Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Fellner und Dr.Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Ö*** G*** FÜR D*** G*** Ö*** D***, Wien 1.,
Teinfaltstraße 7, vertreten durch den GÖD-Vorsitzenden und ÖGB-Vizepräsidenten Bundesrat Hofrat Rudolf S***, ebendort, dieser vertreten durch Dr.Rene S***, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Wien 1., Teinfaltstraße 7, wider den Antragsgegner L*** K***, vertreten durch den Landeshauptmann Dr.Jörg H***, Klagenfurt, Arnulfplatz 1, dieser vertreten durch Dr.Wolfgang Tautschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag, folgendenTeinfaltstraße 7, vertreten durch den GÖD-Vorsitzenden und ÖGB-Vizepräsidenten Bundesrat Hofrat Rudolf S***, ebendort, dieser vertreten durch Dr.Rene S***, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Wien 1., Teinfaltstraße 7, wider den Antragsgegner L*** K***, vertreten durch den Landeshauptmann Dr.Jörg H***, Klagenfurt, Arnulfplatz 1, dieser vertreten durch Dr.Wolfgang Tautschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, über den gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gestellten Feststellungsantrag, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Es wird festgestellt, daß die der Ausbildungsordnung 1985 unterliegenden Kärntner Turnusärzte ab 1.Juli 1987 Anspruch auf Überstundenentlohnung gemäß den §§ 153 ff Kärntner Dienstrechtsgesetz iVm § 43 Kärntner Landes-Vertragsbedienstetengesetz haben.Es wird festgestellt, daß die der Ausbildungsordnung 1985 unterliegenden Kärntner Turnusärzte ab 1.Juli 1987 Anspruch auf Überstundenentlohnung gemäß den Paragraphen 153, ff Kärntner Dienstrechtsgesetz in Verbindung mit Paragraph 43, Kärntner Landes-Vertragsbedienstetengesetz haben.
Die weiteren Anträge, festzustellen,
"I. die der Ausbildungsordnung 1985 unterliegenden Kärntner Turnusärzte haben Anspruch auf Überstundenentlohnung gemäß den §§ 16 ff GehaltsG 1956 bzw den §§ 153 ff Kärntner Dienstrechtsgesetz 1985, in eventu gemäß Punkt B 4 der Anlage II zur Dienstordnung 1962 für die Spitalsärzte in den Kärntner Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten;"I. die der Ausbildungsordnung 1985 unterliegenden Kärntner Turnusärzte haben Anspruch auf Überstundenentlohnung gemäß den Paragraphen 16, ff GehaltsG 1956 bzw den Paragraphen 153, ff Kärntner Dienstrechtsgesetz 1985, in eventu gemäß Punkt B 4 der Anlage römisch zwei zur Dienstordnung 1962 für die Spitalsärzte in den Kärntner Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten;
II. die der Ausbildungsordnung 1985 unterliegenden Kärntner Turnusärzte haben ab 1.Juli 1987 Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage gemäß § 41 Kärntner Landes-Vertragsbedienstetengesetz;römisch zwei. die der Ausbildungsordnung 1985 unterliegenden Kärntner Turnusärzte haben ab 1.Juli 1987 Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage gemäß Paragraph 41, Kärntner Landes-Vertragsbedienstetengesetz;
III. die der Ausbildungsordnung 1985 unterliegenden Kärntner Turnusärzte haben ab 1.Juli 1987 Anspruch auf ein Monatsentgelt gemäß § 29 und Anlage 1 des Kärntner Landes-Vertragsbedienstetengesetzes unter Errechnung eines Vorrückungsstichtages gemäß § 27 leg cit,"römisch drei. die der Ausbildungsordnung 1985 unterliegenden Kärntner Turnusärzte haben ab 1.Juli 1987 Anspruch auf ein Monatsentgelt gemäß Paragraph 29 und Anlage 1 des Kärntner Landes-Vertragsbedienstetengesetzes unter Errechnung eines Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 27, leg cit,"
werden abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Der Antragsgegner ist als juristische Person öffentlichen Rechts eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber nach § 7 ArbVG. Beide Teile sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 erster Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert (vgl. Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988, 311).Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Der Antragsgegner ist als juristische Person öffentlichen Rechts eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber nach Paragraph 7, ArbVG. Beide Teile sind daher im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert vergleiche Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, ASGG, DRdA 1988, 311).
Der Antragsteller führt zur Begründung seiner aus dem Spruch ersichtlichen Anträge aus, daß er unter anderem rund 300 ab dem 14. Oktober 1985 in den Landesdienst aufgenommene Turnusärzte vertrete, denen der Antragsgegner als Arbeitgeber die Zahlung jeglichen Überstundenentgelts und der Verwaltungsdienstzulage verweigere. Überdies erhielten diese in Ausbildung zum praktischen Arzt befindlichen Ärzte nur 75 % des Bezugsansatzes I/a/1 des VBG 1948. Bei der Frage, ob die betroffenen Turnusärzte Anspruch auf diese Leistungen hätten, handle es sich um eine Rechtsfrage auf dem Gebiet des materiellen Arbeitsrechts, die für mehr als drei Arbeitnehmer von Bedeutung seien.
Der Antragsteller behauptete im wesentlichen folgenden Sachverhalt (§ 54 Abs 4 ASGG):Der Antragsteller behauptete im wesentlichen folgenden Sachverhalt (Paragraph 54, Absatz 4, ASGG):
Der Antragsgegner stellt seit dem 14.Oktober 1985 Turnusärzte ausschließlich unter Verwendung der von ihm verfaßten Vertragsmuster Beilage A (Ausbildungsvertrag) und der einen Vertragsbestandteil bildenden Ausbildungsordnung 1985, Beilage B, an.
Das Vertragsmuster (Beilage A) lautet unter anderem wie folgt:
"..........
§ 3
Das L*** K*** verpflichtet sich, dem Turnusarzt ein Entgelt
nach § 14 der Ausbildungsordnung 1985 für Turnusärzte der Kärntner
Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, das
entspricht..........zu gewähren.
Ein Anspruch auf sonstige Vergütungen besteht nur nach Maßgabe
der §§ 14 bis 26 der zitierten Ausbildungsordnung.
...........
§ 5
Im übrigen gelten als Vertragsinhalt die jeweils in Kraft
stehenden Bestimmungen der Ausbildungsordnung 1985 für Turnusärzte
der Kärntner Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, soweit sie
nicht zwingenden Bestimmungen des Zivilrechts widersprechen.
§ 6
Der Turnusarzt bestätigt, die Ausbildungsordnung für Turnusärzte
in den Kärntner Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten,
insbesondere die Dienstanweisung, zur Kenntnis genommen zu
haben..........".
Die Ausbildungsordnung 1985 (Beilage B) enthält unter anderem
folgende Bestimmungen:
"..........
§ 5
Interessenvertretung
Zur Vertretung der Interessen der Turnusärzte gegenüber dem
Dienstgeber sind die im Arbeitsverfassungsgesetz 1974, in der
jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Organe (Betriebsrat) berufen.
..........
