TE OGH 1991/12/12 7Ob620/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** AG, ***** vertreten durch Dr. Karl Hempel, Dr. Dieter Cerha, Dr. Benedikt Spiegelfeld, Dr. Edith Hlawati und Dr. Alfred Nemetschke, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Eberhard Molling, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen sfr 185.820,-- (= öS 1,579.470,-- sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19. März 1991, GZ 1 R 313/90-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. August 1990, GZ 40 Cg 295/89-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 25.583,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.600 Barauslagen und S 3.663,90 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei betreibt gewerbsmäßig den Handel mit Holz, insbesondere mit Rundholz. Die beklagte Partei betreibt ein Holzverarbeitungsunternehmen. Die Parteien standen bis zum Jahre 1982 in Geschäftsverbindung. Am 9. Februar 1982 schlossen sie unter der Bezeichnung "Gams" einen Kaufvertrag über ca. 15.000 fm Fichten-Sägerundholz der Güteklasse III. Vereinbart wurde, daß die durchschnittliche Stärke der Bloche - Media - bezogen auf die Gesamtliefermenge 36 cm betragen soll. Bei einer Abweichung nach unten - Mindermedia - wurde ein Preisabzug von S 25 pro fm festgelegt. Streit besteht darüber, ob die beklagte Partei aufgrund dieser Klausel wegen Mindermedia zu einem der Höhe nach nicht strittigen Preisabzug von sfr 185.820, welchen Betrag die klagende Partei als Kaufpreisrest begehrt, berechtigt war.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen hatte die klagende Partei der beklagten Partei bereits in den Jahren 1980 und 1981 tschechisches Sägerundholz geliefert. Auch damals war eine Media vereinbart, von der klagenden Partei jedoch nicht eingehalten und deshalb von der beklagten Partei ein Mediaabzug vorgenommen worden. Die klagende Partei akzeptierte diese Abzüge. Am 22. Jänner 1982 ersuchte der Geschäftsführer der beklagten Partei den Geschäftsführer der klagenden Partei, mit der Firma L***** in Prag einen Kaufvertrag über 30.000 fm Holz abzuschließen; das Holz sollte die Qualitätsklasse III aufweisen, die Media sollte 37 cm betragen. Der Geschäftsführer der klagenden Partei erklärte, die Frage der Media erst mit der Firma L***** besprechen zu müssen. Am 28. Jänner 1982 teilte er mittels Fernschreibens der beklagten Partei mit, daß die Firma L***** eine Media von 37 cm nicht eingehen könne. Die beklagte Partei antwortete fernschriftlich, daß sie auf einer Media der ersten 15.000 fm von 37 cm bestehe. Ohne eine solche schriftliche Garantie der klagenden Partei schließe sie nicht ab. Pro Zentimeter Mindermedia werde sie S 25 pro fm weniger bezahlen. Am 29. Jänner 1982 antwortete die klagende Partei, daß die Firma L***** die Bedingung einer Media von 37 cm nicht eingehen könne. Da der Geschäftsführer der klagenden Partei am Montag nach Prag reise und das Jahresquantum nur noch bis Dienstag reserviert sei, erbitte er, die Angelegenheit nochmals genau zu prüfen. Die beklagte Partei antwortete auf dieses Fernschreiben nicht. Ohne weitere Stellungnahme der beklagten Partei reiste der Geschäftsführer der klagenden Partei nach Prag und schloß am 2. Februar 1982 mit der Firma L***** einen Kaufvertrag über ca. 30.000 fm Fichten-Sägerundholz Klasse III. Als Käuferin trat hiebei die klagende Partei auf. Die Vertreter der Firma L***** erklärten dem Geschäftsführer der klagenden Partei, daß die geforderte Media von 37 cm nicht eingehalten werden könne. Sie versicherten aber, daß sie in der Lage seien, ausgesprochen gutes und teilweise überstarkes Holz