Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Hörburger und Dr.Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Steinhauer als Schriftführer in der Strafsache gegen Emil N*** und Helga S*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 2. Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 30.September 1985, GZ 12 Vr 2681/83-51, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Gehart, der Angeklagten Helga S*** und des Verteidigers Dr.Herzka (für beide Angeklagte), jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Emil N***, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Hörburger und Dr.Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Steinhauer als Schriftführer in der Strafsache gegen Emil N*** und Helga S*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, 2. Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 30.September 1985, GZ 12 römisch fünf r 2681/83-51, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Gehart, der Angeklagten Helga S*** und des Verteidigers Dr.Herzka (für beide Angeklagte), jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Emil N***, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Den Nichtigkeitsbeschwerden wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu den Fakten I 1, I 2 a und I 2 b sowie demgemäß auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten Emil N*** in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB) aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:römisch eins. Den Nichtigkeitsbeschwerden wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu den Fakten römisch eins 1, römisch eins 2 a und römisch eins 2 b sowie demgemäß auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten Emil N*** in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach Paragraph 23, StGB) aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Emil N*** und Helga S*** werden von der Anklage, sie haben mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die die nachangeführten Versicherungensanstalten um folgende Beträge am Vermögen schädigten, und zwar
1) Emil N***, Helga S*** und der strafrechtlich nicht mehr verfolgbare Martin W*** im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbare Täter Ende März 1979 in Villach Angestellte der W*** S*** V*** dadurch, daß sie den PKW K 329.947 der Maria N*** auf den PKW K 18.964 der Helga S*** auffahren ließen und in der von Emil N*** verfaßten und von Martin W*** unterfertigten Schadensmeldung anführten, Martin W*** sei mit dem PKW K 329.947 beim Bergabfahren auf den PKW K 18.964 der Helga S*** aufgefahren, die W*** S*** V*** zur Leistung eines Schadenersatzbetrages von 45.000 S an Helga S*** aus der Haftpflichtversicherung;
2) Emil N*** und Helga S*** im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbare Täter
a) am 28. Juni 1978 in Villach Angestellte der E*** G***- UND R***-V***-AG dadurch, daß sie in zwei Schadensanzeigen anführten, ihnen sei in der Nacht vom 4.Juni auf den 5.Juni 1978 in Brodarica, Jugoslawien, durch Einbruch in den PKW
K 327.655 des Emil N*** Reisegepäck im Werte von 76.192 S gestohlen worden, wobei der Wert des gestohlenen Reisegepäcks höchstens 26.500 S betrug, die E*** G***- UND
R*** zur Leistung eines Schadenersatzbetrages
von 66.500 S aus der Reisegepäcksversicherung (Shcaden somit mindestens 40.000 S);
b) am 27. November 1978 in Villach Angestellte der
I***-V*** dadurch, daß Helga S*** in einem von
ihr unterfertigten und von Emil N*** verfaßten Kraftfahrzeugschadensbericht anführte, am 26.November 1978 sei der PKW K 315.635 der Helga S*** durch einen Einbruch beschädigt worden, die I***-V*** zur Leistung eines Schadenersatzbetrages von 16.000 S aus der Kasko-Versicherung an Helga S***; sie haben hiedurch das Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB begangen,ihr unterfertigten und von Emil N*** verfaßten Kraftfahrzeugschadensbericht anführte, am 26.November 1978 sei der PKW K 315.635 der Helga S*** durch einen Einbruch beschädigt worden, die I***-V*** zur Leistung eines Schadenersatzbetrages von 16.000 S aus der Kasko-Versicherung an Helga S***; sie haben hiedurch das Verbrechen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB begangen,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Für das ihnen nach Punkt I 2 c, II 1 und II 2, Helga S*** auch II 3, des erstinstanzlichen Schuldspruchs zur Last fallende Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148, zweiter Fall, und 15 StGB werden nach § 147 Abs. 3 StGB und zwarFür das ihnen nach Punkt römisch eins 2 c, römisch zwei 1 und römisch zwei 2, Helga S*** auch römisch zwei 3, des erstinstanzlichen Schuldspruchs zur Last fallende Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148,, zweiter Fall, und 15 StGB werden nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB und zwar
Emil N*** zu 3 Jahren
Helga S*** zu 18 Monate Freiheitsstrafe
verurteilt.
Gemäß § 23 Abs. 1 StGB wird die Unterbringung des Angeklagten Emil N*** in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StGB wird die Unterbringung des Angeklagten Emil N*** in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.