§ 7
Besondere Pflichten
(1) Der Turnusarzt ist verpflichtet, seine Ausbildung in den vom
Rechtsträger jeweils bestimmten Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten
des L*** K*** zu absolvieren.
(2) Die in der Dienstanweisung (Anlage I) enthaltenen besonderen
Pflichten der Turnusärzte sind als Sondervorschrift im Sinne des § 5
Abs 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzusehen..........
§ 13 Paragraph 13
Dienstplan
(1) Die Einteilung des Turnusarztes zum ärztlichen Dienst erfolgt im Rahmen eines Dienstplanes, der vom Abteilungsvorstand für einen Monat im vorhinein zu erstellen und vom Medizinischen Direktor nach Herstellen des Einvernehmens mit dem Betriebsrat, zu genehmigen ist.
(2) Der Turnusarzt hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden einzuhalten, wenn er nicht hievon befreit, enthoben oder gerechtfertigt abwesend ist.
§ 14 Paragraph 14
Entgelt, Erschwernisabgeltung
(1) Turnusärzte haben unabhängig vom Ausbildungsstand, Anspruch auf ein Entgelt, das 75 vH des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstrufe 1, entspricht.(1) Turnusärzte haben unabhängig vom Ausbildungsstand, Anspruch auf ein Entgelt, das 75 vH des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins, Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstrufe 1, entspricht.
(2) Unter Monatsentgelt sind die im § 11 Abs 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen Beträge zu verstehen.(2) Unter Monatsentgelt sind die im Paragraph 11, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen Beträge zu verstehen.
(3) Die Bestimmungen des § 8 a Abs 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Sonderzahlung finden auf das Entgelt sinngemäß Anwendung.(3) Die Bestimmungen des Paragraph 8, a Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Sonderzahlung finden auf das Entgelt sinngemäß Anwendung.
(4) Zuzüglich zum Entgelt gebührt dem Turnusarzt eine allgemeine Erschwernisabgeltung.
Diese beträgt im ersten Ausbildungsjahr S 1.163,-- monatlich, ab dem zweiten Ausbildungsjahr S 1.287,-- monatlich und ab dem dritten Ausbildungsjahr S 1.609,-- monatlich. Die Erschwernisabgeltung ist jeweils in gleichem Ausmaß zu valorisieren wie die Erschwerniszulage für Spitalsärzte.
Auf die Fortzahlung der Erschwernisabgeltung während des
Erholungsurlaubs oder bei sonstiger Dienstverhinderung finden die
für die Erschwerniszulage der Spitalsärzte jeweils geltenden
Bestimmungen Anwendung. ..........
..........
§ 15
Einteilung zum Nachtdienst
Erschwernisabgeltung für Nachtdienste
..........
(2) Turnusärzten die zum, die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr
inkludierenden, durchlaufenden Dienst eingeteilt sind, gebührt
hiefür eine besondere Erschwernisabgeltung. Diese
Erschwernisabgeltung beträgt für Turnusärzte im ersten
Ausbildungsjahr S 429,--, für Turnusärzte ab dem zweiten
Ausbildungsjahr S 536,--, für Turnusärzte ab dem dritten
Ausbildungsjahr S 751,-- pro Nachtdienst.
..........
§ 16 Paragraph 16
Abgeltung von Samstags-, Sonn- und Feiertagsdiensten sowie von sonstigen Diensten
(1) Für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen geleistete Dienste gebührt eine Erschwernisabgeltung. Die Erschwernisabgeltung beträgt:
S 143,-- für Dienste von Samstag früh bis Samstag
mittags,
von Sonntag früh bis Sonntag mittags,
von Feiertag früh bis Feiertag mittags,
S 286,-- für Dienste von Samstag früh bis Samstag
abends,
von Sonntag früh bis Sonntag abends,
von Feiertag früh bis Feiertag abends,
S 286,-- für Dienste von Samstag früh bis Sonntag
früh,
von Sonntag früh bis Montag früh, von Feiertag früh bis Werktag früh, von Feiertag bis Feiertag früh.
(2) Turnusärzte die bei zwingender dienstlicher Notwendigkeit, dh wenn die in der jeweiligen Dienststellenvereinbarung fixierte Mindestbesetzung von Turnusärzten unterschritten wird, im Anschluß an einen Nachtdienst zu Vormittagsdiensten herangezogen wurden, gebührt, falls ein Freizeitausgleich innerhalb von 6 Wochen nicht möglich war, eine Erschwernisabgeltung von S 143,--.
(3) Zusätzliche Nachmittagsdienste, die an bestimmten Krankenabteilungen entsprechend den jeweils gültigen Dienststellenvereinbarungen geleistet wurden, sind durch eine Pauschalvergütung im Betrage von S 143,-- für kurze Nachmittagsdienste (bis zu fünf Stunden) bzw im Betrage von S 214,50 für lange Nachmittagsdienste (mehr als fünf Stunden) zu entschädigen.
(4) Die Gewährung einer Erschwernisabgeltung für Nachtdienste (§ 15 Abs 2) schließt den Anspruch auf eine Erschwernisabgeltung nach § 16 Abs 1 nicht aus.(4) Die Gewährung einer Erschwernisabgeltung für Nachtdienste (Paragraph 15, Absatz 2,) schließt den Anspruch auf eine Erschwernisabgeltung nach Paragraph 16, Absatz eins, nicht aus.
§ 17 Paragraph 17
Ruhezeit im Anschluß an einen Nachtdienst Turnusärzte dürfen im Anschluß an einen Nachtdienst grundsätzlich nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden (siehe jedoch § 16 Abs 2). Ruhezeit im Anschluß an einen Nachtdienst Turnusärzte dürfen im Anschluß an einen Nachtdienst grundsätzlich nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden (siehe jedoch Paragraph 16, Absatz 2,).
Die Ruhezeit hat sich jedenfalls bis zum Dienstbeginn des dem Nachtdienst nächstfolgenden Kalendertages zu erstrecken.
§ 18 Paragraph 18
Rufbereitschaftsentschädigung
Turnusärzten, die fallweise verpflichtet werden, in ihrer freien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, daß sie jederzeit erreichbar sind und bei zwingender dienstlicher Notwendigkeit binnen kürzester Zeit in der Krankenanstalt tätig werden können (Rufbereitschaft), gebührt eine zusätzliche Entschädigung.
Diese Entschädigung beträgt an Werktagen S 11,69, an Sonn- und Feiertagen S 15,76 je Stunde für Rufbereitschaft.
Rufbereitschaft gilt nicht als Ausbildungszeit.
Im Rahmen der Rufbereitschaft geleistete Dienststunden sind
durch Zeitausgleich abzugelten.
Die Rufbereitschaftsentschädigung ist jeweils im gleichen Ausmaße zu valorisieren wie die Rufbereitschaftsentschädigung für Spitalsärzte.
§ 19 Paragraph 19
Gefahrenzulagen..........
§ 20 Paragraph 20
Haushaltszulagen
Die Gewährung von Haushaltszulagen richtet sich nach den für die Vertragsbediensteten des L*** K*** geltenden Bestimmungen.
