TE OGH 1991/3/7 15Os12/91

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Veröffentlicht am 07.03.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer, im Verfahren über eine Aufsichtsbeschwerde (§ 15 StPO), AZ 7 Bs 253/90 des Oberlandesgerichtes Linz, über die Beschwerde der Maria H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 28. Dezember 1990, AZ 7 Bs 253/90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die als "Rekurs" bezeichnete Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das Oberlandesgericht Linz hat im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 15 StPO im Zusammenhang mit einer Aufsichtsbeschwerde der Maria H***** (betreffend die Verfahren AZ U 124/89 und U 182/89 jeweils des Bezirksgerichtes Frankenmarkt) über die Einschreiterin mit Beschluß vom 7.Dezember 1990, AZ 7 Bs 253/90, eine Ordnungsstrafe von 2.000 S verhängt, nachdem schon mit Beschluß vom 3. Oktober 1990 zum selben Aktenzeichen kein Anlaß zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen gefunden worden war.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einem Antrag der Maria H*****, "ihr (zur Anfechtung des erstangeführten Beschlusses) die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen und ihr einen Verfahrenshelfer kostenlos beizugeben", nicht Folge gegeben.

Die dagegen gerichtete, als "Rekurs" bezeichnete Beschwerde der Genannten ist unzulässig, weil nach dem Gesetz gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte nur ausnahmsweise, nicht aber im vorliegenden Fall eine Beschwerde eingeräumt ist (siehe dazu Bertel, StPO3, RN 808, 809; Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 10 zu § 15).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E25600

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00012.91.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19910307_OGH0002_0150OS00012_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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