TE OGH 2009/8/25 14Os48/09d

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Veröffentlicht am 25.08.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Helmut E*****, Dr. Hermann G***** und Mag. Peter N***** sowie die Dr. Hermann G***** betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Mai 2008, GZ 122 Hv 34/07z-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Sämtlichen Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Helmut E***** (zu 1), Dr. Hermann G***** (zu 2) und Mag. Peter N***** (zu 3), die beiden Letztgenannten als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben

„1. Helmut E***** am 5. und 12. März 2003 in Wien die ihm als Vorsitzenden des Vorstands der B*****. AG durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch der B***** einen 50.000 EUR übersteigenden Vermögensnachteil von 707.621,12 EUR zugefügt, indem er die Anweisungen erteilte, Dr. Hermann G***** 561.413,20 EUR in bar auszuhändigen und auf Forderungen der B***** AG gegen Dr. Hermann G***** entgegen den Interessen der Bank ohne Gegenleistung zu verzichten, ohne dass die Forderungen getilgt oder notleidend waren, und zwar:

a. auf eine Forderung aus dem Konto Nr ***** über 575.722,77 EUR, während er Dr. G***** in diesem Zusammenhang das aus der Valuta des angeführten Kredits stammende Realisat des Sparbuchs ***** von 561.413,20 EUR in bar übergab, und

b. auf eine Forderung aus dem Girokonto Nr ***** über 131.898,35 EUR;

2. Dr. Hermann G***** im März 2003 in Wien zur Ausführung strafbarer Handlungen Helmut E*****s mit einem 50.000 EUR übersteigenden Schaden beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er im Wissen um den wissentlichen Befugnismissbrauch durch Helmut E***** mit diesem die Ausbuchung der im Urteilspunkt 1 angeführten Forderungen vereinbarte und am 12. März 2003 (siehe US 31 f) 561.413,20 EUR übernahm;

3. Mag. Peter N***** am 5. März 2003 in Wien zur Ausführung strafbarer Handlungen Helmut E*****s mit einem 50.000 EUR übersteigenden Schaden absprachegemäß beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er im Wissen um die im Urteilspunkt 1 dargestellten Anweisungen Helmut E*****s den damit verbundenen wissentlichen Befugnismissbrauch und die daraus resultierende Vermögensschädigung in dessen Auftrag Dr. F***** anwies, eine Aktennote vorzubereiten, in der Dr. G***** um einen Verzicht auf die im Urteilspunkt 1/a angeführten Forderungen der B***** ersuchte."

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagten bekämpfen die gegen sie ergangenen Schuldsprüche jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 5 und 9 lit a, die Angeklagten Helmut E***** und Mag. Peter N***** darüber hinaus aus den Gründen der Z 3 und 4, Letztgenannter zudem aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO. Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt Berechtigung nicht zu. 1./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut E*****:

Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider gilt die Mindestvorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 erster Satz StPO nur für die Vorladung zum ersten Hauptverhandlungstermin, nicht aber für allfällige Folgetermine (RIS-Justiz RS0098370; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 241; ebenso Danek, WK-StPO § 221 Rz 9 und Fabrizy StPO10 § 221 Rz 2), weil die Hauptverhandlung nach dem System des 13. Hauptstücks der StPO eine Einheit darstellt.

Die vom Angeklagten vermisste Mitteilung nach § 250 Abs 1 zweiter Satz StPO über das in seiner Abwesenheit Vorgenommene ist durch Verlesung des Protokolls vom 24. Oktober 2007 (ON 26) noch vor Schluss des Beweisverfahrens (ON 50 S 93) - somit rechtzeitig (§ 250 Abs 2 StPO) - ebenso erfolgt wie die als unterblieben reklamierte Beeidigung der Schöffen im Kalenderjahr 2008 (siehe Hauptverhandlungsprotokoll vom 21. Jänner 2008, ON 33 S 253), derer es in Ansehung des Beschwerdeführers im Übrigen gar nicht bedurfte (vgl 14 Os 159/08a, 160/08y unter Hinweis auf Danek, WK-StPO § 240a Rz 1).

Die nach der Aktenlage nicht nachvollziehbare Behauptung, „bis zum heutigen Tage" kein ordnungsgemäß unterfertigtes Hauptverhandlungsprotokoll (vom 24. Oktober 2007) erhalten zu haben (vgl nämlich die aktenkundige Zustellung des berichtigten Protokolls am 22. September 2008; S 3w im Antrags- und Verfügungsbogen), zeigt keine Nichtigkeit auf (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0124686). Entgegen dem weiteren Vorbringen konnte die von der Verteidigung als Befangenheitsgrund (formell aus Z 4, seit 1. Jänner 2008 jedoch Z 1: siehe Ratz, WK-StPO § 281 Rz 132 und 386) geltend gemachte Konversation einer Schöffin mit einem Journalisten - dem Protokoll über die Hauptverhandlung am 8. Oktober 2007 zufolge (35.

Verhandlungstag: ON 1091 S 517 ff in AZ 122 Hv 31/07h des Landesgerichts für Strafsachen Wien) - ausschließlich der ohnedies enthobenen Petra Z***** zugeordnet werden. Gründe für die Annahme einer Befangenheit der Schöffinnen Gabriele K***** und Andrea O***** wurden nicht dargetan, weshalb diese zu Recht nicht ausgeschlossen wurden (ON 1091 S 525).

