Norm
FinStrG §11Rechtssatz
Nach herrschender Judikatur begründet eine unrichtige Subsumtion im allgemeinen auch dann den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO zum Nachteil des Angeklagten, wenn das angewendete und das anzuwendende Strafgesetz den gleichen Strafsatz vorsehen; dies trifft jedenfalls bei Annahme von Täterschaft anstatt Mitschuld durch Beihilfe (hier: § 11 FinStrG) zu (vgl auch die unterschiedlich wertende Behandlung der entsprechenden Begehungsformen in § 15 Abs 2 StGB), es sei denn, das wenigstens teilweise rechtsrichtig unmittelbare Täterschaft vorliegt.Nach herrschender Judikatur begründet eine unrichtige Subsumtion im allgemeinen auch dann den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO zum Nachteil des Angeklagten, wenn das angewendete und das anzuwendende Strafgesetz den gleichen Strafsatz vorsehen; dies trifft jedenfalls bei Annahme von Täterschaft anstatt Mitschuld durch Beihilfe (hier: Paragraph 11, FinStrG) zu vergleiche auch die unterschiedlich wertende Behandlung der entsprechenden Begehungsformen in Paragraph 15, Absatz 2, StGB), es sei denn, das wenigstens teilweise rechtsrichtig unmittelbare Täterschaft vorliegt.
Entscheidungstexte