Gemäß § 43 Abs. 2 StGB wird die über Helga S*** verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB wird die über Helga S*** verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 38 Abs. 1 StGB wird beim Angeklagten Emil N*** die Vorhaft vom 21.Juni 1985, 11.45 Uhr, bis 2.Juli 1985, 8.00 Uhr, und vom 28.Oktober 1985, 6.00 Uhr, bis 22.September 1986, 12.00 Uhr, auf die Strafe angerechnet.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB wird beim Angeklagten Emil N*** die Vorhaft vom 21.Juni 1985, 11.45 Uhr, bis 2.Juli 1985, 8.00 Uhr, und vom 28.Oktober 1985, 6.00 Uhr, bis 22.September 1986, 12.00 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
II. Mit ihren die Punkte I 1, I 2 a und I 2 b des erstinstanzlichen Schuldspruches und (hinsichtlich Emil N***) die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt nach § 23 StGB betreffenden Nichtigkeitsbeschwerden sowie mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf die zu I getroffene Entscheidung verwiesen; im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen.römisch zwei. Mit ihren die Punkte römisch eins 1, römisch eins 2 a und römisch eins 2 b des erstinstanzlichen Schuldspruches und (hinsichtlich Emil N***) die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt nach Paragraph 23, StGB betreffenden Nichtigkeitsbeschwerden sowie mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf die zu römisch eins getroffene Entscheidung verwiesen; im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen.
III. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.römisch drei. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Emil N*** und Helga S*** des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Emil N*** und Helga S*** des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.
Laut Schuldspruch haben sie mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Angestellte von Versicherungsunternehmungen durch Täuschung über Tatsachen
I. zu Handlungen verleitet, welche nachgenannte Versicherungsunternehmungen am Vermögen schädigten:römisch eins. zu Handlungen verleitet, welche nachgenannte Versicherungsunternehmungen am Vermögen schädigten:
1. Emil N*** und Helga S*** im einverständlichen
Zusammenwirken mit dem strafrechtlich nicht verfolgten Martin W*** Ende März 1979 in Villach Angestellte der W*** S*** W*** V*** durch Vorlage eines
von Emil N*** verfaßten falschen Unfallberichts betreffend ein in Wahrheit vorsätzlich bewirktes Auffahren des bei der genannten Versicherungsunternehmung haftpflichtversicherten, angeblich von Martin W*** gelenkten Personenkraftwagens der Maria N*** auf den Personenkraftwagen der Helga S*** zur Auszahlung von 45.000 S an Helga S***;
2. Emil N*** und Helga S*** im einverständlichen
Zusammenwirken
a) Ende Juni 1978 in Villach Angestellte der E***
G***- UND R***-V***-AG dadurch, daß sie in Schadensanzeigen über einen in der Nacht zum 5.Juni 1978 in Brodarica (Jugoslawien) verübten Einbruch in ihren Personenkraftwagen Reisegepäckstücke im Gesamtwert von 76.192 S als gestohlen anführten, wogegen tatsächlich nur Sachen im Wert von höchstens 26.500 S abhandengekommen waren, zur Auszahlung von insgesamt 66.500 S an sie (Schaden der Versicherungsgesellschaft daher mindestens 40.000 S);
b) Ende November 1978 in Villach Angestellte der
I*** U***- UND S*** AG durch Vorlage
eines falschen Schadenberichts, wonach der kaskoversicherte Personenkraftwagen der Helga S*** in Jesenice (Jugoslawien) durch Einbruch beschädigt worden sein sollte, zur Auszahlung von 16.000 S an Helga S***;
c) im Juni und Juli 1981 in Ledenitzen bzw. Klagenfurt Angestellte der Z***-K***-V*** AG dadurch, daß Helga S*** in einer Schadenanzeige zur (Gebäude-)Haftpflichtversicherung, wonach Emil N*** am 30.Mai 1981 in ihrem Haus in Ledenitzen über eine mangelhaft beleuchtete Kellerstiege gestürzt sein und dabei eine Luxation des linken Schultergelenkes erlitten haben sollte, ihre bestehende Lebensgemeinschaft mit Emil N*** verschwieg und beide bei wiederholten Vorsprachen ausdrücklich angaben, nicht Lebensgefährten zu sein, zur Zahlung von 326.480 S an Emil N***;
II. zu Handlungen, welche jene Versicherungsunternehmungen am Vermögen schädigen sollten, zu verleiten versucht:römisch zwei. zu Handlungen, welche jene Versicherungsunternehmungen am Vermögen schädigen sollten, zu verleiten versucht:
1. Emil N*** und Helga S*** im einverständlichen
Zusammenwirken mit dem strafrechtlich nicht verfolgten Martin W*** am 12.August 1979 Angestellte der I***
U***- UND S*** AG durch Vorlage eines von Emil
N*** verfaßten falschen Schadenberichts, wonach Martin W*** beim Bergabfahren auf der Loiblpaß-Bundesstraße mit seinem bei der genannten Gesellschaft haftpflichtversicherten Motorfahrrad auf die Gegenfahrbahn geraten sein und die mit ihrem Personenkraftwagen entgegenkommende Helga S*** zum Verreißen nach rechts genötigt haben sollte, sodaß ihr Fahrzeug durch Kontakt mit dem Randstein beschädigt worden sei, zur Auszahlung von 5.400 S an Helga S***;
2. Emil N*** und Helga S*** im einverständlichen
Zusammenwirken am 10.Juli 1979 in Villach Angestellte der N*** V*** durch die falsche Schadenmeldung, ihnen sei zuvor in Verona aus ihrem Personenkraftwagen versichertes Reisegepäck gestohlen worden, zur Zahlung von 64.910,50 S;
3. Helga S*** Ende Dezember 1982 Angestellte der
B***-V*** durch Vorlage einer falschen
Schadenmeldung des Inhalts, am 25.Dezember 1982 seien bei einem Einbruch in ihr Haus in Ledenitzen versicherte Gegenstände, nämlich Teppiche und Schmuck im Wert von mindestens 340.000 S gestohlen worden, zur Auszahlung des genannten Betrages.
