TE OGH 1987/11/3 11Os11/87

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Veröffentlicht am 03.11.1987
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Der Oberste Gerichtshof hat am 3.November 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Levnaic-Iwanski als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag.Helmut D*** und Dr.Renate D*** wegen des Vergehens nach dem § 114 Abs. 1 ASVG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.April 1986, GZ 6 a Vr 5.800/75-579, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Strasser, und der Verteidiger Dr. Künzl und Dr. Michlmayr, jedoch in Abwesenheit der beiden Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 3.November 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Levnaic-Iwanski als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag.Helmut D*** und Dr.Renate D*** wegen des Vergehens nach dem Paragraph 114, Absatz eins, ASVG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.April 1986, GZ 6 a römisch fünf r 5.800/75-579, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Strasser, und der Verteidiger Dr. Künzl und Dr. Michlmayr, jedoch in Abwesenheit der beiden Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Dr. Renate D*** wird zur Gänze, jener des Angeklagten Mag. Helmut D*** teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen zu den Punkten C/I/ und C/II/ sowie in den Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. Helmut D*** verworfen.

Mit ihren Berufungen werden die beiden Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (u.a.) der am 22. November 1940 geborene Mag.Helmut D*** und seine am 11. Februar 1945 geborene Ehegattin Dr.Renate D*** je des Vergehens nach dem § 114 (Abs. 1) ASVG (Schuldsprüche C/I/ bzw C/II/), Mag.Helmut D*** überdies der Vergehen der fahrlässigen Krida nach den §§ 486 Abs. 1 Z 1, 486 c StG und 159 Abs. 1 Z 2, 161 Abs. 1 StGB (Schuldsprüche B/ - zu ergänzen: I - und B/II) schuldig erkannt und hiefür nach dem § 114 (Abs. 1) ASVG, Mag.Helmut D*** unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB und gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 19.Dezember 1983, GZ 11 U 422/83-18 zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, Dr.Renate D*** unter Anwendung des § 37 (Abs. 1) StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt. Gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB wurde dem Angeklagten Mag.D*** die über ihn verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit dem angefochtenen Urteil wurden (u.a.) der am 22. November 1940 geborene Mag.Helmut D*** und seine am 11. Februar 1945 geborene Ehegattin Dr.Renate D*** je des Vergehens nach dem Paragraph 114, (Absatz eins,) ASVG (Schuldsprüche C/I/ bzw C/II/), Mag.Helmut D*** überdies der Vergehen der fahrlässigen Krida nach den Paragraphen 486, Absatz eins, Ziffer eins, 486, c StG und 159 Absatz eins, Ziffer 2, 161, Absatz eins, StGB (Schuldsprüche B/ - zu ergänzen: römisch eins - und B/II) schuldig erkannt und hiefür nach dem Paragraph 114, (Absatz eins,) ASVG, Mag.Helmut D*** unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB und gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 19.Dezember 1983, GZ 11 U 422/83-18 zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, Dr.Renate D*** unter Anwendung des Paragraph 37, (Absatz eins,) StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt. Gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde dem Angeklagten Mag.D*** die über ihn verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß dem (richtig:) § 263 Abs. 2 StPO wurde der Staatsanwaltschaft im Umfang der Ausdehnung der Anklage (Band XIV, ON 578, S 183 f d.A) die selbständige Verfolgung der Angeklagten Mag.Helmut D*** und Dr.Renate D*** wegen (richtig:) Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Fall StGB (auf das Jahr 1979 zurückgehende Tathandlungen zum Nachteil von Heinz und Klaus O***), sowie des Angeklagten Mag.Helmut D*** wegen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB (ab Mai 1984 zum Nachteil seines Sohnes Oliver D***, geboren 11.4.1978) vorbehalten.Gemäß dem (richtig:) Paragraph 263, Absatz 2, StPO wurde der Staatsanwaltschaft im Umfang der Ausdehnung der Anklage (Band römisch vierzehn, ON 578, S 183 f d.A) die selbständige Verfolgung der Angeklagten Mag.Helmut D*** und Dr.Renate D*** wegen (richtig:) Verbrechens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB (auf das Jahr 1979 zurückgehende Tathandlungen zum Nachteil von Heinz und Klaus O***), sowie des Angeklagten Mag.Helmut D*** wegen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem Paragraph 198, Absatz eins, StGB (ab Mai 1984 zum Nachteil seines Sohnes Oliver D***, geboren 11.4.1978) vorbehalten.

Darüber hinaus ergingen (teils auch Mag.Helmut D*** betreffende) Teilfreisprüche.

Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Mag.Helmut und Dr.Renate D*** in ihren Schuldsprüchen mit getrennt ausgeführten, nominell jeweils auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und 9 lit a und b des § 281 Abs.1 StPO - von Mag.Helmut D*** auch auf jenen der Z 3 - gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, in den Strafaussprüchen jeweils mit Berufung.Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Mag.Helmut und Dr.Renate D*** in ihren Schuldsprüchen mit getrennt ausgeführten, nominell jeweils auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - von Mag.Helmut D*** auch auf jenen der Ziffer 3, - gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, in den Strafaussprüchen jeweils mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Dr. Renate D***:

Zu Punkt C/II/ des Schuldspruchs liegt der Beschwerdeführerin als Vergehen nach dem § 114 Abs. 1 ASVG zur Last, daß sie in den Monaten Jänner bis Mai 1979 von ihren (in ihrer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigten) Dienstnehmern einbehaltene Beiträge zur Sozialversicherung in der Höhe von 9.242,20 S dem berechtigten Versicherungsträger, der W*** G*** FÜR A*** UNDZu Punkt C/II/ des Schuldspruchs liegt der Beschwerdeführerin als Vergehen nach dem Paragraph 114, Absatz eins, ASVG zur Last, daß sie in den Monaten Jänner bis Mai 1979 von ihren (in ihrer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigten) Dienstnehmern einbehaltene Beiträge zur Sozialversicherung in der Höhe von 9.242,20 S dem berechtigten Versicherungsträger, der W*** G*** FÜR A*** UND

A***, vorenthalten habe.

Da die Tathandlung nach dem § 114 Abs. 1 ASVG im - vorsätzlichen (§ 5 Abs. 1 StGB) - Vorenthalten von einbehaltenen (oder übernommenen) Sozialversicherungsbeiträgen eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber gegenüber dem berechtigten Versicherungsträger besteht, mithin keine Zueignung und deshalb auch keinen Bereicherungsvorsatz voraussetzt, stellt das Delikt nach dem § 114 Abs. 1 ASVG - entgegen dem ausdrücklichen Beschwerdeeinwand der Angeklagten Dr.Renate D*** - keinen Sonderfall des Tatbestands der Veruntreuung dar (vgl auch Leukauf-Steininger Nebengesetze2 ENr 1 f zu § 114 ASVG). Der auf das bloße Vorenthalten einbehaltener oder übernommener Dienstgeberanteile von Sozialversicherungsbeiträgen beschränkte (Leukauf-Steininger, aaO, Anm C) deliktsspezifische Vorsatz wird (anders als im Fall der Bereicherungsvorsatz erfordernden Veruntreuung) durch präsenten Deckungsfonds eines Täters mit ErstattungswillenDa die Tathandlung nach dem Paragraph 114, Absatz eins, ASVG im - vorsätzlichen (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) - Vorenthalten von einbehaltenen (oder übernommenen) Sozialversicherungsbeiträgen eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber gegenüber dem berechtigten Versicherungsträger besteht, mithin keine Zueignung und deshalb auch keinen Bereicherungsvorsatz voraussetzt, stellt das Delikt nach dem Paragraph 114, Absatz eins, ASVG - entgegen dem ausdrücklichen Beschwerdeeinwand der Angeklagten Dr.Renate D*** - keinen Sonderfall des Tatbestands der Veruntreuung dar vergleiche auch Leukauf-Steininger Nebengesetze2 ENr 1 f zu Paragraph 114, ASVG). Der auf das bloße Vorenthalten einbehaltener oder übernommener Dienstgeberanteile von Sozialversicherungsbeiträgen beschränkte (Leukauf-Steininger, aaO, Anmerkung C) deliktsspezifische Vorsatz wird (anders als im Fall der Bereicherungsvorsatz erfordernden Veruntreuung) durch präsenten Deckungsfonds eines Täters mit Erstattungswillen