zu liefern. Nach seiner Rückkehr aus Prag setzte sich der Geschäftsführer der klagenden Partei mit der beklagten Partei in Verbindung und es kam zum Abschluß des Kaufvertrages "Gams". Die klagende Partei sollte pro Monat 3.000 fm liefern. Es wurden die von der klagenden Partei mit der Firma L***** vereinbarten Preise übernommen, der Verdienst der klagenden Partei sollte in einer von der beklagten Partei zu zahlenden 2 %igen Provision bestehen. Über die Lieferung von Starkholz, d. i. Holz ab 60 bis 65 cm Durchmesser, wurde hiebei nicht gesprochen. Von der Sekretärin des Geschäftsführers der beklagten Partei, die an den Vertragsgesprächen teilnahm, wurde der Geschäftsführer der klagenden Partei jedoch gefragt, ob er sich vergewissert habe, diesmal die vereinbarte Media einhalten zu können. Der Geschäftsführer der klagenden Partei erklärte, daß er zwar nichts Schriftliches in der Hand habe, daß er aber sehr gute Bekannte unter den Forstleuten der Firma L***** habe und die Media in diesem Fall werde einhalten können. Die beklagte Partei legte deshalb Wert auf die Einhaltung der vereinbarten Media, weil sie aus einem Teil die sogenannte Schweizer Klotzware schneiden wollte, wofür man Holz in der Stärke von 35 bis 50 cm benötigt. Es konnte nicht festgestellt werden, daß über diese Absicht zwischen den Parteien gesprochen wurde. Der Geschäftsführer der klagenden Partei wußte aber aus den früheren Geschäftsabschlüssen, daß die beklagte Partei Schweizer Klotzware schneidet. Schon zu Beginn der Holzlieferungen stellte sich heraus, daß die vereinbarte Media auch nach Bemühungen der klagenden Partei bei den ausländischen Verladestationen, die gewünschten Lieferungen zu erhalten, nicht erreicht werden konnte. Der Vorschlag der klagenden Partei, Stärken von 60 cm +, die nicht genau den Vorschriften der Klasse III entsprechen, dazu zu verladen, wurde von der beklagten Partei mit der Begründung abgelehnt, daß sie überstarke Bloche nicht verarbeiten könne. Die Firma L***** lieferte in der Folge etwas stärkeres, jedoch qualitativ wesentlich schlechteres Holz und Starkbloche. Auch diese Lieferung wurde von der beklagten Partei beanstandet und darauf hingewiesen, daß Starkbloche für sie unbrauchbar sind. Die beklagte Partei teilte der klagenden Partei mit, daß die Starkbloche zur Verfügung stünden und weitere Starkblochlieferungen nicht angenommen werden. Am 6. Juli 1982 behauptete die klagende Partei erstmals, daß die beklagte Partei am 9. Februar 1982 zugesagt habe, daß bis 130 cm Mitteldurchmesser geliefert werden könne. Die von der klagenden Partei gelieferten Starkbloche entsprachen nicht den Qualitätserfordernissen der Klasse III. Bei der Holzgüteklasse III sind Bloche von 40 cm Mitteldurchmesser und aufwärts möglich. Der Anteil beträgt allerdings 5 %. Von Starkblochen spricht man ab Stämmen von 65 cm aufwärts. Mit Ausnahme der 5 % der Güteklasse III ist bei Starkholz zu erwarten, daß dieses überdurchschnittlich Holzfehler aufweist, die eine Zuordnung zur Güteklasse III ausschließen. Bei Starkblochen ist mit Fehlern in Häufigkeit und Ausdehnung zu rechnen, die nur eine Zuordnung zur Güteklasse IV erlauben. Der Versuch der klagenden Partei, die Mindermedia durch Ergänzungslieferungen mit Starkblochen auszugleichen, konnte somit praktisch nicht erfolgreich sein. Erfahrenen Holzkaufleuten hätte bereits bei Vertragsabschluß bekannt sein müssen, daß bei Einhaltung der Qualitätsvereinbarung - CS-Güteklasse III - eine Media von 36 cm praktisch nicht gewährleistet werden kann. Die Vereinbarung eines Preisabschlages pro Zentimeter Mindermedia ist in der Holzwirtschaft unüblich.