Der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) ist vorweg zu erwidern, dass Anträge, welche nicht unmissverständlich erkennen lassen, dass sie einen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betreffen, aus Z 4 unbeachtlich sind. Denn vom Schöffengericht muss erkannt werden können, warum ein unter Beweis zu stellender Tatumstand für das Verfahrensziel (die Feststellung, ob die sogenannten entscheidenden, also die rechtliche Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage [§ 260 Abs 1 Z 2 StPO] beeinflussenden Tatsachen vorliegen) erheblich ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 321, 332 und 340). Erst im Rechtsmittel nachgetragene Erörterungen sind zufolge des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren herrschenden Neuerungsverbots (RIS-Justiz RS0098978) prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).

Angesichts des aktuellen Untreuevorwurfs - der sich im missbräuchlichen Veranlassen eines Verzichts der B***** auf Forderungen gegenüber Dr. G***** aus Kontoüberziehung und Kreditvergabe in der Höhe von 707.621,12 EUR manifestiert - ließen die in der Hauptverhandlung gestellten und in der Rüge als zu Unrecht abgelehnt (ON 37 S 503 f, ON 50 S 83 f) kritisierten Anträge auf

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„Beischaffung des Einzahlungsbelegs vom 12. Juli 2002 zum Sparbuch der B***** von Dr. Hermann G***** zu Konto Nr ***** zum Beweis der Tatsache, dass die Einzahlung auf diesem Sparbuch durch Dr. Hermann G***** höchstpersönlich erfolgte, was sich aus seiner darauf befindlichen Unterschrift ergibt" (ON 33 S 329),

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„Beischaffung der Kontoeröffnungsunterlagen zu Sparbuch Nr *****, welches zur Besicherung des eingeräumten Überziehungsrahmens für Dr. G***** diente, zum Beweis dafür, dass Dr. Hermann G***** selbst dieses Sparbuch im Jahr 2002 eröffnete und den kurz zuvor von Konto Nr ***** behobenen Betrag von 61.500 EUR auf dieses Sparbuch eingezahlt hat" (ON 33 S 329 f sowie ON 50 S 73 iVm ON 27 S 228),

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„Einvernahme sämtlicher Schalterangestellten der B*****, Filiale *****, welche am 12. März 2003 Schalterdienste durchführten und Auszahlungen tätigten - sofern der die Anzahlung von 561.413,20 EUR an diesem Tag durchführende Angestellte nicht ausgehoben werden kann -, zum Beweis der Tatsache, dass weder der Einschreiter persönlich, noch sonst eine Person in seinem Auftrag am 12. März 2003 einen Betrag von 561.413,20 EUR vom Sparbuch Nr ***** behoben haben, sondern die Behebung vielmehr durch Dr. G***** erfolgte", wobei „die Einvernahme dieser Zeugen […] geeignet [ist], die Verantwortung von Dr. Hermann G***** zu wider- und die Verantwortung des Einschreiters zu belegen, womit der dem Einschreiter vorgeworfene Untreuesachverhalt widerlegt wäre" (ON 33 S 333 f), sowie der ergänzende Antrag auf

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„Einvernahme der im schriftlichen Beweisantrag vom 7. März 2008 (ON 42) namentlich angeführten Schalterbeamten, die am 12. März 2003 in der B***** Filiale ***** tätig waren, zum Nachweis, „dass nicht nur die einvernommenen Zeugen Nicole L***** und Christian Z***** dafür in Frage kommen würden, - wie die Staatsanwaltschaft behauptet - einen Bargeldbetrag für Dr. Hermann G***** vom Kassier übernommen und in das Büro des Einschreiters, des damaligen Generaldirektors, gebracht zu haben, sondern auch diese 22 Zeugen, ehemals oder aufrecht Mitarbeiter der B***** Filiale *****" (ON 50 S 73 iVm ON 42 S 392 f), keine Erheblichkeit erkennen. Denn aufgrund des unangefochten gebliebenen Umstands, dass bereits vor dem inkriminierten Forderungsverzicht ein Teil der vertraglich gewährten Kreditvaluta in der Höhe von 553.500 EUR auf ein auf Dr. G***** legitimiertes (Namens-)Sparbuch eingezahlt (US 24, 26, 28 und 32) und somit - wirtschaftlich betrachtet - ausschließlich ihm (als identifiziertem Kunden) zuzurechnen war (vgl § 32 Abs 4 Z 2 BWG; RIS-Justiz RS0122157; siehe auch E. Artmann, JBl 2008, 273 ff; Laurer, BWG3 § 32 Rz 6), sind die vorgetragenen Beweisthemen, nämlich die Art und Weise der Einzahlung auf dieses (sowie auf ein weiteres verpfändetes [US 25]) Sparbuch und die Frage, ob das Sparguthaben von Dr. G***** persönlich behoben oder ob es ihm durch eine andere Person ausgefolgt wurde, für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage nicht relevant. Davon abgesehen trägt schon der (zugleich mit dem Anspruchsverzicht in Ansehung der Kreditvaluta erfolgte) Verzicht auf die Forderung aus dem für Dr. G***** eingerichtet gewesenen Girokonto mit der Nr ***** in der Höhe von 131.898,35 EUR (Urteilspunkt 1/b) die Subsumtion als Verbrechen nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB.