Die Angeklagten Emil N*** und Helga S*** bekämpfen
dieses Urteil (in einem gemeinsamen Schriftsatz) mit (insgesamt) auf die Z 4, 5 und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.dieses Urteil (in einem gemeinsamen Schriftsatz) mit (insgesamt) auf die Ziffer 4, 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.
Rechtliche Beurteilung
Gegen ihre Schuldsprüche in den Punkten I 1, 2 a und b sowie II 1 und 2 wenden die Beschwerdeführer ein (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO), ihre Strafbarkeit sei insoweit durch tätige Reue (zu I) bzw. durch Rücktritt vom Versuch (zu II) aufgehoben; damit sind sie zum Teil im Recht.Gegen ihre Schuldsprüche in den Punkten römisch eins 1, 2 a und b sowie römisch zwei 1 und 2 wenden die Beschwerdeführer ein (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO), ihre Strafbarkeit sei insoweit durch tätige Reue (zu römisch eins) bzw. durch Rücktritt vom Versuch (zu römisch zwei) aufgehoben; damit sind sie zum Teil im Recht.
Nach den hier wesentlichen Urteilsfeststellungen hatte der Sachbearbeiter der I***-V*** Zweifel an der Richtigkeit des zum Faktum II 1 erstatteten "Schadenberichts" vom 12. August 1979 und verhielt vorerst den Versicherungsnehmer Martin W*** zu einer genaueren Darstellung des angeblichen Unfallsherganges (auch an Ort und Stelle), worauf W*b* gestand, daß dieser "Schadenbericht" (II 1) ebenso wie schon der (von ihm als Lenker des damals haftpflichtversicherten Fahrzeugs mitunterfertigte) frühere "Unfallbericht" an die W*** S*** (Faktum I 1) jeweils unter Mitwirkung des Angeklagten Emil N*** fingiert worden war (S 293, 319/II). Hievon erfuhr der Angeklagte Emil N***, der seinerseits bei einer von ihm erbetenen Aussprache mit den Sachbearbeitern der I*** und der N*** nach Konfrontation mit den gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründen ein (Teil-)Geständnis ablegte. Zur Abwendung der angedrohten Strafanzeige verpflichteten sich Emil N*** und Helga S*** sohin zur Rückzahlung der festgestellten Schadensbeträge von 45.000 S (Faktum I 1), 40.000 S (Faktum I 2 a) und 16.000 S (Faktum I 2 b); außerdem verzichteten sie auf die von ihnen geltend gemachten Leistungsansprüche aus den Fakten II 1 und 2 (S 303, 333, 381/II).Nach den hier wesentlichen Urteilsfeststellungen hatte der Sachbearbeiter der I***-V*** Zweifel an der Richtigkeit des zum Faktum römisch zwei 1 erstatteten "Schadenberichts" vom 12. August 1979 und verhielt vorerst den Versicherungsnehmer Martin W*** zu einer genaueren Darstellung des angeblichen Unfallsherganges (auch an Ort und Stelle), worauf W*b* gestand, daß dieser "Schadenbericht" (römisch zwei 1) ebenso wie schon der (von ihm als Lenker des damals haftpflichtversicherten Fahrzeugs mitunterfertigte) frühere "Unfallbericht" an die W*** S*** (Faktum römisch eins 1) jeweils unter Mitwirkung des Angeklagten Emil N*** fingiert worden war (S 293, 319/II). Hievon erfuhr der Angeklagte Emil N***, der seinerseits bei einer von ihm erbetenen Aussprache mit den Sachbearbeitern der I*** und der N*** nach Konfrontation mit den gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründen ein (Teil-)Geständnis ablegte. Zur Abwendung der angedrohten Strafanzeige verpflichteten sich Emil N*** und Helga S*** sohin zur Rückzahlung der festgestellten Schadensbeträge von 45.000 S (Faktum römisch eins 1), 40.000 S (Faktum römisch eins 2 a) und 16.000 S (Faktum römisch eins 2 b); außerdem verzichteten sie auf die von ihnen geltend gemachten Leistungsansprüche aus den Fakten römisch zwei 1 und 2 (S 303, 333, 381/II).
