RS OGH 1997/4/8 4Ob87/97s, 9Ob20/00g, 1Ob62/00z, 8Ob183/00w, 7Ob49/01h, 10Ob19/01v, 1Ob169/02p, 10Ob

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Norm

PHG §5

Rechtssatz

Bei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der "Konstruktion" des Produkts, begründet. Beim Produktionsfehler (Fabrikationsfehler) entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft (hier: Produktionsfehler, wenn die Verschlussschraube beim Öffnen einer Mineralwasserflasche weggeschleudert wird).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 87/97s
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 87/97s
    Veröff: SZ 70/61
  • 9 Ob 20/00g
    Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 Ob 20/00g
    Auch; nur: Bei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Beim Produktionsfehler entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. (T1)
  • 1 Ob 62/00z
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 62/00z
    nur: Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft. (T2)
    Veröff: SZ 73/151
  • 8 Ob 183/00w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 183/00w
    nur T2
  • 7 Ob 49/01h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 49/01h
    Veröff: SZ 74/62
  • 10 Ob 19/01v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 Ob 19/01v
  • 1 Ob 169/02p
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 169/02p
    Beisatz: Hier: Instruktionsfehler. (T3)
  • 10 Ob 98/02p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 Ob 98/02p
    Auch; nur: Bei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der "Konstruktion" des Produkts, begründet. Beim Produktionsfehler (Fabrikationsfehler) entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft. (T4)
    Beisatz: Ein Produktionsfehler macht das Produkt fehlerhaft im Sinn des PHG, weil der Benützer mit Recht erwarten war, dass keines von mehreren hergestellten Produkten gegenüber einem anderen einen Mangel aufweist, der die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt (JBl 1996, 188). (T5)
  • 7 Ob 245/02h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 245/02h
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 125/03p
    Entscheidungstext OGH 01.10.2003 7 Ob 125/03p
    Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist der beklagten Partei weder ein Konstruktions-, Produktions- noch Instruktionsfehler anzulasten. (T6)
    Beisatz: Hier: Explosion einer Mineralwasserflasche. (T7)
  • 6 Ob 7/03b
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 7/03b
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 272/03y
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 272/03y
    Vgl auch; nur T2
  • 6 Ob 73/04k
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 73/04k
    Auch
  • 3 Ob 106/05t
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 106/05t
    nur: Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der "Konstruktion" des Produkts, begründet. (T8)
  • 8 Ob 126/09a
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 8 Ob 126/09a
    Auch; nur: Bei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. (T9)
    Beisatz: Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn ein Produkt schon in seiner Konzeption unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Erforderlich sind die Sicherheitsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern. Der maßgebende Stand der Wissenschaft und Technik darf dabei nicht mit Branchenüblichkeit gleichgesetzt werden, denn die in der jeweiligen Branche tatsächlich praktizierten Sicherheitsvorkehrungen können durchaus hinter der technischen Entwicklung und damit hinter den rechtlich gebotenen Maßnahmen zurückbleiben. Sind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken nach dem maßgebenden Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, so ist unter Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen, ob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf. Ob eine Sicherungsmaßnahme nach objektiven Maßstäben zumutbar ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilen. (T10)
  • 8 Ob 14/11h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 Ob 14/11h
    Auch; nur T9; nur T2
  • 1 Ob 62/11s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 62/11s
    nur T8
  • 1 Ob 216/11p
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 216/11p
    nur T2; Beisatz: Hier: Benutzung eines Personenaufzugs mit selbstschließender Tür durch ein Kind und den mitgeführten Hund. (T11)
  • 8 Ob 21/11p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 21/11p
    Auch; Beisatz: Hier: Schalthebel eines Traktors, der in einer Zwischenposition hängen bleiben kann. (T12)
  • 7 Ob 31/13d
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 31/13d
    Vgl auch
  • 3 Ob 168/14y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 168/14y
    Auch; nur T1; nur T2; nur T8; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Unfall mit einer Bodenpoliermaschine. (T13)
  • 9 Ob 59/15i
    Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 Ob 59/15i
    Auch; nur T8; nur T9; Beisatz: Die berechtigten Sicherheitserwartungen werden auch durch den Stand der Technik konkretisiert. (T14)
    Beisatz: Werden gesetzliche Sicherheitsvorschriften, die der Produktsicherheit dienen, nicht eingehalten, liegt ein Produktfehler vor. (T15)
  • 3 Ob 15/16a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 15/16a
    Auch; nur T2; Beisatz: Unzureichende Hinweise auf die mit seiner Verwendung, insbesondere für die Augen, verbundenen Gefahren. (T16)
  • 3 Ob 139/16m
    Entscheidungstext OGH 18.10.2016 3 Ob 139/16m
    Auch
  • 4 Ob 61/20d
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 4 Ob 61/20d
  • 3 Ob 107/20m
    Entscheidungstext OGH 04.11.2020 3 Ob 107/20m
    Vgl
  • 5 Ob 152/21w
    Entscheidungstext OGH 16.09.2021 5 Ob 152/21w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107606

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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