Die beantragte „ergänzende Beischaffung sämtlicher Kommerzvorstandsprotokolle ab inklusive Juli 2003, Nr *****, bis einschließlich Ende Juni 2004 sowie sämtlicher Vorstandsprotokolle im Zeitraum Juli 2003 bis Ende Juni 2004 zum Beweis der Tatsache, dass weder durch den Kommerzvorstand noch durch den Vorstand die letztlich notwendige Zustimmung zur Abschreibung entsprechend der Aktennote vom 5. März 2003 erfolgte und somit keine rechtswirksame Abschreibung von Forderungen gegenüber Dr. Hermann G***** aus den ehemaligen Konten Nr ***** und ***** in der Bilanz 2003 oder den folgenden Bilanzen erfolgt ist und somit bis zum Zeitpunkt der Zahlung durch Dr. G***** im Frühjahr 2007 nach wie vor aufrecht unberichtigt aushaftete", weil - laut aktenkundigem Bericht des Bundeskriminalamts - „die entsprechenden Protokolle nur bis Juni 2003 durch das Bundeskriminalamt ausgehoben" worden seien, seitens der ehemaligen Vorstände der B***** jedoch klargestellt worden wäre, „dass im Hinblick auf Jahresabschluss- und Bilanzerstellung meist erst zum Jahresende hin bzw als bilanzerhellend zu Beginn des neuen Geschäftsjahres bilanzwirksame Abschreibungen beschlossen wurden" und „ohne ordnungsgemäße Abschreibung und ohne rechtswirksamen Verzicht durch die B***** bzw deren zuständige Gremien die Forderung gegenüber Dr. Hermann G***** bis zu deren Begleichung im Frühjahr 2007 gegenüber der B***** AG unberichtigt aushaftete und somit zu keinem Zeitpunkt ein Schaden eingetreten ist" (ON 33 S 335 f), konnte insoweit sanktionslos unterbleiben (ON 37 S 505), als das Erstgericht ohnedies nicht von einer Zustimmung des Kommerzvorstands zu dem vom Beschwerdeführer veranlassten Forderungsverzicht ausgegangen ist. Die im Rechtsmittel nachgetragenen Beweisthemen, dass die Abschreibung der Forderung der B***** gegenüber Dr. G***** „im Kommerzvorstand bzw Gesamtvorstand behandelt worden ist", der Beschwerdeführer „mit seiner Unterfertigung der Aktennote vom 5. März 2003 mittels ‚Ja, E*****' lediglich eine Vorlage dieser Abschreibungsthematik an den Kommerzvorstand erreichen wollte und erreicht hat, welcher darüber anschließend in Eigenverantwortung entschieden hat", und dass „der Gesamtvorstand bzw Kommerzvorstand unter Einhaltung der Kompetenz- und Pouvoirordnung in die von Dr. Hermann G***** laut Aktennote vom 5. März 2003 begehrte[n] Abschreibungen seiner Forderungen involviert war und der Angeklagte entgegen dem Anklagevorwurf und dem letztlich diesem folgenden Urteilssachverhalt nicht im Alleingang entsprechende Verfügungen getroffen und somit nicht seine Befugnisse überschritten hat", unterliegen dem Neuerungsverbot. Gleiches gilt für die erst im Rechtsmittel aufgeworfene (auf bloße Erkundungsbeweisführung hinauslaufende) Frage, „ob der Angeklagte - aufgrund der maßgeblichen Beteiligung des Zeugen Dr. F***** an der Erstellung und Änderung der Kompetenz- und Pouvoirordnung - darauf vertrauen durfte, dass dem Zeugen Dr. F***** die Kompetenz- und Pouvoirordnung bekannt war und er diese einhalten würde".

Dass „Dr. F*****, welcher letztlich die Verfassung des Schreibens vom 7. April 2003 durch den Zeugen Mag. B***** veranlasst hat, wesentlich an der Erstellung und Änderung der Kompetenz- und Pouvoirordnung beteiligt war und ihm daher bekannt war, dass seine Anweisung gegenüber dem Zeugen B*****, die Veranlassungen entsprechend der Aktennote vom 5. März 2003 zu treffen, dieser widersprochen hat und vielmehr eine Genehmigung durch den Kommerzvorstand einzuholen gewesen wäre", ist für den dargestellten Untreuevorwurf unerheblich, womit es der begehrten Beischaffung des Aktes zur Entstehung und Veränderung der Kompetenz- und Pouvoirordnung der B*****. (ON 37 S 501 und ON 50 S 79 iVm S 77) nicht bedurfte (ON 37 S 505). Die Behauptung, das Schöffengericht habe über den in der Hauptverhandlung am 21. Mai 2008 gestellten Antrag nicht entschieden (siehe die nicht eindeutige Formulierung in ON 50 S 89), kann daher auf sich beruhen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 316).

Nach der Aktenlage wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des hier urteilsgegenständlichen Tatvorwurfs unmittelbar vor Schluss des Beweisverfahrens und Urteilsfällung am 21. Mai 2008 „zur Vermeidung von Verzögerungen" aus dem Verfahren AZ 122 Hv 31/07h des Landesgerichts für Strafsachen Wien (in dem am 4. Juli 2008 das Urteil erging) ausgeschieden (ON 50 S 107), womit auch das Begehren auf Neudurchführung der Hauptverhandlung zufolge Ablauf der Frist des § 276a StPO unbegründet ist. Dass das Verfahren gegen Dr. Hermann G***** schon davor zeitweise aus dem Verfahren AZ 122 Hv 31/07h des Landesgerichts für Strafsachen Wien ausgeschieden worden war, ist in Ansehung des Beschwerdeführers bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Neudurchführung der Hauptverhandlung ebenso irrelevant wie der Umstand, dass „die Protokolle der Hauptverhandlungen zwischen dem 30. Jänner 2008 und dem 21. Mai 2008 in der Strafsache zu AZ 122 Hv 31/07h noch nicht einmal Aktenbestandteil des o.g. Aktes zu AZ 122 Hv 34/07z geworden sind", weil § 276a StPO nicht an die Aktenbildung, sondern an die faktische Durchführung der Hauptverhandlung knüpft. Da es für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer mit dem Angeklagten Dr. G***** eine Vereinbarung - sei es über den von ihm veranlassten Forderungsverzicht (US 33, 38 und 54) oder bloß über eine (einen solchen Verzicht nicht ausschließende; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438

              ff)              „Ausbuchung der im Urteilspunkt 1 angeführten Forderungen" (siehe den Dr. Hermann G***** betreffenden Schuldspruch zu 2; US 5) - getroffen hat, geht der Vorwurf eines aus Z 5 dritter Fall relevanten Widerspruchs zwischen Tenor und Gründen schon vom Ansatz her ins Leere.

