RS OGH 1980/11/26 3Ob633/79, 7Ob757/81, 1Ob667/83, 4Ob609/87, 1Ob520/93 (1Ob521/93), 2Ob94/95, 2Ob51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1980
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Norm

ABGB §1295 IId1
ABGB §1295 IId2

Rechtssatz

Die Verkehrssicherungspflicht kann durch allenfalls bestehende Sondervorschriften immer nur ergänzt, aber nicht ersetzt werden; das Vorliegen entsprechender behördlicher Genehmigung kann daher den zur Sicherung des Verkehrs Verpflichteten nicht entschuldigen, wenn er auf Grund eigener Kenntnis den Bestand einer Gefahrenquelle weiß oder kennen muss oder er ihm mögliche oder zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 633/79
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 633/79
  • 7 Ob 757/81
    Entscheidungstext OGH 26.11.1981 7 Ob 757/81
    Vgl
  • 1 Ob 667/83
    Entscheidungstext OGH 13.07.1983 1 Ob 667/83
    Auch; Veröff: ZVR 1984/280 S 283
  • 4 Ob 609/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 609/87
    Auch; Veröff: SZ 60/256 = JBl 1988,318
  • 1 Ob 520/93
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 520/93
    Auch; Beisatz: Durch die Einhaltung öffentlich - rechtlicher Vorschriften oder der Richtlinien der betreffenden Sportverbände im Einzelfall sind die Grenzen des Verkehrsüblichen vom Erwartungshorizont der betreffenden Kreise, bei deren Einhaltung Verantwortliche von jeder Schadenersatzhaftung befreit sind, nicht schlechthin abgesteckt. Damit sind vielmehr lediglich die Mindestanforderungen an die vom Verantwortlichen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen umrissen. Die Pflicht des Veranstalters, eigenverantwortlich zu prüfen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit niemand zu Schaden kommt, bleiben unberührt. (T1) Veröff: ZVR 1994/38 S 113 = ZfRV 1994,249; hiezu Kletecka, ZfRV 1994,232
  • 2 Ob 94/95
    Entscheidungstext OGH 07.12.1995 2 Ob 94/95
    Vgl
  • 2 Ob 513/96
    Entscheidungstext OGH 04.07.1996 2 Ob 513/96
    Auch
  • 6 Ob 314/00w
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 314/00w
    Vgl auch; Beisatz: Der Verkehrssicherungspflichtige muss zumutbare, schadensverhindernde Maßnahmen schon unabhängig vom Vorhandensein einer behördlichen Bewilligung setzen. (T2)
  • 6 Ob 333/00i
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 333/00i
    Auch
  • 6 Ob 132/03k
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 132/03k
    nur: Das Vorliegen entsprechender behördlicher Genehmigung kann daher den zur Sicherung des Verkehrs Verpflichteten nicht entschuldigen, wenn er auf Grund eigener Kenntnis den Bestand einer Gefahrenquelle weiß oder kennen muss oder er ihm mögliche oder zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt. (T3)
  • 5 Ob 273/03p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 273/03p
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Die Genehmigung oder Überwachung einer Anlage durch die zuständige Behörde beziehungsweise die Erfüllung ihrer Auflagen bedeutet nicht notwendig, dass der Inhaber einer Anlage keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren zu treffen hat. Insbesondere befreit ihn eine einmal erteilte Benützungsbewilligung nicht von seiner Sorgfaltspflicht gegenüber Benützern der Anlage; er hat sie in einem möglichst gefahrlosen Zustand zu erhalten, was auch die Anpassung an neue Sicherheitsstandards bedeuten kann. (T4); Beisatz: Als Verschulden ist dem Verkehrssicherungspflichtigen schon zuzurechnen, wenn er Anzeichen einer drohenden Gefahr ignoriert. (T5)
  • 6 Ob 11/04t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 11/04t
  • 1 Ob 216/04b
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 216/04b
    nur T3; Beisatz: Die Genehmigung der Rennstrecke durch Motorsportorganisationen entbindet die Betreiber der Rennstrecke nicht von ihrer eigenen Verpflichtung, unschwer erkennbare Gefahrenquellen zu beseitigen. (T6)
  • 7 Ob 73/06w
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 73/06w
  • 6 Ob 106/07t
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 106/07t
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verletzung einer Zuschauerin beim Eishockeymatch. (T7)
  • 1 Ob 114/08h
    Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 114/08h
    Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass eine Anlage vom TÜV geprüft war und der maßgeblichen Ö-Norm entsprach, entbindet den Verkehrssicherungspflichtigen grundsätzlich nicht davon, geeignete Maßnahmen zur Abwehr jener Gefahren zu setzen, die sich infolge der spezifischen Eigenschaften der Anlage aus einem (voraussehbaren) unerlaubten Verhalten deren Benützer ergeben. (T8)
  • 1 Ob 62/11s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 62/11s
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 4 Ob 203/11y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 203/11y
    Beis wie T6; Beisatz: Hier wurde ein Streckenposten (Ordner) von einem von der Rennstrecke geschleuderten Motorrad verletzt. (T9)
  • 7 Ob 148/15p
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 148/15p
  • 9 Ob 35/15k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 35/15k
    Beisatz: Das BauKG enthält Sondervorschriften zur Vermeidung der Gefährdung von Arbeitnehmern, die die allgemeinen gesetzlichen Verkehrssicherungspflichten nur ergänzen, nicht aber ersetzen. (T10)
  • 3 Ob 151/18d
    Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 151/18d
    Auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 14/20g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 14/20g
    Beis wie T2
  • 3 Ob 6/20h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2020 3 Ob 6/20h
    Beis wie T1; Beis wie T5
  • 9 Ob 8/20x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 9 Ob 8/20x
    Vgl; nur T3; Beisatz: Auch der Veranstalter einer Demonstration ist verpflichtet, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, sodass keine Gefahr für Teilnehmer oder Dritte von der Veranstaltung ausgeht. Zu diesen Verpflichtungen gehört es, im Vorfeld der Versammlung alle Sicherungsmaßnahmen zu setzen, damit Eskalationen vermieden werden können. (T11)
    Beisatz: Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten als Veranstalter der Versammlung verneint. (T12)
  • 9 Ob 85/21x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 85/21x
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Rennen auf einer Schisprungschanze. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023419

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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