TE OGH 1985/9/11 9Os125/85

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Veröffentlicht am 11.09.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Friedrich Wilhelm A wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde der Christa B gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.April 1985, AZ. 25 Bs 164,165/85 (= 10 Vr 949/82-698), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem Beschluß vom 17.April 1985, AZ. 25 Bs 164,165/85, hat das Oberlandesgericht Wien in der Strafsache gegen Dr. Friedrich Wilhelm A wegen § 75 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung, AZ. 10 Vr 949/82 des Kreisgerichtes Korneuburg, die Beschwerde der Zeugin Christa B gegen die in der Hauptverhandlung am 21.November 1984 vom Schwurgerichtshof gefaßten Beschlüsse auf Verhängung von Beugestrafen über die Genannte als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende, von Christa B 'gemäß § 33 StPO.' erhobene 'Beschwerde an den Obersten Gerichtshof'.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist unzulässig. Denn die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz in Strafsachen unterliegen - abgesehen von einigen im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen, von denen hier keiner vorliegt - keinem weiteren Rechtszug. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf § 33 StPO. (gemeint wohl: § 33 Abs. 2 StPO.) bezieht, so unterliegt sie einem grundlegenden Irrtum. Die in Rede stehende Vorschrift betrifft nämlich ausschließlich die Befugnis des Generalprokurators, wegen unterlaufener Gesetzesverletzungen eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu erheben. Sofern die Beschwerde ihrem Inhalt nach als Anregung zur Erhebung einer solchen Nichtigkeitsbeschwerde verstanden werden kann, wird sie von der Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof einer gesonderten Prüfung unterzogen werden. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E06444

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00125.85.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19850911_OGH0002_0090OS00125_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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