(vgl Leukauf-Steininger2, RN 25 zu § 133 StGB ua) nicht ausgeschlossen. Da § 114 Abs. 1 ASVG aber auch nicht zu jenen - im § 167 StGB taxativ aufgezählten (Leukauf-Steininger Kommentar2 RN 6 zu § 167) - Tatbeständen zählt, deren Strafbarkeit durch tätige Reue aufgehoben wird (Leukauf-Steininger Nebengesetze2 ENr 20 zu § 114 ASVG), gehen alle Beschwerdeausführungen, die der Sache nach aus den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs. 1 Z 9 lit a und b StPO Feststellungsmängel zu der - wie dargelegt vorliegend gar nicht aktuellen - Problematik eines präsenten Deckungsfonds bzw strafaufhebende tätige Reue behaupten, von vornherein ins Leere. Auch der weitere Beschwerdeeinwand, die abgeurteilte Tat sei durch die italienische Auslieferungsbewilligung nicht gedeckt, ist nicht stichhältig:vergleiche Leukauf-Steininger2, RN 25 zu Paragraph 133, StGB ua) nicht ausgeschlossen. Da Paragraph 114, Absatz eins, ASVG aber auch nicht zu jenen - im Paragraph 167, StGB taxativ aufgezählten (Leukauf-Steininger Kommentar2 RN 6 zu Paragraph 167,) - Tatbeständen zählt, deren Strafbarkeit durch tätige Reue aufgehoben wird (Leukauf-Steininger Nebengesetze2 ENr 20 zu Paragraph 114, ASVG), gehen alle Beschwerdeausführungen, die der Sache nach aus den Nichtigkeitsgründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b StPO Feststellungsmängel zu der - wie dargelegt vorliegend gar nicht aktuellen - Problematik eines präsenten Deckungsfonds bzw strafaufhebende tätige Reue behaupten, von vornherein ins Leere. Auch der weitere Beschwerdeeinwand, die abgeurteilte Tat sei durch die italienische Auslieferungsbewilligung nicht gedeckt, ist nicht stichhältig:

Sowohl die Mitteilung des Ministeriums für Gnadensachen und Justiz der Republik Italien an das Bundesministerium für Justiz vom 30. Dezember 1981 über die Auslieferungsbewilligung vom 6. November 1981 als auch die diesem Schreiben angeschlossene Kopie der - der Auslieferung zugrundeliegenden - Entscheidung des Römischen Appellationsgerichtshofs vom 23.April 1981 beziehen sich ausdrücklich auch auf den Haftbefehl des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.September 1980 (GZ 24 d Vr 2709/78-218 in Band IX dieser Akten), in dessen Punkt IV/ die Tat - in Übereinstimmung mit dem nunmehrigen Urteilsspruch - inkriminiert wurde. In der Entscheidung des Appellationsgerichtshofs wurde die Tat wörtlich mit "... appropriazione di contributi dei prestatori d'opera che dovevano essere versati alla previdenza sociale ...."Sowohl die Mitteilung des Ministeriums für Gnadensachen und Justiz der Republik Italien an das Bundesministerium für Justiz vom 30. Dezember 1981 über die Auslieferungsbewilligung vom 6. November 1981 als auch die diesem Schreiben angeschlossene Kopie der - der Auslieferung zugrundeliegenden - Entscheidung des Römischen Appellationsgerichtshofs vom 23.April 1981 beziehen sich ausdrücklich auch auf den Haftbefehl des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.September 1980 (GZ 24 d römisch fünf r 2709/78-218 in Band römisch neun dieser Akten), in dessen Punkt IV/ die Tat - in Übereinstimmung mit dem nunmehrigen Urteilsspruch - inkriminiert wurde. In der Entscheidung des Appellationsgerichtshofs wurde die Tat wörtlich mit "... appropriazione di contributi dei prestatori d'opera che dovevano essere versati alla previdenza sociale ...."

