RS OGH 2025/12/17 6Ob17/72; 5Ob266/73; 1Ob11/76; 4Ob330/76; 4Ob129/76; 4Ob130/76; 6Ob531/77; 8Ob510/

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Veröffentlicht am 27.01.1972
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Norm

ABGB §914
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Von der Absicht, nicht vom Willen der Parteien spricht § 914 ABGB. Es kommt daher bei Verkehrsgeschäften nicht auf den inneren Willen, sondern auf die Erklärung an, und zwar in dem Sinn, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben musste.Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Von der Absicht, nicht vom Willen der Parteien spricht Paragraph 914, ABGB. Es kommt daher bei Verkehrsgeschäften nicht auf den inneren Willen, sondern auf die Erklärung an, und zwar in dem Sinn, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben musste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0017781

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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