Am 26. April 1983 fand in Liechtenstein ein Gespräch zwischen den Geschäftsführern der Parteien in Anwesenheit der Sekretärin des Geschäftsführers der beklagten Partei statt. Gesprächsgegenstand war in erster Linie der Vertrag "Lerch", wobei der Geschäftsführer der klagenden Partei in der Absicht erschienen war, sämtliche Differenzen aus den Verträgen "Lerch" und "Gams" zu regeln. Verhandelt wurde dann über den Vertrag Lerch. Verhandlungsgegenstand waren Frachtkosten, Zoll und Entrindungskosten. Die Parteien erzielten eine Einigung. Im Anschluß daran wurde der Geschäftsführer der klagenden Partei auch auf den Vertrag Gams angesprochen. Er erklärte, "die Mediasache ist für mich erledigt, das Media vergessen wir". Der Geschäftsführer der beklagten Partei verstand diese Erklärung dahin, daß die Angelegenheit "Gams" ebenso erledigt sei wie die früheren Differenzen aus den Verträgen "Fuchs" und "Bock", bei welchen Geschäftsabschlüssen die klagende Partei ebenfalls einen Mediaabzug hingenommen hatte.

Das Erstgericht erblickte in der Erklärung des Geschäftsführers der klagenden Partei vom 26. April 1983 einen Verzicht auf die Kaufpreisrestforderung. Nach der Vertrauenstheorie habe der Geschäftsführer der beklagten Partei die Erklärung des Geschäftsführers der klagenden Partei "die Mediasache ist für mich erledigt, das Media vergessen wir", nur als Verzicht auf weitere Forderungen der klagenden Partei verstehen dürfen und auch so verstanden. Aber selbst wenn diese Erklärung nicht als Verzicht der klagenden Partei anzusehen sei, sei deren Forderung nicht berechtigt. Nach der getroffenen Vereinbarung sei die Lieferung von Starkblochen zur Erreichung der vereinbarten Media nur zulässig gewesen, wenn die Starkbloche die Qualität der Klasse III aufgewiesen hätten. Die von der klagenden Partei gelieferten Starkbloche hätten dieser Qualitätsklasse aber nicht entsprochen. Sie seien daher von der beklagten Partei zu Recht zurückgewiesen worden, und auch bei Beurteilung der Frage, ob die klagende Partei zur Einhaltung der vereinbarten Media bereit gewesen sei, nicht zu berücksichtigen. Die Lieferung von Fichten-Sägerundholz der Klasse III mit der vereinbarten Media sei zwar schwierig, aber nicht geradezu unmöglich. Die klagende Partei habe die von der beklagten Partei geforderte Media zugesichert, weil sie darauf vertraut habe, daß ihre guten Beziehungen zur Firma L***** ihr die Einhaltung der Zusage ermöglichen werden. Sie habe sich bewußt auf das Risiko des mit der beklagten Partei abgeschlossenen Vertrages eingelassen. Nach § 878 ABGB führe Eigenverschulden des Geschädigten regelmäßig zum gänzlichen Ausschluß der Ersatzpflicht des Schädigers. Dieser sei nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er die Unmöglichkeit des Vertrages gekannt habe, während dem Geschädigten diesbezüglich bloß Fahrlässigkeit zur Last falle. Auch bei Anwendung dieser Grundsätze sei die beklagte Partei berechtigt, den Mediaabzug vorzunehmen. Der Einwand des Wuchers sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 879 Abs. 2 Z 4 ZPO unberechtigt. Der vereinbarte Preisabzug sei auch nicht als Vertragsstrafe anzusehen. Die Vertragsstrafe sei ein pauschalierter Schadenersatz, der an die Stelle des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung trete. Die Vereinbarung der Parteien, daß pro Zentimeter Mindermedia S 25 pro fm abgezogen würden, sei als Teil der Kaufpreisvereinbarung anzusehen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig ist. Es erörterte die Frage des anzuwendenden Sachrechtes, da ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt. Eine Rechtswahl sei nicht einmal behauptet worden, sodaß mit Rücksicht auf die in Schaan gelegene Niederlassung der klagenden Partei, die die vertragstypische Leistung zu erbringen gehabt habe, liechtenstein'sches Sachrecht zur Anwendung komme. Daraus folge aber kein anderes Sachergebnis, weil die hier maßgeblichen Rechtsnormen des Fürstentums Liechtenstein den österreichischen Normen entsprechen. Der Vertrag der Streitteile vom 9. Februar 1982 sei ein Handelskauf und kein Kommissionsgeschäft. Ein Irrtum der klagenden Partei bei Vertragsabschluß sei nicht erwiesen. Die klagende Partei sei schon bei den vorangegangenen Rechtsgeschäften auf eine Mediavereinbarung eingegangen und habe deren Bedeutung gekannt. Zutreffend sei das Erstgericht davon ausgegangen, daß keine absolute Unmöglichkeit vorliege. Daß die vereinbarte Media nicht erreicht worden sei, liege in der Sphäre der klagenden Partei und sei von ihr zu vertreten. Der klagenden Partei sei das Risiko einer solchen Vereinbarung mangels einer verpflichtenden Zusage ihres Vertragspartners bekannt gewesen. Unter diesen Umständen scheide auch die Annahme eines Kalkulationsirrtums aus. Das Berufungsgericht teilte auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß es sich bei der vereinbarten Preisminderung um keine Konventionalstrafe handle. Selbst wenn man dem gegenteiligen Standpunkt der klagenden Partei folge, käme eine Minderung nicht in Betracht. Die von einem Vollkaufmann versprochene Vertragsstrafe könne zwar nicht nach den Vorschriften des § 1336 ABGB herabgesetzt werden, dies schließe aber einen Verstoß gegen die guten Sitten nicht aus. Zur Annahme der Sittenwidrigkeit einer Vertragsstrafe genüge aber deren übermäßige Höhe nicht. Daß die Zahlung der Konventionalstrafe das wirtschaftliche Verderben der klagenden Partei herbeiführen oder ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig beeinträchtigen könne, sei nicht bewiesen worden. Die Differenz zwischen der vereinbarten Provision und der Höhe des Kaufpreises rechtfertige eine solche Annahme nicht. Die bloße Möglichkeit, daß der beklagten Partei kein Schaden entstanden sei, reiche gleichfalls für die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht aus. Das Erstgericht habe daher das Klagebegehren zu Recht abgewiesen, auch wenn, dem Standpunkt der klagenden Partei folgend, von einem zweifelsfreien Verzicht auf die Kaufpreisrestforderung nicht ausgegangen werden könne.

Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Eine Erörterung der kollisionsrechtlichen Frage des anzuwendenden materiellen Rechtes kann, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, unterbleiben, weil beide in Betracht kommenden Rechtsordnungen im Sachergebnis übereinstimmen (vgl. SZ 49/3;

Schwimann in Rummel ABGB Rz 6 zu § 2 IPRG). Die schuldrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten überwiegend auch in Liechtenstein (Batliner in AnwBl. 1973, 316; Pisko-Klang2 I/1, 30 FN 28;

1 Ob 660/79); insbesondere gilt auch der § 914 ABGB (LES 1988, 120; LES 1985, 86). Im prozessualen Bereich haben inländische Gerichte ausschließlich inländisches Verfahrensrecht anzuwenden (SZ 49/3 und 158). Die Auslegung des § 914 ABGB in Liechtenstein entspricht der Lehre und Rechtsprechung in Österreich (vgl. LES 1988, 120). Maßgebend für die Auslegung einer Willenserklärung ist danach deren objektiver Erklärungswert gemessen am Horizont des Erklärungsempfängers unter Beachtung des Zweckes des Vertrages. Der Erklärungsempänger ist in seinem Vertrauen geschützt, wenn er die Erklärung so verstanden hat, wie sie ein redlicher, verständiger Empfänger nach den Umständen verstehen durfte (JBl. 1978, 387; SZ 51/176; SZ 48/44; 6 Ob 736/82; vgl. auch Rummel in Rummel ABGB Rz 4 zu § 914 mwN).

