TE OGH 2011/4/28 1Ob62/11s

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Veröffentlicht am 28.04.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maximilian R*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Moshammer, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, und 2. W***** R***** GmbH *****, vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl & Dr. Gerhard W. Huber LL.M., Rechtsanwälte in Linz, wegen 7.262 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 3.500 EUR), über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 3.280,66 EUR) und der beklagten Parteien (Revisionsinteresse je 6.561,33 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2010, GZ 2 R 189/10x-68, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. September 2010, GZ 23 Cg 150/08w-58, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Sämtliche Revisionen werden zurückgewiesen.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 559,15 EUR (darin enthalten 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen an Kosten des Revisionsverfahrens 247,29 EUR (darin enthalten 41,21 EUR USt) zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der damals 15-jährige Kläger benutzte am 14. 6. 2007 eine von der erstbeklagten Partei hergestellte und von der zweitbeklagten Partei auf der von ihr betriebenen Autobahnraststation aufgestellte Seilrutsche und verletzte sich dabei.

Er begehrte (eingeschränkt) 7.262 EUR sA und die mit 3.500 EUR bewertete Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für künftige Schäden.

Das Erstgericht verpflichtete die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand, dem Kläger 4.228 EUR sA zu zahlen, stellte fest, dass sie dem Kläger zur ungeteilten Hand im Ausmaß von zwei Drittel für sämtliche Folgen aus dem Unfall haften, und wies das Mehrbegehren (Zahlung von 3.034 EUR sA und Feststellung der Haftung im Ausmaß von einem weiteren Drittel) ab.

Der Kläger begehrte in seiner Berufung den Zuspruch von weiteren 2.114 EUR und die gänzliche Stattgebung des Feststellungsbegehrens. Die beklagten Parteien bekämpften das Urteil des Erstgerichts in seinem stattgebenden Teil.

Das Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Urteil. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands einschließlich des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Teils sowohl betreffend die Berufungen des Klägers wie jene der erst- und zweitbeklagten Parteien jeweils 4.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision zu.

I. Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht, wenn es die Revision zulässt, nach § 500 Abs 2 ZPO idF des (hier anzuwendenden) Budgetbegleitgesetzes 2009 auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt (6 Ob 63/10y). Ganz offensichtlich war der Entscheidungswille des Berufungsgerichts darauf gerichtet, den „unteren“ Wert seines Ausspruchs mit 5.000 EUR festzusetzen, hat es doch den Streitwertbereich mit dem durch das Bundesbudgetbegleitgesetz 2009 auf 30.000 EUR erhöhten Betrag begrenzt, was bei Zulassung der Revision und Bewertung über 5.000 EUR an sich nicht nötig gewesen wäre (Kodek in Rechberger³ § 500 ZPO Rz 8).

Der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Bewertung war aber gar nicht erforderlich. Nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht bei einem nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstand auszusprechen, ob dessen Wert insgesamt bestimmte Beträge (nicht) übersteigt. Die vorgenommene Trennung des Ausspruchs nach dem Beschwerdegegenstand der jeweiligen Berufung kommt nicht in Betracht (vgl Zechner in Fasching/Konecny², § 502 ZPO Rz 135; 9 ObA 1003/90 mwN). Eine getrennte Bewertung verschiedener Ansprüche ist nur dann vorzunehmen, wenn diese wieder in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RIS-Justiz RS0037838). Dies trifft auf die Schadenersatzforderungen des Klägers, die aus demselben Unfallereignis abgeleitet werden und daher in einem tatsächlichen Zusammenhang stehen (Mayr in Rechberger³, § 55 JN Rz 3 mwN), nicht zu. Das Berufungsgericht entschied hier über ein Zahlungsbegehren, dessen Streitwert im Berufungsverfahren (5.148 EUR) die für die absolute Unzulässigkeit einer Revision maßgebliche Grenze von 5.000 EUR (§ 502 Abs 2 ZPO idF des Bundesbudgetbegleitgesetzes 2009) überstieg. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands war daher nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0042258 [T2]; Kodek aaO Rz 5). Die Frage einer offenkundigen Überbewertung durch das Berufungsgericht, welche die zweitbeklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung behauptet (nur, soweit es das Rechtsmittel des Klägers betrifft) und aus der sie die absolute Unzulässigkeit seiner Revision ableiten will, ist damit nicht zu erörtern.

Rechtliche Beurteilung

II. Die Revisionen sind entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

1. Zur Revision der erstbeklagten Partei:

Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob ein Produkt im Sinn des § 5 PHG fehlerhaft ist, nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des Geschädigten zu erfolgen hat. Dafür ist ein objektiver Maßstab anzulegen, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage (3 Ob 106/05t; RIS-Justiz RS0107605 [T1]). Die Erwartungen eines Produktbenützers an die Sicherheit eines Produkts sind aber nur dann berechtigt, wenn er den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird. Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen, wohl aber für ein sozialübliches Verhalten (RIS-Justiz RS0107610 [T1]). Ob die maßgebenden Sicherheitserwartungen im Einzelfall erfüllt sind, stellt - ausgenommen im Falle einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung - keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0107610 [T10]).

Eine derartige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen, die von einem fehlerhaften Produkt ausgingen, liegt hier nicht vor:

Im Zusammenhang mit dem sozialüblichen Gebrauch des Spielgeräts ist ihre Beurteilung, es müsse grundsätzlich damit gerechnet werden, dass Kinder und Jugendliche als Zielgruppe derartiger Seilrutschen aufgrund des „Spaßfaktors“ die Möglichkeiten des Geräts ausreizen (hier: Anschieben der über ein Drahtseil geführten „Laufkatze“, auf der der Kläger saß, durch seine Mitschüler und dadurch bewirkte Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit mit verstärkter Pendelbewegung am Schluss der Fahrt) durchaus vertretbar.