Obwohl der Schaden (zu den Fakten I 1, I 2 a und I 2 b) in der Folge rechtzeitig - nämlich bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3 StGB) vom Sachverhalt erfuhr - und vollständig gut gemacht worden ist (vgl. S 273/I unten, 389/II), lehnte das Erstgericht die Annahme tätiger Reue (§ 167 StGB) mit der Begründung ab, die Angeklagten seien "mit einem zur Überführung ausreichenden Verdacht konfrontiert" gewesen und hätten die Schadensgutmachung "nur unter dem Druck der Verhältnisse" geleistet.Obwohl der Schaden (zu den Fakten römisch eins 1, römisch eins 2 a und römisch eins 2 b) in der Folge rechtzeitig - nämlich bevor die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3, StGB) vom Sachverhalt erfuhr - und vollständig gut gemacht worden ist vergleiche S 273/I unten, 389/II), lehnte das Erstgericht die Annahme tätiger Reue (Paragraph 167, StGB) mit der Begründung ab, die Angeklagten seien "mit einem zur Überführung ausreichenden Verdacht konfrontiert" gewesen und hätten die Schadensgutmachung "nur unter dem Druck der Verhältnisse" geleistet.
Die Freiwilligkeit der Schadensgutmachung wurde indes vom Erstgericht irrig beurteilt. Sie ist gegeben, wenn der Täter, obgleich auf Andringen des Verletzten, so doch, ohne hiezu gezwungen zu sein, den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden ersetzt (§ 167 Abs. 2 Z 1 StGB) oder sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten (§ 167 Abs. 2 Z 2 StGB).Die Freiwilligkeit der Schadensgutmachung wurde indes vom Erstgericht irrig beurteilt. Sie ist gegeben, wenn der Täter, obgleich auf Andringen des Verletzten, so doch, ohne hiezu gezwungen zu sein, den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden ersetzt (Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) oder sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten (Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB).
Von einer erzwungenen Schadensgutmachung kann im vorliegenden Fall nach den Urteilsfeststellungen indes nicht gesprochen werden; vielmehr hielt sich der im Ersturteil erwähnte Druck der Verhältnisse, unter dem sich die Angeklagten zur Schadensgutmachung bereit erklärt haben, im Rahmen dessen, was dem Andringen des Verletzten, welcher vom Gesetz (§ 167 Abs. 2 StGB) ausdrücklich nicht als Zwang gewertet wird, regelmäßig jenes Gewicht verleiht, das den Täter zur noch freiwilligen Schadensgutmachung veranlaßt (vgl. EvBl. 1986/16). Dies umso mehr, als das Motiv, einer Anzeige oder strafgerichtlichen Verfolgung vorzubeugen, das Merkmal der Freiwilligkeit des täterischen Verhaltens nicht ausschließt (Leukauf-Steininger, Komm. 2 § 167 RN 14).Von einer erzwungenen Schadensgutmachung kann im vorliegenden Fall nach den Urteilsfeststellungen indes nicht gesprochen werden; vielmehr hielt sich der im Ersturteil erwähnte Druck der Verhältnisse, unter dem sich die Angeklagten zur Schadensgutmachung bereit erklärt haben, im Rahmen dessen, was dem Andringen des Verletzten, welcher vom Gesetz (Paragraph 167, Absatz 2, StGB) ausdrücklich nicht als Zwang gewertet wird, regelmäßig jenes Gewicht verleiht, das den Täter zur noch freiwilligen Schadensgutmachung veranlaßt vergleiche EvBl. 1986/16). Dies umso mehr, als das Motiv, einer Anzeige oder strafgerichtlichen Verfolgung vorzubeugen, das Merkmal der Freiwilligkeit des täterischen Verhaltens nicht ausschließt (Leukauf-Steininger, Komm. 2 Paragraph 167, RN 14).
