TE OGH 1979/5/16 12Os72/79

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Veröffentlicht am 16.05.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lackner als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 und 3, 148 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.Jänner 1979, GZ. 8 a Vr 2062/78-72, den Beschluß gefaßt:Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lackner als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 3, 148 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.Jänner 1979, GZ. 8 a römisch fünf r 2062/78-72, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Erledigung der Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25.September 1917 geborene, beschäftigungslose Friedrich A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 StGB. und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB. schuldig erkannt und nach §§ 28, 148, zweiter Strafsatz, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 1/2 (viereinhalb) Jahren verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25.September 1917 geborene, beschäftigungslose Friedrich A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, StGB. und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB. schuldig erkannt und nach Paragraphen 28, 148,, zweiter Strafsatz, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 1/2 (viereinhalb) Jahren verurteilt.

Zugleich wurde gemäß § 23 StGB. seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.Zugleich wurde gemäß Paragraph 23, StGB. seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.

Allein gegen den zuletzt angeführten Ausspruch des Schöffengerichtes wendet sich die auf die Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit der Begründung, das Erstgericht habe seine Strafbefugnis deswegen überschritten, weil die von ihm erstellte negative Zukunftsprognose durch das Gutachten des Sachverständigen Prim. Dr. Heinrich B nicht gedeckt sei.Allein gegen den zuletzt angeführten Ausspruch des Schöffengerichtes wendet sich die auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit der Begründung, das Erstgericht habe seine Strafbefugnis deswegen überschritten, weil die von ihm erstellte negative Zukunftsprognose durch das Gutachten des Sachverständigen Prim. Dr. Heinrich B nicht gedeckt sei.

Rechtliche Beurteilung

Damit wird aber weder der angeführte noch sonst einer der in §§ 281 Abs. 1 Z. 1 - 10, 281 a StPO. genannten Nichtigkeitsgründe zu einer gesetzmäßigen Darstellung gebracht.Damit wird aber weder der angeführte noch sonst einer der in Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer eins, - 10, 281 a StPO. genannten Nichtigkeitsgründe zu einer gesetzmäßigen Darstellung gebracht.

Wie der Oberste Gerichtshof in wiederholten Entscheidungen (vgl. u. a. EvBl. 1977/8, 1976/90) sowohl zu § 21 Abs. 1 StGB. wie auch zu § 23 Abs. 1 Z. 3 StGB., auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen werden darf, ausgesprochen hat, handelt es sich bei Erstellung der Gefährlichkeitsprognose letztlich um eine Ermessensentscheidung, die allein und ausschließlich nur mit Berufung anfechtbar ist. Das Beschwerdevorbringen macht daher nicht den Nichtigkeitsgrund der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. geltend, sondern beinhaltet in Wahrheit hier wie im übrigen auch gegen das Strafausmaß eine (bloße) Berufungsausführung.Wie der Oberste Gerichtshof in wiederholten Entscheidungen vergleiche u. a. EvBl. 1977/8, 1976/90) sowohl zu Paragraph 21, Absatz eins, StGB. wie auch zu Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB., auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen werden darf, ausgesprochen hat, handelt es sich bei Erstellung der Gefährlichkeitsprognose letztlich um eine Ermessensentscheidung, die allein und ausschließlich nur mit Berufung anfechtbar ist. Das Beschwerdevorbringen macht daher nicht den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. geltend, sondern beinhaltet in Wahrheit hier wie im übrigen auch gegen das Strafausmaß eine (bloße) Berufungsausführung.

Mangels gesetzmäßiger Darstellung des angerufenen oder eines anderen Nichtigkeitsgrundes mußte der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1Mangels gesetzmäßiger Darstellung des angerufenen oder eines anderen Nichtigkeitsgrundes mußte der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins

StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückweisen; im Sinne des § 285 b Abs. 6 StPO. war die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zu überlassen.StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückweisen; im Sinne des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO. war die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zu überlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00072.79.0516.000

Dokumentnummer

JJT_19790516_OGH0002_0120OS00072_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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