Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia S***, Angestellte, 9560 Feldkirchen, Bösenlacken 11, vertreten durch Dr. Roland Zika, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei W***- und S*** FÜR DAS LAND K***, 9020 Klagenfurt, Arnulfplatz 1, vertreten durch Dr. Franz Grossmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 31.300,- s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 12. September 1985, GZ 6 R 123/85-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. März 1985, GZ 24 Cg 471/84-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 2.829,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 257,25 Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei stellte am 15.3.1976 beim Amt der Kärntner Landesregierung den Antrag ("Förderungsbegehren"), ihr auf Grund der derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen des "Wohn- und Siedlungsgesetzes" zur Fertigstellung eines begonnenen Hauses ein Darlehen von S 200.000,- zu gewähren.
Mit schriftlicher "Zusicherung" vom 14.1.1977 sicherte die beklagte Partei der klagenden Partei "auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 17.12.1971, LGBl Nr. 7/1972" die Gewährung eines Darlehens von S 161.300,- gegen eine Verzinsung von 2 % jährlich bei einer Laufzeit von 20 Jahren zu.
Diese "Zusicherung" erhielt unter den verschiedenen "Bedingungen" den Pkt. 9 mit folgenden Wortlaut:
"Die mit der Vorfinanzierung verbundenen Kosten und Zinsen belaufen sich derzeit auf S 31.300,-. Dieser Betrag ist mit dem auf Seite 1 Abschnitt 1 dieser Zusicherung zugesagten Darlehensbetrag enthalten.
(Bereitgestelltes Darlehen S 130.000,-
Kosten der Vorfinanzierung S 31.300,-
Gesamtsumme des Vorfinanzie-
rungsdarlehens S 161.300,-)"
Die Klägerin fertigte in der Folge den Schuldschein vom
14.1.1977, in dem sie den Erhalt eines Fondsdarlehens von
S 161.300,- bestätigte und sich zur Rückzahlung in 20 Jahren bei
einer Verzinsung zu 2 % jährlich verpflichtete. Im § 9 des
Schuldscheins ist die Bestellung einer Nebengebührenkaution von
S 32.260,- vereinbart. Im § 14 des Schuldscheines wird eine
Liegenschaft zur Sicherstellung der Dalrehensforderung von
S 161.300,- und der Nebengebührenkaution von S 32.260,- zum Pfand
bestellt.
Die beklagte Partei bezahlte der klagenden Partei tatsächlich einmal S 115.000,- und einmal S 15.000,- zusammen also nur S 130.000,- und nicht S 161.300,- aus.
Die Zahlung des erstgenannten Betrages erfolgte mit dem Begleitschreiben vom 23.5.1977, in dem unter Bezugnahme auf die Zusicherung vom 14.1.1977 folgende Abrechnung angeführt ist:
"Darlehen von S 161.300,-
Überwiesen heute S 115.000,-
Nicht überweisbare Vor-
finanzierungskosten S 31.300,-
Darlehensrecht S 15.000,-
Gesamtbetrag S 161.300,-"
Die Zahlung des zweitgenannten Betrages erfolgte mit dem
Begleitschreiben vom 26.7.1977 mit folgendem Inhalt:
"Zur Bezahlung der in der Zusicherung .... angeführten Baukosten
wird ihnen aus dem zugesicherten Förderungsdarlehen der Betrag von
S 15.000,- .... überwiesen. Die Abrechnung dieses Betrages hat durch
Vorlage bezahlter detaillierter Firmenrechnungen zu erfolgen. Bei festgestellter widmungsgemäßer Verwendung "ist die Überweisung eines weiteren Betrages vorgesehen". Für die Überweisung des Darlehensrestes sind detaillierte Firmenrechnungen einzusenden ....."
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden bzw. aus dem Verwaltungsakt der beklagten Partei und ist nicht strittig.
Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei am 12.11.1984 die Zahlung von S 31.300,- s.A. mit der Begründung, ihr sei ein Darlehensbetrag von S 161.300,- zugesichert worden, sie zahle auch die Annuitäten auf der Basis dieses Betrages, sie habe aber tatsächlich bisher erst S 130.000,- erhalten. Die Verrechnung des Restbetrages mit Vorfinanzierungskosten entspreche nicht dem GesetZ
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, die beklagte Partei habe sehr wohl den vollen Darlehensbetrag zugezählt. Der Teilbetrag von S 31.300,- sei nämlich "vereinbarungsgemäß" für die tatsächlich aufgelaufenen Vorfinanzierungskosten verwendet worden. Dieser Vorgang sei nicht gesetzwidrig. Seit der Gesetzesänderung vom 17.12.1975 habe nämlich die beklagte Partei ihre Mittel unter anderem auch durch die Aufnahme von Darlehen aufzubringen. Der klagenden Partei sei anläßlich der Übermittlung der Zusicherung "mitgeteilt" worden, daß es sich um ein sogenanntes Vorfinanzierungsdarlehen handle. Da die klagende Partei diesen Weg der Förderung gewählt habe, um eine längere Wartezeit zu vermeiden, müsse sie auch für die Vorfinanzierungskosten aufkommen.