umschrieben (vgl insbesondere Band XI, ON 371, S 445, 447, 451 bis 455, 465 bzw S 485, 489, 493 bis 497, 507 der Akten 6 a !25 c Vr 5800/75 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien). Von einem - Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO verwirklichenden - Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität der Auslieferung (§ 70 ARHG; Art 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens; vgl Internationales Strafrecht, MGA 1981, S 215 f, 270) kann daher nicht die Rede sein. Damit kann auch das Vorbringen zur Verfahrensrüge nach dem § 281 Abs. 1 Z 4 StPO, mit dem die Abweisung des von der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Beischaffung der "italienischen Übersetzung der Sachverhaltsfeststellung (gemeint offenbar des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, AZ 6 a Vr) 5500/75" (vgl Band XIV, ON 578, S 68, 190 dieser Akten) als wesentliche Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen gerügt wird, auf sich beruhen. Eine wesentliche materiellrechtliche Voraussetzung der Tatbestandsverwirklichung nach § 114 Abs. 1 ASVG betrifft demgegenüber der im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) sinngemäß erhobene Einwand, die Verantwortung der Angeklagten, die Beitragsvorschreibungen für die (vom Schuldspruch erfaßten) Monate Jänner bis Mai 1979 nicht zugestellt erhalten zu haben, sei in der Begründung des angefochtenen Urteils übergangen worden. Zwar behauptete die Beschwerdeführerin nach dem Hauptverhandlungsprotokoll Zustellungsmängel bloß für April und Mai 1979, nicht aber in bezug auf die vorangegangene Zeit (Band XIV ON 578 S 66 f.), doch hätte es nach Lage des Falles zu jedem einzelnen der tataktuellen Beitragsmonate detaillierter Feststellungen darüber bedurft, ab welchem Zeitpunkt die in Rede stehenden Beitragsanteile jeweils fällig waren. Nach den Urteilsfeststellungen führte nämlich die Angeklagte die auf die Monate Jänner bis März 1979 entfallenen Beträge an einbehaltenen Dienstnehmeranteilen durchwegs nicht später als ungefähr zwei Monate nach dem Ablauf des entsprechenden Beitragsmonats an den berechtigten Sozialversicherungsträger ab (US 22). Da die Fälligkeit vorgeschriebener Beiträge zur Sozialversicherung gemäß dem § 58 Abs. 1 ASVG grundsätzlich von der Postaufgabe bzw der Zustellung der Beitragsvorschreibungen durch den Sozialversicherungsträger abhängt, ein Vorenthalten einbehaltener Dienstnehmeranteile frühestens erst ab dem (gegenüber dem Eintritt der Fälligkeit zeitversetzten) Anfangszeitpunkt der gesetzlichen Verzugszinsen (§ 59 ASVG) denkbar ist (ÖJZ-LSK 1983/13), hätte es schon aus objektiver Sicht eingehender Feststellungen über die zeitlichen Modalitäten der Vorschreibungen und deren Abfertigung bzw Zustellung bedurft, um die gebotene umfassende materiellrechtliche Tatbeurteilung zu gewährleisten (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO). Dies umso mehr, als dem Schuldspruch verhältnismäßig geringfügige Beträge zugrundeliegen, deren Vorenthalten durch einen Zeitraum von bloß wenigen Wochen zwangsläufig keinen nennenswerten wirtschaftlichen Anreiz darstellt, weshalb sich eine abschließende Prüfung auch der subjektiven Tatkomponenten ebenso unabdingbar an den erörterten, noch klärungsbedürftigen Tatsachengrundlagen zu orientieren hat. Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit den Beitragsmonaten April und Mai 1979. Das angefochtene Urteil geht nämlich in diesem Zusammenhang davon aus, daß die Angeklagte ab Juli 1979 nicht mehr in Österreich aufhältig war und (durch die Verfahrensergebnisse unwiderlegt) vor ihrer Ausreise Initiativen zur vertretungsweisen Regelung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte entfaltete (US 22). Feststellungen über die zeitlichen Komponenten der auf diese beiden Beitragsmonate entfallenen Vorschreibungen unterließ das Erstgericht jedoch ebenso wie für die Vormonate. Gerade ihrer hätte es aber zur umfassenden Beurteilung der Frage bedurft, ob die entsprechenden Veranlassungen der Angeklagten im Sinn der Urteilsbegründung als bloßer "Auftrag zur Schadensgutmachung" oder aber als (mit deliktsspezifischem Vorsatz unvereinbare) Bemühungen um gesetzeskonforme Zahlungsleistung einzustufen sind. Demnach war der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Dr. Renate D*** Folge zu geben und dem Erstgericht die entsprechende Verfahrenserneuerung aufzutragen.umschrieben vergleiche insbesondere Band römisch elf, ON 371, S 445, 447, 451 bis 455, 465 bzw S 485, 489, 493 bis 497, 507 der Akten 6 a !25 c römisch fünf r 5800/75 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien). Von einem - Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO verwirklichenden - Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität der Auslieferung (Paragraph 70, ARHG; Artikel 14, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens; vergleiche Internationales Strafrecht, MGA 1981, S 215 f, 270) kann daher nicht die Rede sein. Damit kann auch das Vorbringen zur Verfahrensrüge nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, mit dem die Abweisung des von der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Beischaffung der "italienischen Übersetzung der Sachverhaltsfeststellung (gemeint offenbar des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, AZ 6 a römisch fünf r) 5500/75" vergleiche Band römisch vierzehn, ON 578, S 68, 190 dieser Akten) als wesentliche Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen gerügt wird, auf sich beruhen. Eine wesentliche materiellrechtliche Voraussetzung der Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG betrifft demgegenüber der im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) sinngemäß erhobene Einwand, die Verantwortung der Angeklagten, die Beitragsvorschreibungen für die (vom Schuldspruch erfaßten) Monate Jänner bis Mai 1979 nicht zugestellt erhalten zu haben, sei in der Begründung des angefochtenen Urteils übergangen worden. Zwar behauptete die Beschwerdeführerin nach dem Hauptverhandlungsprotokoll Zustellungsmängel bloß für April und Mai 1979, nicht aber in bezug auf die vorangegangene Zeit (Band römisch vierzehn ON 578 S 66 f.), doch hätte es nach Lage des Falles zu jedem einzelnen der tataktuellen Beitragsmonate detaillierter Feststellungen darüber bedurft, ab welchem Zeitpunkt die in Rede stehenden Beitragsanteile jeweils fällig waren. Nach den Urteilsfeststellungen führte nämlich die Angeklagte die auf die Monate Jänner bis März 1979 entfallenen Beträge an einbehaltenen Dienstnehmeranteilen durchwegs nicht später als ungefähr zwei Monate nach dem Ablauf des entsprechenden Beitragsmonats an den berechtigten Sozialversicherungsträger ab (US 22). Da die Fälligkeit vorgeschriebener Beiträge zur Sozialversicherung gemäß dem Paragraph 58, Absatz eins, ASVG grundsätzlich von der Postaufgabe bzw der Zustellung der Beitragsvorschreibungen durch den Sozialversicherungsträger abhängt, ein Vorenthalten einbehaltener Dienstnehmeranteile frühestens erst ab dem (gegenüber dem Eintritt der Fälligkeit zeitversetzten) Anfangszeitpunkt der gesetzlichen Verzugszinsen (Paragraph 59, ASVG) denkbar ist (ÖJZ-LSK 1983/13), hätte es schon aus objektiver Sicht eingehender Feststellungen über die zeitlichen Modalitäten der Vorschreibungen und deren Abfertigung bzw Zustellung bedurft, um die gebotene umfassende materiellrechtliche Tatbeurteilung zu gewährleisten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO). Dies umso mehr, als dem Schuldspruch verhältnismäßig geringfügige Beträge zugrundeliegen, deren Vorenthalten durch einen Zeitraum von bloß wenigen Wochen zwangsläufig keinen nennenswerten wirtschaftlichen Anreiz darstellt, weshalb sich eine abschließende Prüfung auch der subjektiven Tatkomponenten ebenso unabdingbar an den erörterten, noch klärungsbedürftigen Tatsachengrundlagen zu orientieren hat. Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit den Beitragsmonaten April und Mai 1979. Das angefochtene Urteil geht nämlich in diesem Zusammenhang davon aus, daß die Angeklagte ab Juli 1979 nicht mehr in Österreich aufhältig war und (durch die Verfahrensergebnisse unwiderlegt) vor ihrer Ausreise Initiativen zur vertretungsweisen Regelung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte entfaltete (US 22). Feststellungen über die zeitlichen Komponenten der auf diese beiden Beitragsmonate entfallenen Vorschreibungen unterließ das Erstgericht jedoch ebenso wie für die Vormonate. Gerade ihrer hätte es aber zur umfassenden Beurteilung der Frage bedurft, ob die entsprechenden Veranlassungen der Angeklagten im Sinn der Urteilsbegründung als bloßer "Auftrag zur Schadensgutmachung" oder aber als (mit deliktsspezifischem Vorsatz unvereinbare) Bemühungen um gesetzeskonforme Zahlungsleistung einzustufen sind. Demnach war der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Dr. Renate D*** Folge zu geben und dem Erstgericht die entsprechende Verfahrenserneuerung aufzutragen.

Zu der von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelausführung darüberhinaus relevierten Problematik der Anfechtbarkeit von Verfolgungsvorbehalten nach dem § 263 Abs. 2 StPO ist vollständigkeitshalber festzuhalten, daß eine solche Bekämpfung im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Betracht kommt (Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 109 f. zu § 263; Glosse Liebschers zu ZVR 1981/22).Zu der von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelausführung darüberhinaus relevierten Problematik der Anfechtbarkeit von Verfolgungsvorbehalten nach dem Paragraph 263, Absatz 2, StPO ist vollständigkeitshalber festzuhalten, daß eine solche Bekämpfung im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Betracht kommt (Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 109 f. zu Paragraph 263,; Glosse Liebschers zu ZVR 1981/22).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. Helmut D***:

Als Vergehen der fahrlässigen Krida (Punkt B des Schuldspruchs) liegt diesem Angeklagten zur Last, daß er gemeinsam mit dem Mitverurteilten Herbert B*** - in Ansehung dessen das Urteil in Rechtskraft erwuchs - als "leitender Angestellter einer juristischen Person sowie als Schuldner mehrerer Gläubiger"

I./ im Jahr 1974 (als Prokurist der Fa. A*** GesmbH) durch leichtsinnige und unverhältnismäßige Kreditbenützung und Kreditgewährung fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit dieses Unternehmens herbeiführte (§§ 486 Abs. 1 Z 1, 486 c StG) und II./ in der Zeit von etwa Anfang bis Mitte 1975 in Kenntnis "bzw" fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Fa. A*** GesmbH fahrlässig die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelte bzw. schmälerte, indem er neue Schulden einging, Schulden bezahlte und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht (rechtzeitig) beantragte (§§ 159 Abs. 1 Z 2, 161 Abs. 1 StGB). Hiezu stellte das Erstgericht im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:römisch eins./ im Jahr 1974 (als Prokurist der Fa. A*** GesmbH) durch leichtsinnige und unverhältnismäßige Kreditbenützung und Kreditgewährung fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit dieses Unternehmens herbeiführte (Paragraphen 486, Absatz eins, Ziffer eins, 486, c StG) und römisch zwei./ in der Zeit von etwa Anfang bis Mitte 1975 in Kenntnis "bzw" fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Fa. A*** GesmbH fahrlässig die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelte bzw. schmälerte, indem er neue Schulden einging, Schulden bezahlte und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht (rechtzeitig) beantragte (Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer 2, 161, Absatz eins, StGB). Hiezu stellte das Erstgericht im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der Angeklagte Mag.Helmut D*** (vormals Helmut P***) war schon anläßlich der Gründung der Fa. A*** GesmbH am 29.April 1971 deren Geschäftsführer und Alleininhaber sämtlicher Gesellschaftsanteile. Am 3.Dezember 1973 trat an seine Stelle Herbert B*** als Geschäftsführer. Mag.D*** wurde gleichzeitig Einzelprokurist der Gesellschaft. Mit Registereintragung vom 10. März 1975 erlosch die Prokura des Angeklagten. Mit Notariatsakt vom 26.Juni 1975 übernahm Herbert B*** von Mag.D*** sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte Mag.D*** einen "sehr starken Einfluß" auf die Geschäftsführung des Unternehmens ausgeübt. In wesentlichen Bereichen der Geschäftsführung war Herbert B*** lediglich "Befehlsempfänger" des ihm kaufmännisch und juristisch überlegenen Mag.D***. Der Geschäftsgegenstand der Fa.A*** GesmbH bestand

