TE OGH 1992/2/25 14Os84/91

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Nedwed als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Dr. techn. Wilhelm P***** wegen des Verbrechens des Betruges nach den §§ 146 f StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. techn. Wilhelm P***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 17.Juli 1991, AZ 7 Bs 212/91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß verhängte das Oberlandesgericht Linz über den Beschwerdeführer gemäß §§ 85 Abs. 1, 97 GOG iVm § 220 Abs. 1 ZPO eine Ordnungsstrafe von 10.000 S, weil er in einem an dieses Gericht gerichteten Schriftsatz (enthaltend einen Ablehnungsantrag, eine Beschwerde gemäß § 15 StPO sowie eine Dienstaufsichtsbeschwerde) die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzte.

Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 85 GOG, der nach § 97 GOG auch auf die Geschäfte der Strafrechtspflege anzuwenden ist, sofern sich die Bestimmungen des GOG nach ihrer Beschaffenheit dazu eignen und durch Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren keine besonderen Anordnungen darüber getroffen worden sind, kann in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen gegen Parteien, die in schriftlichen Eingaben die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen unbeschadet der deshalb eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Gericht eine Ordnungsstrafe gemäß den Bestimmungen des § 220 ZPO verhängt werden. Daraus kann zur Frage der Ordnungsstrafe nur abgeleitet werden, daß diese nach den Bestimmungen des § 220 ZPO auszumessen ist, keinesfalls jedoch, daß die sonstigen Bestimmungen der ZPO insbesondere auch hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens im Strafverfahren anwendbar wären (EvBl 1957/337). Die Berechtigung zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte richtet sich somit ausschließlich nach strafprozessualen Vorschriften.

Gemäß § 16 StPO hat der Oberste Gerichtshof lediglich über alle in der Strafprozeßordnung für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 StPO über Berufungen gegen Urteile der Geschworenen- oder Schöffengerichte zu entscheiden. Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II.Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und erschöpfend angeführt (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 1 und 2 zu § 16).

Im vorliegenden Fall ist eine solche Anfechtungsmöglichkeit vom Gesetz jedoch nicht vorgesehen, weswegen wie im Spruch zu erkennen war.

Anmerkung

E28257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00084.91.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19920225_OGH0002_0140OS00084_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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