TE OGH 1986/10/16 12Os21/86

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Veröffentlicht am 16.10.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Hörburger und Dr.Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Steinhauer als Schriftführer in der Strafsache gegen Emil N*** und Helga S*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 2. Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 30.September 1985, GZ 12 Vr 2681/83-51, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Gehart, der Angeklagten Helga S*** und des Verteidigers Dr.Herzka (für beide Angeklagte), jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Emil N***, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Den Nichtigkeitsbeschwerden wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu den Fakten I 1, I 2 a und I 2 b sowie demgemäß auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten Emil N*** in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB) aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Emil N*** und Helga S*** werden von der Anklage, sie haben mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die die nachangeführten Versicherungensanstalten um folgende Beträge am Vermögen schädigten, und zwar

1) Emil N***, Helga S*** und der strafrechtlich nicht mehr verfolgbare Martin W*** im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbare Täter Ende März 1979 in Villach Angestellte der W*** S*** V*** dadurch, daß sie den PKW K 329.947 der Maria N*** auf den PKW K 18.964 der Helga S*** auffahren ließen und in der von Emil N*** verfaßten und von Martin W*** unterfertigten Schadensmeldung anführten, Martin W*** sei mit dem PKW K 329.947 beim Bergabfahren auf den PKW K 18.964 der Helga S*** aufgefahren, die W*** S*** V*** zur Leistung eines Schadenersatzbetrages von 45.000 S an Helga S*** aus der Haftpflichtversicherung;

2) Emil N*** und Helga S*** im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbare Täter

a) am 28. Juni 1978 in Villach Angestellte der E*** G***- UND R***-V***-AG dadurch, daß sie in zwei Schadensanzeigen anführten, ihnen sei in der Nacht vom 4.Juni auf den 5.Juni 1978 in Brodarica, Jugoslawien, durch Einbruch in den PKW

K 327.655 des Emil N*** Reisegepäck im Werte von 76.192 S gestohlen worden, wobei der Wert des gestohlenen Reisegepäcks höchstens 26.500 S betrug, die E*** G***- UND

R*** zur Leistung eines Schadenersatzbetrages

von 66.500 S aus der Reisegepäcksversicherung (Shcaden somit mindestens 40.000 S);

b) am 27. November 1978 in Villach Angestellte der

I***-V*** dadurch, daß Helga S*** in einem von

ihr unterfertigten und von Emil N*** verfaßten Kraftfahrzeugschadensbericht anführte, am 26.November 1978 sei der PKW K 315.635 der Helga S*** durch einen Einbruch beschädigt worden, die I***-V*** zur Leistung eines Schadenersatzbetrages von 16.000 S aus der Kasko-Versicherung an Helga S***; sie haben hiedurch das Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB begangen,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Für das ihnen nach Punkt I 2 c, II 1 und II 2, Helga S*** auch II 3, des erstinstanzlichen Schuldspruchs zur Last fallende Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148, zweiter Fall, und 15 StGB werden nach § 147 Abs. 3 StGB und zwar

Emil N*** zu 3 Jahren

Helga S*** zu 18 Monate Freiheitsstrafe

verurteilt.

Gemäß § 23 Abs. 1 StGB wird die Unterbringung des Angeklagten Emil N*** in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.

Gemäß § 43 Abs. 2 StGB wird die über Helga S*** verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 38 Abs. 1 StGB wird beim Angeklagten Emil N*** die Vorhaft vom 21.Juni 1985, 11.45 Uhr, bis 2.Juli 1985, 8.00 Uhr, und vom 28.Oktober 1985, 6.00 Uhr, bis 22.September 1986, 12.00 Uhr, auf die Strafe angerechnet.

II. Mit ihren die Punkte I 1, I 2 a und I 2 b des erstinstanzlichen Schuldspruches und (hinsichtlich Emil N***) die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt nach § 23 StGB betreffenden Nichtigkeitsbeschwerden sowie mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf die zu I getroffene Entscheidung verwiesen; im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen.

III. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Emil N*** und Helga S*** des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt.