Im vorliegenden Fall behauptete die beklagte Partei, daß die klagende Partei am 26. April 1983 einen Vorschlag zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Vertrag "Lerch" gemacht und erklärt habe, daß bei dessen Annahme durch die beklagte Partei auch der Mediaabzug aus dem Vertrag "Gams" ein für allemal erledigt sei. Infolge Annahme dieses Vorschlages durch die beklagte Partei habe die klagende Partei aus dem Vertrag "Gams" nichts mehr zu fordern (ON 2 AS 7). Die klagende Partei gestand einen Verzicht auf die Forderung Mediaabzug zwar grundsätzlich zu, behauptete jedoch, daß die beklagte Partei diesen Verzicht unter Ausnutzung der wirtschaftlichen Situation der klagenden Partei "gleichsam erpreßt" habe (ON 3 AS 13). Inwieweit hier ein bindendes Geständnis im Sinne des § 266 ZPO vorliegt (vgl. SZ 50/69 - Geständnis eines Rechtsbegriffes) kann unerörtert bleiben. Das Erstgericht hat unbekämpft Feststellungen über die am 26. April 1983 abgegebenen Erklärungen getroffen und diese sind daher der materiellrechtlichen Beurteilung zugrundezulegen (5 Ob 683/82). Selbst wenn man hiebei die von der klagenden Partei bekämpften Feststellungen außer acht läßt, daß ihr Geschäftsführer zu dem Gespräch am 26. April 1983 in der Absicht erschien, sämtliche Differenzen aus den Verträgen "Lerch" und "Gams" zu regeln und jedenfalls wußte, daß es dem Geschäftsführer der beklagten Partei darauf ankam, den aus dem Vertrag "Gams" zurückbehaltenen Betrag nicht zahlen zu müssen, ergibt eine Auslegung der damals getroffenen Vereinbarung der Streitteile nach den obgenannten Grundsätzen, daß die klagende Partei aus dem Vertrag "Gams" nichts mehr zu fordern hat. Feststeht, daß Ansprüche aus dem Vertrag "Lerch" zwischen den Parteien strittig waren und durch die Unterredung vom 26. April 1983 beigelegt werden sollten und auch tatsächlich beigelegt wurden. Streit bestand nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes aber auch über die Berechtigung des von der beklagten Partei bereits vorgenommenen Preisabzugs beim Vertrag "Gams". Nach dem Standpunkt der klagenden Partei habe die beklagte Partei die Nichteinhaltung der vereinbarten Media selbst zu vertreten, weil sie nicht berechtigt gewesen sei, Starkbloche, durch die die vereinbarte Media hätte erreicht werden können, abzulehnen (vgl. ON 44 AS 305). Wenn (vom Geschäftsführer der beklagten Partei; vgl. ON 45 AS 344) anläßlich der Streitbeilegung über den Vertrag "Lerch" auch die Mediasache angesprochen wurde, konnte er die Erklärung des Geschäftsführers der klagenden Partei "die Mediasache ist für mich erledigt, das Media vergessen wir" nach den obgenannten Grundsätzen nur dahin verstehen, daß auch diese Meinungsverschiedenheit beigelegt ist und die klagende Partei daraus keine Ansprüche ableiten wird. Daß die beklagte Partei hiebei irgendeinen Druck auf die klagende Partei ausgeübt hat, ist nicht erwiesen. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen, ohne daß die übrigen aufgeworfenen Fragen einer Erörterung bedürfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E27939

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB00620.91.1212.000

Dokumentnummer

JJT_19911212_OGH0002_0070OB00620_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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