RS OGH 2023/10/25 8Ob567/84; 5Ob540/94; 10Ob2441/96k; 5Ob273/03p; 2Ob99/07h; 1Ob62/11s; 8Ob14/13m; 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1984
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Norm

ABGB §1295 IId2
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Für das Ausmaß der Sicherungspflicht ist entscheidend, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle bestand. (Hier: gefährliches Aufstellen eines hohen Klettergerüstes für Kinder auf Kaltasphalt - Mischgut).

Entscheidungstexte

  • RS0023902">8 Ob 567/84
    Entscheidungstext OGH 04.10.1984 8 Ob 567/84
  • RS0023902">5 Ob 540/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 540/94
    Vgl auch; Beisatz: Absolut sicher können Spielgeräte, die dem Bewegungsdrang und der Abenteuerlust von Kindern Raum geben, nie sein; andererseits darf die Errichtung und Erhaltung von Spielplätzen nicht an einem übertriebenen Sicherheitsbedürfnis und an einer Überspannung der Sorgfaltspflicht ihrer Betreiber scheitern. Generelle Richtlinien für die Ausgestaltung von Spielplätzen und Spielgeräten, die über den Hinweis auf die allgemeine, wenngleich mit Rücksicht auf die Verkehrsbeteiligten erhöhte Verkehrssicherungspflicht hinausgehen, kann die Judikatur in der Regel nicht geben; es ist daher in jedem Einzelfall abzuwägen, ob ein Sorgfaltsverstoß vorliegt - , bei der Konstruktion von Spielgeräten für Kinder kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass nach Punkt 4.8 der ÖNORM S 4235 auskragende Teile nur dann zulässig sind, wenn sie nicht in den Laufbereich hineinragen oder den Spielgerätebereich beschränken. Schon der Begriff des Auskragens in den Laufbereich oder Spielgerätebereich lässt jedoch einen Beurteilungsspielraum zu - . (T1)
  • RS0023902">10 Ob 2441/96k
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 2441/96k
    Vgl auch; Beisatz: Die Benützung von Kinderspielplätzen und der dort aufgestellten Spielgeräte birgt immer ein gewisses Risiko in sich, das auch durch sorgfältigste Beaufsichtigung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. (T2)
  • RS0023902">5 Ob 273/03p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 273/03p
    Vgl auch; Beisatz: Das Maß der anzuwendenden Sorgfalt steigt mit der Wahrscheinlichkeit der Gefahr. (T3)
  • RS0023902">2 Ob 99/07h
    Entscheidungstext OGH 15.11.2007 2 Ob 99/07h
    Beis wie T1 nur: Absolut sicher können Spielgeräte, die dem Bewegungsdrang und der Abenteuerlust von Kindern Raum geben, nie sein. (T4)
    Beis wie T1 nur: Generelle Richtlinien für die Ausgestaltung von Spielplätzen und Spielgeräten, die über den Hinweis auf die allgemeine, wenngleich mit Rücksicht auf die Verkehrsbeteiligten erhöhte Verkehrssicherungspflicht hinausgehen, kann die Judikatur in der Regel nicht geben. (T5)
  • RS0023902">1 Ob 62/11s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 62/11s
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Seilrutsche auf einer Autobahnraststation. (T6)
  • RS0023902">8 Ob 14/13m
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 14/13m
    Auch; Beis wie T5
  • RS0023902">1 Ob 79/15x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 79/15x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Erbauer eines Klettergerüsts auf einem (privaten aber frei zugänglichen) Kinderspielplatz hat für die nachteiligen Folgen der ihm anzulastenden Verletzung der Schutznorm des § 15 Abs 1 Vlbg BauG (§ 1311 ABGB) einzustehen, wenn das zum Klettern angebrachte Netz nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach, wie sie sich in der ÖNORM EN 1176 Teil I widerspiegeln und das Risiko von Fangstellen und damit auch das Risiko von Stürzen minimieren sollen, und welches daher zu dessen nutzungssicheren Verwendung gemäß seiner Bestimmung als Spielgerät für Kinder nicht geeignet war. (T7)
  • RS0023902">1 Ob 128/15b
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 128/15b
    Auch
  • RS0023902">1 Ob 220/19p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 220/19p
    Vgl auch
  • RS0023902">1 Ob 168/22w
    Entscheidungstext OGH 12.10.2022 1 Ob 168/22w
    Vgl; Beis nur wie T5
  • RS0023902">1 Ob 15/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 1 Ob 15/23x
    Beisatz: Hier: Unterlassung der Verlegung des Opfers in einen anderen Haftraum, obwohl die Justizwacheorgane von bereits erfolgten körperliche Auseinandersetzungen wussten. (T8)
  • RS0023902">2 Ob 165/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2023 2 Ob 165/23p
    vgl; Beisatz: Durch die bloße Ermöglichung der bestimmungsgemäßen Verwendung eines mit gesetzlich nicht vorgeschriebenen Löschgeräten ausgestatteten LKWs ohne vorherige Einschulung in deren Handhabung wird – zumindest ohne Hinzutreten weiterer (brandgefahrenerhöhender) Umstände – keine (Brand-)Gefahrenquelle für die Allgemeinheit geschaffen, die besondere, vorbeugende Vorkehrungen, insbesondere von Schulungen in Bezug auf die Verwendung von Löschgeräten erfordern würde. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0023902

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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