Desweiteren steht fest, daß sich auch die Angeklagte Helga S*** um die erfolgte Schadensgutmachung zumindest ernstlich bemüht (§ 167 Abs. 4 StGB); dazu genügt es nämlich, daß der Schadenersatz jedenfalls mit ihrem Wissen und Willen geleistet wurde (vgl. abermals EvBl. 1986/16; Kienapfel aaO RN 84). Dementsprechend war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden zu den Fakten I 1, I 2 a und I 2 b sogleich auf Freispruch der beiden Angeklagten zu erkennen, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) in diesem Zusammenhang einzugehen.Desweiteren steht fest, daß sich auch die Angeklagte Helga S*** um die erfolgte Schadensgutmachung zumindest ernstlich bemüht (Paragraph 167, Absatz 4, StGB); dazu genügt es nämlich, daß der Schadenersatz jedenfalls mit ihrem Wissen und Willen geleistet wurde vergleiche abermals EvBl. 1986/16; Kienapfel aaO RN 84). Dementsprechend war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden zu den Fakten römisch eins 1, römisch eins 2 a und römisch eins 2 b sogleich auf Freispruch der beiden Angeklagten zu erkennen, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) in diesem Zusammenhang einzugehen.
Bei den die Fakten II 1 und 2 betreffenden Verzichtserklärungen der beiden Angeklagten (S 303 oben, 333/II) geht aus dem insoweit der Sache nach (auch mit dem Beschwerdevorbringen unter der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO) nicht angefochtenen Urteilssachverhalt hervor, daß der Angeklagte Emil N*** seinen Tatplan im Faktum II 1 schon zufolge des zwischenzeitigen Geständnisses des Tatbeteiligten Martin W*** als gescheitert angesehen (S 375/II) und im übrigen erkannt hat, daß (auch) im Faktum II 2 der Versicherer zur Anerkennung der gestellten Leistungsansprüche keinesfalls bereit sein, vielmehr deren Aufrechterhaltung mit einer (bereits angekündigten) Strafanzeige beantworten würde, womit auch in diesem Fall an eine tatplangemäße Tatvollendung nicht mehr zu denken war. Bei der gegebenen Sachlage mußte dann auch die Angeklagte Helga S*** im Zeitpunkt ihrer Verzichtserklärung eine tatplangemäße Durchsetzung ihrer Leistungsbegehren aus den beiden fingierten Versicherungsfällen für aussichtslos halten.Bei den die Fakten römisch zwei 1 und 2 betreffenden Verzichtserklärungen der beiden Angeklagten (S 303 oben, 333/II) geht aus dem insoweit der Sache nach (auch mit dem Beschwerdevorbringen unter der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) nicht angefochtenen Urteilssachverhalt hervor, daß der Angeklagte Emil N*** seinen Tatplan im Faktum römisch zwei 1 schon zufolge des zwischenzeitigen Geständnisses des Tatbeteiligten Martin W*** als gescheitert angesehen (S 375/II) und im übrigen erkannt hat, daß (auch) im Faktum römisch zwei 2 der Versicherer zur Anerkennung der gestellten Leistungsansprüche keinesfalls bereit sein, vielmehr deren Aufrechterhaltung mit einer (bereits angekündigten) Strafanzeige beantworten würde, womit auch in diesem Fall an eine tatplangemäße Tatvollendung nicht mehr zu denken war. Bei der gegebenen Sachlage mußte dann auch die Angeklagte Helga S*** im Zeitpunkt ihrer Verzichtserklärung eine tatplangemäße Durchsetzung ihrer Leistungsbegehren aus den beiden fingierten Versicherungsfällen für aussichtslos halten.