§ 21 Paragraph 21
Arztgebühren
Der Anspruch auf Arztgebühren richtet sich nach den jeweils
geltenden landesgesetzlichen Vorschriften.
§ 22 Paragraph 22
Bezugsvorschuß, Geldaushilfe
Bezugsvorschuß und Geldaushilfen gebühren in dem für
Landesbedienstete vorgesehenen Ausmaß.
§ 23 Paragraph 23
Ansprüche bei Dienstverhinderung,
Kuraufenthalt
Im Falle der Dienstverhinderung durch Unfall, Krankheit oder sonstige wichtige Gründe, bei Vorliegen eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs 1 bis 3 und § 5 Abs 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 sowie bei Dienstbefreiungen anläßlich eines Kuraufenthaltes (der Unterbringung in einem Genesungsheim) finden die für Vertragsbedienstete des L*** K*** geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.Im Falle der Dienstverhinderung durch Unfall, Krankheit oder sonstige wichtige Gründe, bei Vorliegen eines Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 sowie bei Dienstbefreiungen anläßlich eines Kuraufenthaltes (der Unterbringung in einem Genesungsheim) finden die für Vertragsbedienstete des L*** K*** geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
§ 24 Paragraph 24
Außerdienststellung
Im Anlaßfall finden die jeweils für die Vertragsbediensteten des L*** K*** geltenden Bestimmungen auf die Turnusärzte sinngemäß Anwendung.
..........
§ 26
Verpflegung
Der Turnusarzt kann gegen Bezahlung Anstaltsverpflegung in
Anspruch nehmen.
..........
§ 29 Paragraph 29
Ausbildung
(1) Der Turnusarzt hat das Recht, so verwendet zu werden, daß seine Ausbildung, soweit es die ärztliche Versorgung der Patienten und die Organisation des ärztlichen Dienstes in der Krankenanstalt ermöglichen, gemäß den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung 1974, in der jeweils geltenden Fassung, fristgerecht abgeschlossen wird. Es ist nach Tunlichkeit vorzusorgen, daß durch eine Versetzung der Ausbildungsgang nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die tägliche Dienstzeit der Turnusärzte an den jeweiligen Abteilungen und die Anzahl der pro Krankenabteilung (Institut) höchstzulässigen Turnusarztstellen richtet sich nach den mit dem Zentralbetriebsrat der Kärntner Landes-Krankenanstalten abgeschlossenen Vereinbarungen (siehe Anlage III)."(2) Die tägliche Dienstzeit der Turnusärzte an den jeweiligen Abteilungen und die Anzahl der pro Krankenabteilung (Institut) höchstzulässigen Turnusarztstellen richtet sich nach den mit dem Zentralbetriebsrat der Kärntner Landes-Krankenanstalten abgeschlossenen Vereinbarungen (siehe Anlage römisch drei)."
Dieser Neuregelung ging eine öffentliche Diskussion voraus, in der der Landeshauptmann von Kärnten und der zuständige Landesrat wiederholt erklärten, daß es Inhalt der Neuregelung sein werde, daß die Bezüge der Turnusärzte um 1/3 (gemeint war offenbar 1/4) gekürzt werden, um 1/3 mehr Turnusärzte einstellen zu können. Die Dienstzeit der Turnusärzte gliedert sich in einen Hauptdienst, währenddessen alle Turnusärzte anwesend sein müssen und der im Durchschnitt der Ausbildungsdauer 30 Wochenstunden umfaßt, sowie in zusätzliche Nachmittags-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste. Während des Hauptdienstes steht die Ausbildung der Turnusärzte im Vordergrund. Die Patientenbetreuung nehmen überwiegend die ausbildenden Sekundar- und Oberärzte vor. Hingegen erfolgt während des restlichen Dienstes so gut wie keine Ausbildung; es wird hier eine effektive Patientenbetreuung unter nur mehr begleitender Kontrolle geleistet. Diese Patientenbetreuung durch die Turnusärzte ist in diesen Zeiträumen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unabdingbar; ein geordneter Dienstbetrieb wäre ohne Turnusärzte nicht möglich.
In den ersten Monaten nach der Neuregelung erhielten Turnusärzte, wenn sie über den Hauptdienst hinaus Dienste leisteten, in einigen Kärntner Landeskrankenhäusern dafür Zeitausgleich. Erst mit Schreiben der Kärntner Landesregierung vom 17.Dezember 1986 wurde angeordnet, daß die auch sonst gültigen Dienstzeitvereinbarungen ("Dienststellenvereinbarungen") uneingeschränkt auf die neuen Turnusärzte anzuwenden seien und als "Richtschnur" für deren Arbeitszeit die 40-Stundenwoche gelte. Aus diesem Sachverhalt ergebe sich für die Ansprüche des betroffenen Personenkreises für die Zeit vor dem 1.Juli 1987 rechtlich folgendes:
Nach der wahren Absicht der Parteien des Ausbildungsvertrages sollte trotz der im § 3 der Beilage A vereinbarten Beschränkung der sonstigen Vergütungen auf die in den §§ 14 bis 26 der Ausbildungsordnung 1985 (Beilage B) vorgesehenen Leistungen ein allfälliger Anspruch auf Überstundenvergütung nicht ausgeschlossen werden. Entsprechend dem deklarierten Sinn der Neuregelung sei mit einer Erhöhung des Standes an Turnusärzten um 1/3 zu rechnen gewesen. Demnach hätte, auch unter Bedachtnahme auf eine Intensivierung der Patientenbetreuung, damit gerechnet werden müssen, daß Turnusärzte in Hinkunft zumindest keine Überstunden mehr zu leisten haben. Tatsächlich sei, wie auch aus dem Verhalten einiger Krankenanstaltendirektionen in den ersten Monaten nach dem Inkrafttreten der Neuregelung deutlich werde, aus den Erklärungen der Vertreter des L*** K*** geschlossen worden, daß für die "neuen" Turnusärzte eine Teilzeitbeschäftigung auf Basis der 30-Stundenwoche gelte. Ungeachtet der Richtigkeit dieser Annahme, die jedoch wegen der vielen strittigen Tatsachenfragen in diesem Verfahren nicht abzuklären sei, hätten die betroffenen Turnusärzte jedenfalls davon ausgehen dürfen, daß die Überstundenentlohnung bewußt deshalb ungeregelt geblieben sei, weil ohnehin keine Überstunden zu leisten sein würden. § 3 des Mustervertrages (Beilage A) umfasse daher keinen allfälligen Anspruch auf Überstundenvergütung.Nach der wahren Absicht der Parteien des Ausbildungsvertrages sollte trotz der im Paragraph 3, der Beilage A vereinbarten Beschränkung der sonstigen Vergütungen auf die in den Paragraphen 14 bis 26 der Ausbildungsordnung 1985 (Beilage B) vorgesehenen Leistungen ein allfälliger Anspruch auf Überstundenvergütung nicht ausgeschlossen werden. Entsprechend dem deklarierten Sinn der Neuregelung sei mit einer Erhöhung des Standes an Turnusärzten um 1/3 zu rechnen gewesen. Demnach hätte, auch unter Bedachtnahme auf eine Intensivierung der Patientenbetreuung, damit gerechnet werden müssen, daß Turnusärzte in Hinkunft zumindest keine Überstunden mehr zu leisten haben. Tatsächlich sei, wie auch aus dem Verhalten einiger Krankenanstaltendirektionen in den ersten Monaten nach dem Inkrafttreten der Neuregelung deutlich werde, aus den Erklärungen der Vertreter des L*** K*** geschlossen worden, daß für die "neuen" Turnusärzte eine Teilzeitbeschäftigung auf Basis der 30-Stundenwoche gelte. Ungeachtet der Richtigkeit dieser Annahme, die jedoch wegen der vielen strittigen Tatsachenfragen in diesem Verfahren nicht abzuklären sei, hätten die betroffenen Turnusärzte jedenfalls davon ausgehen dürfen, daß die Überstundenentlohnung bewußt deshalb ungeregelt geblieben sei, weil ohnehin keine Überstunden zu leisten sein würden. Paragraph 3, des Mustervertrages (Beilage A) umfasse daher keinen allfälligen Anspruch auf Überstundenvergütung.