Laut Schuldspruch haben sie mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Angestellte von Versicherungsunternehmungen durch Täuschung über Tatsachen

I. zu Handlungen verleitet, welche nachgenannte Versicherungsunternehmungen am Vermögen schädigten:

1. Emil N*** und Helga S*** im einverständlichen

Zusammenwirken mit dem strafrechtlich nicht verfolgten Martin W*** Ende März 1979 in Villach Angestellte der W*** S*** W*** V*** durch Vorlage eines

von Emil N*** verfaßten falschen Unfallberichts betreffend ein in Wahrheit vorsätzlich bewirktes Auffahren des bei der genannten Versicherungsunternehmung haftpflichtversicherten, angeblich von Martin W*** gelenkten Personenkraftwagens der Maria N*** auf den Personenkraftwagen der Helga S*** zur Auszahlung von 45.000 S an Helga S***;

2. Emil N*** und Helga S*** im einverständlichen

Zusammenwirken

a) Ende Juni 1978 in Villach Angestellte der E***

G***- UND R***-V***-AG dadurch, daß sie in Schadensanzeigen über einen in der Nacht zum 5.Juni 1978 in Brodarica (Jugoslawien) verübten Einbruch in ihren Personenkraftwagen Reisegepäckstücke im Gesamtwert von 76.192 S als gestohlen anführten, wogegen tatsächlich nur Sachen im Wert von höchstens 26.500 S abhandengekommen waren, zur Auszahlung von insgesamt 66.500 S an sie (Schaden der Versicherungsgesellschaft daher mindestens 40.000 S);

b) Ende November 1978 in Villach Angestellte der

I*** U***- UND S*** AG durch Vorlage

eines falschen Schadenberichts, wonach der kaskoversicherte Personenkraftwagen der Helga S*** in Jesenice (Jugoslawien) durch Einbruch beschädigt worden sein sollte, zur Auszahlung von 16.000 S an Helga S***;

c) im Juni und Juli 1981 in Ledenitzen bzw. Klagenfurt Angestellte der Z***-K***-V*** AG dadurch, daß Helga S*** in einer Schadenanzeige zur (Gebäude-)Haftpflichtversicherung, wonach Emil N*** am 30.Mai 1981 in ihrem Haus in Ledenitzen über eine mangelhaft beleuchtete Kellerstiege gestürzt sein und dabei eine Luxation des linken Schultergelenkes erlitten haben sollte, ihre bestehende Lebensgemeinschaft mit Emil N*** verschwieg und beide bei wiederholten Vorsprachen ausdrücklich angaben, nicht Lebensgefährten zu sein, zur Zahlung von 326.480 S an Emil N***;

II. zu Handlungen, welche jene Versicherungsunternehmungen am Vermögen schädigen sollten, zu verleiten versucht:

1. Emil N*** und Helga S*** im einverständlichen

Zusammenwirken mit dem strafrechtlich nicht verfolgten Martin W*** am 12.August 1979 Angestellte der I***

U***- UND S*** AG durch Vorlage eines von Emil

N*** verfaßten falschen Schadenberichts, wonach Martin W*** beim Bergabfahren auf der Loiblpaß-Bundesstraße mit seinem bei der genannten Gesellschaft haftpflichtversicherten Motorfahrrad auf die Gegenfahrbahn geraten sein und die mit ihrem Personenkraftwagen entgegenkommende Helga S*** zum Verreißen nach rechts genötigt haben sollte, sodaß ihr Fahrzeug durch Kontakt mit dem Randstein beschädigt worden sei, zur Auszahlung von 5.400 S an Helga S***;

2. Emil N*** und Helga S*** im einverständlichen

Zusammenwirken am 10.Juli 1979 in Villach Angestellte der N*** V*** durch die falsche Schadenmeldung, ihnen sei zuvor in Verona aus ihrem Personenkraftwagen versichertes Reisegepäck gestohlen worden, zur Zahlung von 64.910,50 S;

3. Helga S*** Ende Dezember 1982 Angestellte der

B***-V*** durch Vorlage einer falschen

Schadenmeldung des Inhalts, am 25.Dezember 1982 seien bei einem Einbruch in ihr Haus in Ledenitzen versicherte Gegenstände, nämlich Teppiche und Schmuck im Wert von mindestens 340.000 S gestohlen worden, zur Auszahlung des genannten Betrages.

Die Angeklagten Emil N*** und Helga S*** bekämpfen

dieses Urteil (in einem gemeinsamen Schriftsatz) mit (insgesamt) auf die Z 4, 5 und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.

