RS OGH 1997/10/14 9Ns34/71, 10Os96/72, 12Os91/72, 12Os145/72, 10Os160/72, 12Os181/72, 11Os43/73, 9Os

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Veröffentlicht am 26.11.1971
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Rechtssatz

Wann eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz in Strafsachen beim OGH angefochten werden kann, ist in den einschlägigen Verfahrensbestimmungen (vgl § 63 StPO, § 11 StGNov 1867, § 6 StEG) ausdrücklich und taxativ bezeichnet. Über diese Fälle hinaus ist die Anfechtung einer Entscheidung des OLG in Strafsachen dem österreichischen Strafprozeßrecht (vom § 33 Abs 2 StPO abgesehen) fremd.Wann eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz in Strafsachen beim OGH angefochten werden kann, ist in den einschlägigen Verfahrensbestimmungen vergleiche Paragraph 63, StPO, Paragraph 11, StGNov 1867, Paragraph 6, StEG) ausdrücklich und taxativ bezeichnet. Über diese Fälle hinaus ist die Anfechtung einer Entscheidung des OLG in Strafsachen dem österreichischen Strafprozeßrecht (vom Paragraph 33, Absatz 2, StPO abgesehen) fremd.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0088318

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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