TE OGH 1995/1/17 11Os178/94

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefanos D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 12 SGG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 34 b Vr 1281/91 des Landesgerichtes Linz, über die Beschwerde des Verurteilten Stefanos D***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 24. November 1994, AZ 8 Bs 288/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefanos D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, SGG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 34 b römisch fünf r 1281/91 des Landesgerichtes Linz, über die Beschwerde des Verurteilten Stefanos D***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 24. November 1994, AZ 8 Bs 288/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Eingaben vom 15. und 16. Dezember 1994 wendet sich der Strafgefangene Stefanos D*****unter anderem nach Art einer Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 24. November 1994, AZ 8 Bs 288/94, und verbindet mit dem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen auch einen Antrag auf Freigabe von in seinem Verfahren beschlagnahmten Geldern und auf Ausfolgung einer Aktenablichtung.

Wie dem Strafgefangenen bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 19. April 1994, GZ 11 Os 49/94-6, eröffnet wurde, ist - von hier nicht in Betracht kommenden Fällen abgesehen - gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz von der Strafprozeßordnung kein weiterer Rechtszug eingeräumt.

Der Oberste Gerichtshof hat gemäß § 16 StPO über alle in dieser Strafprozeßordnung für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 StPO über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden, kann also ausnahmslos als Rechtsmittelgericht einschreiten. Ein allgemeines Aufsichtsrecht bzw - wie der Strafgefangene offensichtlich vermeint - eine allgemeine Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes ist demnach von den Prozeßgesetzen nicht gewährt.Der Oberste Gerichtshof hat gemäß Paragraph 16, StPO über alle in dieser Strafprozeßordnung für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der Paragraphen 296 und 344 StPO über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden, kann also ausnahmslos als Rechtsmittelgericht einschreiten. Ein allgemeines Aufsichtsrecht bzw - wie der Strafgefangene offensichtlich vermeint - eine allgemeine Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes ist demnach von den Prozeßgesetzen nicht gewährt.

Die Beschwerde des Strafgefangenen Stefanos D***** war demnach als unzulässig zurückzuweisen, auf das übrige Vorbringen in seinen Eingaben nicht Rücksicht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00178.9406.0117.0

Dokumentnummer

JJT_19950117_OGH0002_0110OS00178_9400006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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