RS OGH 2024/8/28 8Ob66/75; 8Ob168/76; 5Ob676/76; 7Ob811/76; 2Ob246/76; 7Ob639/77; 8Ob198/78; 7Ob19/8

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Veröffentlicht am 16.04.1975
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Rechtssatz

Das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens im Sinne des § 1304 ABGB (§ 7 Abs 1 EKHG) setzt nicht die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens voraus, sondern nur die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern.Das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens im Sinne des Paragraph 1304, ABGB (Paragraph 7, Absatz eins, EKHG) setzt nicht die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens voraus, sondern nur die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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