TE OGH 1983/10/19 11Os167/83

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Veröffentlicht am 19.10.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Borotschnik als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf Georg A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 129 Z 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. März 1983, GZ 3 c Vr 12.835/82-34, den Beschluß gefaßt:Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Borotschnik als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf Georg A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. März 1983, GZ 3 c römisch fünf r 12.835/82-34, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde neben einem anderen Angeklagten der am 22. Juli 1941 geborene beschäftigungslose Rudolf Georg A des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 129 Z 1Mit dem angefochtenen Urteil wurde neben einem anderen Angeklagten der am 22. Juli 1941 geborene beschäftigungslose Rudolf Georg A des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins

StGB schuldig erkannt. über ihn wurde deshalb nach dem § 129 StGB eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verhängt. überdies wurde gemäß dem § 23 Abs 1 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.StGB schuldig erkannt. über ihn wurde deshalb nach dem Paragraph 129, StGB eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verhängt. überdies wurde gemäß dem Paragraph 23, Absatz eins, StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.

Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft er allein den Ausspruch nach dem § 23 StGB, und zwar deshalb, weil dem Erstgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Einweisung aus dem Gesichtspunkt der Z 3 des § 23 Abs 1 StGB ein Irrtum unterlaufen sei. Der Beschwerdeführer übersieht hiebei, daß die Gefährlichkeitsprognose dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes anheimgegeben ist und deshalb nur mit Berufung bekämpft werden kann (siehe die bei Mayerhofer-Rieder unter Nr 37 zu § 281 Z 11 StPO abgedruckten Entscheidungen).Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft er allein den Ausspruch nach dem Paragraph 23, StGB, und zwar deshalb, weil dem Erstgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Einweisung aus dem Gesichtspunkt der Ziffer 3, des Paragraph 23, Absatz eins, StGB ein Irrtum unterlaufen sei. Der Beschwerdeführer übersieht hiebei, daß die Gefährlichkeitsprognose dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes anheimgegeben ist und deshalb nur mit Berufung bekämpft werden kann (siehe die bei Mayerhofer-Rieder unter Nr 37 zu Paragraph 281, Ziffer 11, StPO abgedruckten Entscheidungen).

Da sich sohin zeigt, daß in Wahrheit keiner der in den Z 1 bis 11 des § 281 Abs 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wird, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen. Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (EvBl 1981/46 uva).Da sich sohin zeigt, daß in Wahrheit keiner der in den Ziffer eins bis 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wird, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen. Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (EvBl 1981/46 uva).

über sie wird das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0110OS00167.83.1019.000

Dokumentnummer

JJT_19831019_OGH0002_0110OS00167_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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