In der Folge habe es sich gezeigt, daß der Antragsgegner die Zahl der Turnusärzte keineswegs in der in Aussicht gestellten Weise erhöht habe, so daß Überstunden in hohem Ausmaß geleistet worden seien. Für diesen nicht vorgesehenen Fall hätten redliche Parteien entweder die bislang für die Kärntner Turnusärzte geltende Regelung vereinbart (einheitlicher Überstundenzuschlag von 60 % - Punkt B 4 der Anlage II der zu 9 Ob A 517/88 vorgelegten "Dienstordnung 1962 für die Spitalärzte in den Kärntner Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten") oder die in den übrigen Bundesländern für Turnusärzte landesgesetzlich für anwendbar bestimmten Normen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und somit im Sinne dessen § 22 die Regelung der §§ 16 ff Gehaltsgesetz 1956. Eine solche Vereinbarung sei daher den Ansprüchen im Wege der Vertragsergänzung zugrunde zu legen.In der Folge habe es sich gezeigt, daß der Antragsgegner die Zahl der Turnusärzte keineswegs in der in Aussicht gestellten Weise erhöht habe, so daß Überstunden in hohem Ausmaß geleistet worden seien. Für diesen nicht vorgesehenen Fall hätten redliche Parteien entweder die bislang für die Kärntner Turnusärzte geltende Regelung vereinbart (einheitlicher Überstundenzuschlag von 60 % - Punkt B 4 der Anlage römisch zwei der zu 9 Ob A 517/88 vorgelegten "Dienstordnung 1962 für die Spitalärzte in den Kärntner Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten") oder die in den übrigen Bundesländern für Turnusärzte landesgesetzlich für anwendbar bestimmten Normen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und somit im Sinne dessen Paragraph 22, die Regelung der Paragraphen 16, ff Gehaltsgesetz 1956. Eine solche Vereinbarung sei daher den Ansprüchen im Wege der Vertragsergänzung zugrunde zu legen.
Den dienstvertraglichen Vereinbarungen zwischen den "neuen" Turnusärzten und dem Antragsgegner liege in Wahrheit das Vertragsbedienstetengesetz 1948 zugrunde. Dies zeige sich nicht nur aus zahlreichen inhaltlichen Parallelen, sondern insbesondere auch aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf dieses Gesetz in § 7 Abs 2 der Ausbildungsordnung 1985. Somit gelte aber auch § 22 VBG 1948 und damit wiederum die §§ 16 und 17 GehG 1956. Dieses Ergebnis werde dadurch bestärkt, daß andernfalls die getroffene Entgeltvereinbarung unbestimmt bleibe. Eine Entgeltfestsetzung könne nicht erfolgen, ohne daß die Zeiteinheit bestimmt werde, für die das Entgelt gebühre. Auch ein allenfalls anzunehmender Verzicht auf Überstundenentgelt wäre, weil das Ausmaß künftiger Überstundenleistungen nicht vorhersehbar sei, zu unbestimmt, um bindende Wirkung zu äußern.Den dienstvertraglichen Vereinbarungen zwischen den "neuen" Turnusärzten und dem Antragsgegner liege in Wahrheit das Vertragsbedienstetengesetz 1948 zugrunde. Dies zeige sich nicht nur aus zahlreichen inhaltlichen Parallelen, sondern insbesondere auch aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf dieses Gesetz in Paragraph 7, Absatz 2, der Ausbildungsordnung 1985. Somit gelte aber auch Paragraph 22, VBG 1948 und damit wiederum die Paragraphen 16 und 17 GehG 1956. Dieses Ergebnis werde dadurch bestärkt, daß andernfalls die getroffene Entgeltvereinbarung unbestimmt bleibe. Eine Entgeltfestsetzung könne nicht erfolgen, ohne daß die Zeiteinheit bestimmt werde, für die das Entgelt gebühre. Auch ein allenfalls anzunehmender Verzicht auf Überstundenentgelt wäre, weil das Ausmaß künftiger Überstundenleistungen nicht vorhersehbar sei, zu unbestimmt, um bindende Wirkung zu äußern.
Gemäß § 105 ÄrzteG sei den Turnusärzten ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Auch wenn diese Bestimmung als Grundsatzbestimmung nicht unmittelbar anwendbares Recht sein sollte, seien zur Ermittlung der ortsüblichen, insbesondere kollektivvertraglichen Entgelte die auch in den übrigen Bundesländern angewendeten Bestimmungen heranzuziehen. Soweit Zweifel am Inhalt der getroffenen Vereinbarung bestünden, müßte die Undeutlichkeit der gewählten Formulierungen dem Antragsgegner zur Last fallen.Gemäß Paragraph 105, ÄrzteG sei den Turnusärzten ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Auch wenn diese Bestimmung als Grundsatzbestimmung nicht unmittelbar anwendbares Recht sein sollte, seien zur Ermittlung der ortsüblichen, insbesondere kollektivvertraglichen Entgelte die auch in den übrigen Bundesländern angewendeten Bestimmungen heranzuziehen. Soweit Zweifel am Inhalt der getroffenen Vereinbarung bestünden, müßte die Undeutlichkeit der gewählten Formulierungen dem Antragsgegner zur Last fallen.