Das gegen die - von den Tatrichtern im Übrigen den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend begründete (US 44 ff) - Annahme einer Kenntnis des Beschwerdeführers vom Vermögen des Dr. G***** zur Tatzeit gerichtete Vorbringen bekämpft bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Davon abgesehen ist eine solche Kenntnis ohne Belang. Bedeutend könnte in diesem Zusammenhang der Umstand sein, dass der Beschwerdeführer vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Forderungsverzicht zufolge Uneinbringlichkeit der Forderungen gegenüber Dr. G***** überzeugt gewesen wäre. Dazu wurden aber keine Feststellungen begehrt und es konnten auch keine in der Hauptverhandlung vorgekommene Indizien aufgezeigt werden, die eine solche Annahme zugelassen hätten.

Die Feststellungen, „ein derartiges ‚Ja' mit Unterschrift des Helmut E*****" auf der Aktennote vom 5. März 2003 sei „als eine Anordnung zu verstehen" gewesen, die „in weiterer Folge von den Fachabteilungen nicht anzuzweifeln und die widerspruchsfrei umzusetzen war" (US 31), der Angeklagte E***** habe gewusst, „dass sein ‚Ja, E*****' in der Fachabteilung als Genehmigung und so verstanden werden würde, dass der genehmigte Vorgang ohne Widerspruch umzusetzen war" (US 30), gründeten die Tatrichter auf die entsprechenden Aussagen der Zeugen Dr. Leonhard F*****, Mag. Friedrich B*****, Dr. Christian Bü*****, Direktor Karlheinz No***** und Mag. Thomas H***** (US 40 ff), wobei die Aussage des Mag. Hubert K***** keineswegs unberücksichtigt blieb (US 41). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) waren die Erstrichter jedoch nicht verhalten, die Beweisergebnisse in Richtung aller nur denkbaren Beschwerdeeinwände zu erörtern (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428). Die in der Rüge (teils sinnentstellt) wiedergegebenen Passagen in den Aussagen des Mag. K***** (ON 26 S 105) und des Direktors No***** (ON 40 S 195 f), wonach es losgelöst vom aktuellen Sachverhalt Aufgabe der Fachabteilung und des Generalsekretariats gewesen sei, sich sonst bei Genehmigung durch ein Vorstandsmitglied um die Einhaltung der bankinternen Pouvoirordnung „zu kümmern", konnte demnach unerwähnt bleiben.

Mit der auf die verkürzte (und insoweit abermals sinnentstellte) Wiedergabe tatrichterlicher Erwägungen zu Ausführungen des Zeugen Dr. L***** gegründeten Behauptung einer Unkenntnis des Schöffensenats betreffend die Organisationsstruktur der B***** wird ein formaler Begründungsmangel ebenso wenig aufgezeigt wie mit dem urteilsfremden Vorwurf, das Erstgericht würde sämtlichen Mitarbeitern der B***** unterstellen, dass sie sich „habituell an wiederholten potentiellen Untreuehandlungen [des Helmut E*****] beteiligt hätten, weil sie generell dessen Anordnungen ohne Überprüfung, ob die notwendigen Zustimmungen der übrigen Vorstände vorliegen, umgesetzt haben". Ob „der Kredit bzw dessen Ausbuchung" nach Juli 2003 - somit nach der vom Beschwerdeführer im März 2003 durch Forderungsverzicht veranlassten Abrechnung und Schließung der Konten Nr ***** und Nr ***** (siehe Schreiben der B***** an Dr. G***** vom 7. April 2003; US 32 f sowie Urteilsbeilage ./15) - im Kommerz- oder Gesamtvorstand „jemals behandelt wurde", ist irrelevant. Soweit dahin gehende Feststellungen vermisst werden (inhaltlich Z 9 lit a), wird keine entscheidende Tatsache angesprochen.

Da es - wie dargelegt - nicht entscheidend ist, ob das aus der Kreditvergabe herrührende Guthaben des Dr. G***** bezüglich seines Sparkontos mit der Nr ***** realisiert wurde, zeigt auch das Vorbringen gegen die Urteilsfeststellung, wonach „das Bargeld […] in der Filiale ***** um 10:37 Uhr vom Sparbuchkonto Nr ***** (legitimiertes Sparbuch des Dr. G*****) durch den Bediensteten Johann K***** ausgezahlt" wurde (US 32), keinen formalen Begründungsmangel auf.

Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431). Indem die Rüge bloß einzelne, ihr für den Angeklagten Helmut E***** (isoliert betrachtet) günstig scheinende Passagen der Aussagen des Dr. G***** anführt und darauf die Behauptung gründet, die Feststellung, der Angeklagte Dr. G***** (der sich im Übrigen schuldig bekannte; ON 26 S 51) habe dem Forderungsverzicht zugestimmt, sei aktenwidrig, formuliert sie erneut bloß unzulässige Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung, ohne den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund darzustellen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 468). Im Übrigen hat Dr. G***** sehr wohl deponiert, dass er sein Vermögen nicht antasten wollte („… ich wollte für mich und meine Frau das Geld nicht angreifen …"; siehe ON 26 S 47 und US 38), womit sich der Vorwurf der Aktenwidrigkeit gegen den Beschwerdeführer kehrt.

Da dem Beschwerdeführer missbräuchliche Kreditvergabe nicht angelastet wurde, wirkt sich der Hinweis auf die Einbringlichkeit der Kreditschuld (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153 Rz 41) nicht zu seinen Gunsten aus.