Es liegt somit ein fehlgeschlagener Versuch vor; die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB) ist daher vom Erstgericht im Zusammenhang mit diesen Urteilsfakten zutreffend abgelehnt worden, weil ein solcher Rücktritt logisch und begrifflich voraussetzt, daß der Täter sein Ziel für noch erreichbar hält (Leukauf-Steininger, Komm. 2 , § 16 RN 9; JBl. 1983/103; RZ 1980/66), weshalb die Rechtsrügen in diesem Belang versagen. Zum Schuldspruch I 2 c rügt der Angeklagte Emil N*** als seine Verteidigung beeinträchtigenden Verfahrensmangel (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) die Abweisung (S 353 unten, abermals S 359/II) des von ihm in der Hauptverhandlung aufrechterhaltenen (S 353/II) Antrags auf Vernehmung der Zeugen Inge H*** und Rainer M*** zum Beweis dafür, daß zwischen den Angeklagten im Jahre 1981 keine Lebensgemeinschaft bestanden habe (ON 49). Der Beschwerdeführer räumt hiezu ein, daß eine Reihe von im Beweisverfahren hervorgekommenen Umständen den Schluß auf das Bestehen einer außerehelichen (Lebens-)Gemeinschaft (Ausschluß vom Versicherungsschutz gemäß Art. 7 Punkt 6.1 AHVB 1978) im Zeitpunkt des Versicherungsfalles vom 30.Mai 1981 zuläßt. Umsomehr hätte es zu einem auf seine Berechtigung hin überprüfbaren Beweisantrag einer schlüssigen Darlegung jener Umstände bedurft, die von der Durchführung des beantragten Zeugenbeweises das behauptete Ergebnis und dessen Eignung erwarten ließen, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern (Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 19, ÖJZ-LSK 1979/82; 1983/199, jeweils zu § 281 Abs. 1 Z 4 StPO). Mangels eines entsprechenden Antragsvorbringens war das ablehnende Zwischenerkenntnis des Schöffensenates im Ergebnis zutreffend und die über diese primäre Erwägung hinausgehende weitere Begründung, in welcher der Beschwerdeführer eine unstatthafte vorgreifende Beweiswürdigung erblickt, in Wahrheit überflüssig. Eine Nichtigkeit des Urteils nach § 281 Abs. 1 Z 4 StPO liegt demnach nicht vor.Es liegt somit ein fehlgeschlagener Versuch vor; die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, StGB) ist daher vom Erstgericht im Zusammenhang mit diesen Urteilsfakten zutreffend abgelehnt worden, weil ein solcher Rücktritt logisch und begrifflich voraussetzt, daß der Täter sein Ziel für noch erreichbar hält (Leukauf-Steininger, Komm. 2 , Paragraph 16, RN 9; JBl. 1983/103; RZ 1980/66), weshalb die Rechtsrügen in diesem Belang versagen. Zum Schuldspruch römisch eins 2 c rügt der Angeklagte Emil N*** als seine Verteidigung beeinträchtigenden Verfahrensmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) die Abweisung (S 353 unten, abermals S 359/II) des von ihm in der Hauptverhandlung aufrechterhaltenen (S 353/II) Antrags auf Vernehmung der Zeugen Inge H*** und Rainer M*** zum Beweis dafür, daß zwischen den Angeklagten im Jahre 1981 keine Lebensgemeinschaft bestanden habe (ON 49). Der Beschwerdeführer räumt hiezu ein, daß eine Reihe von im Beweisverfahren hervorgekommenen Umständen den Schluß auf das Bestehen einer außerehelichen (Lebens-)Gemeinschaft (Ausschluß vom Versicherungsschutz gemäß Artikel 7, Punkt 6.1 AHVB 1978) im Zeitpunkt des Versicherungsfalles vom 30.Mai 1981 zuläßt. Umsomehr hätte es zu einem auf seine Berechtigung hin überprüfbaren Beweisantrag einer schlüssigen Darlegung jener Umstände bedurft, die von der Durchführung des beantragten Zeugenbeweises das behauptete Ergebnis und dessen Eignung erwarten ließen, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern (Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 19, ÖJZ-LSK 1979/82; 1983/199, jeweils zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Mangels eines entsprechenden Antragsvorbringens war das ablehnende Zwischenerkenntnis des Schöffensenates im Ergebnis zutreffend und die über diese primäre Erwägung hinausgehende weitere Begründung, in welcher der Beschwerdeführer eine unstatthafte vorgreifende Beweiswürdigung erblickt, in Wahrheit überflüssig. Eine Nichtigkeit des Urteils nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO liegt demnach nicht vor.
Zu dem die Angeklagte Helga S*** allein betreffenden Schuldspruch im Punkt II 3 des Urteilssatzes wurden keine Nichtigkeitsgründe vorgebracht.Zu dem die Angeklagte Helga S*** allein betreffenden Schuldspruch im Punkt römisch zwei 3 des Urteilssatzes wurden keine Nichtigkeitsgründe vorgebracht.
