Norm
StGB §21 Abs2 CRechtssatz
Anfechtung der Entscheidung über Anordnung der Anstaltsunterbringung (hier gemäß § 23 StGB) wegen Nichtigkeit (§§ 281 Abs 1 Z 11, 345 Abs 1 Z 13 StPO) nur bei Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lassen, so etwa wenn die Grundvoraussetzungen für eine solche Anstaltsunterbringung (§ 23 Abs 1 Z 1 und 2 StGB) nicht festgestellt wären oder nach den vorliegenden Feststellungen nicht zutreffen würden. Die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose (§ 23 Abs 1 Z 3 StGB) ist hingegen letztlich allein dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts anheimgegeben, sodaß ein hiefür einschlägiger Ausspruch ausschließlich mit Berufung bekämpft werden kann.Anfechtung der Entscheidung über Anordnung der Anstaltsunterbringung (hier gemäß Paragraph 23, StGB) wegen Nichtigkeit (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 11, 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO) nur bei Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lassen, so etwa wenn die Grundvoraussetzungen für eine solche Anstaltsunterbringung (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB) nicht festgestellt wären oder nach den vorliegenden Feststellungen nicht zutreffen würden. Die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) ist hingegen letztlich allein dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts anheimgegeben, sodaß ein hiefür einschlägiger Ausspruch ausschließlich mit Berufung bekämpft werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090487Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023