Die Urteilsannahmen betreffend den bei Helmut E***** im Zeitpunkt seines wissentlichen Befugnismissbrauchs vorhandenen Schädigungswillen (US 34) konnte das Erstgericht formal mängelfrei darauf gründen, dass der von ihm ohne Zustimmung der intern erforderlichen Entscheidungsträger veranlasste Forderungsverzicht in der Höhe von über 700.000 EUR schon seiner wirtschaftlichen Natur zufolge („naturgemäß") dem Wohl des vertretenen Unternehmens zuwiderlief (US 82) und als für die B***** (als Machtgeber) gänzlich nutzloses (US 83) Geldgeschenk an Dr. G***** (US 82, 87; vgl auch US

              33)              anzusehen ist, womit für die Tatrichter die Zufügung eines Vermögensnachteils - gleichsam selbstredend für jedermann, im Übrigen selbst vom Angeklagten E***** gar nicht bestritten - „auf der Hand" lag (US 39).

Schließlich ging der Schöffensenat gerade nicht davon aus, dass Helmut E***** „nur eine Befürwortung oder Empfehlung durch seine Unterfertigung der Aktennote vom 5. März 2003 mit ‚Ja, E*****' für den Kommerzvorstand abgegeben habe", sondern hat er lediglich - im Übrigen unmissverständlich - dessen entsprechende Verantwortung in die Erwägungen miteinbezogen (US 43).

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen darüber vermisst, „dass der Angeklagte dem […] Dr. Hermann G***** diesen Geldbetrag [nämlich 561.413,20 EUR am 12. März 2003] übergeben hätte oder veranlasst hätte, dass diesem der Geldbetrag von wem auch immer übergeben wurde", legt sie nicht dar, inwiefern es für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidend wäre, ob Dr. G***** das Guthaben eines ohnedies nur ihn legitimierenden Sparbuchs vom Beschwerdeführer übergeben wurde. Im Übrigen wird - wie bereits erwähnt - schon durch den Forderungsverzicht hinsichtlich des Girokontos Nr ***** die Wertgrenze des § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB überschritten, sodass es den allein auf den Urteilspunkt 1/a abzielenden Beschwerdeeinwänden an der erforderlichen Entscheidungsrelevanz mangelt.

Die weitere Rechtsrüge argumentiert auf Basis des in § 71 AktG normierten Grundsatzes der Gesamtvertretung, woraus die Behauptung abgeleitet wird, der Beschwerdeführer wäre nicht befugt gewesen, die B***** zu vertreten oder zu verpflichten, für diese sei daher „auch kein Verzicht abgegeben worden und damit kein Schaden entstanden". Solcherart wird aber nicht erklärt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584, 588), warum tatbildliches Verhalten nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB die alleinige Vertretungsbefugnis des Täters oder die Gültigkeit der missbräuchlich erwirkten Rechtshandlung voraussetzen sollte (vgl im Übrigen Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153 Rz 18, 21, jeweils mwN).

2./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Hermann G*****:

Das Vorbringen, die Erstrichter hätten für ihre entscheidungswesentlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite beim Beschwerdeführer bloß Scheingründe (Z 5 vierter Fall) angegeben und die Begründung sei undeutlich bzw mit einem unlösbaren inneren Widerspruch behaftet (Z 5 erster und dritter Fall), zeigt keinen formalen Begründungsmangel auf.

Eine Scheinbegründung im Sinn der Z 5 vierter Fall liegt vor, wenn das erkennende Gericht den zu beweisenden Tatumstand im Rahmen der Beweisführung stillschweigend als bewiesen voraussetzt, an Stelle einer Begründung also eine bloße Behauptung setzt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 446), wovon hier keine Rede ist. Denn die Annahme, dem Angeklagten Dr. G***** sei „als durchaus intelligentem Menschen" bewusst gewesen, dass ihm das Geld „quasi ‚geschenkt' wird", wurde von den Tatrichtern aus einer vernetzten Betrachtung seiner Verantwortung und der „Chronologie der Geschehnisse" abgeleitet, nämlich „den Telefonaten, aus denen die Unterstützung des Helmut E***** hervorging, insbesondere aus dem Telefonat, in dem Helmut E***** ihn aufforderte, er möge seine Gelder auf ein anderes Kreditinstitut transferieren" (US 38). Dabei wurde seine vom Schöffensenat daraus geschlossene Kenntnis vom Befugnismissbrauch des Angeklagten E***** nicht bloß damit begründet, dass dies „auf der Hand" liege, sondern - was vom Beschwerdeführer unbeachtet bleibt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394) - auch mit seiner juristischen Erfahrung, im Speziellen mit seiner jahrelangen Führungsfunktion in einem großen Unternehmen und seiner (zuletzt ausgeübten) Tätigkeit als Jurist in einer Anwaltskanzlei (US 39).

Zwar würden die vom Beschwerdeführer isoliert betrachteten Ausführungen der Erstrichter, wonach es ihm „aufgrund seiner juristischen Ausbildung bewusst sein musste", durch das ihm angelastete Verhalten einen kausalen Tatbeitrag zu leisten (US 39), für sich allein (siehe aber US 38 f: „Dass Dr. Hermann G***** darüber Kenntnis hatte …") noch keine ausreichende Feststellungsgrundlage für vorsätzliches (§ 5 Abs 1 StGB) oder gar wissentliches Handeln (Abs 3 leg cit) darstellen (Feststellungsebene), weil solcherart bloß Fahrlässigkeit angesprochen wird (SSt 48/81, SSt 52/39, SSt 55/46 uva [RIS-Justiz RS0089257]; vgl auch Reindl in WK2 § 5 Rz 38). Sie bringen aber - und zwar dem Beschwerdestandpunkt zuwider bei gebotener Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (abermals Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394 mwN) auch ohne inneren Widerspruch - zum Ausdruck, aufgrund welcher Überlegungen das erkennende Gericht vom - an anderer Stelle eindeutig und unzweifelhaft festgestellten (vgl insbesondere US 33) - Vorsatz des Angeklagten in Form von Wissentlichkeit (in Ansehung des Befugnismissbrauchs des unmittelbaren Täters; vgl dazu Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153 Rz 44 sowie Fabrizy in WK2 § 12 Rz 104 iVm Rz 68 f) überzeugt war (Begründungsebene). Soweit die Rüge diese Schlussfolgerung in Frage stellt, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung.

