TE OGH 1985/7/25 12Os105/85

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Veröffentlicht am 25.07.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juli 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Hörburger, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Rechberger als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Strafgefangenen Alfred Franz A, geboren am 30.August 1957, über dessen Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 14.März 1985, AZ. 8 Bs 467/84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 28.November 1984, GZ. BE 33/84-49, wurde in der Strafvollzugssache des Alfred Franz A die mit Beschluß des Kreisgerichtes Steyr vom 10.Februar 1984, GZ. 11 b Ns 139/84-42 ausgesprochene bedingte Entlassung widerrufen und der Vollzug der Reststrafe angeordnet.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 14.März 1985, AZ. Bs 467/84 (GZ. BE 33/84-51 des Kreisgerichtes Leoben) als unbegründet verworfen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, mit der er ein Absehen vom Widerruf der bedingten Entlassung anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz (Oberlandesgericht) in Strafsachen durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden können, sind in den einschlägigen Verfahrensvorschriften taxativ angeführt. Dazu zählen Entscheidungen des Gerichtshofs zweiter Instanz, mit denen über eine Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe entschieden wurde, jedenfalls nicht. Weil die angefochtene Entscheidung somit kraft Gesetzes keiner weiteren Anfechtung im Rechtsmittelverfahren unterliegt, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E06197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00105.85.0725.000

Dokumentnummer

JJT_19850725_OGH0002_0120OS00105_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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