überwiegend in der Vermittlung von ("Privat"-)Darlehen. In diesem Zusammenhang richtete sich die Rechtsbeziehung zu den Geldgebern (Einlegern) im wesentlichen nach zwei Vertragsformularen. Inhaltlich des noch 1974 (urteilsmäßiger Tatzeitraum der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit) verwendeten Formularblattes übernahm die Fa.A*** GesmbH die "volle Haftung" für Kapital und Zinsen". Nach dem ab 1975 benützten grünen "Vertragsbüchlein" erstreckte sich die "volle" Unternehmenshaftung auf die "ordnungsgemäße Abwicklung" der - nunmehr als "Ermächtigungstreuhand" bezeichneten Rechtsgeschäfte, "soweit dies nicht den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes" widersprach (vgl Beilagen 10 und 11 zum Gutachten ON 305 Band X d.A).überwiegend in der Vermittlung von ("Privat"-)Darlehen. In diesem Zusammenhang richtete sich die Rechtsbeziehung zu den Geldgebern (Einlegern) im wesentlichen nach zwei Vertragsformularen. Inhaltlich des noch 1974 (urteilsmäßiger Tatzeitraum der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit) verwendeten Formularblattes übernahm die Fa.A*** GesmbH die "volle Haftung" für Kapital und Zinsen". Nach dem ab 1975 benützten grünen "Vertragsbüchlein" erstreckte sich die "volle" Unternehmenshaftung auf die "ordnungsgemäße Abwicklung" der - nunmehr als "Ermächtigungstreuhand" bezeichneten Rechtsgeschäfte, "soweit dies nicht den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes" widersprach vergleiche Beilagen 10 und 11 zum Gutachten ON 305 Band römisch zehn d.A).

Tatsächlich war auf Grund der mangelhaften Buchhaltung der Fa.A*** GesmbH eine bestimmte wechselseitige Zuordnung von Darlehensgebern (Einlegern) und Darlehensnehmern nie ersichtlich. Da seitens des Unternehmens eine Trennung von Eigen- und Fremd-(Treuhand-)Geldern auch nie konsequent durchgeführt wurde, vermittelte die Firma A*** GesmbH (entgegen den Vertragsformularen) in Wahrheit nicht (bloß) Kredite, sondern betrieb vielmehr "Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung". Die Gesellschaft litt von Anfang an unter einer zu geringen Kapitalausstattung. Um Geldgeber zu gewinnen, wurden sehr hohe Zinsen versprochen. Andererseits war die Bonität der Darlehensnehmer, die (deshalb) eine höhere Zinsenlast als bei Banken in Kauf nahmen, sehr schlecht, das Risiko der Fa.A*** GesmbH hingegen ungewöhnlich groß. Bereits ab Mitte des Jahres 1973 lag eine Überschuldung in Millionenhöhe vor, welche mit zwei geringfügigen Ausnahmen im ersten und dritten Quartal 1974 "beinahe kontinuierlich" anwuchs. Ab Anfang 1973 wurde leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benützt und gewährt. Sowohl für Mag.D*** als auch für Herbert B*** war bei Anwendung der gebotenen kaufmännischen Sorgfalt erkennbar, daß die Fa.A*** GesmbH bereits ab Übernahme der Geschäftsführung durch Herbert B*** (Ende 1973) überschuldet war und zur Jahreswende 1974/75, als die Überschuldung eine deutlich steigende Tendenz aufwies, nicht mehr in der Lage sein konnte, die eingegangenen Verbindlichkeiten in angemessener Frist zu erfüllen. Trotz Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit wurden (in der Folge) von den Angeklagten neue Verbindlichkeiten der Gesellschaft eingegangen und Schulden bezahlt. Zur Zeit der Übertragung der Geschäftsanteile an Herbert B*** betrug unter Berücksichtigung aller faßbaren Aktiva und Passiva der Fa.A*** GesmbH der Passivsaldo fast 6,800.000 S. Erst am 3.Februar 1977 beantragte Herbert B*** die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über die Gesellschaft: Am 4.Mai 1977 wurde der Anschlußkonkurs eröffnet. Die Summe der im Konkurs angemeldeten Forderungen betrug rund 33,700.000 S.Tatsächlich war auf Grund der mangelhaften Buchhaltung der Fa.A*** GesmbH eine bestimmte wechselseitige Zuordnung von Darlehensgebern (Einlegern) und Darlehensnehmern nie ersichtlich. Da seitens des Unternehmens eine Trennung von Eigen- und Fremd-(Treuhand-)Geldern auch nie konsequent durchgeführt wurde, vermittelte die Firma A*** GesmbH (entgegen den Vertragsformularen) in Wahrheit nicht (bloß) Kredite, sondern betrieb vielmehr "Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung". Die Gesellschaft litt von Anfang an unter einer zu geringen Kapitalausstattung. Um Geldgeber zu gewinnen, wurden sehr hohe Zinsen versprochen. Andererseits war die Bonität der Darlehensnehmer, die (deshalb) eine höhere Zinsenlast als bei Banken in Kauf nahmen, sehr schlecht, das Risiko der Fa.A*** GesmbH hingegen ungewöhnlich groß. Bereits ab Mitte des Jahres 1973 lag eine Überschuldung in Millionenhöhe vor, welche mit zwei geringfügigen Ausnahmen im ersten und dritten Quartal 1974 "beinahe kontinuierlich" anwuchs. Ab Anfang 1973 wurde leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benützt und gewährt. Sowohl für Mag.D*** als auch für Herbert B*** war bei Anwendung der gebotenen kaufmännischen Sorgfalt erkennbar, daß die Fa.A*** GesmbH bereits ab Übernahme der Geschäftsführung durch Herbert B*** (Ende 1973) überschuldet war und zur Jahreswende 1974/75, als die Überschuldung eine deutlich steigende Tendenz aufwies, nicht mehr in der Lage sein konnte, die eingegangenen Verbindlichkeiten in angemessener Frist zu erfüllen. Trotz Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit wurden (in der Folge) von den Angeklagten neue Verbindlichkeiten der Gesellschaft eingegangen und Schulden bezahlt. Zur Zeit der Übertragung der Geschäftsanteile an Herbert B*** betrug unter Berücksichtigung aller faßbaren Aktiva und Passiva der Fa.A*** GesmbH der Passivsaldo fast 6,800.000 Sitzung Erst am 3.Februar 1977 beantragte Herbert B*** die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über die Gesellschaft: Am 4.Mai 1977 wurde der Anschlußkonkurs eröffnet. Die Summe der im Konkurs angemeldeten Forderungen betrug rund 33,700.000 S.

Zu Punkt C/ I/ des Schuldspruchs liegt Mag.Helmut D*** zur Last, als tatsächlicher Geschäftsführer der Fa.B*** Bodenrealitäten Ankaufs- und Verkaufs-GesmbH im Zeitraum November 1978 bis März 1979 Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in der Höhe von 10.594,47 S einbehalten und dem berechtigten Versicherungsträger, der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, vorenthalten zu haben.