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) unter Hinweis darauf, dass „die Prozesse, die von und gegen Dr. G***** angestrengt wurden, […] für die B***** und den Ö***** alles andere als angenehm" gewesen wären und „der unschuldig verurteilte Dr. G*****, der überdies zusätzlich schon damals ohne nachvollziehbaren Grund wegen betrügerischer Krida nach § 156 StGB verfolgt wurde, eine potentielle Gefahrenquelle für die Interessen der B***** und des Ö*****" gewesen sei, Feststellungen zur Motivationslage beim Angeklagten Helmut E*****, die darin gelegen sei, durch „eine finanzielle Schadloshaltung […] die Diskussion über die wahren Schuldigen am Konsum-Desaster ein für alle Mal zu beenden", und zur damit in Zusammenhang stehenden „irrigen Ansicht" des Angeklagten Dr. G*****, die B***** habe ihn „für die aus den als ungerecht empfundenen Verurteilungen entstandenen Vermögensnachteile (Anwalts-, Sachverständigen- und Verfahrenskosten) entschädigen" wollen, dies „sei ihre moralische Pflicht gewesen", vermisst, übergeht sie die mit solchen Erwägungen unvereinbaren Urteilskonstatierungen zur inneren Tatseite bei den drei Angeklagten (US 28, 33 f; zum jeweiligen Schädigungsvorsatz US 34) und verfehlt solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810, RS0117247; auch RS0099671 [T3 und T5]).

Eben diese Urteilsannahmen (US 34) bleiben auch beim Einwand unberücksichtigt, wonach das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, dass der Vorsatz des Beschwerdeführers auf den Eintritt eines Vermögensschadens gerichtet war.

3./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. Peter N*****:

Die (aus Z 3) als unterblieben reklamierte Beeidigung der Schöffen im Kalenderjahr 2008 - derer es im Übrigen auch beim Angeklagten Mag. N***** nicht bedurft hätte (siehe abermals 14 Os 159/08a, 160/08y unter Hinweis auf Danek, WK-StPO § 240a Rz 1) - ist erfolgt (ON 33 S 253). Mit seinen weiteren dazu erhobenen Einwänden ist der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008, 14 Os 159/08a, 160/08y, zu verweisen, mit der über die betreffende Protokollberichtigung und über das fehlende Erfordernis neuerlicher Schöffenbeeidigung in Ansehung der Angeklagten E***** und Mag. N***** abgesprochen wurde. Das Vorbringen, wonach es „nach der österreichischen Strafprozessordnung weder statthaft ist, noch sein kann, dass die Anwendung des § 276a in ein und demselben das idente Faktum betreffenden Strafverfahren für mehrere Angeklagte unterschiedlich behandelt wird", und „ein solcher Vorgang […] dem ‚fair trial' des Art 6 Abs 1 MRK diametral widerstreiten würde", ist nicht nachvollziehbar. Denn der Umstand, dass das Verfahren gegen den Angeklagten Dr. G***** zeitweise länger als zwei Monate aus dem Verfahren AZ 122 Hv 31/07h des Landesgerichts für Strafsachen Wien ausgeschieden war, vermag die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Neudurchführung der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer nicht zu begründen. Gegen diesen wurde das Verfahren wegen des hier urteilsgegenständlichen Tatvorwurfs nämlich erst unmittelbar vor Schluss des Beweisverfahrens und der Urteilsfällung am 21. Mai 2008 „zur Vermeidung von Verzögerungen" aus dem Verfahren AZ 122 Hv 31/07h des Landesgerichts für Strafsachen Wien (in dem das Urteil am 4. Juli 2008 erging) ausgeschieden (ON 50 S 107), weshalb die Voraussetzungen für eine Neudurchführung der Hauptverhandlung zufolge Ablaufs der Frist des § 276a StPO bei ihm gerade nicht vorlagen. Aus diesem Grund ist auch die aus der Z 4 gerügte Abweisung des Antrags auf Neudurchführung der Hauptverhandlung (Antrag ON 50 S 3; Abweisung ON 50 S 27) nicht zu beanstanden. Warum die Fortführung der Hauptverhandlung nach Ausscheidung des Verfahrens gegen Dr. G***** hinsichtlich der übrigen Angeklagten nicht „fair" im Sinn des Art 6 MRK gewesen sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und bleibt unerfindlich.

Ebenso wie jener des Angeklagten E***** ist auch der Verfahrensrüge (Z 4) dieses Beschwerdeführers vorweg zu erwidern, dass allein der Antrag den Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes bildet (nochmals RIS-Justiz RS0099618) und erst im Rechtsmittel nachgetragene Gründe keine Berücksichtigung finden können.