Ein globaler Ausschluß von Ansprüchen auf Überstundenvergütung sei auch sittenwidrig und gemäß § 879 ABGB unwirksam. Die in § 3 der Beilage A angeführten Erschwernisabgeltungen, Gefahrenzulagen und Rufbereitschaftsentschädigungen dienten lediglich der Abgeltung besonderer Anforderungen. Für über die Normalarbeitszeit hinausgehende Dienstleistungen sei überhaupt kein Entgelt vorgesehen. Dies habe zur Folge, daß die für den Turnusarzt entscheidende Ausbildung während der Normalarbeitszeit bezahlt werde, während die für den Dienstgeber wesentliche Dienstleistung im Überstundenbereich unentgeltlich erfolgen müßte. Sei die grundsätzliche Entgeltlichkeit der Dienstleistung vereinbart, widerspreche es dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, unter Ausnützung der durch Arbeitslosigkeit geschaffenen Zwangslage die Unentgeltlichkeit gerade der Überstunden zu erzwingen. Selbst wenn den unter die Ausbildungsordnung 1985 fallenden Turnusärzten bisher kein Überstundenentgelt gebührt hätte, stehe ihnen ein solches ab dem 1.Juli 1987, mit welchem Tag das Kärntner Landes-Vertragsbedienstetengesetz in Kraft getreten sei, jedenfalls zu. Nach § 43 leg cit hätten auch für die Nebengebühren der Turnusärzte die für die Landesbeamten jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen sinngemäß zu gelten. Dabei handle es sich um die mit den §§ 16 ff GehG 1956 inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der §§ 153 ff des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl 1985/35. Ein besonders begründeter Ausnahmefall, der den Abschluß eines Sondervertrages im Sinne des § 8 des Kärntner LVBG gerechtfertigt hätte, liegt nicht vor. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß Turnusärzte im Sinne des § 28 leg cit dem Entlohnungsschema I (Entlohnungsgruppe a) angehörten. Damit stehe ihnen aber auch ab 1.Juli 1987 eine Verwaltungsdienstzulage gemäß § 41 K-LVBG zu.Ein globaler Ausschluß von Ansprüchen auf Überstundenvergütung sei auch sittenwidrig und gemäß Paragraph 879, ABGB unwirksam. Die in Paragraph 3, der Beilage A angeführten Erschwernisabgeltungen, Gefahrenzulagen und Rufbereitschaftsentschädigungen dienten lediglich der Abgeltung besonderer Anforderungen. Für über die Normalarbeitszeit hinausgehende Dienstleistungen sei überhaupt kein Entgelt vorgesehen. Dies habe zur Folge, daß die für den Turnusarzt entscheidende Ausbildung während der Normalarbeitszeit bezahlt werde, während die für den Dienstgeber wesentliche Dienstleistung im Überstundenbereich unentgeltlich erfolgen müßte. Sei die grundsätzliche Entgeltlichkeit der Dienstleistung vereinbart, widerspreche es dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, unter Ausnützung der durch Arbeitslosigkeit geschaffenen Zwangslage die Unentgeltlichkeit gerade der Überstunden zu erzwingen. Selbst wenn den unter die Ausbildungsordnung 1985 fallenden Turnusärzten bisher kein Überstundenentgelt gebührt hätte, stehe ihnen ein solches ab dem 1.Juli 1987, mit welchem Tag das Kärntner Landes-Vertragsbedienstetengesetz in Kraft getreten sei, jedenfalls zu. Nach Paragraph 43, leg cit hätten auch für die Nebengebühren der Turnusärzte die für die Landesbeamten jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen sinngemäß zu gelten. Dabei handle es sich um die mit den Paragraphen 16, ff GehG 1956 inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der Paragraphen 153, ff des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl 1985/35. Ein besonders begründeter Ausnahmefall, der den Abschluß eines Sondervertrages im Sinne des Paragraph 8, des Kärntner LVBG gerechtfertigt hätte, liegt nicht vor. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß Turnusärzte im Sinne des Paragraph 28, leg cit dem Entlohnungsschema römisch eins (Entlohnungsgruppe a) angehörten. Damit stehe ihnen aber auch ab 1.Juli 1987 eine Verwaltungsdienstzulage gemäß Paragraph 41, K-LVBG zu.
Darüber hinaus bestehe ab 1.Juli 1987 keine Grundlage mehr, das Grundgehalt auf 75 % des Gehaltsansatzes I/a/1 des VBG 1948 zu beschränken. Den Turnusärzten gebührten vielmehr Bezüge im Sinne des § 27 K-LVBG und somit ein Monatsentgelt gemäß § 29 und Anlage 1 leg cit unter Berechnung eines Vorrückungsstichtages gemäß § 37 leg cit. Der Antragsgegner beantragt, die Feststellungsanträge mangels geeigneter Darstellung im Sachverhaltsbereich zurückzuweisen. Mit dem verstärktem Abgang von Absolventen des Medizinstudiums sei der öffentliche Spitalserhalter vor ungeheure Probleme der Bewältigung des Ausbildungsbedarfes gestellt worden. Aus Kostengründen habe sich entweder die Inkaufnahme jahrelanger Wartezeiten oder aber die an die Solidarität der Betroffenen gebundene Widmung gleicher Mittel für einen größeren Kreis angeboten. Nach jahrelangen Verhandlungen des Amtes der Kärntner Landesregierung mit dem Zentralbetriebsrat der Kärntner Landeskrankenanstalten als Vertreter der Turnusärzte sei es am 16.September 1985 zu einem paktierten Ausbildungsregulativ gekommen, das von der Kärntner Landesregierung am 1.Oktober 1985 antragsgemäß beschlossen worden und durch ausdrückliche Vertragsgestaltung mit dem einzelnen Turnusarzt jeweils Inhalt des einzelnen Dienstvertrages geworden sei. Die ausdrückliche Entgeltregelung für Nachtdienste, Samstags-, Sonn- und Feiertagsdienste, Nachmittagsdienste und von sonstigen Diensten einerseits und der Wegfall der ursprünglich vorgesehenen Zeitausgleichsregelung in der vom Antragsteller nicht vorgelegten geänderten Ausbildungsordnung zeige mit aller Deutlichkeit, daß der Entgeltanspruch der Turnusärzte in der Ausbildungsordnung abschließend und nicht erweiterbar geregelt sei, weshalb auch der Ausbildungsvertrag in seinem § 3 letzter Satz eine ausdrückliche Ausschlußklausel beinhalte. Die umfassende Regelung lasse für spekulative Erwägungen über Überstundenentgelte oder etwa die Annahme einer Teilzeitbeschäftigung auf Basis der 30-Stundenwoche keinen Raum. Durch die Einführung besonderer Entgelttatbestände, insbesondere durch die Gewährung einer globalen "Erschwernisabgeltung", seien die in Gestalt einer "Zulage" gekleideten Bezüge jeweils pauschalierter Ersatz für die entsprechende zeitliche Inanspruchnahme der Turnusärzte geworden. Damit habe sich der Antragsgegner selbst die Möglichkeit genommen, etwa für Zeiten der bloßen Arbeitsbereitschaft ein geringes Entgelt vorzusehen. Nach der erklärten Absicht der Vertragspartner der Ausbildungsordnung