Bei Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der „Konstruktion“ des Produkts begründet (4 Ob 87/97s = SZ 70/61; 10 Ob 98/02p; RIS-Justiz RS0107606). Richtig ist zwar, dass grundsätzlich die normgerechte oder anderen technischen Standards entsprechende übliche Herstellungsart die Fehlerfreiheit des Produkts indiziert (RIS-Justiz RS0110464) und der Standard von Wissenschaft und Technik die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Produktbenützers konkretisiert (RIS-Justiz RS0071536). Jene Ö-NORM, auf die sich die Revisionswerberin bezieht, galt aber zu dem für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit des Produkts maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens (7 Ob 49/01h = SZ 74/62; RIS-Justiz RS0107605 [T5]) gerade nicht, wovon die erstbeklagte Partei in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen ja selbst ausging.

Zu den Instruktionspflichten des Herstellers gehört es auch, den Benutzer auf gefährliche Eigenschaften des Produkts hinzuweisen und ihn unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen (1 Ob 62/00z = SZ 73/151 mwN). Mit der Argumentation, die Seilrutsche sei ebenso selbsterklärend wie eine Schaukel und es seien daher keinerlei Bedienungsanleitungen nötig, übersieht die Revisionswerberin die sozialübliche, eben nicht sicherheitsorientierte Benutzung durch die Zielgruppe.

2. Zur Revision der zweitbeklagten Partei:

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Die Vorinstanzen nahmen eine (vor-)vertragliche Verkehrssicherungspflicht unabhängig davon an, ob der Kläger in der Autobahnraststätte etwas konsumierte oder konsumieren wollte. Diese Beurteilung entspricht der höchstgerichtlichen Judikatur, die eine vorvertragliche Pflicht gegenüber jedem Besucher als potentiellen Vertragspartner eines Gastwirts bejaht (RIS-Justiz RS0023406 [T4]; vgl RIS-Justiz RS0016382). Die zweitbeklagte Partei hatte demnach für das Fehlverhalten von Gehilfen nach § 1313a ABGB einzustehen (RIS-Justiz RS0016407).

Der konkrete Inhalt einer (hier vorvertraglichen) Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RIS-Justiz RS0110202; RIS-Justiz RS0029874 [T5] ua). Generelle Richtlinien für die Ausgestaltung von Spielplätzen und Spielgeräten, die über den Hinweis auf die allgemeine, wenngleich mit Rücksicht auf die Verkehrsbeteiligten erhöhte Verkehrssicherungspflicht hinausgehen, kann die Judikatur in der Regel nicht geben (RIS-Justiz RS0023902 [T5]). Dies hat auch für das zumutbare Ausmaß der Beaufsichtigung auf Spielplätzen zu gelten. Der Umstand, dass eine Anlage vom TÜV geprüft war und der maßgeblichen ÖNORM entsprach, entbindet den Verkehrssicherungspflichtigen grundsätzlich nicht davon, geeignete Maßnahmen zur Abwehr jener Gefahren zu setzen, die sich infolge der spezifischen Eigenschaften der Anlage aus einem (voraussehbaren) unerlaubten Verhalten deren Benützer ergeben (RIS-Justiz RS0023419 [T8]).

Bei der Seilrutsche oder in ihrer näheren Umgebung war (anders als in dem zu 1 Ob 114/08h entschiedenen Fall der Benutzung einer Wasserrutsche) keinerlei Hinweis vorhanden, wie das Gerät benutzt werden sollte, wie etwa eine Anordnung, die „Laufkatze“ nur einzeln zu besetzen und nur aus eigener Kraft zu bewegen. Der Hausmeister der zweitbeklagten Partei unternahm nichts, um die von ihm (noch vor der Benutzung durch den Kläger) wahrgenommene, aus seiner Sicht nicht ordnungsgemäße Verwendung der Seilrutsche durch andere Mitglieder der Schülergruppe zu verhindern. In der konkreten Situation eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die zweitbeklagte Partei anzunehmen, bedeutet keine unvertretbare Überspannung einer derartigen Pflicht.

3. Zur Revision des Klägers:

Ein Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB (hier im Verhältnis zur erstbeklagten Partei iVm § 11 PHG) setzt weder ein Verschulden im technischen Sinn noch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens voraus. Es genügt die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (RIS-Justiz RS0032045; RS0022681). Ob einem Geschädigten demnach ein Mitverschulden anzulasten ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl RIS-Justiz RS0087606 [T11]). Dasselbe gilt für die Frage nach dem Ausmaß des Mitverschuldens (RIS-Justiz RS0087606; RS0022681 [T10]).

Auch in diesem Punkt liegt (noch) keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, wenn sie von einem 15-jährigen Gymnasiasten erwarten, sich der Gefahr des Körperkontakts mit Teilen der Standkonstruktion (Querbalken am Ende der Strecke) bei einem vergrößerten Auspendelwinkel bewusst zu sein.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich jeweils auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Mit Ausnahme der erstbeklagten Partei haben alle am Revisionsverfahren Beteiligten auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Rechtsmittel hingewiesen, weshalb sie Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung haben. Nur die erstbeklagte Partei hat demnach die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen. Die in den Revisionsbeantwortungen des Klägers verzeichneten Kosten sind wegen eines Rechenfehlers zu korrigieren.

Textnummer

E97217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00062.11S.0428.000

Im RIS seit

19.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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