Der die handschriftlichen Erinnerungsnotizen des Dr. G***** (siehe Beilagenmappe zur ON 50) betreffende Antrag auf „Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen und Sachverständigen für Schriftalterung zum Beweis dafür, dass beispielsweise die angesprochene Telefonnummer nachträglich hinzugefügt wurde und dies mit einem deutlich zeitlichen Abstand zu dem, was vorher geschrieben war auf dem Blatt, […]" (ON 50 S 99) sowie „auch zum Beweis dafür, dass die Aufzeichnungen nicht zu jenen Daten aufgenommen wurden, die hier vermerkt sind" (ON 50 S 101), wurde mit der zutreffenden Begründung fehlender Relevanz des Zeitpunkts der Entstehung dieser persönlichen Notizen abgelehnt (ON 50 S 101 f; US 81). Das Begehren auf „ergänzende Einvernahme des Dr. F***** zum Beweis dafür, dass er von der Sekretärin des Mag. K***** die Aktennote rücksichtlich des Verzichts wieder ausgefolgt erhielt, entgegen seiner Darstellung, dass er nach Weiterleitung der Aktennote an Mag. K***** mit dieser Aktennote nichts mehr zu tun gehabt hat" (ON 50 S 75 f), ließ nicht erkennen, inwiefern es einen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betreffen könnte (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 321).

Wie bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E***** ausgeführt, ist es unerheblich, ob Dr. G***** das Guthaben eines Sparbuchs, dessen (alleiniger) Berechtigter er selbst war, ausgezahlt wurde. Die beantragte „Ausforschung des Gangherrn, der am Tag der Abhebung der gegenständlichen Geldbeträge im Stockwerk des Zimmers des Generaldirektors Dienst hatte, zum Beweis dafür, dass die genannten Geldbeträge nicht von der Filiale ***** für Herrn Dr. G***** in das Zimmer des Generaldirektors heraufgeholt wurden" (ON 50 S 77), konnte daher zu Recht abgelehnt werden (ON 50 S 87 f). Im Übrigen hätte es zur Vermeidung bloßen Erkundungscharakters (RIS-Justiz RS0118123; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f) eines Vorbringens bedurft, aufgrund welcher besonderen Umstände ein - im Übrigen nicht individualisierter - „Gangherr" in der Lage sein sollte, einen Geldtransport in das Zimmer des Generaldirektors verlässlich auszuschließen. Der Hinweis auf allgemeine Ausführungen des Zeugen K*****, wonach es vorgekommen sei, „dass Bargeldbeträge vom Generalsekretariat oder von jemandem vom Vorstand vom 4. Stock abgeholt wurden" und dies „Mitarbeiter aus der Generaldirektion […], sogenannte Gangherrn" gemacht hätten (ON 37 S 491), genügt nicht. Ob „Dr. F***** federführend an der schriftlichen Fassung der KPO [Kompetenz- und Pouvoirordnung] beteiligt war und daher die Bestimmungen derselben bestens kannte und auch für die Behandlung von Änderungen nach der KPO zuständig ist, dh die sogar in seinen Aufgabenkreis fällt" (ON 50 S 77) und ob „der Zeuge Dr. F***** an der Änderung der Kompetenz- und Pouvoirordnung maßgeblich beteiligt war und somit wissen musste, dass für die Abschreibung und Abbuchung der aktengegenständlichen Forderung des Angeklagten Dr. G***** die Genehmigung des Kommerzvorstandes erforderlich ist und nicht durch die Erklärung mit ‚Ja, E*****' ersetzt werden kann", ist für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage unerheblich, womit es der begehrten „Beischaffung jenes Aktes der B*****, der die Entstehung und Veränderung der Kompetenz- und Pouvoirordnung und sämtliche Korrespondenz beinhaltet" (ON 37 S 501), nicht bedurfte. Die Mängelrüge reklamiert Unvollständigkeit sowie offenbar unzureichende Begründung (Z 5 zweiter und vierter Fall). Ein Urteil ist unvollständig, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 wird daher nicht die Bewertung des herangezogenen Beweismaterials, sondern nur dessen Auswahl (mit Blick auf die vollständige Ausschöpfung der Ergebnisse der Hauptverhandlung) überprüft. Dem Rechtsmittelgericht obliegt somit nur die Kontrolle, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte erwogen wurde, nicht aber eine Überprüfung des Inhalts dieser Erwägungen. Dieser ist im bezirksgerichtlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts im Rahmen einer nur dort zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpfbar (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421). Offenbar unzureichend ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht, wobei sich eine Rüge nicht auf einzelne beweiswürdigende Erwägungen (in Hinsicht auf die bekämpften Feststellungen) beschränken darf, sondern alle einbeziehen muss. Im Hinblick auf die Feststellung entscheidender Tatsachen unerhebliche (bedeutungslose) Erwägungen sind unter dem Gesichtspunkt offenbar unzureichender Begründung ohne Relevanz, weil sie deren Konstatierung gerade nicht begründen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444, 453 und 455).

Ob zum Tätigkeitsbereich des Mag. N***** auch „die Betreuung von besonderen, sensiblen Aufgaben" zählte (US 18), ist ebenso wenig entscheidungswesentlich wie das vom Erstgericht für dessen Handeln angeführte Motiv jahrelanger übergroßer Loyalität gegenüber Helmut E***** (US 61 f). Im Hinblick auf die mit 5. März 2003 angenommene Tatzeit der Beteiligungshandlung des Beschwerdeführers (US 5 f, 29) ist es auch unerheblich, ob er am 7. Juni 2002 mit Dr. G***** telefonierte und welchen Kenntnisstand er zum damaligen Zeitpunkt hatte.