Der Angeklagte Emil N*** ficht unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO auch die Anordnung seiner Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB an. Da diese Anordnung einen Teil des ohnehin zu erneuernden Ausspruches über die Strafe bildet (§ 435 Abs. 2 StPO), erübrigt es sich, im Rahmen der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde auf das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen einzugehen, welches zudem ausschließlich die nur mit Berufung anfechtbare (vgl. SSt. 48/93, EvBl. 1976/90; 12 Os 26/86) Gefährlichkeitsprognose (§ 23 Abs. 1 Z 3 StGB) betrifft. Bei der infolge der getroffenen Sachentscheidung notwendig gewordenen Neubemessung der Freiheitsstrafen konnte der Oberste Gerichtshof im wesentlichen von den vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründen ausgehen; lediglich der beim Angeklagten Emil N*** angenommene rasche Rückfall hatte als Erschwerungsgrund zu entfallen.Der Angeklagte Emil N*** ficht unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auch die Anordnung seiner Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach Paragraph 23, StGB an. Da diese Anordnung einen Teil des ohnehin zu erneuernden Ausspruches über die Strafe bildet (Paragraph 435, Absatz 2, StPO), erübrigt es sich, im Rahmen der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde auf das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen einzugehen, welches zudem ausschließlich die nur mit Berufung anfechtbare vergleiche SSt. 48/93, EvBl. 1976/90; 12 Os 26/86) Gefährlichkeitsprognose (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) betrifft. Bei der infolge der getroffenen Sachentscheidung notwendig gewordenen Neubemessung der Freiheitsstrafen konnte der Oberste Gerichtshof im wesentlichen von den vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründen ausgehen; lediglich der beim Angeklagten Emil N*** angenommene rasche Rückfall hatte als Erschwerungsgrund zu entfallen.
Bei Würdigung der gegebenen besonderen Strafzumessungstatsachen und der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) erachtet der Oberste Gerichtshof beim Angeklagten Emil N*** eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und bei der Angeklagten Helga S*** eine solche von 18 Monaten als der Schuld der Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Taten für angemessen.Bei Würdigung der gegebenen besonderen Strafzumessungstatsachen und der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) erachtet der Oberste Gerichtshof beim Angeklagten Emil N*** eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und bei der Angeklagten Helga S*** eine solche von 18 Monaten als der Schuld der Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Taten für angemessen.
Das im Abs. 2 des § 290 StPO ausgesprochene Verschlimmerungsverbot erfordert die Anwendung des § 43 Abs. 2 StGB und damit die bedingte Nachsicht der über die Angeklagte Helga S*** verhängten Freiheitsstrafe.Das im Absatz 2, des Paragraph 290, StPO ausgesprochene Verschlimmerungsverbot erfordert die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, StGB und damit die bedingte Nachsicht der über die Angeklagte Helga S*** verhängten Freiheitsstrafe.
Hinsichtlich des Angeklagten Emil N*** liegen im Zusammenhang mit der vorliegenden Anlaßtat die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 Abs. 1 StGB weiterhin vor. Der genannte Angeklagte wurde bereits zweimal, und zwar jeweils vom Landesgericht Klagenfurt am 15. Mai 1971, AZ 7 Vr 532/71 (15 Monate schwerer Kerker) und am 12. Mai 1976, GZ 7 Vr 1901/74 (vier Jahre Freiheitsstrafe) wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen verurteilt und hat deshalb den im § 23 Abs. 1 Z 2 StGB vorgesehenen Zeitraum in Strafhaft zugebracht; seit Verbüßung der jeweiligen Freiheitsstrafe bis zur folgenden Tat sind nicht mehr als fünf Jahre vergangen (§ 23 Abs. 4 erster Satz StGB).Hinsichtlich des Angeklagten Emil N*** liegen im Zusammenhang mit der vorliegenden Anlaßtat die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach Paragraph 23, Absatz eins, StGB weiterhin vor. Der genannte Angeklagte wurde bereits zweimal, und zwar jeweils vom Landesgericht Klagenfurt am 15. Mai 1971, AZ 7 römisch fünf r 532/71 (15 Monate schwerer Kerker) und am 12. Mai 1976, GZ 7 römisch fünf r 1901/74 (vier Jahre Freiheitsstrafe) wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen verurteilt und hat deshalb den im Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, StGB vorgesehenen Zeitraum in Strafhaft zugebracht; seit Verbüßung der jeweiligen Freiheitsstrafe bis zur folgenden Tat sind nicht mehr als fünf Jahre vergangen (Paragraph 23, Absatz 4, erster Satz StGB).
