RS OGH 2025/10/23 7Ob626/81; 7Ob757/81; 1Ob784/83; 1Ob2/84 (1Ob3/84); 7Ob624/88; 6Ob714/88; 1Ob583/8

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Veröffentlicht am 25.06.1981
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Rechtssatz

Das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinne voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt.Das Mitverschulden im Sinne des Paragraph 1304, ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinne voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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