Rechtliche Beurteilung

Gegen ihre Schuldsprüche in den Punkten I 1, 2 a und b sowie II 1 und 2 wenden die Beschwerdeführer ein (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO), ihre Strafbarkeit sei insoweit durch tätige Reue (zu I) bzw. durch Rücktritt vom Versuch (zu II) aufgehoben; damit sind sie zum Teil im Recht.

Nach den hier wesentlichen Urteilsfeststellungen hatte der Sachbearbeiter der I***-V*** Zweifel an der Richtigkeit des zum Faktum II 1 erstatteten "Schadenberichts" vom 12. August 1979 und verhielt vorerst den Versicherungsnehmer Martin W*** zu einer genaueren Darstellung des angeblichen Unfallsherganges (auch an Ort und Stelle), worauf W*b* gestand, daß dieser "Schadenbericht" (II 1) ebenso wie schon der (von ihm als Lenker des damals haftpflichtversicherten Fahrzeugs mitunterfertigte) frühere "Unfallbericht" an die W*** S*** (Faktum I 1) jeweils unter Mitwirkung des Angeklagten Emil N*** fingiert worden war (S 293, 319/II). Hievon erfuhr der Angeklagte Emil N***, der seinerseits bei einer von ihm erbetenen Aussprache mit den Sachbearbeitern der I*** und der N*** nach Konfrontation mit den gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründen ein (Teil-)Geständnis ablegte. Zur Abwendung der angedrohten Strafanzeige verpflichteten sich Emil N*** und Helga S*** sohin zur Rückzahlung der festgestellten Schadensbeträge von 45.000 S (Faktum I 1), 40.000 S (Faktum I 2 a) und 16.000 S (Faktum I 2 b); außerdem verzichteten sie auf die von ihnen geltend gemachten Leistungsansprüche aus den Fakten II 1 und 2 (S 303, 333, 381/II).

Obwohl der Schaden (zu den Fakten I 1, I 2 a und I 2 b) in der Folge rechtzeitig - nämlich bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3 StGB) vom Sachverhalt erfuhr - und vollständig gut gemacht worden ist (vgl. S 273/I unten, 389/II), lehnte das Erstgericht die Annahme tätiger Reue (§ 167 StGB) mit der Begründung ab, die Angeklagten seien "mit einem zur Überführung ausreichenden Verdacht konfrontiert" gewesen und hätten die Schadensgutmachung "nur unter dem Druck der Verhältnisse" geleistet.

Die Freiwilligkeit der Schadensgutmachung wurde indes vom Erstgericht irrig beurteilt. Sie ist gegeben, wenn der Täter, obgleich auf Andringen des Verletzten, so doch, ohne hiezu gezwungen zu sein, den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden ersetzt (§ 167 Abs. 2 Z 1 StGB) oder sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten (§ 167 Abs. 2 Z 2 StGB).

Von einer erzwungenen Schadensgutmachung kann im vorliegenden Fall nach den Urteilsfeststellungen indes nicht gesprochen werden; vielmehr hielt sich der im Ersturteil erwähnte Druck der Verhältnisse, unter dem sich die Angeklagten zur Schadensgutmachung bereit erklärt haben, im Rahmen dessen, was dem Andringen des Verletzten, welcher vom Gesetz (§ 167 Abs. 2 StGB) ausdrücklich nicht als Zwang gewertet wird, regelmäßig jenes Gewicht verleiht, das den Täter zur noch freiwilligen Schadensgutmachung veranlaßt (vgl. EvBl. 1986/16). Dies umso mehr, als das Motiv, einer Anzeige oder strafgerichtlichen Verfolgung vorzubeugen, das Merkmal der Freiwilligkeit des täterischen Verhaltens nicht ausschließt (Leukauf-Steininger, Komm. 2 § 167 RN 14).

Desweiteren steht fest, daß sich auch die Angeklagte Helga S*** um die erfolgte Schadensgutmachung zumindest ernstlich bemüht (§ 167 Abs. 4 StGB); dazu genügt es nämlich, daß der Schadenersatz jedenfalls mit ihrem Wissen und Willen geleistet wurde (vgl. abermals EvBl. 1986/16; Kienapfel aaO RN 84). Dementsprechend war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden zu den Fakten I 1, I 2 a und I 2 b sogleich auf Freispruch der beiden Angeklagten zu erkennen, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) in diesem Zusammenhang einzugehen.

