RS OGH 1963/12/16 12Os219/63, 10Os166/67, 11Os129/68, 10Os17/71, 9Os63/72, 12Os35/73, 13Os83/73, 12O

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Veröffentlicht am 16.12.1963
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Norm

StPO §281 Z4 A

Rechtssatz

Wurde der Beweisantrag nur in einem vor der Hauptverhandlung eingebrachten schriftlichen Beweisantrag, nicht aber in der Verhandlung selbst gestellt, ist dem Beschwerdeführer die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Z 4 StPO verwehrt.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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