Indem die Rüge aus einer von Dr. G***** zu einem solchen Telefonat angefertigten Aktennotiz andere Schlüsse als die Tatrichter zieht und solcherart den Urteilsannahmen eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüberstellt, greift sie unzulässig in die Beweiswürdigung ein. Gleiches gilt, soweit die Rüge unter isoliertem Hinweis auf Aussagedetails den Versuch unternimmt, die Überzeugung des erkennenden Gerichts von der Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben des Mitangeklagten Dr. G***** und des Zeugen Dr. F***** in Zweifel zu setzen. Die leugnenden Verantwortungen des Beschwerdeführers und des Angeklagten E***** wurden von den Tatrichtern ohnedies berücksichtigt (US 39 f, 55 f), dabei Unsicherheiten in der Aussage des Zeugen Dr. F***** „im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Kreditunterlagen und […] der Weiterleitung der Aktennote mit dem beantragten Forderungsverzicht" in die Erwägungen miteinbezogen und diese empirisch einwandfrei auf dessen Sorge, selbst zur Verantwortung gezogen zu werden, zurückgeführt (US 57).

Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war der Schöffensenat nicht verhalten, im Rechtsmittel angeführte Passagen in der Aussage des Zeugen Dr. F***** und des Angeklagten Dr. G***** explizit anzuführen, wobei auch die Schilderung des Dr. G*****, ihm sei das Realisat aus dem Sparbuch „lose" und das Sparbuch nach Auflösung übergeben worden, nicht erörterungsbedürftig war (zum Umfang der Erörterungspflicht vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431 f).

Der an der Feststellung, wonach „Mag. N***** die Sache vor dem Ausscheiden Helmut E*****s ‚erledigt' wissen wollte", erhobenen Kritik einer Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) zuwider enthält das Urteil keine derartigen Konstatierungen, sondern bloß Erwägungen der Tatrichter über einen entsprechenden Eindruck des Dr. G***** (US 58 f; siehe ON 26 S 65).

Das im Zusammenhang mit der Hypothese, es sei „durchaus möglich, dass sich der Angeklagte Dr. G***** in Ansehung des Forderungsverzichts direkt an Dr. F***** als Kreditchef der B***** wandte und dieser die Aktennote verfasste", erstattete Vorbringen erschöpft sich in einem unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffensenats. Dieser hat die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers und dessen Angaben, wonach Dr. F***** „ein Schnitzer passiert" sei, keineswegs übergangen (US 55). Die im Rechtsmittel isoliert angesprochene Passage in der Aussage des Dr. F*****, wonach er sich über das inkriminierte Gespräch mit dem Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen gemacht habe (ON 26 S 167), war nicht erörterungsbedürftig.

Da schließlich eine Unkenntnis der Zeugen Dr. F***** und Mag. B***** betreffend das Vermögen des Dr. G***** zur Tatzeit keine Schlüsse auf den - im Übrigen ohnedies nicht relevanten - Kenntnisstand des Angeklagten Mag. N***** zulässt, bewirkt die unterbliebene Erwähnung dieses Umstands keine Unvollständigkeit.

Der Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Keine erheblichen Bedenken werden geltend gemacht, indem aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen entscheidende Tatsachen, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Beweisperson ins Treffen geführt werden (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 491). Die Tatsachenrüge zeigt mit der Behauptung fehlenden Tatmotivs und dem gegen die Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben des Zeugen Dr. F***** und des Mitangeklagten Dr. G***** gerichteten Vorbringen keine derart qualifizierten Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen auf. Im Übrigen ordnet die Rüge Angaben des Mag. K***** (ON 26 S 93 ff) dem Angeklagten Dr. G***** zu und erklärt nicht, weshalb der relevierte Umstand, dass das erkennende Gericht eine angeklagte Tatmodalität (wonach der Beschwerdeführer zur Untreue des Helmut E***** auch dadurch beigetragen haben soll, dass er Dr. F***** nach Ablauf der Kreditlaufzeit zwei bis dreimal angewiesen habe, das automatische Mahnwesen zu unterbrechen und Betreibungsmaßnahmen zu unterlassen) nicht in das Referat der entscheidenden Tatsachen aufgenommen hat (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), einen Freispruch begründen sollte. Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann (RIS-Justiz RS0099810). Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, wenn unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600).

Im Hinblick auf den im Aktenvermerk vom 5. März 2003 (wonach Dr. G***** „die B***** um einen Forderungsverzicht" in Betreff der Konten mit den Nummern ***** und ***** ersuchte; siehe Urteilsbeilage ./13) enthaltenen Hinweis, dass ein Zivilprozess betreffend einen zur Sicherstellung des Kredits an Dr. G***** über 615.000 EUR - neben einem aus der Kreditvaluta herrührenden Sparguthaben von 61.500 EUR - abgetretenen Anspruch (in der Höhe von 35.000 EUR; vgl US 26) noch anhängig sei (die für Dr. G***** nachteilige Klagsabweisung erfolgte am 20. September 2002 und wurde Ende 2004 rechtskräftig; US 26), vermisst der Beschwerdeführer Feststellungen „über den Grund des Hinweises auf den noch nicht abgeschlossenen Prozess", weil „ein solcher Vermerk in der Aktennote einen Forderungsverzicht grundsätzlich nicht zulässt". Der Sache nach behauptet er damit aber keinen materiellen Feststellungsmangel. Er deutet vielmehr Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) hinsichtlich der Urteilsannahme an, dass er im Wissen um den (im Forderungsverzicht gelegenen) Befugnismissbrauch des unmittelbaren Täters den Dr. F***** um die Anfertigung des Aktenvermerks ersuchte (US 28 f), ohne jedoch anzuführen, inwiefern eine Erörterung des Grundes „des Hinweises auf den noch nicht abgeschlossenen Prozess" einen für ihn günstigeren Schluss zugelassen hätte.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Helmut E*****, Dr. Hermann G***** und Mag. Peter N***** waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus gemäß § 285i StPO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Anmerkung

E9177714Os48.09d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00048.09D.0825.000

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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