Die Beschwerdeeinwände des Angeklagten Mag.D*** erweisen sich nur zum Teil als stichhältig:

§ 281 Abs. 1 Z 3 StPOParagraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO

Unter diesem Nichtigkeitsgrund macht der Beschwerdeführer geltend, daß in Ansehung der Aussage seiner Ehegattin, der Mitangeklagten Dr.Renate D***, in der Hauptverhandlung, soweit sie die seinen Schuldsprüchen entsprechenden Anklagevorwürfe betroffen hätte, die Vorschriften des § 152 (Abs. 1 Z 1, Abs. 3) StPO nicht beachtet worden wären.Unter diesem Nichtigkeitsgrund macht der Beschwerdeführer geltend, daß in Ansehung der Aussage seiner Ehegattin, der Mitangeklagten Dr.Renate D***, in der Hauptverhandlung, soweit sie die seinen Schuldsprüchen entsprechenden Anklagevorwürfe betroffen hätte, die Vorschriften des Paragraph 152, (Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3,) StPO nicht beachtet worden wären.

Der Einwand geht fehl.

Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 152 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 (letzter Satz) StPO liegt - unter den weiteren Voraussetzungen des § 281 Abs. 3 StPO - nur dann vor, wenn die Aussage eines entschlagungsberechtigten Zeugen, der auf sein Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet hat, im Urteil verwertet wird. Der Mitangeklagten Dr.Renate D*** kam aber in der gegenständlichen (auch gegen sie durchgeführten) Hauptverhandlung keine Zeugenstellung zu, die sie zur Entschlagung gemäß dem § 152 Abs. 1 Z 1 StPO berechtigt hätte. Die Vernehmung einundderselben Person in der Hauptverhandlung teils als Angeklagter, teils als Zeuge ist nach der Strafprozeßordnung nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Befragung eine Tat betrifft, an welcher der vernommene Angeklagte nicht beteiligt war und die ihm selbst auch gar nicht zur Last gelegt wird (vgl SSt 26/55 mit weiteren Belegstellen; Mayerhofer-Rieder2, ENr 43 zu § 152 StPO). Das Entschlagungsrecht nach dem - als Ausnahmebestimmung nicht ausdehnend auszulegenden - § 152 StPO begünstigt nicht den Angeklagten, sondern soll eine seelische Zwangslage hintanhalten, in die ein Zeuge geraten kann, wenn er vor der Wahl steht, entweder - als Zeuge - falsch auszusagen oder aber einen nahen Angehörigen zu belasten (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 4, 5, 32 ua). Somit kam aber für die Mitangeklagte Dr.D*** insoweit, als sie zu Anklagevorwürfen vernommen wurde, die nicht sie selbst, sondern ihren Ehegatten, den Beschwerdeführer, trafen, die Ausübung eines Entschlagungsrechtes als Zeuge nicht in Betracht.Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, (letzter Satz) StPO liegt - unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz 3, StPO - nur dann vor, wenn die Aussage eines entschlagungsberechtigten Zeugen, der auf sein Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet hat, im Urteil verwertet wird. Der Mitangeklagten Dr.Renate D*** kam aber in der gegenständlichen (auch gegen sie durchgeführten) Hauptverhandlung keine Zeugenstellung zu, die sie zur Entschlagung gemäß dem Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO berechtigt hätte. Die Vernehmung einundderselben Person in der Hauptverhandlung teils als Angeklagter, teils als Zeuge ist nach der Strafprozeßordnung nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Befragung eine Tat betrifft, an welcher der vernommene Angeklagte nicht beteiligt war und die ihm selbst auch gar nicht zur Last gelegt wird vergleiche SSt 26/55 mit weiteren Belegstellen; Mayerhofer-Rieder2, ENr 43 zu Paragraph 152, StPO). Das Entschlagungsrecht nach dem - als Ausnahmebestimmung nicht ausdehnend auszulegenden - Paragraph 152, StPO begünstigt nicht den Angeklagten, sondern soll eine seelische Zwangslage hintanhalten, in die ein Zeuge geraten kann, wenn er vor der Wahl steht, entweder - als Zeuge - falsch auszusagen oder aber einen nahen Angehörigen zu belasten (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 4, 5, 32 ua). Somit kam aber für die Mitangeklagte Dr.D*** insoweit, als sie zu Anklagevorwürfen vernommen wurde, die nicht sie selbst, sondern ihren Ehegatten, den Beschwerdeführer, trafen, die Ausübung eines Entschlagungsrechtes als Zeuge nicht in Betracht.

§ 281 Abs. 1 Z 4 StPOParagraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO

Es versagt schon der einleitende Einwand zu diesem Nichtigkeitsgrund, mit dem der Beschwerdeführer die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (Bd XIV S 3) Antrags auf Abstandnahme von der Beiziehung des beeideten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Dr.Ferdinand G*** als Sachverständigen als entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel geltend macht. Daß Dr. G*** an der Ausarbeitung des im Vorverfahren erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dkfm. Otto K*** (Band X ON 305) einen im Vergleich zu anderen Mitgutachtern geringeren (zeitlichen) Arbeitsanteil leistete, wurde mit dem gerügten Zwischenerkenntnis im Ergebnis zu Recht als sachlich nicht geeignet beurteilt, (im Sinn des § 120 letzter Halbsatz StPO) erhebliche Einwendungen gegen die Wahl dieses Sachverständigen zu tragen.Es versagt schon der einleitende Einwand zu diesem Nichtigkeitsgrund, mit dem der Beschwerdeführer die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (Bd römisch vierzehn S 3) Antrags auf Abstandnahme von der Beiziehung des beeideten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Dr.Ferdinand G*** als Sachverständigen als entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel geltend macht. Daß Dr. G*** an der Ausarbeitung des im Vorverfahren erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dkfm. Otto K*** (Band römisch zehn ON 305) einen im Vergleich zu anderen Mitgutachtern geringeren (zeitlichen) Arbeitsanteil leistete, wurde mit dem gerügten Zwischenerkenntnis im Ergebnis zu Recht als sachlich nicht geeignet beurteilt, (im Sinn des Paragraph 120, letzter Halbsatz StPO) erhebliche Einwendungen gegen die Wahl dieses Sachverständigen zu tragen.

Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit (§§ 252, 258 Abs. 1 StPO) behauptet wird, liegt auch der damit der Sache nach geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO nicht vor. Denn der Sachverständige Dr.G*** hatte das Gutachten aus dem Vorverfahren in der Hauptverhandlung vorgetragen und solcherart zum Inhalt seines Gutachtens gemacht (Band XIV ON 578 S 164 ff d.A). Die Beschwerdebehauptung, es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, daß sich der Sachverständige Dr.G*** (bei der Vorbereitung für die Hauptverhandlung) im erforderlichen Maß in die Materie eingearbeitet hätte, ist rein spekulativer Natur und entbehrt jeglicher Indikation durch die Aktenlage.Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit (Paragraphen 252, 258, Absatz eins, StPO) behauptet wird, liegt auch der damit der Sache nach geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht vor. Denn der Sachverständige Dr.G*** hatte das Gutachten aus dem Vorverfahren in der Hauptverhandlung vorgetragen und solcherart zum Inhalt seines Gutachtens gemacht (Band römisch vierzehn ON 578 S 164 ff d.A). Die Beschwerdebehauptung, es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, daß sich der Sachverständige Dr.G*** (bei der Vorbereitung für die Hauptverhandlung) im erforderlichen Maß in die Materie eingearbeitet hätte, ist rein spekulativer Natur und entbehrt jeglicher Indikation durch die Aktenlage.

