TE OGH 1978/9/6 10Os147/78

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Veröffentlicht am 06.09.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach den § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengerichtes vom 2.August 1978, GZ. 7 Vr 257/78- 29, den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach den Paragraph 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengerichtes vom 2.August 1978, GZ. 7 römisch fünf r 257/78- 29, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten an das Oberlandesgericht Wien weitergeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.Juni 1939 geborene beschäftigungslose Walter A des Verbrechens des Diebstahls nach den § 127 Abs. 1, 128Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.Juni 1939 geborene beschäftigungslose Walter A des Verbrechens des Diebstahls nach den Paragraph 127, Absatz eins, 128

Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 StGB. und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Das Gericht verhängte über ihn hiefür nach dem § 129 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren und ordnete gemäß dem § 23 StGB. die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter an. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB. und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt. Das Gericht verhängte über ihn hiefür nach dem Paragraph 129, StGB. unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren und ordnete gemäß dem Paragraph 23, StGB. die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter an. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Mit den als 'Nichtigkeitsbeschwerde' bezeichneten Ausführungen bekämpft der Angeklagte nur die Anwendung der vorbeugenden Maßnahme. Gestützt auf § 281 Abs. 1 Z. 11Mit den als 'Nichtigkeitsbeschwerde' bezeichneten Ausführungen bekämpft der Angeklagte nur die Anwendung der vorbeugenden Maßnahme. Gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11

StPO. führt er aus, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z. 3 StGB. bei ihm nicht gegeben seien, weil er weder als Hangtäter noch als Berufskrimineller angesehen werden könne.StPO. führt er aus, daß die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. bei ihm nicht gegeben seien, weil er weder als Hangtäter noch als Berufskrimineller angesehen werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer jedoch keine Nichtigkeit des Urteils geltend, denn er wendet sich lediglich gegen die Gefährlichkeitsprognose des Erstgerichtes im Sinne des § 23 Abs. 1 Z. 3 StGB. Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, kann die Anordnung einer Maßnahme nach § 23 StGB. nur in Ansehung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB. aus dem Grunde des § 281 Abs. 1 Z. 11 (bzw. § 345 Abs. 1 Z. 13) StPO. mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, wenn das Gericht durch die Entscheidung über diese vorbeugende Maßnahme seine Befugnisse überschritten hat.Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer jedoch keine Nichtigkeit des Urteils geltend, denn er wendet sich lediglich gegen die Gefährlichkeitsprognose des Erstgerichtes im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, kann die Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 23, StGB. nur in Ansehung der Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB. aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (bzw. Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13,) StPO. mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, wenn das Gericht durch die Entscheidung über diese vorbeugende Maßnahme seine Befugnisse überschritten hat.

Eine solche Überschreitung kommt aber nur im Zusammenhang mit jenen Anordnungen in Betracht, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lassen (EvBl. 1978/96; JBl. 1978

S. 216 u.a.). Hingegen ist die Frage der Beurteilung der Gefährlichkeit nach § 23 Abs. 1 Z. 3 StGB. - trotz der gemäß § 439 Abs. 2 StPO. bei sonstiger Nichtigkeit gebotenen Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie - letztlich allein dem Ermessen des Gerichts anheimgegeben. Ein derartiger Ausspruch kann daher ausschließlich mit Berufung angefochten werden. Die als Nichtigkeitsbeschwerde deklarierten Rechtsmittelausführungen sind, weil sie nur die Frage nach den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z. 3 StGB. aufwerfen, sachlich als Berufung zu werten. Mangels Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes hätte die vom Angeklagten angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde, die der Sache nach als Berufung ausgeführt wurde, schon vom Erstgericht gemäß den § 285 a Z. 2, 285 b Abs. 1Sitzung 216 u.a.). Hingegen ist die Frage der Beurteilung der Gefährlichkeit nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. - trotz der gemäß Paragraph 439, Absatz 2, StPO. bei sonstiger Nichtigkeit gebotenen Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie - letztlich allein dem Ermessen des Gerichts anheimgegeben. Ein derartiger Ausspruch kann daher ausschließlich mit Berufung angefochten werden. Die als Nichtigkeitsbeschwerde deklarierten Rechtsmittelausführungen sind, weil sie nur die Frage nach den Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. aufwerfen, sachlich als Berufung zu werten. Mangels Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes hätte die vom Angeklagten angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde, die der Sache nach als Berufung ausgeführt wurde, schon vom Erstgericht gemäß den Paragraph 285, a Ziffer 2, 285, b Absatz eins

StPO. zurückgewiesen und nach Rechtskraft des bezüglichen Beschlusses die Berufung mit den Akten dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt werden sollen. Da dies nicht geschehen ist, war die Beschwerde nunmehr durch den Obersten Gerichtshof als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen und in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO. die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zu überlassen (vgl. SSt. 43/27; RiZ.StPO. zurückgewiesen und nach Rechtskraft des bezüglichen Beschlusses die Berufung mit den Akten dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt werden sollen. Da dies nicht geschehen ist, war die Beschwerde nunmehr durch den Obersten Gerichtshof als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen und in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO. die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zu überlassen vergleiche SSt. 43/27; RiZ.

1973/106; EvBl. 1974/179 u.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0100OS00147.78.0906.000

Dokumentnummer

JJT_19780906_OGH0002_0100OS00147_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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