RS OGH 2023/5/22 10Ob61/07d; 9Ob108/06g; 8Ob37/09p; 4Ob170/11w; 14Os129/15z; 5Ob38/23h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2007
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Norm

BWG §32 Abs4 Z2
  1. BWG § 32 heute
  2. BWG § 32 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  3. BWG § 32 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  4. BWG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  5. BWG § 32 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  6. BWG § 32 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000

Rechtssatz

Beim Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber gemäß § 32 Abs 4 Z 2 BWG handelt es sich jedenfalls um eine gesetzliche Bestimmung, welche die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung regelt. Da es sich bei der Bestimmung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG um (allseits) zwingendes Recht handelt, kann die Anwendung dieser Regelung durch Parteienvereinbarung nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des § 32 Abs 4 Z 2 BWG steht einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Auszahlungen an den (wirklichen) Vertreter des identifizierten Kunden sind daher in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechtes und § 1424 ABGB wirksam. Die Bestimmung des § 32 Abs 1 Z 4 BWG will die Geldwäsche verhindern, wofür es genügt, wenn sich der Vertreter entsprechend § 40 Abs 1 BWG identifiziert und seine Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen überprüft wird. Demgemäß sind auch Auszahlungen aus Namenssparbüchern bzw Großbetragssparbüchern an Personen, die zwar nicht tatsächlich bevollmächtigt sind, die jedoch nach den Regeln der Anscheinsvollmacht dem nach § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden zuzurechnen sind, als rechtswirksam zu beurteilen. Dazu ist jedoch erforderlich, dass der Anschein durch ein Verhalten des identifizierten Kunden geschaffen wurde.Beim Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG handelt es sich jedenfalls um eine gesetzliche Bestimmung, welche die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung regelt. Da es sich bei der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG um (allseits) zwingendes Recht handelt, kann die Anwendung dieser Regelung durch Parteienvereinbarung nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG steht einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Auszahlungen an den (wirklichen) Vertreter des identifizierten Kunden sind daher in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechtes und Paragraph 1424, ABGB wirksam. Die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, BWG will die Geldwäsche verhindern, wofür es genügt, wenn sich der Vertreter entsprechend Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifiziert und seine Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen überprüft wird. Demgemäß sind auch Auszahlungen aus Namenssparbüchern bzw Großbetragssparbüchern an Personen, die zwar nicht tatsächlich bevollmächtigt sind, die jedoch nach den Regeln der Anscheinsvollmacht dem nach Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifizierten Kunden zuzurechnen sind, als rechtswirksam zu beurteilen. Dazu ist jedoch erforderlich, dass der Anschein durch ein Verhalten des identifizierten Kunden geschaffen wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0122157">10 Ob 61/07d
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 Ob 61/07d
    Veröff: SZ 2007/105
  • RS0122157">9 Ob 108/06g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 Ob 108/06g
    nur: Der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des § 32 Abs 4 Z 2 BWG steht einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Auszahlungen an den (wirklichen) Vertreter des identifizierten Kunden sind daher in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechtes und § 1424 ABGB wirksam. Die Bestimmung des § 32 Abs 1 Z 4 BWG will die Geldwäsche verhindern. (T1); Veröff: SZ 2007/149
  • RS0122157">8 Ob 37/09p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 Ob 37/09p
    nur: Beim Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber gemäß § 32 Abs 4 Z 2 BWG handelt es sich jedenfalls um eine gesetzliche Bestimmung, welche die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung regelt. Da es sich bei der Bestimmung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG um (allseits) zwingendes Recht handelt, kann die Anwendung dieser Regelung durch Parteienvereinbarung nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des § 32 Abs 4 Z 2 BWG steht einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Es genügt, wenn sich der Vertreter entsprechend § 40 Abs 1 BWG identifiziert und seine Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen überprüft wird. (T2)
  • RS0122157">4 Ob 170/11w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 170/11w
    Vgl auch; Beisatz: Namenssparbücher, die nicht unter § 31 Abs 3 BWG fallen (also keine auf Namen lautende „Kleinbetragssparbücher“), sind Rektapapiere; der Vorleger muss daher seine Berechtigung nachweisen. (T3); Beisatz: Zu Kleinbetragssparbüchern siehe RS0127716. (T4)
    Veröff: SZ 2012/27
  • RS0122157">14 Os 129/15z
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 14 Os 129/15z
    Auch
  • RS0122157">5 Ob 38/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2023 5 Ob 38/23h
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122157

Im RIS seit

26.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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