sollte eben keine stundenzählende Administration das Dienstverhältnis der Turnusärzte prägen, sondern die in den §§ 15 und 16 der Ausbildungsordnung genannten Bezüge sollten die abschließende Entschädigung für die über die 40-Stundenwoche hinausreichende Mehrdienstzeit sein.Darüber hinaus bestehe ab 1.Juli 1987 keine Grundlage mehr, das Grundgehalt auf 75 % des Gehaltsansatzes I/a/1 des VBG 1948 zu beschränken. Den Turnusärzten gebührten vielmehr Bezüge im Sinne des Paragraph 27, K-LVBG und somit ein Monatsentgelt gemäß Paragraph 29 und Anlage 1 leg cit unter Berechnung eines Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 37, leg cit. Der Antragsgegner beantragt, die Feststellungsanträge mangels geeigneter Darstellung im Sachverhaltsbereich zurückzuweisen. Mit dem verstärktem Abgang von Absolventen des Medizinstudiums sei der öffentliche Spitalserhalter vor ungeheure Probleme der Bewältigung des Ausbildungsbedarfes gestellt worden. Aus Kostengründen habe sich entweder die Inkaufnahme jahrelanger Wartezeiten oder aber die an die Solidarität der Betroffenen gebundene Widmung gleicher Mittel für einen größeren Kreis angeboten. Nach jahrelangen Verhandlungen des Amtes der Kärntner Landesregierung mit dem Zentralbetriebsrat der Kärntner Landeskrankenanstalten als Vertreter der Turnusärzte sei es am 16.September 1985 zu einem paktierten Ausbildungsregulativ gekommen, das von der Kärntner Landesregierung am 1.Oktober 1985 antragsgemäß beschlossen worden und durch ausdrückliche Vertragsgestaltung mit dem einzelnen Turnusarzt jeweils Inhalt des einzelnen Dienstvertrages geworden sei. Die ausdrückliche Entgeltregelung für Nachtdienste, Samstags-, Sonn- und Feiertagsdienste, Nachmittagsdienste und von sonstigen Diensten einerseits und der Wegfall der ursprünglich vorgesehenen Zeitausgleichsregelung in der vom Antragsteller nicht vorgelegten geänderten Ausbildungsordnung zeige mit aller Deutlichkeit, daß der Entgeltanspruch der Turnusärzte in der Ausbildungsordnung abschließend und nicht erweiterbar geregelt sei, weshalb auch der Ausbildungsvertrag in seinem Paragraph 3, letzter Satz eine ausdrückliche Ausschlußklausel beinhalte. Die umfassende Regelung lasse für spekulative Erwägungen über Überstundenentgelte oder etwa die Annahme einer Teilzeitbeschäftigung auf Basis der 30-Stundenwoche keinen Raum. Durch die Einführung besonderer Entgelttatbestände, insbesondere durch die Gewährung einer globalen "Erschwernisabgeltung", seien die in Gestalt einer "Zulage" gekleideten Bezüge jeweils pauschalierter Ersatz für die entsprechende zeitliche Inanspruchnahme der Turnusärzte geworden. Damit habe sich der Antragsgegner selbst die Möglichkeit genommen, etwa für Zeiten der bloßen Arbeitsbereitschaft ein geringes Entgelt vorzusehen. Nach der erklärten Absicht der Vertragspartner der Ausbildungsordnung sollte eben keine stundenzählende Administration das Dienstverhältnis der Turnusärzte prägen, sondern die in den Paragraphen 15 und 16 der Ausbildungsordnung genannten Bezüge sollten die abschließende Entschädigung für die über die 40-Stundenwoche hinausreichende Mehrdienstzeit sein.
Auch wenn § 4 Abs 1 ÄrzteG den Turnus ausdrücklich in den "Rahmen von Arbeitsverhältnissen" stelle, dürfe nicht übersehen werden, daß es sich dabei um ein Beschäftigungsverhältnis "sui generis" handle. Der Turnusarztvertrag betreffe ein spezielles (individuell gestaltetes) Ausbildungsverhältnis, in dem die Anstaltserhalter eine weitreichende und kostenintensive Ausbildungspflicht treffe. Dieser Verpflichtung könnten diese nur nachkommen, wenn sie im Bereich der Bezugsregelung die wirtschaftliche Tragbarkeit in einem tolerablen Ausgleich zwischen Ausbildungslast und Versorgungsnutzen für die Spitalserhaltung berücksichtigten.Auch wenn Paragraph 4, Absatz eins, ÄrzteG den Turnus ausdrücklich in den "Rahmen von Arbeitsverhältnissen" stelle, dürfe nicht übersehen werden, daß es sich dabei um ein Beschäftigungsverhältnis "sui generis" handle. Der Turnusarztvertrag betreffe ein spezielles (individuell gestaltetes) Ausbildungsverhältnis, in dem die Anstaltserhalter eine weitreichende und kostenintensive Ausbildungspflicht treffe. Dieser Verpflichtung könnten diese nur nachkommen, wenn sie im Bereich der Bezugsregelung die wirtschaftliche Tragbarkeit in einem tolerablen Ausgleich zwischen Ausbildungslast und Versorgungsnutzen für die Spitalserhaltung berücksichtigten.
Die Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1988 bringe inhaltlich die Einführung der Regelung der Ärzteausbildungsordnung idF Novelle 1986 auf Gesetzesstufe. Diese Bestimmungen seien aber nur hilfsweise heranzuziehen, da bereits das K-LVBG in § 8 Sonderverträge in sachlich begründeten Ausnahmsfällen abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zulasse. Da auf Grund des Ausbildungsverhältnisses der Turnusärzte im Entgeltregelungsbereich ein solcher sachlich gerechtfertigter Grund gegeben sei, sei der Ausbildungsvertrag im Entgeltbereich als Sondervertrag anzusehen, der nach der Übergangsvorschrift des § 100 Abs 2 K-LVBG weitergelte. Überdies garantiere § 8 K-LVBG auch die Gültigkeit der seit 1.Juli 1987 geschlossenen Verträge unabhängig von der Novelle, die ungeachtet ihrer Rückwirkung die vertraglich eingeräumten Rechte ohnehin nicht verändere. Der Antragsteller erwiderte, daß auch er von der Wirksamkeit der Ausbildungsordnung lediglich als Inhalt der Einzelverträge ausgehe. Im übrigen ergänzte er den Sachverhalt dahin, daß er vorbrachte, daß die Bezahlung der Turnusärzte außerhalb Kärntens nach den Regelungen des VBG 1948 erfolge. Die vom Antragsgegner praktizierte Entlohnung der nach dem 14.Oktober 1985 aufgenommenen Turnusärzte habe zur Folge, daß diese einschließlich Zulagen und Nebengebühren nur rund die Hälfte des Bruttoentgelts erzielten, das den Turnusärzten in den übrigen österreichischen Gebietskörperschaften zukomme. Daß eine Erschwernisabgeltung keine Überstundenentlohnung sei, ergebe sich neben der ausdrücklichen Zweckwidmung schon allein aus der Höhe und der Bindung an die Erschwerniszulage für die Spitalsärzte, die jene auch neben der Überstundenentlohnung erhielten. Die im Jahr 1986 nachgeholte Erschwernisabgeltung für Samstags-, Sonn- und Feiertagsdienste im § 16 der Ausbildungsordnung habe mit dem zugleich erfolgten Entfall der zwangsweisen Gewährung von Zeitausgleich für diese Dienste nichts zu tun. Die Ausbildungssituation der Turnusärzte sei kein sachliches Argument für eine Entgeltminderung und für das Vorliegen eines besonders begründeten Ausnahmefalls im Sinne des § 8 K-LVBG. Die 1. Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle wäre überflüssig gewesen, wenn ihr Inhalt ohnehin schon Inhalt der Sonderverträge gewesen wäre. Da ein Entgeltverlust von 50 % den Dienstwechsel faktisch ausschließe, verstoße eine solche verfassungswidrige Vertragsgestaltung gegen Art. 21 Abs 1 letzter Satz B-VB. Auch die inzwischen kundgemachte 1. Novelle zum Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz, LGBl 1988/58, versuche, eine Entgeltbenachteiligung im Ausmaß von zumindest rund 35 % neuerlich einzuführen. Ferner werde durch die rückwirkend ab 1.Juli 1987 in Kraft gesetzte Novelle die Entgeltdifferenz zu den bis dahin geltenden Ansätzen des K-LVBG entschädigungslos enteignet. Diesbezüglich müßte Art 5 StGG und Art 1 des 1. Z Prot EMRK beachtet werden. Da sohin Art I Z 1, 4 und 8 der ersten Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle zumindest iVm Art II Z 1 leg cit verfassungswidrig sei, werde angeregt, die Aufhebung dieser Gesetzesstellen gemäß Art 89 Abs 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.Die Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1988 bringe inhaltlich die Einführung der Regelung der Ärzteausbildungsordnung in der Fassung Novelle 1986 auf Gesetzesstufe. Diese Bestimmungen seien aber nur hilfsweise heranzuziehen, da bereits das K-LVBG in Paragraph 8, Sonderverträge in sachlich begründeten Ausnahmsfällen abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zulasse. Da auf Grund des Ausbildungsverhältnisses der Turnusärzte im Entgeltregelungsbereich ein solcher sachlich gerechtfertigter Grund gegeben sei, sei der Ausbildungsvertrag im Entgeltbereich als Sondervertrag anzusehen, der nach der Übergangsvorschrift des Paragraph 100, Absatz 2, K-LVBG weitergelte. Überdies garantiere Paragraph 8, K-LVBG auch die Gültigkeit der seit 1.Juli 1987 geschlossenen Verträge unabhängig von der Novelle, die ungeachtet ihrer Rückwirkung die vertraglich eingeräumten Rechte ohnehin nicht verändere. Der Antragsteller erwiderte, daß auch er von der Wirksamkeit der Ausbildungsordnung lediglich als Inhalt der Einzelverträge ausgehe. Im übrigen ergänzte er den Sachverhalt dahin, daß er vorbrachte, daß die Bezahlung der Turnusärzte außerhalb Kärntens nach den Regelungen des VBG 1948 erfolge. Die vom Antragsgegner praktizierte Entlohnung der nach dem 14.Oktober 1985 aufgenommenen Turnusärzte habe zur Folge, daß diese einschließlich Zulagen und Nebengebühren nur rund die Hälfte des Bruttoentgelts erzielten, das den Turnusärzten in den übrigen österreichischen Gebietskörperschaften zukomme. Daß eine Erschwernisabgeltung keine Überstundenentlohnung sei, ergebe sich neben der ausdrücklichen Zweckwidmung schon allein aus der Höhe und der Bindung an die Erschwerniszulage für die Spitalsärzte, die jene auch neben der Überstundenentlohnung erhielten. Die im Jahr 1986 nachgeholte Erschwernisabgeltung für Samstags-, Sonn- und Feiertagsdienste im Paragraph 16, der Ausbildungsordnung habe mit dem zugleich erfolgten Entfall der zwangsweisen Gewährung von Zeitausgleich für diese Dienste nichts zu tun. Die Ausbildungssituation der Turnusärzte sei kein sachliches Argument für eine Entgeltminderung und für das Vorliegen eines besonders begründeten Ausnahmefalls im Sinne des Paragraph 8, K-LVBG. Die 1. Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle wäre überflüssig gewesen, wenn ihr Inhalt ohnehin schon Inhalt der Sonderverträge gewesen wäre. Da ein Entgeltverlust von 50 % den Dienstwechsel faktisch ausschließe, verstoße eine solche verfassungswidrige Vertragsgestaltung gegen Artikel 21, Absatz eins, letzter Satz B-VB. Auch die inzwischen kundgemachte 1. Novelle zum Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz, LGBl 1988/58, versuche, eine Entgeltbenachteiligung im Ausmaß von zumindest rund 35 % neuerlich einzuführen. Ferner werde durch die rückwirkend ab 1.Juli 1987 in Kraft gesetzte Novelle die Entgeltdifferenz zu den bis dahin geltenden Ansätzen des K-LVBG entschädigungslos enteignet. Diesbezüglich müßte Artikel 5, StGG und Artikel eins, des 1. Z Prot EMRK beachtet werden. Da sohin Artikel römisch eins, Ziffer eins, 4 und 8 der ersten Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle zumindest in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Ziffer eins, leg cit verfassungswidrig sei, werde angeregt, die Aufhebung dieser Gesetzesstellen gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Die Anträge sind nur zum Teil berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
I./ Zur Antragslegitimation:römisch eins./ Zur Antragslegitimation:
Der Antrag fällt in den Wirkungsbereich des Antragstellers (§ 54 Abs 2 ASGG). Dieses Tatbestandsmerkmal ist so wie in § 54 Abs 1 ASGG im Sinne des persönlichen Wirkungsbereiches, hier also mitgliederbezogen, zu verstehen (vgl 527 Blg NR 16.GP, 8). Der Wirkungsbereich der einzelnen Fachgewerkschaften erstreckt sich aber nicht nur auf ihre Mitglieder, sondern auch auf nichtkollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers (§ 12 ArbVG; RdW 1986, 53). II./ Zum Anspruch auf Überstundenentlohnung nach Punkt I des Feststellungsantrages:Der Antrag fällt in den Wirkungsbereich des Antragstellers (Paragraph 54, Absatz 2, ASGG). Dieses Tatbestandsmerkmal ist so wie in Paragraph 54, Absatz eins, ASGG im Sinne des persönlichen Wirkungsbereiches, hier also mitgliederbezogen, zu verstehen vergleiche 527 Blg NR 16.GP, 8). Der Wirkungsbereich der einzelnen Fachgewerkschaften erstreckt sich aber nicht nur auf ihre Mitglieder, sondern auch auf nichtkollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers (Paragraph 12, ArbVG; RdW 1986, 53). römisch zwei./ Zum Anspruch auf Überstundenentlohnung nach Punkt römisch eins des Feststellungsantrages:
Für die Auslegung von Entgeltvereinbarungen in Arbeitsverträgen gelten die allgemeinen Grundsätze der Rechtsgeschäftsauslegung. Es ist demnach die Bedeutung von Erklärungen so zu beurteilen, wie sie der andere Vertragsteil redlicherweise verstehen durfte. Ausgehend vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung kommt es vor allem auf die Absicht der Parteien an und es ist der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (§ 914 ABGB;Für die Auslegung von Entgeltvereinbarungen in Arbeitsverträgen gelten die allgemeinen Grundsätze der Rechtsgeschäftsauslegung. Es ist demnach die Bedeutung von Erklärungen so zu beurteilen, wie sie der andere Vertragsteil redlicherweise verstehen durfte. Ausgehend vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung kommt es vor allem auf die Absicht der Parteien an und es ist der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Paragraph 914, ABGB;
Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I 69;Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht römisch eins 69;
Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 183 f; Koziol-Welser, Grundriß8 I, 87 ff ua).Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 183 f; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins, 87 ff ua).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers entspricht es weder dem
Wortsinn noch dem redlichen Verständnis der Arbeitsverträge der
Turnusärzte, daß darin Mehrleistungen überhaupt nicht mitgeregelt,
sondern bewußt ausgeklammert worden seien. Ausgehend von § 3 des
Ausbildungsvertrages (Beilage A), wonach neben dem Entgelt ein
Anspruch auf "sonstige Vergütungen" nur nach Maßgabe der §§ 14
bis 26 der Ausbildungsordnung besteht, ist zu prüfen, ob diese
Vergütungen nur einer Abgeltung besonderer Anforderungen entsprechen
oder als wohlverstandener Ersatz für die gesamte zeitliche
Inanspruchnahme der Turnusärzte anzusehen sind. Die Erklärungen von
Vertretern des L*** K***, die in diesem Verfahren hinsichtlich
der wöchentlichen Arbeitszeit im übrigen nicht releviert werden, und
das Verhalten der Direktionen einiger Landeskrankenhäuser lassen
nach dem behaupteten Sachverhalt keinen Schluß darauf zu, daß eine
Überstundenentlohnung bewußt ungeregelt geblieben sei. Selbst wenn
man die öffentlichen Erklärungen des Landeshauptmanns und des
zuständigen Landesrats dem Antragsgegner als Vertragspartner der
individuellen Einzelverträge zurechnen wollte, könnte ihren
Erklärungen nur die Absicht entnommen werden, die Zahl der
Ausbildungsplätze für Turnusärzte ohne Erhöhung des Entgeltaufwandes
zu vermehren. Daraus ergibt sich aber keinesfalls zwingend, daß es
demzufolge von Fall zu Fall trotz des ausbildungsorientierten
Einsatzes keine Überstunden mehr geben werde. Auch aus dem Verhalten
einzelner Krankenhausverwaltungen in den ersten Monaten nach der
Neuregelung, den Turnusärzten für die 30 Wochen übersteigenden
Dienstleistungen Zeitausgleich zu gewähren, kann im Hinblick auf
§ 867 ABGB ein den Antragsgegner bindendes Erklärungsverhalten nicht
abgeleitet werden (vgl die zwischen den Parteien ergangene
Entscheidung 9 Ob A 521/88).
Nach der einen Bestandteil des Arbeitsvertrages bildenden
Ausbildungsordnung 1985 haben die Turnusärzte unabhängig von ihrem
Ausbildungsstand Anspruch auf ein Entgelt, das 75 % des
Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I,
Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 1, entspricht. Zu diesem
Monatsentgelt kommen eine Reihe von Abgeltungen, Vergütungen,
Entschädigungen und Zulagen, die nur zum Teil der alleinigen
Abgeltung besonderer Anforderungen (wie etwa die Gefahrenzulage nach
§ 19) entsprechen. So gebührt nach der Ausbildungsordnung 1985 eine
"allgemeine Erschwernisabgeltung" (§ 14 Abs 4) auch neben einer
Erschwernisabgeltung für Nachtdienste (§ 15 Abs 2) und neben einer
(kumulativen) Erschwernisabgeltung für Samstage, Sonn- und Feiertage
(§ 16 Abs 1 und 4). Die Bestimmungen des § 16 Abs 2 und 3 der
Ausbildungsordnung 1985 regeln eine Erschwernisabgeltung für
Vormittagsdienste im Anschluß an einen Nachtdienst und für
zusätzliche (kurze und lange) Nachmittagsdienste. Der in diesen
Bestimmungen enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit eines
"Freizeitausgleichs" und die ausdrückliche Bezeichnung der
Entschädigung für die zusätzlichen Nachmittagsdienste als
"Pauschalvergütung" zeigen, daß hiemit auch eine Entgeltregelung für
Mehrleistungen vorliegt. Ebenso sind die im Rahmen der
Rufbereitschaft geleisteten Dienststunden durch Zeitausgleich
abzugelten (§ 18). Der Antragsteller bestreitet selbst nicht, daß
eine Pauschalabgeltung etwa für Nachtdienste, die auch eine
Überstundenabgeltung einschließt, getroffen werden konnte
(vgl Arb 10.059). Seiner Rechtsauffassung, daß die Bestimmungen der
§§ 14 ff Ausbildungsordnung 1985 keine globale Entgeltregelungen
enthielten, kann aber schon auf Grund der aus dem Wortlaut der die
Ausbildungsordnung 1985 beinhaltenden Dienstverträge zu
erschließenden Absicht der Parteien nicht beigepflichtet werden. Ob
die (nicht verfahrensgegenständlichen) Spitalsärzte neben der
Erschwerniszulage noch einen Anspruch auf Überstundenentlohnung
haben, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Soweit mit der
Einführung der "Erschwernisabgeltung" für Samstags-, Sonn- und
Feiertagsdienste zugleich die zwangsweise Gewährung von
Zeitausgleich für diese Dienste weggefallen ist, spricht dies nicht
gegen das aufgezeigte Ergebnis, sondern zeigt wieder nur, daß eben
auch die Abgeltung gewisser zeitlicher Mehrleistungen vom
Regelungsinhalt der Ausbildungsordnung 1985 umfaßt ist. Für eine
Vertragsergänzung oder für die Anwendung der Unklarheitenregel des
§ 915 ABGB ist daher ebenso kein Raum wie für die Erwägung, die
Entgeltvereinbarung sei wegen des globalen Ausschlusses von
Überstundenvergütung sittenwidrig. Wie sich aus dem zwischen
denselben Parteien geführten Feststellungsverfahren 9 Ob A 521/88
ergibt, war die Entgeltvereinbarung in ihrer Gesamtheit auch nicht
unbestimmt.
Der Oberste Gerichtshof führte in diesem Verfahren aus, daß die
Arbeitsverhältnisse der Turnusärzte bis zur Inanspruchnahme der
Gesetzgebungskompetenz durch den Antragsgegner dem
Angestelltengesetz unterlagen, wobei die in einigen Punkten
vereinbarte Anwendung des VBG 1948 diesem nur die Qualifikation
einer lex contractus gab (vgl auch die dieselben Parteien
betreffende Entscheidung 9 Ob A 517/88). Der Antragsgegner war aber
nicht gehalten, das VBG 1948 undifferenziert auf alle Arbeitnehmer
anzuwenden; er konnte in Fällen, in denen es nach der Sache
gerechtfertigt war, auch Abweichendes vereinbaren. Eine derartige
Differenzierung erscheint hinsichtlich der in den Landesdienst
aufgenommenen Turnusärzte sachlich gerechtfertigt. Im Gegensatz zu
em üblichen Arbeitsverhältnis steht hier nicht die Erbringung einer
Arbeitsleistung im Interesse des Arbeitgebers, sondern die den Turnusarzt zur selbständige