Das Erstgericht gab der Klage im wesentlichen statt (die Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens erwuchs in Rechtskraft). Es traf im wesentlichen zusätzlich zum schon eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch folgende Tatsachenfeststellungen:
Die beklagte Partei wollte der klagenden Partei ein Fondsdarlehen von S 130.000,- gewähren. Da sie nicht im Besitze der notwendigen Mittel war, wollte sie diesen Betrag bei einer Bank durch einen Kredit mit einer Laufzeit von 5 Jahren aufbringen. Es handelte sich dabei um relativ teures Geld. Die Vorfinanzierungskosten ließ sich die beklagte Partei bei ihrer Bank mit dem Betrag von S 31.300,- ausrechnen.
In anderen Fällen hatte die beklagte Partei zwecks Benachrichtigung des Förderungswerbers ein Formular mit folgendem Text vorgesehen:
"Ihr Antrag vom .... wird dahingehend erledigt, daß Ihnen dieses Darlehen im Wege einer Vorfinanzierung gewährt wird. Im Vorfinanzierungswege wird vom WOHN- UND S*** FÜR DAS LAND K*** ein Darlehen auf die Dauer von 5 Jahren aufgenommen. Dieses Darlehen wird Ihnen sodann im Wege eines Direktdarlehens mit einer Laufzeit von 20 Jahren und 2 % Verzinsung weitergegeben. Die in den 5 Jahren anfallenden Annuitäten werden von Ihnen mitbezahlt, sind aber in der Annuität für das 20-jährige Darlehen miteinbezogen und zwar durch Zuzählung der Kosten zur gesamten Darlehenssumme. Diese Art der Finanzierung ermöglicht es Ihnen, Ihr Bauvorhaben schon jetzt zu verwirklichen." (So der Text des Schreibens vom 22.2.1977 im Akt der Förderungswerberin Else F***, auf das sich das Erstgericht, AS 44, berief).
Ein solches Schreiben wurde jedoch der klagenden Partei von der beklagten Partei nicht übermittelt.
Die klagende Partei war also außer durch den eingangs angeführten Pkt. 9 der "Zusicherung" nicht darauf hingewiesen worden, daß hier ein Vorfinanzierungsdarlehen mit eine Rolle spiele. Da diese Klausel der Klägerin aber aufgefallen war, erkundigte sie sich bei einem "Herrn von der Partei", der ihr sagte, das habe nichts zu bedeuten, weil am Schuldschein ja der Betrag von S 161.300,- aufscheine. Aus diesem Grund unterfertigte die Klägerin den Schuldschein und leitete auch die Verbücherung in die Wege. Der Satz im eingangs erwähnten Schreiben vom 26.7.1977, es würde noch ein weiterer Darlehensrest überwiesen, geriet in der Schreibstube der beklagten Partei irrtümlich in den Text. Der Sachbearbeiter hätte vorgesehen gehabt, daß diese S 15.000,- als Darlehensrest bezeichnet worden wären.
Auf Grund dieser Feststellungen war das Erstgericht der Auffassung, die der klagenden Partei zugekommenen Erklärungen der beklagten Partei hätten überwiegend für ein Darlehen von S 161.300,-
gesprochen, sodaß die beklagte Partei den fehlenden Betrag von S 31.300,- noch leisten müsse. Für diese Auslegung spreche auch der Zweck der Wohnbauförderung.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung ab und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei.
Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich (so der ausdrückliche Satz im Berufungsurteil Seite 8 unten). Dies muß auch für die Feststellung gelten, daß der Klägerin ein Schreiben der beklagten Partei über die geplante Vorfinanzierung nicht zugekommen ist. Zwar führte das Berufungsgericht dazu auch aus, diese Feststellung sei nicht streitentscheidend, andererseits wird aber betont, daß die Aussage der Klägerin dazu nicht völlig unglaubwürdig sei, was in Verbindung mit dem schon angeführten Satz, es würden die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen, nur so verstanden werden kann, daß auch das Berufungsgericht zumindest im Zweifel nicht als erwiesen annimmt, daß dieses Schreiben der Klägerin zugekommen ist. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß die Verkehrssitte dafür spreche, daß die Klägerin die Zusicherung vom 14.1.1977 nur so auffassen habe können, daß zwar ein Darlehen von S 161.300,- gewährt werde und zurückzuzahlen sei, daß aber hievon ein Betrag von S 31.300,- sofort einbehalten werde, um davon die Vorfinanzierungskosten abzudecken. Diese Klausel sei nicht unauffällig gewesen und der Klägerin auch tatsächlich aufgefallen. Falls die Klägerin diese Klausel anders aufgefaßt haben sollte, sei dies nicht maßgebend. Eine Erkundigung bei dazu nicht kompetenten Personen sei ebenfalls unerheblich. Die Bereitstellung vorfinanzierter und daher mit zusätzlichen Kosten belasteter Darlehen werde von keinem gesetzlichen Verbot betroffen. Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß die zu lösenden Rechtsfragen wegen der Besonderheiten des Einzelfalles keine darüberhinausgehende Bedeutung hätten.
Gegen dieses Urteil wendet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern.
Die Zulässigkeit der Revision begründet die klagende Partei vor allem mit der Bedeutung dieses Rechtsfalles für viele gleich gelagerte Förderungsfälle und dem Fehlen einer einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
In der Sache selbst macht die klagende Partei inhaltlich den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und führt vor allem ins Treffen, daß die beklagte Partei nur die im Gesetz vorgesehenen Zinsen, nicht aber Vorfinanzierungskosten begehren könne. Der Schuldschein könne daher nicht so aufgefaßt werden, daß die beklagte Partei auch zur Zuzählung von nur S 130.000,- berechtigt sei.
Die beklagte Partei beantragt in der ihr gemäß § 508 a Abs 2 ZPO freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Die beklagte Partei beantragt in der ihr gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die beklagte Partei verweist vor allem auf die Novelle zum Gesetz über den WOHN- UND S*** FÜR DAS LAND K***,
wonach auch die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds zulässig sei, sodaß die Weitergabe solcher Darlehen samt aufgelaufener Kosten nicht gesetzwidrig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus den von der klagenden Partei zutreffend angeführten Gründen zulässig. Da es zu der allgemein bedeutsamen Frage der Wirksamkeit eines Darlehensvertrages über ein Wohnbauförderungsdarlehen, das mit den gesetzlichen Bestimmungen über die Form der Verzinsung nicht in Einklang steht, soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gibt. Es kommt ihr aber aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, daß die klagende Partei gemäß ihrem
Ansuchen nicht ein Darlehen nach den Bestimmungen des
Wohnbauförderungsgesetzes (Wohnbauförderungsgesetz 1968), sondern
ein Darlehen "nach den Bestimmungen des Wohn- und Siedlungsgesetzes
(Fertigstellung)" beantragte. Gemeint ist damit offenbar ein
sogenannter Fertigstellungskredit, der gemäß den Bestimmungen des
Kärntner Landesgesetzes vom 17.12.1971, mit dem ein WOHN- UND
S*** FÜR DAS LAND K*** errichtet wird,
LGBl. Krnt. 1972 Nr. 7 zu den dort in § 7 angeführten Bedingungen
gewährt werden sollte. Danach (§ 7 Abs 3) hätte die Annuität einer
Laufzeit von 20 Jahren 6,05 v.H. des Darlehens zu betragen (siehe
dazu auch Kärntner Wohnbaufibel Seite 7 mit dem Rechenbeispiel
Seite 8).
Durch das Kärntner Landesgesetz vom
17.12.1975 LGBl. Krnt. 1976 Nr. 25 wurde unter anderem § 4 des
Landesgesetzes vom 17.12.1971 dahin novelliert, daß die Mittel des Fonds nicht nur wie bisher
Wenn die beklagte Partei mit einem Förderungswerber nicht
ausdrücklich vereinbarte, daß dieser zusätzlich zur Leistung der im
genannten Gesetz angeführten Annuität auch für sogenannte
Vorfinanzierungskosten aufkommen müsse, dann hätte diese Kosten
entsprechend den grundsätzlich für alle Fondsmittel
(i.S. des § 4 lc) geltenden Bestimmungen die beklagte Partei und
nicht der Förderungswerber zu tragen.
Wurde hingegen mit dem Förderungswerber ausdrücklich vereinbart,
daß er für diese Kosten aufkommen müsse (wie dies die beklagte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00532.86.0305.000Dokumentnummer
JJT_19860305_OGH0002_0030OB00532_8600000_000