Bei ihm liegt ein Hang zur Begehung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen vor. Er hat ungeachtet der letztgenannten empfindlichen Abstrafung durch das Landesgericht Klagenfurt wegen gewerbsmäßig begangener schwerer Diebstähle und schwerer Betrügereien infolge einer eingewurzelten Neigung neuerlich diese einschlägigen gegenständlichen Straftaten begangen, weil bei ihm - wie insbes. die Erfolglosigkeit der vorangegangenen Strafen und auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ernst M*** in der Hauptverhandlung (vgl. S 354 ff) zeigt - die inneren Antriebskräfte zur Begehung deliktischer Handlungen so ausgeprägt sind, daß ihn auch das Bewußtsein seiner Entdeckung und einer entsprechenden Bestrafung vor der Begehung derartiger Straftaten nicht abhält. Aus diesem Vorleben des Angeklagten und aus der Tatsache, daß er diese Straftaten gegen fremdes Vermögen jeweils in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, erhellt weiters, daß er seinen Lebensunterhalt zumindest überwiegend aus solchen strafbaren Handlungen gewinnt; auch weist seine asoziale Lebensführung auf eine eingewurzelte Abneigung gegen einen arbeitsamen Lebenswandel hin. Die bisher von Emil N*** begangenen Straftaten und auch die Anlaßtat - die hinsichtlich ihrer Schwere nicht aus dem Rahmen der Vortaten fällt - zeigen eine spezifische Gefährlichkeit des Angeklagten; die zu befürchtenden Taten korrespondieren sowohl nach ihrer Schwere als auch nach ihrer Art mit der Anlaßtat. Es ist somit auch die Prognose gerechtfertigt, der Angeklagte werde wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und weil er seinen Lebensunterhalt durch solche strafbare Handlungen zu gewinnen pflegt, ohne Anhaltung weiterhin solche Straftaten mit schweren Folgen begehen.Bei ihm liegt ein Hang zur Begehung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen vor. Er hat ungeachtet der letztgenannten empfindlichen Abstrafung durch das Landesgericht Klagenfurt wegen gewerbsmäßig begangener schwerer Diebstähle und schwerer Betrügereien infolge einer eingewurzelten Neigung neuerlich diese einschlägigen gegenständlichen Straftaten begangen, weil bei ihm - wie insbes. die Erfolglosigkeit der vorangegangenen Strafen und auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ernst M*** in der Hauptverhandlung vergleiche S 354 ff) zeigt - die inneren Antriebskräfte zur Begehung deliktischer Handlungen so ausgeprägt sind, daß ihn auch das Bewußtsein seiner Entdeckung und einer entsprechenden Bestrafung vor der Begehung derartiger Straftaten nicht abhält. Aus diesem Vorleben des Angeklagten und aus der Tatsache, daß er diese Straftaten gegen fremdes Vermögen jeweils in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, erhellt weiters, daß er seinen Lebensunterhalt zumindest überwiegend aus solchen strafbaren Handlungen gewinnt; auch weist seine asoziale Lebensführung auf eine eingewurzelte Abneigung gegen einen arbeitsamen Lebenswandel hin. Die bisher von Emil N*** begangenen Straftaten und auch die Anlaßtat - die hinsichtlich ihrer Schwere nicht aus dem Rahmen der Vortaten fällt - zeigen eine spezifische Gefährlichkeit des Angeklagten; die zu befürchtenden Taten korrespondieren sowohl nach ihrer Schwere als auch nach ihrer Art mit der Anlaßtat. Es ist somit auch die Prognose gerechtfertigt, der Angeklagte werde wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und weil er seinen Lebensunterhalt durch solche strafbare Handlungen zu gewinnen pflegt, ohne Anhaltung weiterhin solche Straftaten mit schweren Folgen begehen.
Die Vorhaft des Angeklagten Emil N*** im Verfahren des Landesgerichtes Klagenfurt, AZ 12 Vr 1428/85, war auf die gegenständliche Freiheitsstrafe anzurechnen. Beide Verfahren stehen zueinander im Verhältnis des § 56 StPO, sodaß die Vorhaft in jedem zur Gänze anzurechnen ist. Erst bei der Vollstreckung ist die Vorhaft sodann auf die zunächst zu vollziehende Strafe faktisch anzurechnen, worauf die spruchgemäße Anrechnung in dem anderen Urteil gegenstandslos wird (Leukauf-Steininger, Komm. 2 , § 38 RZ 7).Die Vorhaft des Angeklagten Emil N*** im Verfahren des Landesgerichtes Klagenfurt, AZ 12 römisch fünf r 1428/85, war auf die gegenständliche Freiheitsstrafe anzurechnen. Beide Verfahren stehen zueinander im Verhältnis des Paragraph 56, StPO, sodaß die Vorhaft in jedem zur Gänze anzurechnen ist. Erst bei der Vollstreckung ist die Vorhaft sodann auf die zunächst zu vollziehende Strafe faktisch anzurechnen, worauf die spruchgemäße Anrechnung in dem anderen Urteil gegenstandslos wird (Leukauf-Steininger, Komm. 2 , Paragraph 38, RZ 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00021.86.1016.000Dokumentnummer
JJT_19861016_OGH0002_0120OS00021_8600000_000