Die (in der Hauptverhandlung vorgebrachten) Einwände gegen den Sachverständigen Dr.G*** zielten auf die Beiziehung eines anderen Sachverständigen an dessen Stelle, nicht aber auf die Beiziehung eines zweiten, zusätzlichen Sachverständigen (§§ 118 Abs. 2, 126 Abs. 1 StPO) ab. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr die unterbliebene Heranziehung eines weiteren Buchsachverständigen bemängelt, ist ihm mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung als Formalvoraussetzung jeder Verfahrensrüge nach dem § 281 Abs. 1 Z 4 StPO in diesem Punkt die Geltendmachung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes ebenso verwehrt, wie in bezug auf jene Beweisanträge, die er zwar mit Schriftsatz vom 21.März 1986 (Band XIII ON 569 d.A) stellte, in der Hauptverhandlung jedoch nicht wiederholte. Auf (ausschließlich) außerhalb der Hauptverhandlung gestellte Anträge, kann der Nichtigkeitsgrund gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 4 StPO nämlich nicht gestützt werden (Mayerhofer-Rieder2, ENr 1 zu § 281 Abs. 1 Z 4 StPO uva).Die (in der Hauptverhandlung vorgebrachten) Einwände gegen den Sachverständigen Dr.G*** zielten auf die Beiziehung eines anderen Sachverständigen an dessen Stelle, nicht aber auf die Beiziehung eines zweiten, zusätzlichen Sachverständigen (Paragraphen 118, Absatz 2, 126, Absatz eins, StPO) ab. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr die unterbliebene Heranziehung eines weiteren Buchsachverständigen bemängelt, ist ihm mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung als Formalvoraussetzung jeder Verfahrensrüge nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in diesem Punkt die Geltendmachung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes ebenso verwehrt, wie in bezug auf jene Beweisanträge, die er zwar mit Schriftsatz vom 21.März 1986 (Band römisch dreizehn ON 569 d.A) stellte, in der Hauptverhandlung jedoch nicht wiederholte. Auf (ausschließlich) außerhalb der Hauptverhandlung gestellte Anträge, kann der Nichtigkeitsgrund gemäß dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nämlich nicht gestützt werden (Mayerhofer-Rieder2, ENr 1 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO uva).

Im Ergebnis nichts anderes gilt für die am Ende der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer gestellten - vom Erstgericht aber zu Recht abgewiesenen - Anträge auf "Beischaffung der verschiedenen Aktennotizen, die anläßlich der Errichtung des Notariatsaktes mit ... B*** verfertigt worden sind, zum Beweis dafür, daß damals keine Überschuldung und auch keine Insolvenz erkennbar gewesen wäre; Beischaffung des Wandl-Kontos, auch zum Beweis über das Aktivum "und auf" Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Versicherungsmathematik über die Höhe der tatsächlichen Forderungen" (Band XIV ON 578 S 199 f d.A). In diesem Zusammenhang genügte nämlich für die formelle Beachtlichkeit der Beweisanträge nicht bloß die Angabe von Beweisthema und Beweismittel (vgl Mayerhofer-Rieder2, ENr 19 zu § 281 Abs. 1 Z 4 StPO uva). In Anbetracht der Gesamtheit der vorgelegenen Verfahrensergebnisse, insbesondere der gutächtlichen Schlüsse des Buchsachverständigen zu den Fragen der Verursachung der Zahlungsunfähigkeit, des Zeitpunkts und der Erkennbarkeit ihres Eintritts, der nachfolgenden Benachteiligung von Gläubigern sowie des Sorgfaltsverstoßes des Beschwerdeführers, hätte bei der Antragstellung dargelegt werden müssen, aus welchen Gründen die Eignung der relevierten Aktennotizen, die Annahme der Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit zu widerlegen, zu erwarten sei. Nach der Verantwortung des Mitangeklagten B*** lag der Übergabe der Geschäftsanteile ein sogenannter Status zugrunde, der vom Beschwerdeführer selbst stammte, unüberprüft blieb (Band XIV ON 578 S 8 f, 18 d.A) und aus diesem Grunde die Verantwortung des Beschwerdeführers weder stützen noch widerlegen könnte. Das sogenannte "Wandl-Konto" sowie das angebliche "Aktivum" hinwieder blieben im Beweisantrag völlig unspezifiziert. Daß der Buchsachverständige ein Aktivum oder ein Firmenkonto unberücksichtigt gelassen hätte, wurde nicht behauptet. Im übrigen ist für die Frage der Zahlungsunfähigkeit im Sinn der Tatbilder der fahrlässigen Krida nicht der aufrechte Bestand von Forderungen (Aktiva) des Gemeinschuldners (an sich), vielmehr deren Einbringlichkeit von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Sollte sich die ebenfalls nicht ausreichend substantiierte Antragstellung auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Versicherungsmathematik auf unberichtigt aushaftende Unternehmensforderungen bezogen haben - der Antragswortlaut läßt dies offen -, so wäre damit für die (wie dargelegt primär bedeutsame) Frage der Forderungseinbringlichkeit nichts gewonnen, weil ihre jeweils von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls abhängige Klärung nicht der spezifischen Fachkompetenz des beantragten Sachverständigen unterfällt.Im Ergebnis nichts anderes gilt für die am Ende der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer gestellten - vom Erstgericht aber zu Recht abgewiesenen - Anträge auf "Beischaffung der verschiedenen Aktennotizen, die anläßlich der Errichtung des Notariatsaktes mit ... B*** verfertigt worden sind, zum Beweis dafür, daß damals keine Überschuldung und auch keine Insolvenz erkennbar gewesen wäre; Beischaffung des Wandl-Kontos, auch zum Beweis über das Aktivum "und auf" Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Versicherungsmathematik über die Höhe der tatsächlichen Forderungen" (Band römisch vierzehn ON 578 S 199 f d.A). In diesem Zusammenhang genügte nämlich für die formelle Beachtlichkeit der Beweisanträge nicht bloß die Angabe von Beweisthema und Beweismittel vergleiche Mayerhofer-Rieder2, ENr 19 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO uva). In Anbetracht der Gesamtheit der vorgelegenen Verfahrensergebnisse, insbesondere der gutächtlichen Schlüsse des Buchsachverständigen zu den Fragen der Verursachung der Zahlungsunfähigkeit, des Zeitpunkts und der Erkennbarkeit ihres Eintritts, der nachfolgenden Benachteiligung von Gläubigern sowie des Sorgfaltsverstoßes des Beschwerdeführers, hätte bei der Antragstellung dargelegt werden müssen, aus welchen Gründen die Eignung der relevierten Aktennotizen, die Annahme der Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit zu widerlegen, zu erwarten sei. Nach der Verantwortung des Mitangeklagten B*** lag der Übergabe der Geschäftsanteile ein sogenannter Status zugrunde, der vom Beschwerdeführer selbst stammte, unüberprüft blieb (Band römisch vierzehn ON 578 S 8 f, 18 d.A) und aus diesem Grunde die Verantwortung des Beschwerdeführers weder stützen noch widerlegen könnte. Das sogenannte "Wandl-Konto" sowie das angebliche "Aktivum" hinwieder blieben im Beweisantrag völlig unspezifiziert. Daß der Buchsachverständige ein Aktivum oder ein Firmenkonto unberücksichtigt gelassen hätte, wurde nicht behauptet. Im übrigen ist für die Frage der Zahlungsunfähigkeit im Sinn der Tatbilder der fahrlässigen Krida nicht der aufrechte Bestand von Forderungen (Aktiva) des Gemeinschuldners (an sich), vielmehr deren Einbringlichkeit von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Sollte sich die ebenfalls nicht ausreichend substantiierte Antragstellung auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Versicherungsmathematik auf unberichtigt aushaftende Unternehmensforderungen bezogen haben - der Antragswortlaut läßt dies offen -, so wäre damit für die (wie dargelegt primär bedeutsame) Frage der Forderungseinbringlichkeit nichts gewonnen, weil ihre jeweils von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls abhängige Klärung nicht der spezifischen Fachkompetenz des beantragten Sachverständigen unterfällt.

