TE OGH 1990/3/6 14Os22/90

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Veröffentlicht am 06.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.März 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Ponholzer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang F*** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 21.September 1989, GZ 11 c Vr 33/89-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.Mai 1971 geborene Fleischhauerlehrling Wolfgang F*** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 7.August 1988 in Schönkirchen dadurch, daß er alkoholisiert - nämlich mit einem Blutalkoholgehalt von zumindest 1,65 %o, wobei ihm jedoch zum Zeitpunkt des Alkoholkonsums nicht bekannt war, daß er noch ein Fahrzeug werde lenken müssen - sein Motorfahrrad, Marke Sachs-Optima, Kennzeichen N 234.471, lenkte und infolge Unaufmerksamkeit den erhöhten Gehsteig des rechten Fahrbahnrandes der Brunnengasse streifte, wodurch er mit dem Fahrzeug zu Sturz kam und sowohl er als auch der Beifahrer Josef V*** mit dem Kopf gegen einen gemauerten Gartenzaun stießen, fahrlässig eine schwere Verletzung des Josef V***, nämlich einen Schädelbruch rechts und eine Gehirnprellung mit epiduralem Bluterguß rechts, herbeigeführt.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z 4) beschwert sich der Angeklagte darüber, daß die Vernehmung des "mit Schriftsatz vom 15. Jänner 1989 beantragten" Zeugen Heribert C*** unterblieben sei. Daß, wie § 281 Abs. 1 Z 4 StPO (formell) erfordert, über einen vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht erkannt worden wäre oder durch ein gegen einen solchen Antrag gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Verfahrensgrundsätze hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden wären, wird demzufolge nicht einmal in der Rechtsmittelschrift behauptet; ein derartiger Antrag ist auch dem Hauptverhandlungsprotokoll in keiner Weise zu entnehmen. Da somit in der Hauptverhandlung kein derartiger Antrag, über den das Schöffengericht durch Zwischenerkenntnis abzusprechen gehabt hätte, vorlag und ihm daher in Wahrheit (bloß) die Unterlassung einer amtswegigen Beweisaufnahme vorgeworfen wird, bringt der Beschwerdeführer den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 1 zu § 281 Z 4). Nur der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß der genannte Zeuge - wie sich aus dem im ausgeschiedenen Verfahren 11 c Vr 827/88 unter ON 16 erliegenden Schriftsatz ergibt - zum Beweis dafür beantragt wurde, daß Josef V*** das Motorfahrrad (mehrere Stunden vor dem gegenständlichen Verkehrsunfall) auf der Hinfahrt zu einem am 6.August 1988 von Helga V*** in Reyersdorf veranstalteten Kindergartenfest gelenkt habe, während der Angeklagte Beifahrer gewesen sei. Insoweit ist jedoch das Erstgericht ohnehin der Verantwortung des Angeklagten gefolgt und davon ausgegangen, daß das Fahrzeug während dieser (vorangegangenen) Fahrt von Josef V*** gelenkt wurde (vgl. US 6 iVm S 41, 123).

Die Mängelrüge (Z 5), mit welcher die Beschwerde eine unzureichende Begründung des Urteils über entscheidende Tatsachen releviert, indem sie zum Ausdruck bringt, daß die an der Unfallstelle "objektivierten Spuren nur sehr bedingt brauchbar" seien und die Möglichkeit bestehe, daß die Lage der beiden Verletzten von den an der Unfallstelle Hilfe leistenden Personen verändert worden ist, stellt sich im Kern als (nach wie vor unzulässige) Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar. Wird doch damit nur der Versuch unternommen, der - das Lenken des Motorfahrrades zum Unfallszeitpunkt - leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers, die das Gericht gestützt auf die objektiven Unfallspuren, die Aussagen der am Unfallsort befindlichen Zeugen und das Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen Ing. M*** mit eingehender und denkrichtiger Begründung als widerlegt erachtet hat (US 6 f), doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Die bezüglichen Beschwerdeeinwände stellen darauf ab, daß aus einzelnen Verfahrensergebnissen andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären; damit wird jedoch ein formaler Begründungsmangel nicht aufgezeigt. Schließlich vermögen auch die Darlegungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a), wonach das Beweisverfahren "kein solches Ergebnis gebracht hat", welches den Angeklagten "zweifelsfrei als Fahrzeuglenker im Unfallszeitpunkt feststellt", die durch die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage nicht in einem Maß zugunsten des Angeklagten zu ändern, daß die Beweiswürdigungserwägungen der Tatrichter ihre intersubjektive Überzeugungskraft verlieren, das heißt unvertretbar erscheinen und die Annahme entscheidungswesentlicher Tatsachen ernstlich in Frage stellen würden.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 StPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E19924

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0140OS00022.9.0306.000

Dokumentnummer

JJT_19900306_OGH0002_0140OS00022_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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