TE OGH 1987/9/10 12Os116/87

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Veröffentlicht am 10.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bernscherer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann G*** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 zweiter Fall (§ 81 Z 2) StGB über die Beschwerde des Verurteilten Johann G*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.April 1987, AZ 26 Bs 169/87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In der Strafsache gegen Johann G*** wegen § 88 Abs. 1 und Abs. 4 2. Fall (§ 81 Z 2) StGB hat das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 23.April 1987, AZ 26 Bs 169/87, der Beschwerde des Verurteilten Johann G*** gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wr.Neustadt vom 6.März 1987, GZ 12 a E Vr 1659/85-20, mit welchem sein Antrag auf (weiteren) Aufschub des Strafvollzuges abgewiesen worden war, Folge gegeben und den Aufschub des Vollzuges der über ihn verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten bis zum 1. September 1987 angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde des Johann G*** ist unzulässig. Denn die Fälle, in denen eine Entscheidung der Gerichtshöfe zweiter Instanz (Oberlandesgerichte) in Strafsachen durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden können, sind in den einschlägigen Verfahrensbestimmungen taxativ angeführt. Dazu zählen Entscheidungen, mit denen über Beschwerden gegen die Stattgebung oder die Abweisung von Anträgen auf Aufschub des Strafvollzuges abgesprochen wird (§ 7 Abs. 2 StVG), jedenfalls nicht.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

Anmerkung

E11656

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00116.87.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19870910_OGH0002_0120OS00116_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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