§ 281 Abs. 1 Z 5 StPOParagraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO

Schuldsprüche B/ I und II/:Schuldsprüche B/ römisch eins und II/:

Entgegen dem Beschwerdevorwurf einer Undeutlichkeit in bezug auf die Feststellungen über die Zahlungsunfähigkeit und deren Erkennbarkeit durch den Beschwerdeführer zeigen die Gründe des Ersturteils mit genügender Deutlichkeit, welche Tatsachen auf der äußeren und inneren Tatseite der fahrlässigen Krida einerseits nach dem § 486 Abs. 1 Z 1 StG und andererseits nach dem § 159 Abs. 1 Z 2 StGB als erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah. Geht doch das Erstgericht, gestützt auf das Gutachten des Buchsachverständigen, ausdrücklich davon aus, daß für den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten B*** bei Anwendung der gebotenen kaufmännischen Sorgfalt nicht nur die schon seit etwa Ende 1973 bestandene Überschuldung der Gesellschaft erkennbar war, sondern spätestens etwa zur Jahreswende 1974/75, als die Überschuldung eine deutlich steigende Tendenz aufwies, auch den Umstand, daß die Gesellschaft nicht mehr in der Lage sein konnte, den (gemeint: sämtlichen) eingegangenen Verbindlichkeiten in angemessener Frist zu "entsprechen" (S 18 der Urteilsausfertigung). Damit erfaßt die - entgegen dem Beschwerdestandpunkt auch zureichende, denkrichtige und lebensnahe - Begründung des Ersturteils alle begriffsessentiellen Tatsachengrundlagen der Zahlungsunfähigkeit, nämlich das - nicht bloß kurzfristige, durch den Mangel an flüssigen Mitteln bedingte - Unvermögen des Schuldners, bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung die fälligen Schulden binnen angemessener Frist ganz oder zumindest im wesentlichen zu begleichen (Liebscher im WK, Rz 11; Kienapfel BT II, RN 11 jeweils zu § 159 StGB). Die im Beschwerdevorbringen unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung relevierte Verantwortung des Beschwerdeführers in Richtung einer bloßen Zahlungsstockung, wonach keine andrängenden Gläubiger vorhanden gewesen wären und er immer hätte rechnerisch feststellen können, daß die Außenstände die Verbindlichkeiten überstiegen, berührt keine entscheidenden Tatsachen: Daß der (Gemein-)Schuldner einer Klage- und Exekutionsführung seiner Gläubiger ausgesetzt ist, trifft zwar in den meisten Kridafällen zu, ist aber - entgegen der auch im Rahmen der Rechtsrüge vertretenen Beschwerdeauffassung - für die Zahlungsunfähigkeit ebensowenig begriffswesentlich, wie eine (vorliegend allerdings gegebene) Überschuldung, deren Wesen im Überwiegen der Passiva über die Aktiva besteht. Nicht alsbald realisierbares Vermögen - wie etwa nicht in Kürze einbringliche Forderungen, aber auch dem Schuldner gehöriger Grundbesitz, den er nicht sofort zu Geld machen kann und will - steht der Annahme der Illiquidität nicht entgegen (vgl auch Kienapfel aaO; Mayerhofer-Rieder2, ENr 7 f zu § 159 StGB, nv 13 Os 164/80 ua). Soweit der Beschwerdeführer ein Übergehen seiner Verantwortung über die eigene Beurteilung der Einbringlichkeit der - eben nicht zeitgerecht realisierbaren - Forderungen der Fa.A*** GesmbH rügt, bezieht er sich mithin zum einen auf keine entscheidungswesentlichen Tatsachen und bekämpft zum andern in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffensenates (§ 258 Abs. 2 StPO), der in freier Überzeugung und gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.G***, insbesondere auch zur Frage der objektiven Sorgfaltswidrigkeit, den Einlassungen des Angeklagten mit zureichender und auch sonst mängelfreier Begründung den Glauben versagte. Die Beschwerde vernachlässigt zudem, daß für die Tatbilder der fahrlässigen Krida unbewußte Fahrlässigkeit genügt (Leukauf-Steininger2, RN 15 zu § 159 StGB) und es unter diesem Gesichtspunkt auf eine dem Angeklagten unterlaufene Fehleinschätzung der Einbringlichkeit von Außenständen ebensowenig ankommt, wie auf eine Falschbezeichnung des mit der Darlehensvergabe verbundenen Risikos und der finanziellen Unternehmenssituation im Stadium bereits erkennbarer (wenngleich vom Täter unbewußt fahrlässig nicht erkannter: § 159 Abs. 1 Z 2 StGB) Zahlungsunfähigkeit. Demnach bedurfte es auch keines Eingehens darauf, auf welche Weise der Beschwerdeführer "das Exekutionswesen (gemeint die Einbringung der Forderungen) betrieb".Entgegen dem Beschwerdevorwurf einer Undeutlichkeit in bezug auf die Feststellungen über die Zahlungsunfähigkeit und deren Erkennbarkeit durch den Beschwerdeführer zeigen die Gründe des Ersturteils mit genügender Deutlichkeit, welche Tatsachen auf der äußeren und inneren Tatseite der fahrlässigen Krida einerseits nach dem Paragraph 486, Absatz eins, Ziffer eins, StG und andererseits nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB als erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah. Geht doch das Erstgericht, gestützt auf das Gutachten des Buchsachverständigen, ausdrücklich davon aus, daß für den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten B*** bei Anwendung der gebotenen kaufmännischen Sorgfalt nicht nur die schon seit etwa Ende 1973 bestandene Überschuldung der Gesellschaft erkennbar war, sondern spätestens etwa zur Jahreswende 1974/75, als die Überschuldung eine deutlich steigende Tendenz aufwies, auch den Umstand, daß die Gesellschaft nicht mehr in der Lage sein konnte, den (gemeint: sämtlichen) eingegangenen Verbindlichkeiten in angemessener Frist zu "entsprechen" (S 18 der Urteilsausfertigung). Damit erfaßt die - entgegen dem Beschwerdestandpunkt auch zureichende, denkrichtige und lebensnahe - Begründung des Ersturteils alle begriffsessentiellen Tatsachengrundlagen der Zahlungsunfähigkeit, nämlich das - nicht bloß kurzfristige, durch den Mangel an flüssigen Mitteln bedingte - Unvermögen des Schuldners, bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung die fälligen Schulden binnen angemessener Frist ganz oder zumindest im wesentlichen zu begleichen (Liebscher im WK, Rz 11; Kienapfel BT römisch zwei, RN 11 jeweils zu Paragraph 159, StGB). Die im Beschwerdevorbringen unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung relevierte Verantwortung des Beschwerdeführers in Richtung einer bloßen Zahlungsstockung, wonach keine andrängenden Gläubiger vorhanden gewesen wären und er immer hätte rechnerisch feststellen können, daß die Außenstände die Verbindlichkeiten überstiegen, berührt keine entscheidenden Tatsachen: Daß der (Gemein-)Schuldner einer Klage- und Exekutionsführung seiner Gläubiger ausgesetzt ist, trifft zwar in den meisten Kridafällen zu, ist aber - entgegen der auch im Rahmen der Rechtsrüge vertretenen Beschwerdeauffassung - für die Zahlungsunfähigkeit ebensowenig begriffswesentlich, wie eine (vorliegend allerdings gegebene) Überschuldung, deren Wesen im Überwiegen der Passiva über die Aktiva besteht. Nicht alsbald realisierbares Vermögen - wie etwa nicht in Kürze einbringliche Forderungen, aber auch dem Schuldner gehöriger Grundbesitz, den er nicht sofort zu Geld machen kann und will - steht der Annahme der Illiquidität nicht entgegen vergleiche auch Kienapfel aaO; Mayerhofer-Rieder2, ENr 7 f zu Paragraph 159, StGB, nv 13 Os 164/80 ua). Soweit der Beschwerdeführer ein Übergehen seiner Verantwortung über die eigene Beurteilung der Einbringlichkeit der - eben nicht zeitgerecht realisierbaren - Forderungen der Fa.A*** GesmbH rügt, bezieht er sich mithin zum einen auf keine entscheidungswesentlichen Tatsachen und bekämpft zum andern in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffensenates (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), der in freier Überzeugung und gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.G***, insbesondere auch zur Frage der objektiven Sorgfaltswidrigkeit, den Einlassungen des Angeklagten mit zureichender und auch sonst mängelfreier Begründung den Glauben versagte. Die Beschwerde vernachlässigt zudem, daß für die Tatbilder der fahrlässigen Krida unbewußte Fahrlässigkeit genügt (Leukauf-Steininger2, RN 15 zu Paragraph 159, StGB) und es unter diesem Gesichtspunkt auf eine dem Angeklagten unterlaufene Fehleinschätzung der Einbringlichkeit von Außenständen ebensowenig ankommt, wie auf eine Falschbezeichnung des mit der Darlehensvergabe verbundenen Risikos und der finanziellen Unternehmenssituation im Stadium bereits erkennbarer (wenngleich vom Täter unbewußt fahrlässig nicht erkannter: Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) Zahlungsunfähigkeit. Demnach bedurfte es auch keines Eingehens darauf, auf welche Weise der Beschwerdeführer "das Exekutionswesen (gemeint die Einbringung der Forderungen) betrieb".