Bei den die Fakten II 1 und 2 betreffenden Verzichtserklärungen der beiden Angeklagten (S 303 oben, 333/II) geht aus dem insoweit der Sache nach (auch mit dem Beschwerdevorbringen unter der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO) nicht angefochtenen Urteilssachverhalt hervor, daß der Angeklagte Emil N*** seinen Tatplan im Faktum II 1 schon zufolge des zwischenzeitigen Geständnisses des Tatbeteiligten Martin W*** als gescheitert angesehen (S 375/II) und im übrigen erkannt hat, daß (auch) im Faktum II 2 der Versicherer zur Anerkennung der gestellten Leistungsansprüche keinesfalls bereit sein, vielmehr deren Aufrechterhaltung mit einer (bereits angekündigten) Strafanzeige beantworten würde, womit auch in diesem Fall an eine tatplangemäße Tatvollendung nicht mehr zu denken war. Bei der gegebenen Sachlage mußte dann auch die Angeklagte Helga S*** im Zeitpunkt ihrer Verzichtserklärung eine tatplangemäße Durchsetzung ihrer Leistungsbegehren aus den beiden fingierten Versicherungsfällen für aussichtslos halten.

Es liegt somit ein fehlgeschlagener Versuch vor; die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB) ist daher vom Erstgericht im Zusammenhang mit diesen Urteilsfakten zutreffend abgelehnt worden, weil ein solcher Rücktritt logisch und begrifflich voraussetzt, daß der Täter sein Ziel für noch erreichbar hält (Leukauf-Steininger, Komm. 2 , § 16 RN 9; JBl. 1983/103; RZ 1980/66), weshalb die Rechtsrügen in diesem Belang versagen. Zum Schuldspruch I 2 c rügt der Angeklagte Emil N*** als seine Verteidigung beeinträchtigenden Verfahrensmangel (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) die Abweisung (S 353 unten, abermals S 359/II) des von ihm in der Hauptverhandlung aufrechterhaltenen (S 353/II) Antrags auf Vernehmung der Zeugen Inge H*** und Rainer M*** zum Beweis dafür, daß zwischen den Angeklagten im Jahre 1981 keine Lebensgemeinschaft bestanden habe (ON 49). Der Beschwerdeführer räumt hiezu ein, daß eine Reihe von im Beweisverfahren hervorgekommenen Umständen den Schluß auf das Bestehen einer außerehelichen (Lebens-)Gemeinschaft (Ausschluß vom Versicherungsschutz gemäß Art. 7 Punkt 6.1 AHVB 1978) im Zeitpunkt des Versicherungsfalles vom 30.Mai 1981 zuläßt. Umsomehr hätte es zu einem auf seine Berechtigung hin überprüfbaren Beweisantrag einer schlüssigen Darlegung jener Umstände bedurft, die von der Durchführung des beantragten Zeugenbeweises das behauptete Ergebnis und dessen Eignung erwarten ließen, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern (Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 19, ÖJZ-LSK 1979/82; 1983/199, jeweils zu § 281 Abs. 1 Z 4 StPO). Mangels eines entsprechenden Antragsvorbringens war das ablehnende Zwischenerkenntnis des Schöffensenates im Ergebnis zutreffend und die über diese primäre Erwägung hinausgehende weitere Begründung, in welcher der Beschwerdeführer eine unstatthafte vorgreifende Beweiswürdigung erblickt, in Wahrheit überflüssig. Eine Nichtigkeit des Urteils nach § 281 Abs. 1 Z 4 StPO liegt demnach nicht vor.

Zu dem die Angeklagte Helga S*** allein betreffenden Schuldspruch im Punkt II 3 des Urteilssatzes wurden keine Nichtigkeitsgründe vorgebracht.

Der Angeklagte Emil N*** ficht unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO auch die Anordnung seiner Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB an. Da diese Anordnung einen Teil des ohnehin zu erneuernden Ausspruches über die Strafe bildet (§ 435 Abs. 2 StPO), erübrigt es sich, im Rahmen der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde auf das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen einzugehen, welches zudem ausschließlich die nur mit Berufung anfechtbare (vgl. SSt. 48/93, EvBl. 1976/90; 12 Os 26/86) Gefährlichkeitsprognose (§ 23 Abs. 1 Z 3 StGB) betrifft. Bei der infolge der getroffenen Sachentscheidung notwendig gewordenen Neubemessung der Freiheitsstrafen konnte der Oberste Gerichtshof im wesentlichen von den vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründen ausgehen; lediglich der beim Angeklagten Emil N*** angenommene rasche Rückfall hatte als Erschwerungsgrund zu entfallen.

