RS OGH 1997/4/8 4Ob87/97s, 10Ob399/97t, 1Ob53/98w, 8Ob192/99i, 1Ob62/00z, 7Ob49/01h, 10Ob19/01v, 3Ob

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Norm

PHG §5 Abs1

Rechtssatz

Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. Zu prüfen ist daher, ob das geübte Verbraucherverhalten für den Hersteller vorhersehbar war; denn für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. Wohl aber ist ein sozial übliches Verhalten - wie zB die Angewohnheit, Bleistiftenden in den Mund zu nehmen oder Sitzhocker als Trittfläche zu benutzen - für den Unternehmer ohne weiteres vorhersehbar. Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit ist mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, so lange es sich nicht nur um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 87/97s
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 87/97s
    Veröff: SZ 70/61
  • 10 Ob 399/97t
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 Ob 399/97t
    nur: Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. Zu prüfen ist daher, ob das geübte Verbraucherverhalten für den Hersteller vorhersehbar war; denn für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen, wohl aber für ein sozial übliches Verhalten. (T1) Beisatz: Hier: Der Einsatz eines Mountainbike-Lenkers im Rennsport ist für den Hersteller vorhersehbar. (T2)
    Beisatz: Die berechtigte Sicherheitserwartung stellt nicht nur auf den durchschnittlichen Verbraucher ab, sondern es kommt diesbezüglich auf den Erwartungshorizont der produktspezifischen Verbraucher an (hier: Wettkampfsportler). (T3)
  • 1 Ob 53/98w
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 53/98w
    nur: Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit ist mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, so lange es sich nicht nur um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt. (T4)
  • 8 Ob 192/99i
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 Ob 192/99i
    nur: Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. (T5)
    Veröff: SZ 73/78
  • 1 Ob 62/00z
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 62/00z
    nur T5; nur: Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit ist mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, so lange es sich nicht nur um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt. (T6)
    Beisatz: Der Bezug auf die Billigkeit zeigt, dass das Risiko einer missbräuchlichen Produktverwendung nicht auf den Hersteller abgewälzt werden soll. Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen. (T7)
    Veröff: SZ 73/151
  • 7 Ob 49/01h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 49/01h
    nur: Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird. (T8)
    Veröff: SZ 74/62
  • 10 Ob 19/01v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 Ob 19/01v
    nur T5; nur T6; Beis wie T7
  • 3 Ob 71/02s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 3 Ob 71/02s
    nur: Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. (T9)
    Beisatz: Ob die maßgebenden Sicherheitserwartungen im Einzelfall erfüllt sind, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T10)
  • 1 Ob 169/02p
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 169/02p
    nur T4; nur T5; nur T6; Beis wie T7
  • 7 Ob 245/02h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 245/02h
    Auch; nur T8
  • 7 Ob 125/03p
    Entscheidungstext OGH 01.10.2003 7 Ob 125/03p
    Auch; nur T8; Beisatz: Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. (T11)
  • 6 Ob 7/03b
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 7/03b
    nur T5
  • 1 Ob 116/05y
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 116/05y
    nur T5; Beis wie T7 nur: Der Bezug auf die Billigkeit zeigt, dass das Risiko einer missbräuchlichen Produktverwendung nicht auf den Hersteller abgewälzt werden soll. (T11a)
    Beisatz: Ob und welche Produktinstruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalls. (T12) Beisatz: Hier: Feuerwerksrakete (kein Instruktionsfehler). (T13)
  • 3 Ob 171/09g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 3 Ob 171/09g
    nur T5
  • 9 Ob 60/09b
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 60/09b
    nur: Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. Zu prüfen ist daher, ob das geübte Verbraucherverhalten für den Hersteller vorhersehbar war; denn für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. (T14)
    Beisatz: Hier: Einfrieren einer Mineralwasserflasche in teilentleertem Zustand in einem Gefrierfach und anschließendes Einstellen der Flasche in den normalen Kühlbereich des Kühlschranks. (T15)
    Veröff: SZ 2010/77
  • 1 Ob 62/11s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 62/11s
    nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Seilrutsche auf einer Autobahnraststation. (T16)
  • 1 Ob 216/11p
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 216/11p
    nur T1; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Benutzung eines Personenaufzugs mit selbstschließender Tür durch ein Kind und den mitgeführten Hund. (T17)
  • 8 Ob 21/11p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 21/11p
    Auch; Beisatz: Hier: Schalthebel eines Traktors, der in einer Zwischenposition hängen bleiben kann. (T17a)
    Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T17" auf (T17a) - Oktober 2012 (T17b)
  • 6 Ob 215/11b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 215/11b
    Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats stellt es auch in Österreich kein sozialunübliches Verhalten dar, wenn ein Verbraucher eine teilentleerte, mit einem kohlensäurehaltigem Getränk gefüllte Glasflasche unabsichtlich hart auf festem Boden abstellt oder aus geringer Höhe auf diesen fallen lässt, sie umstößt oder stark beziehungsweise kräftig, nicht aber mit unüblich hoher Krafteinwirkung an einen festen Gegenstand anstößt. (T18)
    Veröff: SZ 2012/88
  • 3 Ob 8/14v
    Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 8/14v
    Auch; Beis wie T10
  • 3 Ob 168/14y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 168/14y
    Auch; Beisatz: Hier: Unfall mit einer Bodenpoliermaschine. (T19)
  • 9 Ob 77/15m
    Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 Ob 77/15m
    Auch; nur T14; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Wasserrutsche. (T20)
  • 4 Ob 230/19f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 230/19f
    Beis wie T10
  • 8 Ob 35/20k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 8 Ob 35/20k
    Beis wie T10; Beis wie T12
  • 5 Ob 152/21w
    Entscheidungstext OGH 16.09.2021 5 Ob 152/21w
    Vgl; Beis nur wie T10; Beis nur wie T12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107610

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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