Nicht entscheidungswesentlich ist auch, ob der Beschwerdeführer dem Mitangeklagten B*** (erst) im Jahr 1976 den Rat gab, die Einleitung des Ausgleichsverfahrens zu beantragen. Den Beschwerdeführer trifft ja der Vorwurf der - im Sinn des § 159 Abs. 1 Z 2 StGB tatbildlichen - Gläubigerbenachteiligung (durch Zahlung von Schulden, Eingehen neuer Schulden und Unterlassung einer Antragstellung auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens) schon für den Zeitraum ab der Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft spätestens Anfang 1975 bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft etwa Mitte 1975. Da sich überdies bei Wegfall einer der mehreren (genannten) Begehungsformen des alternativen Mischtatbestandes des § 159 Abs. 1 Z 2 StGB an der strafrechtlichen Subsumtion nichts ändern würde, fehlt es dem Beschwerdeführer - mangels entsprechender Beschwer - an der Legitimation für die Bekämpfung des Vorwurfes der Gläubigerbenachteiligung durch Unterlassung eines rechtzeitigen Antrages auf Einleitung eines InsolvenzverfahrensNicht entscheidungswesentlich ist auch, ob der Beschwerdeführer dem Mitangeklagten B*** (erst) im Jahr 1976 den Rat gab, die Einleitung des Ausgleichsverfahrens zu beantragen. Den Beschwerdeführer trifft ja der Vorwurf der - im Sinn des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB tatbildlichen - Gläubigerbenachteiligung (durch Zahlung von Schulden, Eingehen neuer Schulden und Unterlassung einer Antragstellung auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens) schon für den Zeitraum ab der Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft spätestens Anfang 1975 bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft etwa Mitte 1975. Da sich überdies bei Wegfall einer der mehreren (genannten) Begehungsformen des alternativen Mischtatbestandes des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB an der strafrechtlichen Subsumtion nichts ändern würde, fehlt es dem Beschwerdeführer - mangels entsprechender Beschwer - an der Legitimation für die Bekämpfung des Vorwurfes der Gläubigerbenachteiligung durch Unterlassung eines rechtzeitigen Antrages auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens

(vgl Mayerhofer-Rieder2, ENr 13 zu § 159 StGB).vergleiche Mayerhofer-Rieder2, ENr 13 zu Paragraph 159, StGB).

Dem Ersturteil haftet, dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider, aber auch nicht der Begründungsmangel eines inneren Widerspruchs an:

Die Feststellungen über die Vermittlung von Darlehen als Geschäftsgegenstand der Fa.A*** GesmbH und deren nach den Vertragsformularen sukzessiv unterschiedlich geregelte Unternehmenshaftung beziehen sich auf die (möglicherweise ursprünglich grundsätzlich auf eine Abgrenzung von den Kriterien bankspezifischer Geldgeschäfte ausgerichtete) rechtliche Gestaltung des Verhältnisses zwischen Geldgeber, Darlehensnehmer und der Fa.A*** GesmbH. Die dem Gutachten des Banksachverständigen B*** (Band XIV ON 590 in Verbindung mit ON 578 S 190 ff d.A) folgenden Urteilsannahmen, wonach mangels einer Ersichtlichmachung der jeweiligen Zuordnung von Darlehensgebern und Darlehensnehmern in der nur unvollständigen Buchhaltung und mangels einer konsequenten Trennung zwischen Fremd(= Treuhand-)Geldern und Eigengeld die Fa.A*** GesmbH de facto wie auch de jure Kredite nicht bloß (in einer Art Treuhandschaftsverhältnis) vermittelte, in Wahrheit vielmehr selbst Bankgeschäfte betrieb (bei welchen die Geldbeträge der Einleger in das Vermögen der Gesellschaft übergingen und von ihr selbständig weiterverliehen wurden: Einleger- bzw Kreditgeschäfte), betreffen den von den erwähnten Formularen abweichenden tatsächlichen Inhalt der Geschäftstätigkeit der Fa.A*** GesmbH und deren zivilrechtliche Beurteilung (S 15 f der Urteilsausfertigung).Die Feststellungen über die Vermittlung von Darlehen als Geschäftsgegenstand der Fa.A*** GesmbH und deren nach den Vertragsformularen sukzessiv unterschiedlich geregelte Unternehmenshaftung beziehen sich auf die (möglicherweise ursprünglich grundsätzlich auf eine Abgrenzung von den Kriterien bankspezifischer Geldgeschäfte ausgerichtete) rechtliche Gestaltung des Verhältnisses zwischen Geldgeber, Darlehensnehmer und der Fa.A*** GesmbH. Die dem Gutachten des Banksachverständigen B*** (Band römisch vierzehn ON 590 in Verbindung mit ON 578 S 190 ff d.A) folgenden Urteilsannahmen, wonach mangels einer Ersichtlichmachung der jeweiligen Zuordnung von Darlehensgebern und Darlehensnehmern in der nur unvollständigen Buchhaltung und mangels einer konsequenten Trennung zwischen Fremd(= Treuhand-)Geldern und Eigengeld die Fa.A*** GesmbH de facto wie auch de jure Kredite nicht bloß (in einer Art Treuhandschaftsverhältnis) vermittelte, in Wahrheit vielmehr selbst Bankgeschäfte betrieb (bei welchen die Geldbeträge der Einleger in das Vermögen der Gesellschaft übergingen und von ihr selbständig weiterverliehen wurden: Einleger- bzw Kreditgeschäfte), betreffen den von den erwähnten Formularen abweichenden tatsächlichen Inhalt der Geschäftstätigkeit der Fa.A*** GesmbH und deren zivilrechtliche Beurteilung (S 15 f der Urteilsausfertigung).

Der Zeitpunkt der Aufnahme des Mitangeklagten B*** in das Unternehmen und die Frage, für welche Arbeitstätigkeiten dies geschah, ist entgegen der diesbezüglichen Rüge einer Aktenwidrigkeit ebenfalls nicht entscheidend. Auch wenn der Mitangeklagte das Unternehmen "bestens gekannt haben mußte", ist dies unter dem Aspekt der Tatbestandsvoraussetzungen der fahrlässigen Krida ohne Einfluß auf die Vorwerfbarkeit objektiv und subjektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers selbst.

Die Feststellung über die leichtsinnige und unverhältnismäßige Kreditbenützung und Kreditgewährung schon etwa ab dem Beginn des Jahres 1973 ist ebenfalls durch das Gutachten des Sachverständigen Dr.G*** (und das zugrundeliegende Gutachten des Sachverständigen Dkfm K***) gedeckt und daher zureichend begründet. Denn darnach litt die Fa.A*** GesmbH, wie bereits dargelegt, von Anfang an an einer erheblich zu geringen Kapitalausstattung, die bereits ab der Mitte des Jahres 19

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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