Bei Würdigung der gegebenen besonderen Strafzumessungstatsachen und der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) erachtet der Oberste Gerichtshof beim Angeklagten Emil N*** eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und bei der Angeklagten Helga S*** eine solche von 18 Monaten als der Schuld der Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Taten für angemessen.

Das im Abs. 2 des § 290 StPO ausgesprochene Verschlimmerungsverbot erfordert die Anwendung des § 43 Abs. 2 StGB und damit die bedingte Nachsicht der über die Angeklagte Helga S*** verhängten Freiheitsstrafe.

Hinsichtlich des Angeklagten Emil N*** liegen im Zusammenhang mit der vorliegenden Anlaßtat die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 Abs. 1 StGB weiterhin vor. Der genannte Angeklagte wurde bereits zweimal, und zwar jeweils vom Landesgericht Klagenfurt am 15. Mai 1971, AZ 7 Vr 532/71 (15 Monate schwerer Kerker) und am 12. Mai 1976, GZ 7 Vr 1901/74 (vier Jahre Freiheitsstrafe) wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen verurteilt und hat deshalb den im § 23 Abs. 1 Z 2 StGB vorgesehenen Zeitraum in Strafhaft zugebracht; seit Verbüßung der jeweiligen Freiheitsstrafe bis zur folgenden Tat sind nicht mehr als fünf Jahre vergangen (§ 23 Abs. 4 erster Satz StGB).

Bei ihm liegt ein Hang zur Begehung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen vor. Er hat ungeachtet der letztgenannten empfindlichen Abstrafung durch das Landesgericht Klagenfurt wegen gewerbsmäßig begangener schwerer Diebstähle und schwerer Betrügereien infolge einer eingewurzelten Neigung neuerlich diese einschlägigen gegenständlichen Straftaten begangen, weil bei ihm - wie insbes. die Erfolglosigkeit der vorangegangenen Strafen und auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ernst M*** in der Hauptverhandlung (vgl. S 354 ff) zeigt - die inneren Antriebskräfte zur Begehung deliktischer Handlungen so ausgeprägt sind, daß ihn auch das Bewußtsein seiner Entdeckung und einer entsprechenden Bestrafung vor der Begehung derartiger Straftaten nicht abhält. Aus diesem Vorleben des Angeklagten und aus der Tatsache, daß er diese Straftaten gegen fremdes Vermögen jeweils in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, erhellt weiters, daß er seinen Lebensunterhalt zumindest überwiegend aus solchen strafbaren Handlungen gewinnt; auch weist seine asoziale Lebensführung auf eine eingewurzelte Abneigung gegen einen arbeitsamen Lebenswandel hin. Die bisher von Emil N*** begangenen Straftaten und auch die Anlaßtat - die hinsichtlich ihrer Schwere nicht aus dem Rahmen der Vortaten fällt - zeigen eine spezifische Gefährlichkeit des Angeklagten; die zu befürchtenden Taten korrespondieren sowohl nach ihrer Schwere als auch nach ihrer Art mit der Anlaßtat. Es ist somit auch die Prognose gerechtfertigt, der Angeklagte werde wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und weil er seinen Lebensunterhalt durch solche strafbare Handlungen zu gewinnen pflegt, ohne Anhaltung weiterhin solche Straftaten mit schweren Folgen begehen.

Die Vorhaft des Angeklagten Emil N*** im Verfahren des Landesgerichtes Klagenfurt, AZ 12 Vr 1428/85, war auf die gegenständliche Freiheitsstrafe anzurechnen. Beide Verfahren stehen zueinander im Verhältnis des § 56 StPO, sodaß die Vorhaft in jedem zur Gänze anzurechnen ist. Erst bei der Vollstreckung ist die Vorhaft sodann auf die zunächst zu vollziehende Strafe faktisch anzurechnen, worauf die spruchgemäße Anrechnung in dem anderen Urteil gegenstandslos wird (Leukauf-Steininger, Komm. 2 , § 38 RZ 7).

Anmerkung

E09479

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00021.86.1016.000

Dokumentnummer

JJT_19861016_OGH0002_0120OS00021_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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