RS OGH 1979/9/12 3Ob666/78, 2Ob158/06h, 2Ob60/08z, 7Ob250/10f, 1Ob62/11s, 2Ob113/16f, 6Ob94/16s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1979
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Norm

ABGB §878
ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IIe
ABGB §1295 IIf7g

Rechtssatz

Ein Gastwirt hat eine vom Zustandekommen eines Gastaufnahmevertrages oder Bewirtungsvertrages unabhängige vorvertragliche Schutzpflicht nicht nur für den sicheren Zustand seines Gasthauses, sondern auch den des Zuganges zu demselben zu sorgen. Es trifft ihn daher die vorvertragliche Pflicht, den Eingang in sein Gasthaus und den unmittelbar davor befindlichen Gehsteigbereich von Schnee und Eis zu säubern oder zu bestreuen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 666/78
    Entscheidungstext OGH 12.09.1979 3 Ob 666/78
    Veröff: SZ 52/135
  • 2 Ob 158/06h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2007 2 Ob 158/06h
    Vgl; Beisatz: Ein Geschäftsinhaber hat auch den sicheren Zugang zu seinem Geschäftslokal zu gewährleisten. (T1)
  • 2 Ob 60/08z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 60/08z
    Vgl auch; Beisatz: Die Verpflichtung des Geschäftsinhabers, die Sicherheit seiner Kunden im Inneren des Objekts zu gewährleisten, räumlich auf den Außenbereich und zwar in zumutbarem Ausmaß auszudehnen. Diese räumliche Beschränkung trägt dem allgemeinen Grundsatz Rechnung, dass (auch vertragliche) Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden sollen und eine Verkehrssicherungspflicht Verfügungsmacht und Einflussnahme auf den Gefahrenbereich voraussetzt. (T2); Veröff: SZ 2008/46
  • 7 Ob 250/10f
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 7 Ob 250/10f
    Auch
  • 1 Ob 62/11s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 62/11s
    Auch; nur:Ein Gastwirt hat eine vom Zustandekommen eines Gastaufnahmevertrages oder Bewirtungsvertrages unabhängige vorvertragliche Schutzpflicht nicht nur für den sicheren Zustand seines Gasthauses, sondern auch den des Zuganges zu demselben zu sorgen. (T3); Beisatz: Hier: Seilrutsche auf einer Autobahnraststation. (T4)
  • 2 Ob 113/16f
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 113/16f
    Veröff: SZ 2016/73
  • 6 Ob 94/16s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 94/16s
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016382

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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