y
    Ähnlich
  • 3 Ob 49/12w
    Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 49/12w
    Auch; Beisatz: Der Geschädigte muss naheliegende zur Ermittlung der Schadenshöhe zweckmäßige Maßnahme ergreifen, um auf diese Weise die Voraussetzungen für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen. (T1)
  • 8 Ob 39/12m
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 39/12m
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 Ob 31/12t
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 31/12t
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 96/13f
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 96/13f
    Auch; Beisatz: Hier: Klage des ausgeschiedenen GmbH?Gesellschafters auf Feststellung, dass der Abtretungspreis für seinen Geschäftsanteil nach einer bestimmten Methode zu berechnen sei nicht zulässig. (T2)
  • 6 Ob 92/15w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 92/15w
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Geschädigte kann auch verpflichtet sein, ein Sachverständigengutachten zur Schadensbezifferung einzuholen. (T3)
  • 4 Ob 86/17a
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 86/17a
    Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger legte weder dar, um wieviel sich der LIBOR durch die Manipulation der Beklagten im Vergleich zu einem nicht rechtswidrig beeinflussten Kursverlauf erhöht habe, noch in welcher konkreten Höhe sich dadurch seine Zinslast verändert habe. Behaupten müsste er einen derartigen hypothetischen Verlauf im Fall rechtmäßigen Marktverhaltens aber schon, weil genau darin sein Schaden besteht. (T4)
  • 7 Ob 83/17g
    Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 83/17g
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 174/17g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 174/17g
    Auch
  • 5 Ob 52/18k
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 52/18k
    Auch
  • 4 Ob 51/20h
    Entscheidungstext OGH 22.04.2020 4 Ob 51/20h
    Beis wie T1; Beis wie T3
  • 6 Ob 146/20v
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 146/20v
    Beis wie T3
  • 3 Ob 72/20i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 3 Ob 72/20i
    Beis wie T3
  • 6 Ob 239/20w
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 239/20w
    Beisatz: Hier: Zumutbarkeit der Ermittlung des konkreten Wertberichtigungsbedarfs in einer Konzerngruppe für außenstehenden Dritte ohne verbandsrechtliche Mitgliedschaftsrechte verneint. (T5)
  • 7 Ob 26/21f
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 7 Ob 26/21f
    Beis wie T1; Beis wie T3
  • 5 Ob 238/21t
    Entscheidungstext OGH 14.02.2022 5 Ob 238/21t
    Beis wie T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118968

Im RIS seit

17.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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